{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_277-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2001-02-14","aktenzeichen":"VIII ZR 277/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VerbrKrG § 12 Abs. 1 Nr. 1 Zur Berechnung der Rückstandsqoute nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG bei der - auf Zahlungsverzug des Leasingnehmers beruhenden - fristlosen Kündigung eines Fi- nanzierungsleasingvertrages mit Restwertgarantie des Leasingnehmers und/oder Andienungsrecht des Leasinggebers.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n14. Februar 2001\nMayer,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVIII ZR 277/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerbrKrG § 12 Abs. 1 Nr. 1\n\nZur Berechnung der Rückstandsqoute nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG bei der - auf\n\nZahlungsverzug des Leasingnehmers beruhenden - fristlosen Kündigung eines Fi-\n\nnanzierungsleasingvertrages mit Restwertgarantie des Leasingnehmers und/oder\n\nAndienungsrecht des Leasinggebers.\n\nBGH, Urteil vom 14. Februar 2001 - VIII ZR 277/99 - OLG Karlsruhe\n LG Konstanz\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. Dezember 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 21. Oktober\n\n1999 in Bezug auf die der Klägerin zugesprochenen Zinsen unter\n\nZurückweisung der Berufung auch insoweit dahin abgeändert,\n\ndaß der Zinssatz lediglich 4 % beträgt.\n\nIm übrigen wird die Revision zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nAm 23. Dezember 1995/2. Januar 1996 schlossen die Klägerin als Lea-\n\nsinggeberin und der Beklagte als Leasingnehmer einen Leasingvertrag über\n\neinen neuen Personenkraftwagen Subaru Legacy. Der formularmäßige Vertrag\n\nsah bei einem Fahrzeuggesamtpreis von brutto 60.616 DM eine Leasingdauer\n\nvon 36 Monaten, monatliche Leasingraten von 1.541,92 DM (1.340,80 DM zu-\n\nzüglich 15 % MWSt) und einen kalkulierten Restwert von 10.000 DM\n\n(8.695,65 DM zuzüglich 15 % MWSt) vor. In der angekreuzten Spalte \"Ver-\n\ntragsart Restwert-Abrechnung und Andienungsrecht\" heißt es:\n\n\"Der LN (= Leasingnehmer) garantiert die Erzielung des kalku-\nlierten Restwertes. Soweit der Fahrzeugerlös den kalkulierten\nRestwert übersteigt, ist der LN mit 75 % am Mehrerlös beteiligt;\nwird er nicht erzielt, hat der LN die Differenz auszugleichen ... Der\nLG (= Leasinggeber) kann den LN auch verpflichten, das Fahr-\nzeug zum kalkulierten Restwert (brutto) zu erwerben (Andie-\nnungsrecht des LG, ...).\"\n\nDie in dem Vertragsformular in bezug genommenen und auf der Rück-\n\nseite abgedruckten \"Allgemeine(n) Geschäftsbedingungen für das Kraftfahr-\n\nzeugleasing\" der Klägerin lauten auszugsweise wie folgt:\n\n\"XIV. Kündigung\n\n...\n\n2. Jeder Vertragspartner kann den Vertrag aus wichtigem Grund\nkündigen. Der LG kann neben den Kündigungsmöglichkeiten\ndes § 12 Verbrauchkreditgesetz insbesondere dann kündigen,\nwenn ...\"\n\nWie die Klägerin mit Schreiben vom 4. Januar 1996 bestätigte, waren\n\ngemäß der vertraglichen Vereinbarung die erste Leasingrate am 1. Januar\n\n1996 und die folgenden Leasingraten jeweils zum ersten der Folgemonate fäl-\n\nlig.