{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_279-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2001-05-23","aktenzeichen":"VIII ZR 279/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 279/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n23. Mai 2001\nMayer,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 23. Mai 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 28. Oktober 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin kaufte von der Beklagten zu deren Allgemeinen Geschäfts-\n\nbedingungen einen fabrikneuen Pkw Volvo 855 TDI Combi mit Zusatzausstat-\n\ntung zum Preis von 75.785 DM. Der Kaufpreis wurde von der Leasinggesell-\n\nschaft V. -GmbH & Co. KG, E. , finanziert. Am 16. Dezember 1996\n\nwurde das Fahrzeug an die Klägerin ausgeliefert.\n\nDie Klägerin begehrt die Wandelung des Kaufvertrages. Sie hat vorge-\n\ntragen, im Prospekt sei die Zuladung des Fahrzeuges mit 500 kg angegeben,\n\ntatsächlich sei aber nur eine Zuladung von 375 kg möglich. Ihr sei es auf die\n\nZuladung von 500 kg angekommen, weil sie mit dem Fahrzeug kleine schwere\n\nLasten habe transportieren wollen. Darauf habe sie bei dem Kauf ausdrücklich\n\nhingewiesen. Die Klägerin hat sich als Nutzungsentschädigung 11.678,48 DM\n\nangerechnet und Zahlung von 70.201,80 DM an die Leasinggesellschaft ver-\n\nlangt Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges Volvo 855 TDI Combi. Die\n\nBeklagte hat geltend gemacht, bei den Vertragsverhandlungen habe nicht der\n\nveraltete Prospekt vorgelegen, den die Klägerin zu den Akten gereicht habe. In\n\nAnlehnung an die geltenden EG-Richtlinien habe der für den Vertrag maßgeb-\n\nliche Prospekt die Angaben enthalten, daß das Leergewicht einschließlich des\n\nGewichts des Fahrers von 75 kg und einer durchschnittlichen Tankbefüllung\n\nvon 53,5 kg insgesamt 1.645 kg betrage, so daß sich eine Zuladungslast von\n\n375 kg zu dem zulässigen Gesamtgewicht von 2.020 kg ergebe. Im Wege der\n\nWiderklage hat die Beklagte Zahlung von Inspektions- und Reparaturkosten in\n\nHöhe von 598,25 DM verlangt.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattge-\n\ngeben. Mit der Berufung hat die Klägerin nur noch ihren Klageanspruch gel-\n\ntend gemacht, und zwar in Höhe von 61.618,50 DM. Das Berufungsgericht hat\n\ndas Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die\n\nKlägerin ihren zuletzt gestellten Antrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch\n\nauf Wandelung des Kaufvertrages wegen eines Mangels oder einer fehlenden\n\nEigenschaft des Pkw oder wegen falscher Zusicherung durch die Beklagte\n\nnicht zu. Es könne offenbleiben, ob auch der zur Zeit der Verkaufsverhandlun-\n\ngen gültige Prospekt der Herstellerfirma ein Leergewicht des Fahrzeugs von\n\n1.500 kg und ein Zuladegewicht von 500 kg ausgewiesen habe und ob der\n\nVerkäufer der Beklagten diese Daten als richtig zugesichert habe. Die Angabe\n\ndes Leergewichtes mit 1.500 kg und des Zuladegewichts mit 500 kg sei für die\n\nKlägerin auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Übergabe des\n\nFahrzeugs vernünftigerweise nur dahingehend zu verstehen gewesen, daß der\n\nWagen so, wie er angeboten worden sei, ein Leergewicht von 1.500 kg gehabt\n\nhabe und eine Zuladung von 500 kg möglich gewesen sei, daß mithin jede\n\nVeränderung und jede Zuladung das Leergewicht erhöhe und das Zuladege-\n\nwicht vermindere. Es liege auf der Hand, daß das Zuladegewicht zunächst\n\ndurch das Gewicht des Fahrers und der Tankfüllung, dann aber auch durch\n\ndasjenige der Zusatzausrüstung vermindert werde. Werde ein mittleres Ge-\n\nwicht des Fahrers von 75 kg und das Gewicht einer mittleren Tankfüllung von\n\n70 kg zugrunde gelegt, betrage das Zuladegewicht nur noch 355 kg. Der Klä-\n\ngerin hätte sich zudem aufdrängen müssen, daß das Gewicht der einzelnen\n\nTeile der Zusatzausrüstung, das insgesamt 49,17 kg betragen habe, das zu-\n\nlässige Zuladegewicht herabsetze. Wenn jedoch die Ausrüstung des Wagens\n\nmit Zusatzteilen der Natur der Sache nach das Leergewicht des Fahrzeugs\n\nerhöht und das Zuladegewicht verringert habe - hier auf 305,83 kg -, hätte die\n\nBeklagte die Klägerin darauf nicht von sich aus hinzuweisen brauchen. Die\n\nKlägerin habe nicht dargetan, welche Angaben sie bei den Verhandlungen be-\n\nzüglich der zu befördernden Teile gemacht habe.