{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_306-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2000-10-25","aktenzeichen":"VIII ZR 306/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nVIII ZR 306/99\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n25. Oktober 2000\nMayer,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. Oktober 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. November 1999 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den\n\n8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz zurückverwiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung des Kaufpreises in\n\nHöhe von 116.011,75 DM nebst Zinsen und Mahnkosten für vier vom Beklag-\n\nten zu 2 mündlich bestellte C. -Neufahrzeuge.\n\nDie C. Deutschland AG vertreibt die Kraftfahrzeuge der Marke C. \n\nin Deutschland über sogenannte \"A-Händler\" (Vertragshändler) und \"B-\n\nHändler\". Die \"B-Händler\" sind jeweils einem \"A-Händler\" zugeordnet, über den\n\nsie die zu vertreibenden Fahrzeuge beziehen. Sie werden dabei als Verkaufs-\n\nKommissionäre der \"A-Händler\" auf Provisionsbasis tätig. Der Abschluß eines\n\n\"B-Händlervertrags\" mit einem \"A-Händler\" bedarf der Zustimmung der C. \n\nDeutschland AG.\n\nDer Kläger ist \"A-Händler\" für C. Fahrzeuge. Anfang 1993 plante\n\nder Beklagte zu 2 im Zusammenhang mit der Anpachtung einer Tankstelle\n\nnebst Reparaturwerkstatt die Gründung eines Unternehmens, welches \"B-\n\nHändler\" für C. -Fahrzeuge werden sollte. Der Kläger versprach dem Be-\n\nklagten mit Schreiben vom 12. Januar 1993, sich bei der C. Deutschland\n\nAG für die Genehmigung eines \"B-Händlervertrages\" einzusetzen. Er bot dem\n\nBeklagten zu 2 bis zum Zustandekommen dieses Vertrags eine lose Zusam-\n\nmenarbeit an, in deren Rahmen der Beklagte zu 2 schon Fahrzeuge verkaufen\n\nund reparieren könne; Ausstellungsfahrzeuge könne er dem Beklagten zu 2\n\naber erst bei \"grünem Licht von C. \" liefern, jedoch wolle er ihm jeweils ko-\n\nstenlos Fahrzeuge für Probefahrten zur Verfügung stellen. Entsprechend dem\n\nInhalt dieses Schreibens wurde zunächst verfahren; der Kläger erteilte dem\n\nBeklagten zu 2 für den Verkauf jedenfalls eines Fahrzeuges eine Provisionsab-\n\nrechnung.\n\nAm 26. Januar 1993 bestellte der Beklagte zu 2 mündlich beim Kläger\n\ndrei C. -Fahrzeuge. Am 27. Januar 1993 gründete der Beklagte zu 2 die\n\nBeklagte zu 1. Zwei weitere C. -Fahrzeuge bestellte der Beklagte zu 2\n\nbeim Kläger am 2. Februar 1993 ebenfalls mündlich. Die Beklagte zu 1 wurde\n\nam 5. März 1993 ins Handelsregister eingetragen; mittlerweile ist sie gemäß\n\n§ 1 Abs. 2 Satz 2 LöschG aufgelöst und am 4. Februar 1998 wegen Vermö-\n\ngenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden. Die vom Beklagten zu 2 be-\n\nstellten Fahrzeuge wurden im März und April 1993 geliefert. Eines dieser Fahr-\n\nzeuge nahm der Kläger später zurück, die übrigen vier Fahrzeuge wurden teil-\n\nweise im Betrieb der Beklagten zu 1 genutzt.\n\nDer Abschluß des \"B-Händlervertrags\" mit dem Kläger verzögerte sich.