\n\nNachdem der Beklagte die Leasingraten für November 1996 bis Februar\n\n1997 nicht bezahlt hatte, forderte ihn die Klägerin mit Schreiben vom\n\n11. Februar 1997 auf, die rückständigen Raten nebst Verzugszinsen und Ko-\n\nsten innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. Zugleich wies die Klägerin den Be-\n\nklagten in dem mit \"Fristsetzung und Kündigungsandrohung\" überschriebenen\n\nSchreiben unter anderem darauf hin, daß sie im Falle der Nichtzahlung den\n\nVertrag kündigen und den gesamten Rückstand verlangen könne und wegen\n\nihrer Forderung das gerichtliche Verfahren anstrengen werde. Nach fruchtlo-\n\nsem Fristablauf erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 26. Februar 1997 die\n\nKündigung des Leasingvertrages. Mit Schreiben vom 11. März 1997 forderte\n\nsie den Kläger zur Rückgabe des Fahrzeugs bis zum 18. März 1997 auf. Am\n\n16. April 1997 ließ sie das Fahrzeug sicherstellen. Mit Schreiben vom 6. und\n\n28. Mai 1997 bot die Klägerin dem Beklagten vergeblich an, einen Käufer für\n\ndas Fahrzeug zu benennen, der bereit sei, einen höheren Kaufpreis als den\n\nvon einem Sachverständigen ermittelten Fahrzeugwert von netto 16.782,61 DM\n\nzu bezahlen. Am 6. Juni 1997 verkaufte sie das Fahrzeug für 16.956,52 DM\n\nzuzüglich Mehrwertsteuer.\n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin den Beklagten auf\n\nZahlung der rückständigen Leasingraten für November 1996 bis Februar 1997\n\nsowie auf Leistung von Schadensersatz wegen der durch seinen Zahlungsver-\n\nzug veranlaßten fristlosen Kündigung des Leasingvertrages in Anspruch. Ins-\n\ngesamt hat sie in erster Instanz gemäß näherer Berechnung Zahlung von\n\n27.751,16 DM nebst Zinsen begehrt. Die Parteien streiten insbesondere dar-\n\nüber, ob die Kündigungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\n\nVerbrKrG vorliegen. Das Landgericht hat dies verneint und der Klage daher\n\nlediglich wegen der rückständigen Leasingraten bis zur Sicherstellung des\n\nFahrzeugs am 16. April 1997 in Höhe von 8.480,56 DM (5,5 x 1.541,92 DM)\n\nnebst Zinsen stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung ein-\n\ngelegt, mit der sie ihr Zahlungsbegehren in Höhe von nunmehr nur noch insge-\n\nsamt 26.240,56 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der\n\nDeutschen Bundesbank seit dem 1. Oktober 1997 (Zustellung des verfahren-\n\nseinleitenden Mahnbescheids) weiterverfolgt hat. Mit seiner Anschlußberufung\n\nhat der Beklagte die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung in Höhe\n\nvon 27.134 DM wegen entgangener Nutzung des Leasingfahrzeugs nach des-\n\nsen Sicherstellung durch die Klägerin erklärt. Das Berufungsgericht hat den\n\nBeklagten unter Abweisung der Klage \n\nim übrigen zur Zahlung von\n\n25.865,47 DM nebst der beantragten Zinsen verurteilt. Die weitergehende Be-\n\nrufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Beklagten hat es zurückge-\n\nwiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die - zugelassene - Revision des Be-\n\nklagten, mit der er weiterhin Abweisung der Klage insgesamt begehrt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von\n\nInteresse, ausgeführt:\n\nDie Berufung sei im wesentlichen begründet. Die Klägerin habe An-\n\nspruch auf restliche Erfüllung und Schadensersatz, da sie den Leasingvertrag\n\nder Parteien wirksam gekündigt habe. Das Verbraucherkreditgesetz sei gemäß\n\ndessen § 1 Abs. 1 anzuwenden. Ein Ausnahmefall des § 1 Abs. 1 Halbs. 2\n\nVerbrKrG liege nicht vor. Der Leasingvertrag der Parteien sei nach seinem In-\n\nhalt nicht für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche\n\nTätigkeit des Beklagten abgeschlossen worden. Die Kündigungsvoraussetzun-\n\ngen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerbrKrG seien zum Zeitpunkt des Schrei-\n\nbens der Klägerin vom 11. Februar 1997 erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt hätten\n\nunstreitig die Leasingraten für November 1996 bis Februar 1997 in Höhe von\n\n6.167,68 DM ausgestanden. Der Beklagte sei danach auch mit mindestens\n\n10 % des Nennbetrags des Kredits oder des Teilzahlungspreises in Rückstand\n\ngewesen. Für die Berechnung der Rückstandsquote sei nur die Summe der\n\nLeasingraten einschließlich des darin enthaltenen