{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_289-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2000-10-04","aktenzeichen":"VIII ZR 289/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Zur Bestimmtheit eines Feststellungsantrages.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n4. Oktober 2000\nMayer,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVIII ZR 289/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2\n\nZur Bestimmtheit eines Feststellungsantrages.\n\nBGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99 - Kammergericht\n LG Berlin\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 4. Oktober 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 28. Oktober 1999 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 23. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Berlin vom 23. September 1998 wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin erwarb aufgrund notariellen Kaufvertrages vom 20. März\n\n1991 von der Beklagten sämtliche Geschäftsanteile der B. -B. \n\nGmbH nebst deren sich seinerzeit noch in Gründung befindlichen Tochterge-\n\nsellschaften sowie alle Grundstücke und aufstehenden Gebäude, die sich zum\n\nÜbertragungsstichtag im Eigentum der B. -B. GmbH und ihrer Tochterge-\n\nsellschaften befanden. In dem Vertrag heißt es unter anderem:\n\n\"§ 8\n\nZusicherungen\n\n(1) Die Verkäuferin sichert zu, daß die in § 1 enthaltenen Anga-\nben richtig sind, sie über den veräußerten Geschäftsanteil frei\nverfügen kann und dieser Geschäftsanteil nicht mit Rechten\nDritter belastet ist. ...\n\n(5) Den Vertragsschließenden ist bekannt, daß - soweit die von\nder Gesellschaft genutzten Grundstücke zu einem früheren\nZeitpunkt einer Enteignung unterlegen haben - aufgrund des\nGesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen Ansprüche\nDritter auf Rückübereignung nicht ausgeschlossen werden\nkönnen.\n\nDie Vertragsschließenden gehen übereinstimmend davon\naus, daß aufgrund der Bestimmungen des vorgenannten Ge-\nsetzes eine Rückübereignung des Unternehmens oder der\nbetriebsnotwendigen Grundstücke und aufstehenden Gebäu-\nde nicht in Betracht kommt.\n\nSollte sich diese Annahme in Zukunft als unzutreffend her-\nausstellen, verpflichten sich die Vertragsparteien in gegensei-\ntiger Abstimmung, etwaige Ansprüche auf Rückübertragung\nabzuwehren und alle Mittel auszuschöpfen, um einen etwai-\ngen Anspruch auf Rückübertragung auf einen Anspruch auf\nEntschädigung zu reduzieren.\n\nDie Verkäuferin stellt die Käuferin und die Gesellschaft von\nallen Entschädigungsansprüchen Dritter frei.\n\n(6) Für den Fall, daß dennoch eine Rückübertragung von Grund-\nstücken und Gebäuden auf der Grundlage der gesetzlichen\nVorschriften zur Regelung offener Vermögensfragen von\nDritten durchgesetzt werden sollte, erfolgt die Rückerstattung\ndes Kaufpreises für das betreffende Grundstück nebst aufste-\nhender Gebäude durch die Verkäuferin an die Käuferin.\n\nDer dann zu erstattende Kaufpreis entspricht dem Wert, der\nbei der Übernahme des betreffenden Grundstücks und der\n\naufstehenden Gebäude auf der Grundlage dieses Vertrages\nangesetzt wurde.\n\nAußerdem erstattet die Verkäuferin die zwischenzeitlich von\nder Käuferin bzw. BB auf dem jeweiligen Grundstück getätig-\nten Investitionen, die nachgewiesenen Kosten und Aufwen-\ndungen und die marktüblichen Zinsen für die verauslagten\nBeträge.