{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_276-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2000-10-11","aktenzeichen":"VIII ZR 276/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nVIII ZR 276/99\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n11. Oktober 2000\nZöller,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Oktober 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Leimert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. September 1999 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 14. Zivil-\n\nsenat des Oberlandesgerichts Naumburg zurückverwiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten Zinszahlungen in Höhe von\n\n1.467.083,59 DM gemäß § 25 DM-Bilanzgesetz für die Zeit vom 1. Juli 1990\n\nbis 31. Dezember 1992.\n\nDie Beklagte wurde als ehemaliges Kombinat der DDR am 22. Juni 1990\n\nin eine Aktiengesellschaft mit der Firma C. AG \n\numgewandelt. Die Klägerin, vormals Treuhandanstalt, wurde Inhaberin der Ak-\n\ntien. Mit notariellem Vertrag vom 25. Mai 1992 verkaufte die Treuhandanstalt\n\ndiese Aktien an eine Investorengruppe, bestehend aus den Herren G. und\n\nN. und der Firma C. Unternehmensverwaltung GmbH. In dem Kaufvertrag\n\nverpflichtete \n\nsich \n\ndie Treuhandanstalt \n\nunter \n\nanderem, \n\ndie C. \n\nAG sowie ihre Tochtergesellschaften von sämtlichen in den DM-\n\nEröffnungsbilanzen ausgewiesenen Altverbindlichkeiten gegenüber Kreditin-\n\nstituten, die seinerzeit in Höhe eines Betrags von 64.609.049,78 DM valutier-\n\nten, freizustellen. Alle übrigen Verbindlichkeiten sollten nach § 5 Abs. 1 Satz 3\n\ndes Kaufvertrages bei der C. AG und ihren Tochtergesell-\n\nschaften verbleiben. Die dem Kaufvertrag vom 25. Mai 1992 zugrundeliegende,\n\nam 13. Juni 1991 testierte, jedoch von der Treuhandanstalt nicht festgestellte\n\nDM-Eröffnungsbilanz per 1. Juli 1990 wies Ausgleichsverbindlichkeiten in Höhe\n\nvon insgesamt 30.229.310,14 DM aus. In einer von der Treuhandanstalt unter\n\ndem 20. Mai 1992 erstellten Beschlußvorlage \n\nfür eine korrigierte\n\nDM-Eröffnungsbilanz war eine Ausgleichsverbindlichkeit von 8.412.748,69 DM\n\neingestellt. Zur Feststellung dieser Bilanz kam es aufgrund der Privatisierung\n\nnicht mehr. Auf ein Anforderungsschreiben der Treuhandanstalt vom 19. Mai\n\n1992, mit welchem sie eine Abschlagszahlung auf die Ausgleichsverbindlich-\n\nkeit forderte, die die Treuhandanstalt auf insgesamt 8.412.748,69 DM beziffer-\n\nte, zahlte die Beklagte 1.000.000 DM.\n\nAm 17. Dezember 1992 hielt die Beklagte, die inzwischen Rechtsnach-\n\nfolgerin der C. AG geworden war, eine Gesellschafterver-\n\nsammlung ab, bei der eine Eröffnungsbilanz festgestellt wurde, wonach sich\n\ndie Ausgleichsverbindlichkeiten nur noch auf 1.000.000 DM belaufen sollten.\n\nDer Feststellungsbeschluß wurde damit begründet, daß die Klägerin auf wei-\n\ntergehende Ausgleichsverbindlichkeiten verzichtet habe. Die von der Beklagten\n\nso festgestellte DM-Eröffnungsbilanz erhielt bei der Überprüfung nur einen ein-\n\ngeschränkten Bestätigungsvermerk, da die Ausgleichsverbindlichkeiten um\n\n7.412.748,69 DM zu niedrig ausgewiesen seien.