Zinsanteils und der Umsatz-\n\nsteuer heranzuziehen, die hier 36 x 1.541,92 DM = 55.509,12 DM betrage. Der\n\nkalkulierte Restwert von 10.000 DM sei dagegen ungeachtet der Aus-\n\ngleichspflicht des Beklagten für einen niedrigeren Erlös bei Verwertung des\n\nLeasingfahrzeugs nicht zu berücksichtigen. Dafür spreche, daß die Höhe des\n\nWertausgleiches im Zeitpunkt der Kündigung wegen Zahlungsverzugs ungewiß\n\nsei und sogar ein Mehrerlös in Betracht komme. Die Interessenlage des Lea-\n\nsingnehmers gebiete die Einbeziehung des kalkulierten Restwertes nicht. Die\n\nHöhe des Verkaufserlöses hänge nicht nur vom Nutzungsverhalten des Lea-\n\nsingnehmers, sondern auch von der Entscheidung des Käufers und der Mark-\n\ntentwicklung ab. Die Vereinbarung niedriger Leasingraten und eines hohen\n\nRestwertes diene nicht nur den Interessen des Leasinggebers an einer Aus-\n\nweitung seiner Kündigungsmöglichkeiten. Vielmehr könnten wirtschaftliche\n\nÜberlegungen des Leasingnehmers für eine Verlagerung seiner finanziellen\n\nBelastung an das Ende der Vertragslaufzeit sprechen. Die in dieser Gestaltung\n\nliegende Kreditinanspruchnahme über längere Zeit rechtfertige in Überein-\n\nstimmung mit dem Willen des Gesetzgebers höhere Anforderungen an die Bo-\n\nnität des Leasingnehmers. Gegen die Berücksichtigung des kalkulierten Rest-\n\nwertes spreche in wirtschaftlicher Hinsicht, daß im Bereich des Kraftfahrzeug-\n\nLeasing bei den üblichen Laufzeiten bis zu 48 Monaten der Wert des Fahr-\n\nzeugs regelmäßig nicht voll ausgeglichen werden müsse. Die Absicht des Ge-\n\nsetzgebers, erhöhte Anforderungen für die vorzeitige Fälligkeit aufzustellen,\n\nbleibe gewahrt, weil auch ohne Berücksichtigung des Restwertes regelmäßig\n\neine Gesamtfälligstellung erst nach einem Rückstand von mindestens 3,5 Mo-\n\nnatsraten möglich sei. Aus der Vereinbarung eines Andienungsrechts der Klä-\n\ngerin zum kalkulierten Restwert folge nichts anderes. Bei wirtschaftlicher Be-\n\ntrachtung ergebe sich insoweit kein wesentlicher Unterschied zum Restwer-\n\ntausgleich. Denn die Ausübung des Andienungsrechts werde nach der Interes-\n\nsenlage des Leasinggebers nur in den Fällen in Betracht kommen, in denen\n\nder Leasingnehmer beim Verkauf des Fahrzeugs einen Mindererlös gegenüber\n\ndem kalkulierten Restwert auszugleichen habe. Gemäß näherer Berechnung\n\nbestehe die Klageforderung in Höhe von 25.865,47 DM.\n\nDie Anschlußberufung des Beklagten sei nicht begründet. Der von ihm\n\nzur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch wegen entgangener Nut-\n\nzung des Leasingfahrzeugs nach dessen Sicherstellung durch die Klägerin be-\n\nstehe schon deswegen nicht, weil die Kündigung der Klägerin wirksam sei.\n\nDer Zinsanspruch der Klägerin sei aus § 11 Abs. 1 VerbrKrG, § 284\n\nAbs. 1 Satz 2 BGB begründet.\n\nII. Dies hält im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachprüfung insoweit\n\nstand, als das Berufungsgericht der Klage in der Hauptsache in Höhe von\n\n25.865,47 DM stattgegeben hat.\n\n1. Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht nur Zahlung der nach dem\n\nLeasingvertrag vom 23. Dezember 1995/2. Januar 1996 geschuldeten, rück-\n\nständigen Leasingraten, sondern auch Ersatz des Schadens verlangen, der ihr\n\ndurch die von dem Beklagten schuldhaft veranlaßte Kündigung entstanden ist\n\n(vgl. zu diesem Anspruch Ball in Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen\n\nMiet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl., Rdnrn. 1998 ff m.w.Nachw. auf die\n\nständige Senatsrechtsprechung). Die Klägerin hat den Leasingvertrag der\n\nParteien mit Schreiben vom 26. Februar 1997 gemäß Abschnitt XIV Nr. 2 ihrer\n\nin den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbin-\n\ndung mit § 12 VerbrKrG wirksam wegen Zahlungsverzugs des Beklagten ge-\n\nkündigt.