\n\nDie Beklagte zu 1 schloß am 28. Juni 1993 einen \"B-Händlervertrag\" mit einem\n\nanderen \"A-Händler\"; den beabsichtigten Vertragsschluß hatte der Beklagte\n\nzu 2 dem Kläger zuvor mitgeteilt und gleichzeitig die Rückgabe der vier vom\n\nKläger bezogenen Fahrzeuge angekündigt. Am 30. Juni 1993 erteilte der Klä-\n\nger der Beklagten zu 1 Rechnungen für die vier Fahrzeuge über insgesamt\n\n116.011,75 DM. Der Beklagte zu 2 stellte die Wagen am ersten Juli-\n\nWochenende 1993 auf dem Betriebsgelände des Klägers ab und warf die\n\nSchlüssel in den Briefkasten. Nach einem vom Kläger zur Beweissicherung\n\neingeholten Gutachten weisen die vier Fahrzeuge Gebrauchsspuren und teil-\n\nweise reparaturbedürftige Beschädigungen auf. Der Kläger fordert von den Be-\n\nklagten Zahlung von 116.011,75 DM nebst Zinsen und Mahnkosten. Er macht\n\ngeltend, der Beklagte zu 2 habe die vier Fahrzeuge für die noch zu gründende\n\nBeklagte zu 1 gekauft; der Kaufpreis habe bezahlt werden sollen, sobald die\n\nBeklagte zu 1 \"B-Händlerin\" geworden sei. Hilfsweise macht der Kläger An-\n\nsprüche auf Erstattung der Kosten für die Reparatur, Begutachtung und Ver-\n\nwahrung der Fahrzeuge sowie auf Ausgleich von Wertminderung geltend.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben; es ist aufgrund der Aussa-\n\nge des von ihm vernommenen Zeugen S. der Überzeugung gewesen, daß\n\nein Kaufvertrag über die vier C. -Fahrzeuge zwischen den Parteien zustan-\n\nde gekommen ist.\n\nDas Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 19. März 1998 die Klage\n\nabgewiesen. Es hat ohne Beweisaufnahme den Abschluß eines Kaufvertrages\n\nüber die vier Fahrzeuge als nicht bewiesen erachtet und ausgeführt: Gegen\n\nden Abschluß eines Kaufvertrages spreche schon das eigene Vorbringen des\n\nKlägers, wonach die Bestellung der vier Fahrzeuge im Vorgriff auf den beab-\n\nsichtigten und von den Parteien damals auch erwarteten wirksamen Abschluß\n\neines \"B-Händlervertrags\" zwischen dem Kläger und der künftigen Beklagten\n\nzu 1 erfolgt sei. Hieraus sei zu schließen, daß die Bestellung der Fahrzeuge in\n\nder gleichen Weise habe erfolgen und abgewickelt werden sollen, wie wenn\n\nbereits ein wirksamer \"B-Händlervertrag\" bestünde. \n\nIn den \n\nim C. -\n\nVertriebssystem verwendeten \"B-Händlerverträgen\" sei aber nicht ein Kauf von\n\nC. -Fahrzeugen seitens des \"B-Händlers\", sondern vielmehr deren Vertrieb\n\nim Rahmen eines Kommissionsverhältnisses vorgesehen. Gegen den Abschluß\n\neines Kaufvertrags spreche auch die Bekundung des vom Landgericht ver-\n\nnommenen Zeugen S. , des ehemaligen Verkaufsleiters des Klägers. Hinsicht-\n\nlich der hilfsweise geltend gemachten Ersatzansprüche des Klägers sei das\n\nKlagevorbringen nicht schlüssig; insbesondere habe der Kläger nicht dargetan,\n\ndaß er Eigentümer der vier Fahrzeuge gewesen sei.\n\nDiese Entscheidung des Oberlandesgerichts hat der Senat mit Urteil\n\nvom 2. Juni 1999 (NJW 1999, 2972) aufgehoben. Zur Begründung hat der Se-\n\nnat unter anderem ausgeführt:\n\nDie Klage sei auch bezüglich der Beklagten zu 1 nach wie vor zulässig.\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei anerkannt, daß die Partei-\n\nfähigkeit einer juristischen Person durch ihre Liquidation und anschließende\n\nLöschung im Handelsregister dann nicht beeinträchtigt werde, wenn noch An-\n\nhaltspunkte für das Vorhandensein von verwertbarem Vermögen bestünden.\n\nSo sei es hier.\n\nDie Auffassung des Berufungsgerichts, der unstreitige Sachverhalt und\n\ndas Beweisergebnis reiche für die Feststellung eines Kaufvertrages über die\n\nstreitigen vier Fahrzeuge nicht aus, beruhe auf Verfahrensfehlern. Das Beru-\n\nfungsgericht sei zu seinem Ergebnis, das Zustandekommen eines Kaufvertra-\n\nges sei nicht festzustellen, ohne erneute Vernehmung des Zeugen S. ge-\n\nkommen. Nach § 398 Abs. 1 ZPO und der hierzu von der Rechtsprechung ent-\n\nwickelten Grundsätze stehe zwar die wiederholte Vernehmung eines Zeugen\n\ngrundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts. Dieses pflichtgebundene\n\nErmessen unterliege aber Einschränkungen. Danach