\n\n(7) Sollten sich im Zusammenhang mit der Regelung offener\nvermögensrechtlicher Ansprüche Dritter Verfügungs- und\nNutzungsbeschränkungen oder Belastungen oder irgendwel-\nche Rechte Dritter in Bezug auf die gemäß Anlage 5 zu die-\nsem Vertrag übernommenen Grundstück ergeben, ist die\nKäuferin bzw. BB berechtigt, diese Grundstücke nebst aufste-\nhender Gebäude an die Verkäuferin zurückzugeben. Die Ver-\nkäuferin verpflichtet sich zur Rücknahme. Die Rücknahme\nerfolgt zu den gleichen Bedingungen, die in § 8 Abs. (6) für\ndie Rückübertragung von Grundstücken und Gebäuden we-\ngen Ansprüchen Dritter aus den gesetzlichen Regelungen\nüber offene Vermögensfragen festgelegt sind.\n\n(8) Finanzielle Belastungen, die sich aus einer möglichen Rück-\nübertragung bzw. Rückgabe von Grundstücken und Gebäu-\nden gemäß § 8, Abs. (6) und (7) dieses Vertrages an die Ver-\nkäuferin für den Geschäftsbetrieb der Käuferin bzw. bei BB\nergeben (z.B. Aufwendungen durch Produktionsausfälle oder\n-unterbrechungen), gleicht die Verkäuferin aus.\n\n§ 9\n\nHaftung\n\n(1) Ist eine der vorstehend gegebenen Zusicherungen ganz oder\nteilweise unrichtig, kann die Käuferin den Kaufpreis ange-\nmessen mindern oder, falls ihr ein Festhalten am Vertrag un-\nzumutbar ist, vom Vertrag zurücktreten.\n\n(2) Die Käuferin kann diese Rechte jedoch nur geltend machen,\nwenn sie die Verkäuferin vergeblich schriftlich aufgefordert\n\nhat, sie innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der\nAufforderung so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn die\nZusicherungen richtig gewesen wären. Ist eine der Zusiche-\nrungen gemäß § 8 unrichtig, kann anstelle der Käuferin die\nGesellschaft verlangen, daß sie so gestellt wird, als ob die\nZusicherungen richtig gewesen wären. Die Ansprüche verjäh-\nren, wenn sie nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksam-\nwerden dieses Vertrages durch schriftliche Mitteilung an die\nVerkäuferin geltend gemacht worden sind. Mit Zugang der\nMitteilung beginnt eine zweijährige Verjährungsfrist. Ansprü-\nche wegen Rechtsmängeln verjähren in 30 Jahren.\"\n\nIn der Folgezeit wurden für zahlreiche vom Kaufvertrag erfaßte Grund-\n\nstücke aufgrund des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen An-\n\nsprüche Dritter auf Rückübereignung gestellt. Für einige Grundstücke ergingen\n\nVermögenszuordnungsbescheide zugunsten Dritter, die teilweise durch Urteil\n\nrechtskräftig bestätigt wurden.\n\nMit Schreiben vom 11. März 1996, der Beklagten zugegangen am\n\n12. März 1996, machte die Klägerin dieser gegenüber \"im Hinblick auf die\n\nVerjährungsregelung gemäß § 9 (2) des Kaufvertrages fristwahrend und zu-\n\nnächst dem Grunde nach\" Erstattungsansprüche für in der Anlage zu diesem\n\nSchreiben aufgeführte Grundstücke und Gebäude sowie für Kosten und Auf-\n\nwendungen geltend und bezifferte deren maximale Höhe mit rund 11,46 Mio.\n\nDM.\n\nMit der am 12. März 1998 beim Landgericht Berlin eingegangenen Klage\n\nhat die Klägerin mit dem Hinweis, es laufe möglicherweise \"mit dem heutigen\n\nTage\" die Verjährungsfrist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 des Vertrages ab, die\n\nFeststellung begehrt, daß ihr gegenüber der Beklagten dem Grunde nach An-\n\nsprüche gemäß § 8 Abs. 6 und 7 des Vertrages zustehen. In der Klageschrift\n\nhat sie die Beklagte wie folgt bezeichnet: \"Bundesrepublik Deutschland, ver-\n\ntreten durch den Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Son-\n\nderaufgaben\". Mit Schreiben vom 20. März 1998 hat die Klägerin der Beklagten\n\nmitgeteilt, daß gegen sie Klage erhoben worden sei. Nach Zustellung der Klage\n\nan den Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufga-\n\nben haben sich die Rechtsanwälte J. und Kollegen für die Bundesanstalt für\n\nvereinigungsbedingte Sonderaufgaben legitimiert, die ordnungsgemäße Zu-\n\nstellung der Klageschrift an die Bundesrepublik Deutschland gerügt, und für\n\nden Fall, daß das Gericht von einer wirksamen Klageerhebung gegenüber der\n\nBundesrepublik Deutschland ausgehe, zu der Klage Stellung genommen und\n\nsich gegen ihre Passivlegitimation gewandt. Mit von Anwalt zu Anwalt zuge-\n\nstelltem Schriftsatz vom 22. Juni 1998 hat die Klägerin das Passivrubrum da-\n\nhingehend berichtigt, daß Beklagte die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte\n\nSonderaufgaben sein soll.