\n\na) Auf den Leasingvertrag vom 23. Dezember 1995/2. Januar 1996 fin-\n\ndet das Verbraucherkreditgesetz Anwendung. Bei diesem Vertrag handelt es\n\nsich um einen Teilamortisationsvertrag mit Restwertgarantie des Leasingneh-\n\nmers und Andienungsrecht des Leasinggebers, der als Finanzierungsleasing-\n\nvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG ein Kreditvertrag in Form einer\n\nsonstigen Finanzierungshilfe im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG ist (vgl. Se-\n\nnatsurteile vom 24. April 1996 - VIII ZR 150/95, WM 1996, 1146 unter II 1 b aa,\n\nund BGHZ 133, 71, 75). Auch die persönlichen Voraussetzungen für die An-\n\nwendung des Verbraucherkreditgesetzes nach dessen § 1 Abs. 1 sind gege-\n\nben. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Ausnahmefall des § 1 Abs. 1\n\nHalbs. 2 VerbrKrG verneint. Seine Feststellung, daß das geleaste Fahrzeug\n\nnach dem Inhalt des Vertrages nicht für eine bereits ausgeübte gewerbliche\n\noder selbständige berufliche Tätigkeit des Beklagten bestimmt gewesen ist,\n\nwird in der Revisionsinstanz nicht angegriffen.\n\nb) § 12 VerbrKrG gehört nicht zu den Vorschriften, die nach § 3 Abs. 1\n\nNr. 2 VerbrKrG von der Anwendung auf Finanzierungsleasingverträge ausge-\n\nschlossen sind.\n\nc) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG kann der Kreditgeber bei einem\n\nKredit, der - wie der durch den hier in Rede stehenden Finanzierungsleasing-\n\nvertrag gewährte - in Teilzahlungen zu tilgen ist, den Kreditvertrag wegen\n\nZahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter drei Voraussetzungen kündigen:\n\nErstens muß der Verbraucher mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teil-\n\nzahlungen ganz oder teilweise in Verzug sein (Satz 1 Nr. 1). Zweitens muß der\n\nVerzug mit mindestens 10 %, bei einer Laufzeit des Kreditvertrags über drei\n\nJahre mit 5 % des Nennbetrags des Kredits oder des Teilzahlungspreises be-\n\nstehen (sogenannte Rückstandsquote; ebenfalls Satz 1 Nr. 1). Drittens muß\n\nder Kreditgeber dem Verbraucher darüber hinaus erfolglos eine zweiwöchige\n\nFrist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt haben,\n\ndaß er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange\n\n(sogenannte qualifizierte Mahnung; Satz 1 Nr. 2). Soweit der Kreditgeber dem\n\nVerbraucher nach § 12 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG spätestens mit der Fristsetzung\n\nein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbie-\n\nten \"soll\", handelt es sich nach Wortlaut und amtlicher Begründung der Vor-\n\nschrift (BT-Drucks. 11/5462 S. 27 zu § 11 des Gesetzentwurfs der Bundesre-\n\ngierung, dem Vorläufer des jetzigen § 12 VerbrKrG) nicht um eine Vorausset-\n\nzung der Kündigung.\n\nd) Die vorgenannten Kündigungsvoraussetzungen sind hier erfüllt.\n\naa) Das ist in Bezug auf den Verzug mit zwei Monatsraten und die quali-\n\nfizierte Mahnung zwischen den Parteien unstreitig. Zum Zeitpunkt der Kündi-\n\ngung der Klägerin mit Schreiben vom 26. Februar 1997 befand sich der Be-\n\nklagte mit den - jeweils am ersten des Monats fälligen - Leasingraten für No-\n\nvember 1996 bis Februar 1997 und damit nicht nur mit zwei, sondern sogar mit\n\nvier aufeinanderfolgenden \"Teilzahlungen\" ganz in Verzug (§ 284 Abs. 2\n\nSatz 1, § 285 BGB). Mit Schreiben vom 11. Februar 1997 hat die Klägerin dem\n\nBeklagten erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Be-\n\ntrags gesetzt. Das Schreiben enthält auch die erforderliche Erklärung, daß die\n\nKlägerin bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.