\n\nDas Landgericht hat über den von der Beklagten behaupteten Verzicht\n\nder Klägerin auf die Ausgleichsverbindlichkeiten Beweis erhoben durch Ver-\n\nnehmung der Zeugen G. , Dr. D. und H. . Es hat sodann die Klage\n\nabgewiesen mit der Begründung, es könne dahinstehen, ob und in welcher\n\nHöhe eine Ausgleichsverbindlichkeit der Klägerin gemäß § 25 DM-Bilanzgesetz\n\nbestanden habe, jedenfalls hätten die Parteien die Verzinslichkeit der Aus-\n\ngleichsverbindlichkeit nicht vereinbart. Die dagegen gerichtete Berufung der\n\nKlägerin blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegeh-\n\nren weiter.\n\nIm Senatstermin vom 11. Oktober 2000, zu dem die Beklagte ordnungs-\n\ngemäß geladen worden ist, hat diese sich nicht durch einen beim Revisionsge-\n\nricht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten lassen. Die Klägerin hat\n\nden Erlaß eines Versäumnisurteils beantragt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision, über die durch Versäumnisurteil zu entscheiden war, hat\n\nErfolg. Die Entscheidung beruht jedoch auf sachlicher Prüfung und nicht auf\n\nder Säumnis der Beklagten (BGHZ 37, 79, 81 f).\n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nEin Zinsanspruch der Klägerin gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 DM-Bilanz-\n\ngesetz in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Satz 3 DM-Bilanzgesetz sei mangels Be-\n\nstehens einer Ausgleichsverbindlichkeit als Hauptanspruch nicht begründet.\n\nDie Beklagte habe bewiesen, daß sich die Parteien bei Abschluß des notariel-\n\nlen Kaufvertrages vom 25. Mai 1992 darüber einig gewesen seien, daß der\n\nKlägerin über die am 20. Mai 1992 bereits gezahlten 1.000.000 DM hinaus\n\nweitere Ansprüche hinsichtlich der Ausgleichsverbindlichkeiten nicht zustehen\n\nsollten. Hiervon sei der Senat aufgrund des Ergebnisses der erstinstanzlichen\n\nBeweisaufnahme sowie der von den Parteien vorgelegten Unterlagen, insbe-\n\nsondere der Beschlußvorlage der Klägerin, aufgrund deren der Vertrag vom\n\nVorstand der Klägerin genehmigt worden sei, überzeugt.\n\nDer Kaufvertrag vom 25. Mai 1992 enthalte keine Regelung zu einer et-\n\nwaigen Ausgleichsverbindlichkeit. Hierzu hätte aber Veranlassung bestanden,\n\nwenn die Klägerin nicht auf die Ausgleichsverbindlichkeit verzichtet hätte. An-\n\ngesichts der wirtschaftlichen Interessen der Parteien sei die unterlassene Re-\n\ngelung nur nachvollziehbar, wenn entsprechend dem Vorbringen der Beklagten\n\nZahlungen hierauf nicht mehr erfolgen sollten, die Klägerin mithin auf ihren An-\n\nspruch verzichtet habe. Daß dies der Fall gewesen sei, ergebe sich aus den\n\nAussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen G. und Dr. D. .\n\nDer Zeuge G. habe glaubhaft bekundet, daß auch über Ausgleichsverbind-\n\nlichkeiten bei den Vertragsverhandlungen gesprochen worden sei und der\n\nZeuge H. ihm zugesichert habe, daß das Unternehmen frei von Altver-\n\nbindlichkeiten verkauft werden sollte, was nur so zu verstehen sei, daß die\n\nKlägerin auf die Ausgleichsverbindlichkeiten verzichtet habe. Auch der Zeuge\n\nDr. D. habe bekundet, daß die volle Entschuldung vereinbart worden sei.\n\nDaß über einen Verzicht der Ausgleichsverbindlichkeit verhandelt wor-\n\nden sei, ergebe sich zudem aus der Beschlußvorlage der Klägerin, aufgrund\n\nderer der Vorstand der Klägerin den Kaufvertrag der Parteien genehmigt habe.