\n\nNachdem die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen hat, als sie\n\nbeantragt hat festzustellen, daß sie berechtigt ist, den Kaufpreis gemäß § 9\n\nAbs. 1 des Vertrages zu mindern oder notfalls vom Vertrag zurückzutreten, hat\n\nsie beantragt,\n\nfestzustellen, daß aus dem zwischen den Parteien geschlossenen\nnotariellen Kaufvertrag \n des Notars S. )\nvom 20. März 1991 dem Grunde nach\n\n(UR-Nr. \n\n- ihr Ansprüche auf Rückerstattung des Kaufpreises für die resti-\ntuierten Grundstücke sowie auf Erstattung von auf den restitu-\nierten Grundstücken getätigten Investitionen, die nachgewiese-\nnen Kosten und Aufwendungen nebst Zinsen (§ 8 Abs. 6 des\nVertrages) zustehen,\n\n- sie berechtigt ist, Grundstücke, die von Verfügungs- oder Nut-\nzungsbeschränkungen oder Belastungen oder Rechten Dritter\n\nbetroffen sind, gemäß § 8 Abs. 7 des Vertrages an die Beklagte\nzurückzugeben,\n\n- sie beanspruchen kann, daß finanzielle Belastungen, die sich\naus einer möglichen Rückübertragung oder Rückgabe von\nGrundstücken und Gebäuden gemäß § 8 Abs. 6 oder 7 des Ver-\ntrages ergeben, von der Beklagten ausgeglichen werden.\n\nDie Beklagte hat geltend gemacht, es liege ein Parteiwechsel und nicht\n\nnur die Berichtigung einer fehlerhaften Parteibezeichnung vor. Sie hat zudem\n\ndie Einrede der Verjährung erhoben und hierzu die Ansicht vertreten, die in § 8\n\nAbs. 6 bis 8 und § 9 Abs. 1 des Vertrages niedergelegten Ansprüche seien von\n\nder Verjährungsregelung des § 9 Abs. 2 des Vertrages erfaßt.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat zur Begründung\n\nausgeführt, die Beklagte sei bei verständiger Würdigung der Klageschrift Partei\n\ngeworden, ein Feststellungsinteresse sei wegen der Verjährungseinrede zu\n\nbejahen, ein Rechtschutzbedürfnis der grundsätzlich gegenüber der Leistungs-\n\nklage nachrangigen Feststellungsklage sei im Hinblick darauf, daß die Be-\n\nklagte eine Anstalt öffentlichen Rechts sei, anzuerkennen und die Verjährungs-\n\nregelung des § 9 Abs. 2 erfasse schließlich nicht die Ansprüche aus § 8 Abs. 5\n\nbis 8 des notariellen Vertrages vom 20. März 1991.\n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage als\n\nunzulässig abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederher-\n\nstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nMit der Zustellung der Klageschrift vom 12. März 1998 sei ein Prozeß-\n\nrechtsverhältnis mit der Beklagten zustande gekommen. Die Klägerin habe in\n\nder Klageschrift als Beklagte zwar die \"Bundesrepublik Deutschland\" angege-\n\nben. Diese Bezeichnung der Beklagten sei aber offensichtlich unzutreffend ge-\n\nwesen. Es sei objektiv erkennbar gewesen, daß die Beklagte Partei sein sollte\n\nund die Angabe der Bundesrepublik Deutschland nur irrtümlich erfolgt sei. Das\n\nergebe sich aus dem Klageantrag und der Klagebegründung. Die Klägerin ha-\n\nbe jeweils die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ge-\n\nmeint, wenn sie dort von der Beklagten gesprochen habe. Zu dieser Auslegung\n\nhabe auch die Beklagte gelangen müssen, denn die Klägerin habe der Be-\n\nklagten die Klagezustellung mit Schreiben vom 20. März 1998 angekündigt.