sei eine erneute Verneh-\n\nmung des Zeugen - unter anderem - dann geboten, wenn das Berufungsgericht\n\ndie protokollierte Aussage anders verstehen oder ihr ein anderes Gewicht bei-\n\nmessen will als die Vorinstanz. Bei seiner Beweiswürdigung wiederhole das\n\nOberlandesgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils im wesentli-\n\nchen die bereits im Urteil des Landgerichts wiedergegebenen und dort eben-\n\nfalls gewürdigten Passagen der protokollierten Aussage des Zeugen S. , ent-\n\nnehme aber den Bekundungen des Zeugen insgesamt eine Bestätigung seiner\n\nAnsicht, eine entgeltliche Übernahme sei nicht, auch nicht aufschiebend be-\n\ndingt, erfolgt. Weshalb das Oberlandesgericht die Aussagen des Zeugen S. \n\nmit Blick auf das Beweisthema anders bewerte als das Landgericht, werde in\n\nden Entscheidungsgründen nicht mitgeteilt. Die vom Ergebnis des Landgerichts\n\nabweichende Beurteilung der Zeugenaussage durch das Oberlandesgericht sei\n\nnur dadurch erklärbar, daß es entweder die protokollierte Aussage anders ver-\n\nstanden habe oder aber ihr ein anderes Gewicht beigemessen habe als die\n\nerste Instanz. Das sei aber ohne eine erneute Vernehmung des Zeugen nicht\n\nzulässig gewesen. Wegen dieses Verfahrensfehlers hat der Senat die Sache\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Oberlandesgericht die Klage ge-\n\ngen die Beklagte zu 1 als unzulässig und gegen den Beklagten zu 2 als unbe-\n\ngründet abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Revision eingelegt, mit der er\n\ndie Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.\n\nIm Senatstermin vom 25. Oktober 2000, zu dem die Beklagten ord-\n\nnungsgemäß geladen worden sind, haben diese sich nicht durch einen beim\n\nRevisionsgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten lassen. Der\n\nKläger hat den Erlaß eines Versäumnisurteils beantragt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision, über die durch Versäumnisurteil zu entscheiden war, hat\n\nErfolg. Die Entscheidung beruht jedoch auf sachlicher Prüfung und nicht auf\n\nder Säumnis der Beklagten (BGHZ 37, 79, 81 f).\n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nDie Klage sei unzulässig, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1 richte.\n\nDie Beklagte zu 1 habe durch die Löschung im Handelsregister ihre Rechts-\n\nund damit ihre Parteifähigkeit verloren. Einer der von der Rechtsprechung aus-\n\nnahmsweise anerkannten Fälle einer fingierten Parteifähigkeit liege nicht vor.\n\nDie Feststellung des Revisionsgerichts, es bestünden noch Anhaltspunkte für\n\ndas Vorhandensein von verwertbarem Vermögen, weshalb die Parteifähigkeit\n\nnicht beeinträchtigt sei, sei nicht nachzuvollziehen. Der Kläger habe jedenfalls\n\nzum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr geltend ge-\n\nmacht, daß bei der Beklagten zu 1 noch heute verwertbares Vermögen vor-\n\nhanden sei. Insofern sei jedenfalls von einer Änderung des Sachverhalts in\n\ntatsächlicher Hinsicht gegenüber dem Wissensstand des Revisionsgerichts\n\nauszugehen.\n\nSoweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 2 richte, sei sie unbe-\n\ngründet. Diesem Beklagten fehle jedenfalls die Passivlegitimation. Ob tatsäch-\n\nlich ein Kaufvertrag zustande gekommen sei, könne letztlich dahinstehen.