\n\nDiese Beschlußvorlage gehe von einem Verzicht auf die Ausgleichsverbind-\n\nlichkeit aus. Die Aufnahme eines Verzichts in der Beschlußvorlage wäre si-\n\ncherlich nicht erfolgt, falls nicht auch eine entsprechende Vereinbarung ge-\n\ntroffen worden wäre. Bei der Zahlung von 1.000.000 DM habe es sich nicht um\n\neine Zahlung auf eine bestehende Ausgleichsverbindlichkeit gehandelt, son-\n\ndern um die Zahlung des Kaufpreises für die zusätzlich erworbene Gesellschaft\n\nS. \n\n GmbH in B. .\n\nII. Das angegriffene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung in\n\ndem entscheidenden Punkt nicht stand. Zu der Feststellung, daß sich die Par-\n\nteien bei Abschluß des notariellen Kaufvertrages vom 25. Mai 1992 darüber\n\neinig gewesen seien, daß der Klägerin über die am 20. Mai 1992 bereits ge-\n\nzahlten 1.000.000 DM hinaus weitere Ansprüche hinsichtlich der Ausgleichs-\n\nverbindlichkeiten nicht zustehen sollten, ist das Berufungsgericht unter Verlet-\n\nzung von Verfahrensvorschriften gelangt.\n\n1. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht rügt, gegen\n\n§ 398 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem es die Aussagen der Zeugen G. ,\n\nDr. D. und H. ohne erneute Vernehmung anders würdigte als das\n\nLandgericht. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht zwar nach seinem Er-\n\nmessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen. Diesem Ermes-\n\nsen sind aber Grenzen gesetzt. Unter gewissen Umständen kann eine erneute\n\nVernehmung rechtlich geboten sein. Das ist nach der gefestigten Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs unter anderem dann der Fall, wenn das Beru-\n\nfungsgericht die protokollierte Aussage anders verstehen oder ihr ein anderes\n\nGewicht beimessen will als die Vorinstanz (Senat, Urteil vom 2. Juni 1999\n\n- VIII ZR 112/98, NJW 1999, 2972 unter II 3 c bb; BGH, Urteil vom 29. Januar\n\n1991 - XI ZR 76/90, NJW-RR 1991, 829 unter II 1).\n\nDiese Grundsätze sind hier verletzt worden. Das Landgericht hat auf-\n\ngrund der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, daß die Ausgleichs-\n\nverbindlichkeit nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen gewesen sei. Das\n\nBerufungsgericht entnimmt demgegenüber den Zeugenaussagen, daß bei den\n\nVertragsverhandlungen über die Ausgleichsverbindlichkeit gesprochen worden\n\nsei und die Klägerin auf ihren Anspruch verzichtet habe. Das Berufungsgericht\n\nhätte zu seiner von der Auffassung des Landgerichts abweichenden Beurtei-\n\nlung der Kaufvertragsvereinbarung und des Verzichts der Klägerin auf die Aus-\n\ngleichsverbindlichkeit nicht gelangen dürfen, ohne die Zeugen G. ,\n\nDr. D. und H. nochmals zu vernehmen.\n\n2. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hält auch ihrem Inhalt\n\nnach den Rügen der Revision nicht stand, weil sie nicht den gesamten Inhalt\n\nder Verhandlung und des Beweisergebnisses berücksichtigt (§ 286 ZPO).\n\na) Das Berufungsgericht meint, aus der Beschlußvorlage vom 29. Mai\n\n1995 an den Vorstand, insbesondere Nr. 44 der Checkliste ergebe sich, daß\n\ndie Parteien einen Verzicht auf die Ausgleichsverbindlichkeit vereinbart hätten.\n\nDas Berufungsgericht berücksichtigt dabei aber nicht, daß die Checkliste\n\n- worauf die Revision zu Recht hinweist - ausweislich ihres Deckblatts bereits\n\nam 14. Mai 1992 erstellt worden ist. Da nach dem Vortrag der Beklagten die\n\nVerzichtsvereinbarung erst am 20. Mai 1992 getroffen worden sein soll, kann\n\ndie Checkliste keine sicheren Hinweise auf Abreden enthalten, die erst später\n\ngetroffen worden sein sollen. Das gilt auch für Nr. 77 der Checkliste, die nach\n\nAuffassung des Berufungsgerichts ebenfalls für einen Verzicht sprechen soll.