{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2000-07-18","aktenzeichen":"VIII ZR 270/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVIII ZR 270/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Juli 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2000 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Ball, Wiechers und\n\nDr. Wolst\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Grundurteil des 7. Zivilse-\n\nnats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. Oktober\n\n1999 wird nicht angenommen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs.\n\n1 ZPO).\n\nStreitwert: 175.908,08 DM.\n\nGründe:\n\nDie Revision hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch hat sie im End-\n\nergebnis Aussicht auf Erfolg. Soweit das Berufungsgericht der Klägerin einen\n\nvertraglichen Anspruch auf Zahlung von Mehrwertsteuer zuerkannt hat, obwohl\n\ndie Parteien hierüber keine Vereinbarung getroffen haben, kann ein solcher\n\nAnspruch nach den bisherigen Feststellungen allerdings nicht auf einen ent-\n\nsprechenden Handelsbrauch gestützt werden. Entgegen der Ansicht der Vorin-\n\nstanz ergibt sich ein solcher insbesondere nicht auf der Grundlage der Ermitt-\n\nlung des Deutschen Industrie- und Handelstages (DIHT) aus dem Jahr 1974.\n\nDer dort im Sinne eines Nettodenkens festgestellte Handelsbrauch bezog sich\n\nlediglich auf gewöhnliche Handelsgeschäfte zwischen zwei vorsteuerabzugs-\n\nberechtigten Unternehmen, nicht dagegen auf ein aus besonderem Anlaß ge-\n\ntroffenes Geschäft, das - wie hier - ganz aus dem Rahmen des regelmäßigen\n\nGeschäftsverkehrs herausfällt (vgl. Schaumburg, NJW 1975, 1261 f).\n\nDer Anspruch der Klägerin ergibt sich jedoch unter Zugrundelegung ei-\n\nner hier gebotenen, ergänzenden Vertragsauslegung, die auch vom Revisions-\n\ngericht nachgeholt werden kann (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1997 - V ZR\n\n250/96, WM 1998, 626 unter II 3). Der zwischen den Parteien geschlossene\n\nVertrag enthält eine Lücke, weil die Parteien bei Abschluß des Vertrages die\n\nan sich regelungsbedürftige Frage der Mehrwertsteuer auf den unbezifferten\n\nAusgleichsbetrag - wie aus den Umständen und dem Sachvortrag der Parteien\n\nersichtlich wird - nicht bedacht und hierzu keine Vereinbarung getroffen haben.\n\nHätten die Parteien hingegen die Frage in ihre Erwägungen einbezogen, ob\n\nauf die vereinbarte Ausgleichszahlung noch die gesetzliche Mehrwertsteuer zu\n\nentrichten war, so hätten sie bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interes-\n\nsen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner die Gegenleistung als\n\nNettobetrag ausgewiesen, weil die Mehrwertsteuer bei Kaufleuten regelmäßig\n\nnur ein durchlaufender Posten und keine echte wirtschaftliche Belastung dar-\n\nstellt und eine andere Regelung der Klägerin nicht zumutbar war (vgl. BGH,\n\nUrteil vom 14. Januar 2000 - V ZR 416/97, WM 2000, 915 unter II 3).\n\nDr. Deppert Dr. Hübsch Ball\n\n Wiechers Dr. Wolst","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-18/viii-zr-270-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-18/viii-zr-270-99","retrieved":"2026-07-10 11:20:21.085699+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-07-18/viii-zr-270-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VIII. Zivilsenat","date":"2000-07-18","dockets":["VIII ZR 270/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 18.07.2000 – VIII ZR 270/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-18/viii-zr-270-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision der Beklagten gegen das Grundurteil des 7. Zivilse-\n\nnats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. Oktober\n\n1999 wird nicht angenommen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs.\n\n1 ZPO).\n\nStreitwert: 175.908,08 DM.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:20:21.085699+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}