\n\nWenn ein solcher Vertrag zustande gekommen sein sollte, sei daraus für die\n\nZeit ab Eintragung der Beklagten zu 1 im Handelsregister nur sie und nicht\n\nauch der Beklagte zu 2 gegenüber dem Kläger verpflichtet. Der Beklagte zu 2\n\nhabe die vier Fahrzeuge für das von ihm bereits gegründete Unternehmen ge-\n\nkauft. Dem Kläger sei auch bekannt gewesen, daß der Beklagte zu 2 nicht für\n\nsich selbst habe handeln wollen. Soweit der Beklagte zu 2 vor der Eintragung\n\nder Beklagten zu 1 in deren Namen gehandelt habe, habe er zwar persönlich\n\ngehaftet gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG, die dadurch möglicherweise zu seinen\n\nLasten begründeten Verbindlichkeiten seien jedoch auf die Beklagte zu 1 über-\n\ngegangen, nachdem sie durch die Eintragung entstanden sei. Damit sei die\n\nHaftung des Beklagten zu 2 erloschen. Einen Fall, in dem die nach § 11 Abs. 2\n\nGmbHG begründete Haftung des Handelnden ausnahmsweise bestehen blei-\n\nbe, habe der Kläger nicht dargetan.\n\nII. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDas Oberlandesgericht hat rechtsfehlerhaft der Berufung der Beklagten statt-\n\ngegeben und die Klage abgewiesen.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat bei seiner Begründung der Unzulässigkeit\n\nder Klage gegen die Beklagte zu 1 übersehen, daß der erkennende Senat in\n\nseinem in diesem Verfahren ergangenen Urteil vom 2. Juni 1999 entschieden\n\nhat, die abgeschlossene Liquidation der Erstbeklagten und ihre anschließende\n\nLöschung im Handelsregister der fortdauernden Zulässigkeit stehe der Klage\n\nnicht entgegen. Unzutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei\n\nan die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts (§ 565 Abs. 2 ZPO) schon\n\ndeshalb nicht gebunden, weil der Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt der letzten\n\nmündlichen Verhandlung vor dem Senat des Berufungsgerichts nicht mehr\n\ngeltend gemacht habe, daß bei der Beklagten zu 1 noch heute verwertbares\n\nVermögen vorhanden sei, und insofern von einer Änderung des Sachverhalts\n\nin tatsächlicher Hinsicht gegenüber dem Wissensstand des Revisionsgerichtes\n\nauszugehen sei. Eine Änderung des Sachverhaltes in tatsächlicher Hinsicht ist\n\nnach der Revisionsentscheidung nicht erfolgt. Die Parteien haben in der Beru-\n\nfungsinstanz schriftsätzlich nicht mehr vorgetragen. Ein mündlicher Vortrag,\n\nder zu einer Änderung des Sachverhaltes hätte führen können, ist aus dem\n\nProtokoll des Berufungsgerichts über die letzte mündliche Verhandlung vom\n\n28. Oktober 1999 nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht mußte deshalb seiner\n\nEntscheidung schon wegen der Bindungswirkung des Senatsurteils vom 2. Juni\n\n1999 zugrunde legen, daß die Beklagte zu 1 ihre Parteifähigkeit nicht verloren\n\nhat und die Klage somit auch bezüglich der Beklagten zu 1 nach wie vor zuläs-\n\nsig ist.\n\n2. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung, der Beklagte zu 2\n\nsei für die vom Kläger geltend gemachten vertraglichen Ansprüche auf Kauf-\n\npreiszahlung und Schadensersatz jedenfalls nicht passivlegitimiert, den Pro-\n\nzeßstoff nicht hinreichend beachtet (§ 286 ZPO).\n\nZu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht davon ausgeht,\n\nnach dem Vortrag des Klägers sei zum Zeitpunkt des Kaufes aller vier Fahr-\n\nzeuge das Unternehmen, für welches der Kauf getätigt werden sollte, bereits\n\ngegründet gewesen. Ausweislich des Handelsregisterauszugs vom 28. Februar\n\n1994 hat der Beklagte zu 2 jedoch die Beklagte zu 1 als Alleingesellschafter\n\nerst am 27. Januar 1993 errichtet. Das Gespräch des Klägers mit dem Beklag-\n\nten zu 2, in dem - nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag des\n\nKlägers - die Beklagten drei der vier Fahrzeuge (Pkw C \n\nzum Preis von 19.565,75 DM, Pkw Marke C Luxusbus zum\n\nPreis von 39.372,60 DM und Pkw Marke Z , , 1,4 l zum Preis von\n\n20.889,55 DM) kauften, wurde aber unstreitig bereits am 26. Januar 1993 und\n\ndamit einen Tag vor Errichtung der Beklagten zu 1 geführt.