\n\nb) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Aussage des Zeugen\n\nH. stehe der Annahme eines Verzichts nicht entgegen, da dieser ledig-\n\nlich bekundet habe, er könne sich nicht daran erinnern, daß über die Aus-\n\ngleichsverbindlichkeit und einen Verzicht verhandelt worden sei. Das Beru-\n\nfungsgericht berücksichtigt dabei nicht, daß der Zeuge ausgesagt hat, ein Er-\n\nlaß der Ausgleichsverbindlichkeit wäre für ihn \"völlig ungewöhnlich\" gewesen,\n\ndaß die Treuhandanstalt auf Ansprüche aus einer Ausgleichsverbindlichkeit\n\nverzichtet habe, könne er nur als \"Schmarrn\" und \"bloßes Wunschdenken der\n\nInvestoren\" bezeichnen. Dies spricht dafür, daß sich der Zeuge sicher war, daß\n\nein Verzicht nicht erklärt wurde. Dies hätte das Berufungsgericht bei einer voll-\n\nständigen Würdigung der Bekundungen des Zeugen berücksichtigen müssen.\n\nc) Für unstreitig hält das Berufungsgericht, daß die Zahlung von\n\n1.000.000 DM im Zusammenhang mit dem zusätzlichen Erwerb der Gesell-\n\nschaft S. GmbH in B. unmittelbar vor Abschluß des Kaufvertrages\n\nerfolgt sei. Das Berufungsgericht übersieht, daß die Klägerin dieses Vorbringen\n\nder Beklagten bestritten hat. Auch läßt das Berufungsgericht außer acht, daß\n\nes sich bei der S. GmbH um ein Tochterunternehmen der Beklagten\n\nhandelte, welches vom Kaufvertrag ohnehin erfaßt war. Das ist mit der Annah-\n\nme eines \"zusätzlichen Erwerbs\" nicht zu vereinbaren.\n\n3. Zu Recht weist die Revision schließlich auch darauf hin, daß an die\n\nFeststellung eines Verzichtswillens und die Annahme eines, insbesondere ei-\n\nnes stillschweigend geschlossenen Erlaßvertrages strenge Anforderungen zu\n\nstellen sind (Senat, Urteil vom 29. November 1995 - VIII ZR 293/94, NJW 1996,\n\n588 unter II 1). Dieser Grundsatz ist hier in besonderem Maße zu berücksichti-\n\ngen, weil die Vertragsparteien in § 5 Abs. 1 letzter Satz des Kaufvertrages\n\nausdrücklich vereinbart haben, daß - abgesehen von den ausdrücklich ge-\n\nnannten Krediten, den Altverbindlichkeiten - alle übrigen Verbindlichkeiten der\n\nGesellschaften, nämlich der Beklagten und deren Tochtergesellschaften, bei\n\ndiesen verbleiben sollten. Diese Bestimmung erfaßt auch die streitige Aus-\n\ngleichsverbindlichkeit.\n\nIII. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der\n\nRechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es erneuter, fehlerfrei zu\n\ntreffender Feststellungen bedarf. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben\n\nund die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen. Bei der Zurückverweisung hat der Senat von\n\nder Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nBall \n\nDr. Leimert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_276-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-11/viii-zr-276-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_276-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_276-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-11/viii-zr-276-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_276-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:32:42.459081+00:00"}}