\n\nII. Das Berufungsurteil hält der Rüge der Revision nicht stand, das Be-\n\nrufungsgericht habe entscheidungserhebliches, unter Beweis gestelltes Vor-\n\nbringen der Klägerin übergangen (§ 286 ZPO).\n\n1. Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung vorgetragen, ihr Ge-\n\nschäftsführer habe bei den Verkaufsverhandlungen den Mitarbeiter T. der\n\nBeklagten ausdrücklich gefragt, ob sich das Leergewicht von 1.500 kg, das in\n\ndem ihr vorliegenden Prospekt genannt worden sei, einschließlich Fahrer und\n\nTankfüllung verstehe, was der Mitarbeiter bejaht habe. Die Revision beanstan-\n\ndet zu Recht, daß das Berufungsgericht dieses durch Vernehmung des Zeugen\n\nT. unter Beweis gestellte Vorbringen unberücksichtigt gelassen hat. Wenn\n\ndas Verkaufsgespräch, das dem Vertragsschluß unmittelbar vorausging, den\n\nvon der Klägerin behaupteten Inhalt hatte und der Zeuge T. dem Geschäfts-\n\nführer der Klägerin erklärte, die Zuladung von 500 kg komme zu dem Gewicht\n\ndes Fahrzeugs einschließlich Fahrer und Tankfüllung hinzu, ist der Vertrag\n\nüber das verkaufte Fahrzeug mit dieser Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne\n\ndes § 459 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1990 - V ZR 91/89,\n\nNJW 1991, 912 unter II, 2) zustande gekommen. Die Abweichung des zulässi-\n\ngen Zuladegewichts, die dann auch unter Berücksichtigung des Gewichts der\n\nZusatzausrüstung von 49,17 kg noch erheblich ist, von diesen Angaben des\n\nZeugen mindert die Tauglichkeit des Combi-Fahrzeugs zu dem nach dem Ver-\n\ntrag vorausgesetzten Gebrauch. Bei Zugrundelegung dieses Verkaufsge-\n\nsprächs sind die allgemeinen Erwägungen des Berufungsgerichts zu der Frage\n\nunerheblich, wie die Prospektangaben und mit diesen übereinstimmende Erklä-\n\nrungen oder Zusicherungen der Beklagten oder ihres Verkaufspersonals ver-\n\nnünftigerweise hätten verstanden werden können.\n\n2. An die Erklärungen, die der Zeuge T. nach dem revisionsrechtlich\n\nzu unterstellenden Vorbringen der Klägerin bei dem Verkaufsgespräch abge-\n\ngeben hat, ist die Beklagte gebunden. Zwar heißt es in dem vorgedruckten\n\nText des für den Vertragsschluß verwandten Formulars, sämtliche Vereinba-\n\nrungen seien schriftlich niederzulegen, dies gelte auch für Nebenabreden und\n\nZusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen. Die genannte\n\nKlausel steht der Wirksamkeit des mündlich zwischen den Verhandlungspart-\n\nnern Besprochenen jedoch nicht entgegen. Aus dem Grundsatz des Vorranges\n\neiner Individualabrede gemäß § 4 AGBG und aus der Freiheit der Vertrag-\n\nschließenden, die im Formularvertrag vorgesehene Schriftformklausel insoweit\n\naußer Kraft zu setzen, folgt, daß das mündlich Vereinbarte wirksam zustande\n\ngekommen ist (BGHZ 104, 392, 396). Die hierfür erforderliche Vertretungs-\n\nmacht des Zeugen T. (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1986 - VIII ZR 85/85,\n\nNJW 1986, 1809 unter III, 2 b bb) ergibt sich aus § 54 Abs. 1 HGB.\n\nDie Gültigkeit der behaupteten mündlichen Beschaffenheitsvereinbarung\n\nwird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Beklagte ausweislich ihrer Allge-\n\nmeinen Geschäftsbedingungen nur ein Fahrzeug schuldete, das dem Stand\n\nder Technik für vergleichbare Fahrzeuge des Typs des Kaufgegenstandes bei\n\nAuslieferung entsprach (Abschn. VII 1 der AGB). Auch gegenüber dieser for-\n\nmularvertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung hat die abweichende Indivi-\n\ndualabsprache Vorrang (§ 4 AGBG).\n\nIII. Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben werden. Die Sache ist an\n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellun-\n\ngen zum Inhalt des Verkaufsgesprächs zwischen dem Geschäftsführer der Klä-\n\ngerin und dem Zeugen T. getroffen werden können.\n\nDr. Deppert\n\nDr. Hübsch\n\nDr. Beyer\n\nDr. Leimert\n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_279-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-23/viii-zr-279-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_279-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_279-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-23/viii-zr-279-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_279-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:07:38.686311+00:00"}}