\n\nZwar heißt es dort lediglich, daß die Klägerin bei Nichtzahlung den Vertrag\n\nkündigen und den gesamten Rückstand verlangen \"könne\". Angesichts dessen,\n\ndaß das Schreiben mit \"Fristsetzung und Kündigungsandrohung\" überschrie-\n\nben ist und auch die Erklärung enthält, daß die Klägerin außerdem wegen ihrer\n\nForderung das gerichtliche Verfahren anstrengen \"werde\", konnte der Beklagte\n\njedoch nicht im Zweifel darüber sein, daß die Klägerin bei Nichtzahlung inner-\n\nhalb der Frist tatsächlich kündigen und die gesamte Restschuld verlangen\n\nwerde.\n\nbb) Der Streit der Parteien geht allein darum, ob zum Zeitpunkt der Kün-\n\ndigung der Klägerin mit Schreiben vom 26. Februar 1997 bereits die nach § 12\n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerbrKrG erforderliche Rückstandsquote erreicht war, die\n\nhier wegen der Laufzeit des Leasingvertrags von 36 Monaten 10 % des Nenn-\n\nbetrags des Kredits oder des Teilzahlungspreises betragen muß. Auch diese\n\nKündigungsvoraussetzung hat das Berufungsgericht, das bei der Berechnung\n\nder Rückstandsquote lediglich die Summe der Brutto-Leasingraten, hingegen\n\nnicht den kalkulierten Restwert berücksichtigt hat, im Ergebnis zu Recht bejaht.\n\n(1) Der Bundesgerichtshof hat die Frage, wie die Rückstandsquote bei\n\nFinanzierungsleasingverträgen zu berechnen ist, bislang nicht entschieden. In\n\neinem (nicht veröffentlichten) Senatsurteil vom 15. Januar 1997 (VIII ZR 2/96)\n\nkonnte sie offen bleiben, da es nach dem dort zugrundeliegenden Sachverhalt\n\n– anders als hier – bereits an einer den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1\n\nNr. 2 VerbrKrG entsprechenden Mahnung fehlte. Einschlägige Rechtsprechung\n\naußer der des vorliegenden Berufungsurteils ist nicht bekannt. Im Schrifttum ist\n\ndie Frage streitig.\n\n Nach einer Meinung ist von dem für den Geldkredit maßgeblichen\n\nNennbetrag des Kredits auszugehen, der im Gesetzentwurf der Bundesregie-\n\nrung (BT-Drucks. 11/5462) noch in dem einschlägigen § 3 Abs.1 Satz 2 Nr. 1\n\n(jetzt § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG) aufgeführt war und in der Entwurfsbe-\n\ngründung (aaO S. 19) als “der gesamte kreditierte Betrag” bezeichnet ist, der\n\n“sich regelmäßig aus dem Nettokreditbetrag (das ist gemäß der Legaldefinition\n\nin § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG der “auszuzahlende Kreditbetrag”) und mitkredi-\n\ntierten Einmalkosten zusammen(setzt)” (unter anderen Engel BB 1997, Beila-\n\nge 6, S. 24, 25; dieselbe MDR 2000, 797, 801; Engel/Paul, Handbuch Kraft-\n\nfahrzeugleasing, S. 331; Godefroid BB 1993, Beilage 8, S. 15, 17; derselbe BB\n\n1994, Beilage 6, S. 14, 20; Groß FLF 1993, 132, 136; derselbe DAR 1996, 438,\n\n447; Marloth-Sauerwein, Leasing und das Verbraucherkreditgesetz, S. 144;\n\nMüller-Sarnowski BB 1994, 446; dieselbe BB 1994, 2018; Münster-\n\nmann/Hannes, Verbraucherkreditgesetz, § 12 Rdnr. 653; Nitsch FLF 1998, 18,\n\n21 f; Reinking/Nießen ZIP 1991, 634, 638; Reinking/Eggert, Der Autokauf,\n\n7. Aufl., Rdnr. 1272; Reinking, Autoleasing, 3. Aufl., S. 143; Slama, WM 1991,\n\n569, 573; \n\nim Ergebnis wohl auch Emmerich \n\nin Graf von Westpha-\n\nlen/Emmerich/von Rottenburg, Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl., Rdnrn. 15 ff).\n\nNach anderer Ansicht ist der in erster Linie auf den Sachkredit zugeschnittene\n\nTeilzahlungspreis maßgebend, der in dem insoweit einschlägigen § 4 Abs. 1\n\nSatz 4 Nr. 2 VerbrKrG unter Buchst. b als der “Gesamtbetrag von Anzahlung\n\nund allen vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen einschließlich Zin-\n\nsen und sonstiger Kosten” definiert ist (unter anderen Bülow, Verbraucherkre-\n\nditgesetz, 3. Aufl., § 12 Rdnr. 27; MünchKomm-Habersack, BGB, 3. Aufl., § 12\n\nVerbrKrG, Rdnr. 14, Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 13. Bearb., § 12 VerbrKrG\n\nRdnr. 