{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_294-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2001-06-13","aktenzeichen":"VIII ZR 294/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. Juni 2001 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO §§ 511, 519 Abs. 3 Nr. 1, 559 Abs. 2 Wird die Berufung eines zur Zahlung verurteilten Beklagten auf die von diesem er- klärte Aufrechnung beschränkt, ist vom Berufungsgericht nicht mehr das Bestehen der Klageforderung, sondern nur noch der Aufrechnungseinwand zu prüfen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 294/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n13. Juni 2001\nMayer,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nZPO §§ 511, 519 Abs. 3 Nr. 1, 559 Abs. 2\n\nWird die Berufung eines zur Zahlung verurteilten Beklagten auf die von diesem er-\n\nklärte Aufrechnung beschränkt, ist vom Berufungsgericht nicht mehr das Bestehen\n\nder Klageforderung, sondern nur noch der Aufrechnungseinwand zu prüfen.\n\nBGH, Urteil vom 13. Juni 2001 - VIII ZR 294/99 -OLG Frankfurt am Main\n\nLG Gießen\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. Juni 2001 durch Richter am Bundesgerichtshof Dr. Hübsch als Vorsit-\n\nzenden und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 1999\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten, einer Rechtsanwaltssozietät,\n\nHerausgabe eines von der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Hameln an die\n\nBeklagten ausgezahlten Geldbetrages.\n\nIn einem Vorprozeß nahmen die Klägerin und deren damaliger Handels-\n\nvertreter P. sich gegenseitig mit Klage und Widerklage auf Zustimmung\n\nzur Auszahlung eines von der B. Bank AG im Juni 1993 beim Amtsgericht\n\nHameln hinterlegten Geldbetrages in Höhe von 84.839,40 DM in Anspruch. Die\n\nin den Vorinstanzen unterlegene Klägerin legte Revision ein, erklärte dann\n\naber auf eine im Namen P. ausgesprochene Androhung der Zwangsvoll-\n\nstreckung durch die Beklagten als dessen damalige Prozeßbevollmächtigte hin\n\nam 22. August 1995 die Freigabe des hinterlegten Betrages zugunsten P. \n\n . Die Beklagten beantragten daraufhin - unter Vorlage einer Auszahlungs-\n\nbewilligung P. zu ihren Gunsten und einer auf den 30. Dezember\n\n1994 lautenden Abtretungsvereinbarung zwischen P. und ihnen - die\n\nAuszahlung an sich. Dem entsprach die Hinterlegungsstelle. Im Revisionsver-\n\nfahren stellte der Senat nach Erledigungserklärung seitens der Klägerin durch\n\nUrteil vom 13. November 1996 (VIII ZR 210/95, WM 1997, 513) hinsichtlich des\n\nZustimmungsbegehrens der Klägerin die Erledigung der Hauptsache fest, weil\n\ndie Klägerin Gläubigern des Provisionsanspruchs gegenüber der B. Bank\n\nAG gewesen sei.\n\nDie Klägerin nimmt im vorliegenden Rechtsstreit die Beklagten auf Zah-\n\nlung des ihnen zugeflossenen Hinterlegungsbetrages in Anspruch. Das Land-\n\ngericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß der\n\nKlägerin ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB zustehe. Die von den Beklagten\n\nmit Schreiben vom 30. April 1997 erklärte Aufrechnung mit den gemäß der\n\nVereinbarung vom 30. Dezember 1994 an sie abgetretenen Ansprüchen\n\nP. \n\nhat das Landgericht nicht für durchgreifend erachtet.