\n\nDementsprechend habe die Beklagte auch die ihr zugestellte Klageschrift nicht\n\nan die Bundesrepublik Deutschland weitergeleitet, sondern sich durch einen\n\nProzeßbevollmächtigten vertreten lassen und sich zur Klage geäußert.\n\nDie Feststellungsklage sei aber nicht gemäß § 256 ZPO zulässig. Mit\n\ndem Feststellungsantrag solle zwar nicht nur eine reine Rechtsfrage verfolgt\n\nwerden, was unzulässig wäre, vielmehr solle sich die Klage auf die Feststel-\n\nlung bestehender konkreter Ansprüche beziehen. Der Feststellungsantrag ent-\n\nhalte aber keinen bestimmten Antrag im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die\n\nKlägerin hätte im Antrag jeweils im einzelnen angeben müssen, welche Grund-\n\nstücke von den jeweiligen Ansprüchen umfaßt seien. Ohne eine konkrete An-\n\ngabe der betroffenen Grundstücke sei der Antrag nicht ausreichend konkreti-\n\nsiert. Aus dem Antrag ergebe sich insbesondere nicht, welche Grundstücke\n\nnach Ansicht der Klägerin von Restitutionsansprüchen und Verfügungs- oder\n\nNutzungsbeschränkungen oder Belastungen betroffen seien. Die im Antrag\n\nerfolgte Bezugnahme auf den notariellen Kaufvertrag sei unzureichend, denn\n\nder Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche nach eigenem Vortrag\n\nnicht wegen sämtlicher vom Kaufvertrag erfaßten Grundstücke zu. Eine ausrei-\n\nchende Konkretisierung des Feststellungsantrages könne auch nicht im Hin-\n\nblick darauf angenommen werden, daß der Klageschrift die Anlage des Schrei-\n\nbens vom 11. März 1996 beigefügt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, daß\n\nsich der Feststellungsantrag auf diese Grundstücke beziehen sollte. Die Fest-\n\nstellungsklage sei auch nicht durch die Klarstellung im Schriftsatz vom\n\n27. September 1999 zulässig geworden, daß vom Feststellungsantrag die ge-\n\nmäß der Anlage 4 zum notariellen Kaufvertrag vom 20. März 1991 genannten\n\nGrundstücke, die die Klägerin im einzelnen aufgeführt habe, betroffen seien.\n\nAuch insoweit hätte die Klägerin klarstellen müssen, welche Grundstücke von\n\nRestitutionsansprüchen und welche Grundstücke von Verfügungs- oder Nut-\n\nzungsbeschränkungen oder Belastungen oder Rechten Dritter betroffen seien.\n\nDie Verpflichtung, die jeweiligen Grundstücke zu benennen, bestehe\n\nauch im Hinblick auf die Rechtskraft des Urteils. Die Klägerin habe im Hinblick\n\nauf die drohende Verjährung die Feststellung begehrt, daß der Klägerin An-\n\nsprüche nach § 8 Abs. 6 und 7 des Vertrages zustünden. Die geltend gemach-\n\nten Ansprüche seien aber nur dann und nur bezüglich solcher Grundstücke\n\nbegründet, wegen derer entsprechende Restitutionsbescheide rechtskräftig\n\nergangen seien bzw. für die entsprechende Verfügungs- oder Nutzungsbe-\n\nschränkungen bestünden. Die betroffenen Grundstücke hätten deshalb ange-\n\ngeben werden müssen. Die Verpflichtung entfalle auch nicht im Hinblick darauf,\n\ndaß zum Teil über die geltend gemachten Ansprüche noch nicht entschieden\n\nworden sei. Die Klägerin hätte insoweit die Möglichkeit gehabt, in den Antrag\n\nbei den hiervon betroffenen Grundstücken entsprechende Einschränkungen\n\nvorzunehmen.\n\nII. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem\n\nentscheidenden Punkt nicht stand.