15; Erman/I.Saenger, BGB, 10. Aufl., § 12 VerbrKrG Rdnr. 24, Scholz BB\n\n1994, 805, 806; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Aufl.,\n\nRdnr. 1785). Nach einer dritten Auffassung kommt es auf keine dieser Bemes-\n\nsungsgrundlagen an (Martinek/Oechsler ZBB 1993, 97, 101 f, die auf das \"ver-\n\nzugsrelevante Leistungsvolumen des Verbrauchers\" abstellen). Ein weiterer\n\nTeil des Schrifttums läßt die Bezugsgröße offen (Ball aaO Rdnr. 2136; Reinik-\n\nke/Tiedtke ZIP 1992, 217, 226; dieselben Kaufrecht, 8. Aufl., Rdnr. 1641;\n\nZahn/Bahmann, Kfz-Leasingvertrag, Rdnr. 265).\n\nVon diesen unterschiedlichen Ausgangspunkten aus, teilweise aber\n\nauch unabhängig davon, gehen die Meinungen darüber auseinander, ob die\n\nLeasingraten einschließlich Zinsen und Kosten oder ohne diese der Berech-\n\nnung der Rückstandsquote zugrunde zu legen sind (für Brutto-Leasingraten\n\nunter anderen Emmerich aaO Rdnr. 18; Engel BB aaO S. 30; dieselbe MDR\n\naaO S. 801; Engel/Paul aaO S. 335; MünchKomm-Habersack aaO; Staudin-\n\nger/Kessal-Wulf aaO; Martinek/Oechsler aaO S. 103 f; Reinicke/Tiedtke aaO;\n\nGraf von Westphalen aaO Rdnr. 1790; für Netto-Leasingraten insbesondere\n\nSlama aaO; ferner Marloth-Sauerwein aaO S. 146; Münstermann/Hannes aaO;\n\ngrundsätzlich wohl auch Godefroid aaO). Weiter ist streitig, ob gegebenenfalls\n\neine Sonderzahlung zu berücksichtigen ist (dafür unter anderen Bülow aaO;\n\nMünchKomm-Habersack aaO; Martinek/Oechsler aaO S. 104; Müller-\n\nSarnowski aaO S. 446 f; Scholz aaO; Graf von Westphalen aaO Rdnr. 1796 ff;\n\ndagegen unter anderen Ball aaO Rdnr. 2139; Emmerich aaO Rdnr. 22; Engel\n\nMDR aaO S. 801; Engel/Paul aaO S. 332 ff; Godefroid BB 1993 aaO S. 18;\n\nderselbe BB 1994 aaO S. 20; Marloth-Sauerwein aaO S. 147; Münster-\n\nmann/Hannes aaO; Slama aaO; Zahn/Bahmann aaO Rdnr. 267; nach Einzelfall\n\nGroß aaO; Reinking/Nießen S. 639; Reinking/Eckert aaO; Reinking aaO\n\nS. 144). Schließlich bestehen unterschiedliche Auffassungen dazu, ob ein kal-\n\nkulierter Restwert in die Rückstandsquote einzurechnen ist (dafür unter ande-\n\nren Ball aaO Rdnr. 2140; Bülow aaO; Emmerich aaO Rdnr. 22; Groß aaO;\n\nMünchKomm-Habersack aaO; Staudinger/Kessal-Wulf aaO; Martinek/Oechsler\n\naaO S. 105 f; Müller-Sarnowski aaO S. 448 f und S. 2019; Reinking/Nießen\n\naaO S. 638; Reinking/Eckert aaO; Reinking aaO S. 143; Scholz aaO; Graf von\n\nWestphalen aaO Rdnrn. 1792 ff; dagegen unter anderen Engel BB aaO S. 30;\n\ndieselbe MDR aaO S. 801 f; Engel/Paul aaO S. 332 ff; Godefroid, BB 1993\n\naaO S. 18; derselbe BB 1994 aaO S. 21; Marloth-Sauerwein aaO S. 146 f;\n\nMünstermann/Hannes aaO; Nitsch aaO S. 22 f; Reinicke/Tiedtke aaO; Slama\n\naaO S. 573 f).\n\n (2) Für die nunmehr erforderliche Entscheidung der Frage, wie die\n\nRückstandsquote bei Finanzierungsleasingverträgen zu berechnen ist, kann\n\noffen bleiben, ob von dem Nennbetrag des Kredits oder dem Teilzahlungspreis\n\nauszugehen ist und ob danach - zusätzlich zu den Leasingraten - ein kalku-\n\nlierter Restwert und eine - hier von den Parteien auch nicht vereinbarte - Son-\n\nderzahlung zu berücksichtigen sind. Unabhängig davon ist im Ergebnis allein\n\ndie Summe der Brutto-Leasingraten maßgebend.\n\nDie in den Leasingraten enthaltenen Zinsen und Kosten sind schon\n\ndeswegen nicht abzusetzen, weil sie vom Leasinggeber – wegen des Aus-\n\nschlusses des § 4 Abs.1 Satz 4 VerbrKrG in § 3 Abs. 2 Nr.1 VerbrKrG - im\n\nLeasingvertrag üblicherweise nicht angegeben werden und der Leasingnehmer\n\nohne diese Angabe nicht voraussehen kann, wann die Rückstandsquote er-\n\nreicht ist.