\n\nDie Beklagten haben ihre Berufung gegen dieses Urteil damit begründet,\n\ndaß der Klägerin kein Bereicherungsanspruch mehr zustehe, weil dieser durch\n\nAufrechnung der Beklagten mit den an sie abgetretenen Gegenansprüchen\n\nP. erloschen sei; die übrigen Ausführungen der angefochtenen Ent-\n\nscheidung haben die Beklagten nicht angegriffen. Das Oberlandesgericht hat\n\ndie Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederher-\n\nstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nDer Klägerin stehe ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB nicht zu, weil die\n\nBeklagten bei Auszahlung des Betrages durch die Hinterlegungsstelle Berech-\n\ntigte gewesen seien. Die Klägerin habe ihre materielle Berechtigung an dem\n\nhinterlegten Betrag durch die Freigabeerklärung vom 22. August 1995 verloren.\n\nDadurch sei P. Berechtigter geworden, der seine Berechtigung auf die\n\nBeklagten übertragen habe. Es könne deshalb dahinstehen, ob aufrechenbare\n\nGegenansprüche der Beklagten aus abgetretenem Recht bestünden.\n\nII. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher\n\nNachprüfung schon in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht stand.\n\nDas Berufungsgericht hat unter Verstoß gegen §§ 536, 537 ZPO in Ver-\n\nbindung mit § 519 Abs. 3 ZPO - anders als das Landgericht - bereits das Be-\n\nstehen der Klageforderung verneint, obwohl die Entscheidung des Landge-\n\nrichts insoweit der Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts entzogen war,\n\nweil die Beklagten ihr Rechtsmittel in zulässiger Weise auf die Aufrechnung mit\n\nan sie abgetretenen Gegenforderungen P. beschränkt hatten.\n\n1. Die Beklagten haben ihre Berufung auf den vom Landgericht nicht für\n\ndurchgreifend erachteten Aufrechnungseinwand beschränkt. Dies ergibt sich\n\naus der im Tatbestand des Berufungsurteils zutreffend referierten Berufungs-\n\nbegründung, in der die Beklagten unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom\n\n13. November 1996 im Vorprozeß die materielle Berechtigung der Klägerin an\n\ndem Hinterlegungsbetrag und den vom Landgericht daraus hergeleiteten Be-\n\nreicherungsanspruch der Klägerin ausdrücklich \"nicht in Frage\" gestellt haben;\n\nsie haben allein geltend gemacht, daß die Klägerin aufgrund der Aufrechnung\n\nseitens der Beklagten keinen Bereicherungsanspruch \"mehr\" habe. Folgerich-\n\ntig haben die Beklagten den Ausführungen der Klägerin in der Berufungserwi-\n\nderung, die Beklagten hätten in der Berufungsbegründung den Anspruch der\n\nKlägerin auf Erstattung des an die Beklagten ausgezahlten Hinterlegungsbe-\n\ntrages (vorbehaltlich ihrer Aufrechnung) \"anerkannt\", nicht widersprochen.\n\n2. Diese Beschränkung der Berufung der Beklagten auf den Aufrech-\n\nnungseinwand war zulässig.\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit langem aner-\n\nkannt, daß ein Rechtsmittel auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen\n\nund abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden kann (BGHZ\n\n53, 152, 155). Dies gilt nicht nur für verschiedene selbständige Klageansprü-\n\nche oder quantitativ abgrenzbare Teile von Ansprüchen, sondern auch für\n\nVerteidigungsmittel, sofern es sich hierbei um einen tatsächlich und rechtlich\n\nselbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs handelt (BGH,\n\naaO; BGHZ 45, 287, 289). Unzulässig ist dagegen eine Beschränkung auf blo-\n\nße Urteilselemente, bei denen diese Voraussetzung nicht erfüllt ist.\n\nDie Zulässigkeit einer Beschränkung des Rechtsmittels eines zur Zah-\n\nlung verurteilten Beklagten auf eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung\n\nwird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bejaht (BGHZ 53, 152/155;\n\nBGHZ 109, 179, 189; BGH, Urteil vom 21. Juni 1999 - II ZR 47/98, NJW 1999,\n\n2817 unter II.1; BGH, Urteil vom 30. November 1995 - III ZR 240/94, NJW\n\n1996, 527 unter I.2). Der Senat teilt diesen Standpunkt.