\n\n1. Nicht zu beanstanden ist freilich die Annahme des Berufungsgerichts,\n\ndaß mit der Zustellung der Klageschrift vom 12. März 1998 ein Prozeßrechts-\n\nverhältnis mit der Beklagten zustande gekommen ist. In Übereinstimmung mit\n\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht das Berufungsge-\n\nricht davon aus, daß die Bezeichnung der Partei allein für die Parteistellung\n\nnicht ausschlaggebend ist, es vielmehr darauf ankommt, welcher Sinn der von\n\nder klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei ob-\n\njektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist, und bei unrichtiger\n\näußerer Bezeichnung grundsätzlich die Person als Partei anzusprechen ist, die\n\nerkennbar betroffen werden soll (BGH, Urteil vom 24. November 1980 - VII ZR\n\n208/79, NJW 1981, 1453 unter II 2 a; BGH, Urteil vom 14. Mai 1997 - XII ZR\n\n140/95, NJW-RR 1997, 1216 unter 2 c aa). Die vom Berufungsgericht vorge-\n\nnommene Auslegung der in der Klageschrift zum Ausdruck gelangten prozes-\n\nsualen Willenserklärung, die der vollen Nachprüfung des Revisionsgerichts\n\nunterliegt, entspricht diesen Grundsätzen.\n\n2. Zu Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß mit der\n\nKlage die Feststellung bestehender konkreter Ansprüche verfolgt werden soll\n\nund nicht die Feststellung einer reinen Rechtsfrage, was unzulässig wäre (vgl.\n\nBGHZ 68, 331, 332; Senat, Urteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 21/91,\n\nNJW-RR 1992, 252 unter II 1). Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß ihr\n\nAnsprüche nach § 8 Abs. 6 und 7 des notariellen Kaufvertrages vom 20. März\n\n1991 gegenüber der Beklagten auf Rückerstattung des Kaufpreises, auf Be-\n\nrechtigung, Grundstücke an die Beklagte zurückzugeben, und auf Ausgleich\n\nvon finanziellen Belastungen zustehen. Die Klage ist damit auf das gegenwär-\n\ntige Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 Satz 1\n\nZPO gerichtet. Der Umfang der Erstattungspflicht der Beklagten hängt von ei-\n\nner zukünftigen und im einzelnen noch ungewissen Entwicklung, nämlich dem\n\nErgebnis der bezüglich der Grundstücke laufenden Verfahren Dritter ab (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 19. Februar 1991 - X ZR 90/89, NJW 1991, 1896 zu 2 und 3).\n\n3. Der Ansicht des Berufungsgerichts, der Feststellungsantrag entspre-\n\nche nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da die\n\nbetroffenen Grundstücke nicht konkret angegeben seien, kann jedoch nicht\n\ngefolgt werden.\n\na) Das Erfordernis eines bestimmten Antrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO)\n\ngilt allerdings als eine die Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung betreffende\n\nProzeßvoraussetzung auch für die Feststellungsklage nach § 256 ZPO. Der\n\nKläger muß deshalb in seinem Antrag das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen\n\noder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau bezeichnen, daß über\n\ndessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft des begehrten\n\nFeststellungsanspruchs keinerlei Ungewißheit herrschen kann. Ein Feststel-\n\nlungsantrag, der diesem Erfordernis nicht genügt, ist unzulässig und unterliegt,\n\nwenn der Kläger den Mangel - gegebenenfalls auf richterlichen Hinweis (§ 139\n\nZPO) - nicht behebt, der Abweisung durch Prozeßurteil (BGH, Urteil vom\n\n22. September 1981 - VI ZR 257/80, VersR 1982, 68 unter I 2 a).\n\nb) Der Feststellungsantrag der Klägerin weist indessen keinen derarti-\n\ngen Mangel auf. Das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen sie festgestellt wissen\n\nwill, nämlich nach § 8 Abs. 6 und 7 des notariellen Kaufvertrages vom 20. März\n\n1991 die Verpflichtung der Beklagten zur Rückerstattung des Kaufpreises, so-\n\nwie ihre, der Klägerin, Berechtigung, Grundstücke an die Beklagte zurückzu-\n\ngeben und Ausgleich von finanziellen Belastungen zu verlangen, ist hinrei-\n\nchend genau bezeichnet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts läßt\n\nder zur Beurteilung stehende Antrag ausreichend deutlich erkennen, auf wel-\n\nche konkret betroffenen Grundstücke er sich bezieht. Dies erschließt sich zwar\n\nnicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des Antrags, wohl aber in Verbindung\n\nmit dem Sachvortrag der Klägerin, der nach ständiger Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs zur streitgegenstandsbestimmenden Auslegung des An-\n\ntrags heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - I ZR 74/85, NJW\n\n1987, 3003 unter I). Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß schon der\n\nKlageschrift die Anlage 1 zum Schreiben der Klägerin vom 11. März 1996 bei-\n\ngefügt war, aus der sich ergibt, welche Grundstücke nach Auffassung der Klä-\n\ngerin von möglichen Rechten Dritter betroffen sind. Das Berufungsgericht hat\n\ndabei nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Klägerin in der Klageschrift\n\nausdrücklich auf das Schreiben vom 11. März 1996 hinweist, mit dem sie Er-\n\nstattungsansprüche für Grundstücke und Gebäude sowie Ersatzansprüche für\n\nKosten und Aufwendungen gemäß § 8 Abs. 6 und 7 des notariellen Vertrages\n\nvom 20. März 1991 dem Grunde nach gegenüber der Beklagten geltend ge-\n\nmacht hat bezüglich derjenigen Grundstücke und Gebäude, die in der Anlage 1\n\nzu dem Schreiben vom 11. März 1996 im einzelnen bezeichnet sind. Daraus\n\nergibt sich eindeutig, daß sich der Feststellungsantrag auf die in der Anlage 1\n\nzum Schreiben vom 11. März 1996 aufgeführten Grundstücke bezieht. Daß\n\ndiese Anlage dem der Beklagten zugestellten Exemplar der Klageschrift nicht\n\nbeigefügt war, ist unschädlich, da der Beklagten diese Anlage bereits mit\n\nSchreiben vom 11. März 1996 übersandt worden war (§ 131 Abs. 3 ZPO). Da\n\ndie Beklagte zu keiner Zeit geltend gemacht hat, daß eines oder mehrere der in\n\nAnlage 1 zum Schreiben vom 11. März 1996 genannten Grundstücke nicht zum\n\nKaufgegenstand gehörten, hätte das Berufungsgericht - wie die Revision zu-\n\ntreffend rügt - entgegen seiner Annahme insoweit von einem unstreitigen\n\nSachverhalt ausgehen müssen.\n\nAn der Bestimmtheit des Klageantrags kann entgegen der Ansicht des\n\nBerufungsgerichts auch nicht deshalb gezweifelt werden, weil nicht sämtliche\n\nin Anlage 1 zum Schreiben vom 11. März 1996 bezeichneten Grundstücke in\n\nder Aufstellung der Klägerin in deren Schriftsatz vom 27. September 1999 ent-\n\nhalten sind. Das Berufungsgericht hätte jedenfalls die Grundstücke als hinrei-\n\nchend konkret bezeichnet erachten müssen, die sowohl in der Anlage 1 zum\n\nSchreiben vom 11. März 1996 als auch im Schriftsatz vom 27. September 1999\n\naufgeführt werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedurfte es\n\nkeiner Klarstellung dahingehend, welche Grundstücke von Restitutionsansprü-\n\nchen und welche Grundstücke von Verfügungs- oder Nutzungsbeschränkungen\n\noder Belastungen Dritter betroffen sind. Bezüglich welcher der genannten\n\nGrundstücke in welcher Form Rechte geltend gemacht wurden, ist für die Frage\n\nder Bestimmtheit der Feststellungsklage ohne Bedeutung. Im übrigen hängt es\n\nvom Ausgang der insoweit laufenden Verfahren ab, ob und in welcher Form\n\nwegen der genannten Grundstücke durchgreifende Ansprüche der Klägerin\n\nbestehen.