\n\nSollten der kalkulierte Restwert und/oder eine Sonderzahlung bei der\n\nBerechnung der Rückstandsquote zu berücksichtigen sein, würde dies zu Er-\n\ngebnissen führen, die eine Korrektur nach Sinn und Zweck der Regelung erfor-\n\nderlich machten. Allein schon die Einbeziehung des kalkulierten Restwerts in\n\ndie Berechnung der Rückstandsquote hätte zur Folge, daß die Zeit, die bei\n\nAusbleiben der monatlichen Leasingraten zur Erreichung der Rückstandsquote\n\nerforderlich ist (sogenannte Wartezeit), viele Monate betragen könnte. Sie\n\nwürde - bei jeweils gleichbleibender Laufzeit des Vertrages und Gesamtlei-\n\nstung des Leasingnehmers - um so länger ausfallen, je größer der Restwert\n\nund je geringer demgemäß die Summe aller Leasingraten und damit zugleich\n\ndie einzelne monatliche Rate wären. Die Wartezeit würde sich noch weiter\n\nverlängern, wenn neben dem kalkulierten Restwert auch eine vertraglich ver-\n\neinbarte Sonderzahlung zu berücksichtigen wäre.\n\nDanach mögliche Wartezeiten von sechs, neun oder gar mehr Monaten\n\n(vgl. die Beispiele bei Ball aaO Rdnr. 2141, Engel BB aaO S. 26 und En-\n\ngel/Paul aaO S. 336 f) wären indessen auch unter Berücksichtigung des vom\n\nVerbraucherkreditgesetz bezweckten Verbraucherschutzes nicht gerechtfertigt.\n\nDas Ausbleiben mehrerer aufeinanderfolgender Raten läßt auf eine besondere\n\nKreditgefährdung schließen (vgl. die Gesetzbegründung zu § 11 RegE, dem\n\nVorläufer von § 12 VerbrKrG, BT-Drucks. 11/5462 S. 27). Je länger der Lea-\n\nsinggeber mit der Kündigung zuwarten muß, desto größer wird die Gefahr, daß\n\ner mit seinen anwachsenden Forderungen gegen den Leasingnehmer ausfällt,\n\nzumal die Leasingsache, die nicht selten die einzige Sicherheit darstellt, im\n\nVerlauf der Zeit durch fortgesetzten Gebrauch zunehmend entwertet wird oder\n\ngar ganz verloren geht. Angesichts dessen müßte bei Einbeziehung eines kal-\n\nkulierten Restwertes und/oder einer Sonderzahlung in die Berechnung der\n\nRückstandsquote das Ergebnis nach Sinn und Zweck der Regelung korrigiert\n\nwerden. Die - aus § 4 Abs. 2 AbzG übernommene - Regelung der Rück-\n\nstandsquote in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerbrKrG ist ganz auf Geldkredite und\n\nAbzahlungsgeschäfte zugeschnitten (vgl. die Gesetzesbegründung aaO), die in\n\ngleichbleibenden Raten abzutragen sind. Deswegen erschiene es naheliegend\n\nund sachgerecht (Ball aaO Rdnr. 2142), die vom Leasingnehmer geschuldeten\n\nZahlungen, die in die Rückstandsquote einzubeziehen wären, in einer fiktiven\n\nVergleichsrechnung gleichmäßig auf die Vertragslaufzeit zu verteilen und so-\n\ndann zu ermitteln, mit welcher Anzahl dieser fiktiven Leasingraten der Leasing-\n\nnehmer in Verzug sein müßte, um die Rückstandsquote zu erreichen. Wäre der\n\nLeasingnehmer tatsächlich mit einer entsprechenden Anzahl realer Leasingra-\n\nten - oder bei teilweisem Ausbleiben einzelner Raten mit einer entsprechenden\n\nGesamtsumme - in Verzug, würde die Rückstandsquote als erreicht gelten.\n\nDiese Berechnungsweise würde - ebenso wie bei dem in gleichbleibenden\n\nRaten zu tilgenden Kredit - zu dem der Intention des Gesetzgebers offenbar\n\nentsprechenden Ergebnis führen, daß die Wartefrist 10 % bzw. 5 % der Lauf-\n\nzeit des Vertrages betrüge (Ball aaO mit Beispiel). Zugleich hätte die Vertei-\n\nlung eines kalkulierten Restwertes und einer Sonderzahlung auf die Leasin-\n\ngraten zur Folge, daß die Rückstandsquote genau zu dem gleichen Zeitpunkt\n\nerreicht würde wie ohne Berücksichtigung der genannten Leistungsteile des\n\nLeasingnehmers.