\n\nDie von dem Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung, wonach\n\nebenso wie die Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG eine Haftung der\n\nGründer als Mitglieder der Vorgesellschaft grundsätzlich mit der Eintragung der\n\nGmbH endet (BGHZ 80, 129, 144), ist auf die Verbindlichkeiten aus der Vor-\n\ngründungszeit, die der Beklagte zu 2 bezüglich dieser drei Fahrzeuge nach der\n\nBehauptung des Klägers eingegangen ist, nicht anwendbar (BGH, Urteil vom\n\n20. Juni 1983 - II ZR 200/82, NJW 1983, 2822 unter 4). Die eine spätere Tätig-\n\nkeit der GmbH vorbereitende Vorgründungsgesellschaft ist mit der nach notari-\n\neller Beurkundung entstehenden Vorgesellschaft und deswegen auch mit der\n\naus dieser hervorgehenden GmbH nicht identisch (BGH, Urteil vom 7. Oktober\n\n1991 - II ZR 252/90, NJW 1992, 362 unter 4). Rechte und Verbindlichkeiten der\n\nVorgründungsgesellschaft gehen, da GmbH-Recht noch nicht gilt, nicht auto-\n\nmatisch mit der GmbH-Gründung auf die Vorgesellschaft oder später auf die\n\nGmbH über, sondern müssen, wenn sie in die GmbH eingebracht werden sol-\n\nlen, durch besonderes Rechtsgeschäft übertragen werden (BGHZ 91, 148,\n\n151). Anders als für Schulden der Vorgesellschaft erlischt die persönliche\n\nHaftung der Gesellschafter aus Geschäften der Vorgründungsgesellschaft,\n\nwenn nicht etwas anderes mit dem Geschäftspartner vereinbart ist, grundsätz-\n\nlich nicht mit Gründung oder Eintragung der GmbH (BGH, Urteil vom 20. Juni\n\n1983 aaO unter 4). Entsprechendes gilt für die hier vorliegende Einmann-\n\nGründung (BGH, Urteil vom 22. Juni 1992 - II ZR 30/91, NJW 1992, 2698 unter\n\nI). Verbindlichkeiten, die der Beklagte zu 2 als Inhaber des Unternehmens\n\n- eines der Fahrzeuge hat er nach dem Vorbringen des Klägers für private\n\nZwecke erworben - vor Errichtung der Vorgesellschaft begründet hat, gehen\n\nnicht ohne weiteres auf die Vorgesellschaft über, auch nicht auf die GmbH mit\n\nihrer Eintragung im Handelsregister (Hueck in Baumbach-Hueck, GmbHG,\n\n16. Aufl., § 11 Rdnr. 39). Da die Beklagte zu 1 erst am 27. Januar 1993 errich-\n\ntet worden ist, scheidet eine Haftung des Beklagten zu 2 für am 26. Januar\n\n1993 begründete Kaufpreisverbindlichkeiten, soweit sie auf seine Eigenschaft\n\nals Gründer der Einmann-GmbH gestützt wird, nicht ohne eine entsprechende\n\nÜbereinkunft mit dem Kläger aus (BGH, Urteil vom 20. Juni 1983 aaO).\n\nIII. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist\n\nan das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit zunächst zu den Fragen,\n\nob ein Kaufvertrag zustande gekommen ist und wer gegebenenfalls für die\n\nVerpflichtungen hieraus aufzukommen hat, die notwendigen Feststellungen\n\ngetroffen werden können. Hilfsweise ist noch über den in zweiter Linie geltend\n\ngemachten Schadensersatzanspruch zu entscheiden. Bei der Zurückverwei-\n\nsung hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Ge-\n\nbrauch gemacht.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_306-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-25/viii-zr-306-99","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_306-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_306-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-25/viii-zr-306-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_306-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:31:16.103954+00:00"}}