\n\n4. Für den Feststellungsantrag der Klägerin besteht auch das nach\n\n§ 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Die Klägerin hatte\n\nschon mit Rücksicht auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjäh-\n\nrung ein rechtliches Interesse daran, daß durch richterliche Entscheidung als-\n\nbald festgestellt werde, ob ihr gegen die Beklagte Ansprüche nach § 8 Abs. 6\n\nund 7 des notariellen Kaufvertrages vom 20. März 1991 zustehen. Daß die\n\nKlägerin diese Ansprüche zum Teil beziffern konnte, steht der Zulässigkeit der\n\nFeststellungsklage insoweit nicht entgegen. Zwar fehlt es im allgemeinen an\n\ndem erforderlichen Feststellungsinteresse, soweit eine Leistungsklage möglich\n\nist. Der Vorrang der Leistungsklage gilt aber nicht ausnahmslos. Wenn eine\n\nFeststellungsklage zur endgültigen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte\n\nführt, etwa weil von der Bereitschaft der Beklagten zur Leistung schon auf ein\n\nrechtskräftiges Feststellungsurteil hin auszugehen ist, bestehen gegen die Zu-\n\nlässigkeit keine Bedenken (BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 - IX ZR 78/94, NJW\n\n1995, 2219 unter II 1). So liegt der Fall hier. Es besteht hinreichende Gewähr\n\ndafür, daß die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts die Forderungen\n\nder Klägerin bereits auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin erfüllen wird.\n\nIII. Die Feststellungsklage ist daher zulässig, so daß das Berufungsurteil\n\naufzuheben war. Einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht bedarf es\n\nnicht, denn der Senat ist in der Lage, eine eigene Sachentscheidung zu treffen\n\n(§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Das Revisionsgericht darf auf die sachliche Berech-\n\ntigung der Klage eingehen, wenn das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt,\n\nder für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage\n\nbietet, und wenn bei Zurückverweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich\n\nerscheint (Senat, Urteil vom 29. September 1993 - VIII ZR 107/93, NJW-RR\n\n1994, 175 unter II 1 b). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Daß der Klä-\n\ngerin Ansprüche nach § 8 Abs. 6 und 7 des Vertrages zustehen, ist als grund-\n\nsätzliche Rechtsfolge zwischen den Parteien nicht streitig, wie das Berufungs-\n\ngericht festgestellt hat. Die Klägerin hat nur im Hinblick auf die drohende Ver-\n\njährung die Feststellung begehrt. Die Ansprüche sind aber nicht verjährt. Es\n\nkann dabei dahingestellt bleiben, ob die Ansprüche nach § 8 Abs. 6 und 7 des\n\nnotariellen Vertrages vom 20. März 1991 unter die Verjährungsregelung des\n\n§ 9 Abs. 2 dieses Vertrages fallen, was das Landgericht naheliegend verneint\n\nhat. Unterliegen die Ansprüche der Verjährungsfrist des § 9 Abs. 2 des Kauf-\n\nvertrages, hat die Klägerin durch die Erhebung der zulässigen Feststellungs-\n\nklage die Verjährung wirksam unterbrochen. Die Klägerin hat entsprechend § 9\n\nAbs. 2 des Vertrages durch ihr Schreiben vom 11. März 1996, der Beklagten\n\nam 12. März 1996 zugegangen, innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwer-\n\nden des notariellen Vertrages am 19. Juli 1991 ihre Ansprüche nach § 8 Abs. 5\n\nbis 8 des Vertrages geltend gemacht und innerhalb der zweijährigen Verjäh-\n\nrungsfrist gemäß § 9 Abs. 2 des Vertrages am 12. März 1998 Feststellungskla-\n\nge erhoben. Unterfallen die Ansprüche nach § 8 Abs. 5 bis 8 des notariellen\n\nVertrages nicht der Verjährungsregelung des § 9 Abs. 2 des Vertrages, gilt für\n\nsie die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB).\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_289-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-04/viii-zr-289-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_289-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_289-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-04/viii-zr-289-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_289-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:32:17.752349+00:00"}}