\n\n(3) Ist nach alledem auch bei Einbeziehung des kalkulierten Restwertes\n\n(und gegebenenfalls einer Sonderzahlung) in die Berechnung der Rück-\n\nstandsquote im Ergebnis allein die Summe der Brutto-Leasingraten maßge-\n\nbend, ist im Streitfall die 10 %ige Rückstandsquote erreicht. Die Summe aller\n\nLeasingraten beträgt hier 55.509,12 DM (36 x 1.541,92 DM), die 10 %ige\n\nRückstandsquote mithin 5.550,91 DM. Zum Zeitpunkt der Kündigung der Klä-\n\ngerin durch Schreiben vom 26. Februar 1997 war der Beklagte bereits mit den\n\nvier Leasingraten für November 1996 bis Februar 1997 im Gesamtbetrag von\n\n6.167,68 DM in Verzug.\n\n2. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, daß die Ansprüche\n\nder Klägerin auf restliche Vertragserfüllung und Ersatz des Kündigungsscha-\n\ndens der Höhe nach insgesamt 25.865,47 DM betragen, erhebt die Revision\n\nkeine Einwendungen. Rechtsfehler des Berufungsgerichts zum Nachteil des\n\nBeklagten sind insoweit auch sonst nicht ersichtlich.\n\n3. Den vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzan-\n\nspruch wegen entgangener Nutzung des Leasingfahrzeugs nach dessen Si-\n\ncherstellung durch die Klägerin hat das Berufungsgericht zu Recht schon des-\n\nhalb verneint, weil die Kündigung der Klägerin, wie dargelegt, wirksam war.\n\nIII. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner der Klägerin dem Grun-\n\nde nach Zinsen auf die zuerkannte Hauptforderung von 25.865,47 DM ab Zu-\n\nstellung des verfahrenseinleitenden Mahnbescheids am 1. Oktober 1997 zuge-\n\nsprochen. Ob sich dieser Anspruch seit der am 1. Mai 2000 in Kraft getretenen\n\nNeufassung des § 284 BGB durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger\n\nZahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) in Anbetracht der Übergangs-\n\nregelung des Art. 229 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EGBGB noch aus § 284 Abs. 1\n\nSatz 2 BGB herleiten läßt, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls ergibt er sich\n\naus § 291 BGB in Verbindung mit § 696 Abs. 3 ZPO.\n\n2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, der Klä-\n\ngerin stünden gemäß § 11 Abs. 1 VerbrKrG Zinsen in Höhe von 5 % über dem\n\njeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu. § 11 Abs. 1 VerbrKrG\n\ngilt nur für den Zinsanspruch von Kreditinstituten (Senatsurteil vom 4. Juni\n\n1997 - VIII ZR 312/96, WM 1997, 1904 unter II 5 m.w.Nachw.), zu denen die\n\nKlägerin nicht zählt. Der Zinsanspruch läßt sich der Höhe nach auch nicht auf\n\n§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB in der seit dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung des\n\nGesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (aaO)\n\nstützen. Gemäß Art. 229 Abs. 1 Satz 3 EGBGB ist die neugefaßte Vorschrift\n\nnur auf Forderungen anzuwenden, die vom 1. Mai 2000 an fällig werden. Dazu\n\ngehört die Forderung der Klägerin nicht. Letztlich ergibt sich die von der Kläge-\n\nrin geforderte Zinshöhe auch nicht aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingun-\n\ngen, was ausreichend wäre (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 1997 aaO). Nach al-\n\nledem stehen der Klägerin gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. lediglich Zin-\n\nsen in Höhe von 4 % zu.\n\nDr. Deppert Dr. Beyer Dr. Leimert\n\n Wiechers Dr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_277-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-14/viii-zr-277-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 696","ref_norm":"696","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_277-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_277-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-14/viii-zr-277-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_277-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:53:16.591791+00:00"}}