\n\n3. Die wirksame Beschränkung eines Rechtsmittels auf einen Aufrech-\n\nnungseinwand hat zur Folge, daß das Rechtsmittelgericht das angefochtene\n\nUrteil gemäß §§ 308, 536 bzw. 559 ZPO nur aufheben oder abändern kann,\n\nsoweit es angefochten ist, also nur hinsichtlich der Entscheidung der Vorin-\n\nstanz über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung (vgl. BGHZ 45, 287,\n\n289). Soweit der Streitstoff von dem zulässig beschränkten Rechtsmittel nicht\n\nerfaßt wird, unterliegt er dagegen nicht der Prüfungskompetenz des Rechts-\n\nmittelgerichts (BGH, Urteil vom 30. November 1995, aaO unter II; BGH, Urteil\n\nvom 21. Juni 1999, aaO).\n\nFür den hier vorliegenden Fall, in dem vom Landgericht die Klageforde-\n\nrung bejaht und der Aufrechnungseinwand verneint worden ist, bedeutet die\n\nBeschränkung der Berufung der Beklagten auf den Aufrechnungseinwand, daß\n\nvom Berufungsgericht nicht mehr das Bestehen der Klageforderung, sondern\n\nnur noch der Aufrechnungseinwand zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 21. Juni\n\n1999, aaO; ebenso - für den vergleichbaren Fall einer beschränkten Revision -\n\nBGH, Urteil vom 30. November 1995, aaO unter II.1).\n\n4. Überschreitet das Berufungsgericht seine durch eine zulässige Beru-\n\nfungsbeschränkung eingegrenzte Prüfungskompetenz, so liegt darin ein Ver-\n\nfahrensfehler, der in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen\n\nist, so daß es einer entsprechenden Verfahrensrüge nicht bedarf (§ 559 Abs. 2\n\nZPO; BGH, Urteil vom 21. Juni 1999, aaO).\n\nIII. Die Bindung durch die zulässige Beschränkung der Berufung der Be-\n\nklagten auf die geltend gemachte Aufrechnung hat das Berufungsgericht nicht\n\nbeachtet.\n\nDas Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen, damit über den streitigen Aufrechnungsein-\n\nwand, zu dem das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, ent-\n\nschieden werden kann.\n\nIV. Für die weitere Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:\n\nDie Auffassung des Landgerichts, Gegenstand der Abtretungsvereinba-\n\nrung vom 30. Dezember 1994 seien allein Provisionsansprüche P. ge-\n\ngen die B. Bank AG, nicht aber solche gegen die Klägerin, so daß die von\n\nden Beklagten erklärte Aufrechnung mit den abgetretenen Ansprüchen ins Lee-\n\nre gegangen sei, begegnet Bedenken. In der Vereinbarung ist zwar der\n\nSchuldner der Provisionsansprüche nicht genannt. Dies ist bei einer Forde-\n\nrungsabtretung aber auch nicht erforderlich, wenn der Schuldner aus den Ge-\n\nsamtumständen bestimmbar ist (vgl. Soergel-Zeiss, BGB, 12. Aufl., § 398\n\nRdnr. 5 m.w.Nachw.). Es bedarf daher nicht immer der namentlichen Bezeich-\n\nnung des Schuldners (RG, Recht 1909, Nr. 3321). Da als Schuldner hier nur\n\ndie \n\nB. \n\nBank AG oder die Klägerin in Betracht kamen, wird zu prüfen sein, ob die Ver-\n\neinbarung dahin zu verstehen ist, daß die Provisionsansprüche gegen den\n\nwahren Schuldner - sei es die B. Bank AG oder die Klägerin - abgetreten wer-\n\nden sollten.\n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer \n\nDr. Leimert\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_294-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-13/viii-zr-294-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 537","ref_norm":"537","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_294-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_294-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-13/viii-zr-294-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_294-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:11:17.655550+00:00"}}