{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_268-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2000-06-07","aktenzeichen":"VIII ZR 268/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 570 b Die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts des Mieters nach § 570 b BGB bedarf nicht der notariellen Beurkundung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 268/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n7. Juni 2000\nMayer,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 570 b\n\nDie Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts des Mieters nach § 570 b\n\nBGB bedarf nicht der notariellen Beurkundung.\n\nBGH, Urteil vom 7. Juni 2000- VIII ZR 268/99 - OLG Düsseldorf\n LG Duisburg\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 7. Juni 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Leimert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Düsseldorf vom 27. November 1998 wird auf Kosten\n\ndes Klägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger schloß am 5. Juli 1996 mit dem Land Nordrhein-Westfalen\n\n(im folgenden: Verkäufer) einen notariellen Kaufvertrag über den Erwerb von ¼\n\nMiteigentumsanteil an dem im Wohnungsgrundbuch von Wesel Blatt 8140 be-\n\nzeichneten Grundstück, Flur 40, Flurstück 213, verbunden mit dem Sonderei-\n\ngentum an der Wohnung im 1. Obergeschoß mit Keller- und Abstellraum zu\n\neinem Kaufpreis von 97.820 DM. Da die Wohnung im Zeitpunkt des Vertrags-\n\nabschlusses vermietet war, behielt sich der Verkäufer das Recht zum Rücktritt\n\nvom Kaufvertrag für den Fall vor, daß der Mieter von seinem gesetzlichen Vor-\n\nkaufsrecht gemäß § 570b BGB Gebrauch machen sollte.\n\nFür die Eigentumswohnung hatte sich auch die Beklagte, eine auf dem\n\nGebiet der Wohnungswirtschaft tätige gemeinnützige Gesellschaft, interessiert.\n\nIhr Angebot war jedoch hinter dem des Klägers zurückgeblieben.\n\nNachdem der Wohnungsmieter mit notariellem Schreiben vom 8. Juli\n\n1996 auf sein gesetzliches Vorkaufsrecht hingewiesen worden war, setzte sich\n\ndie Beklagte mit dem Mieter in Verbindung und kam mit diesem überein, daß er\n\nsein Vorkaufsrecht zunächst ausüben und die aus dem Vorkaufsrecht erworbe-\n\nnen Ansprüche sodann an die Beklagte abtreten sollte. Im Gegenzug ver-\n\nsprach die Beklagte dem Mieter günstigere Kündigungsfristen.\n\nMit schriftlicher Erklärung vom 28. August 1996 machte der Mieter von\n\nseinem Vorkaufsrecht Gebrauch und trat noch am selben Tag die hierdurch\n\nerworbenen Ansprüche an die Beklagte ab. Da der Verkäufer, dem die Erklä-\n\nrung des Mieters über die Ausübung des Vorkaufsrechts am 3. September\n\n1996 zugegangen war, Zweifel an der Wirksamkeit der Abtretung geäußert\n\nhatte, wiederholten die Beklagte und der Mieter am 8. Oktober 1996 die Abtre-\n\ntungserklärungen in notarieller Form.\n\nIn der Folgezeit erwirkte die Beklagte die Eintragung einer Auflassungs-\n\nvormerkung zu ihren Gunsten. Daraufhin trat der Verkäufer vom Kaufvertrag\n\nmit dem Kläger zurück. Die Beklagte ist zwischenzeitlich als Eigentümerin im\n\nGrundbuch eingetragen. Der Verkäufer trat dem Kläger etwaige gegen die Be-\n\nklagte bestehende Rückübertragungsansprüche ab.\n\nDer Kläger sieht in dem Verhalten der Beklagen eine vorsätzlich sitten-\n\nwidrige Schädigung sowie in der Abtretung der durch die Ausübung des Vor-\n\nkaufsrechts erworbenen Ansprüche seitens des Mieters einen Verstoß gegen\n\nden Schutzzweck des § 570b BGB. Deshalb begehrt er von der Beklagten im\n\nWege des Schadensersatzes die Übertragung des Miteigentumsanteils, ver-\n\nbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung, Zug um Zug gegen Zah-\n\nlung des Kaufpreises.\n\nDie Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Revisi-\n\non verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nEin Verstoß gegen die guten Sitten liege nicht vor. Zwar könne eine sit-\n\ntenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB auch in der Verletzung von\n\nVertragsrechten Dritter liegen. Dies setze aber voraus, daß in der Mitwirkung\n\ndes Dritten an einem Vertragsbruch ein besonderes Maß an Rücksichtslosig-\n\nkeit gegenüber dem Betroffenen hervortrete. Daran fehle es hier, weil die Aus-\n\nübung des Vorkaufsrechts durch den Mieter der Wohnung jedenfalls auch in\n\nder Absicht erfolgt sei, sich vor einer auf Eigenbedarf gestützten Kündigung\n\ndes Mietverhältnisses zu schützen, indem er sich von der Beklagten eine län-\n\ngere als die gesetzliche Kündigungsfrist habe einräumen lassen. Dies stehe\n\nmit dem Zweck des § 570b BGB, den Mieter im Zusammenhang mit der Um-\n\nwandlung einer Wohnung in Wohnungseigentum zu schützen, in Einklang. Der\n\nSchutz lasse sich nämlich auch dadurch verwirklichen, daß der Mieter – wie\n\ngeschehen – mit der Beklagten als potentiellem Investor einen besonderen\n\nKündigungsschutz vereinbare und die Rechte aus dem im eigenen Namen\n\nausgeübten Vorkaufsrecht auf diesen übertrage. Insofern sei weder dem Mieter\n\nnoch der Beklagten eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorzuwerfen.\n\nDer Kläger sei vielmehr gerade so gestellt, wie er stünde, wenn der Mieter die\n\nRechte aus der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht übertragen, sondern die\n\nWohnung alsbald nach Erwerb an einen Dritten veräußert hätte, der ihm ver-\n\nlängerte Kündungsfristen sowie den Schutz vor einer Eigenbedarfskündigung\n\ngewährt hätte. Aus den gleichen Erwägungen sei auch die Abtretung der durch\n\nAusübung des Vorkaufsrechts entstandenen Ansprüche nicht zu beanstanden.\n\nEin Rückübertragungsanspruch des Klägers aus abgetretenem Recht\n\ndes Verkäufers komme aus den bereits im landgerichtlichen Urteil genannten\n\nGründen nicht in Betracht. Da der Verkäufer von dem Kaufvertrag mit dem Be-\n\nklagten zurückgetreten sei, kämen für ihn allenfalls Schadensersatzansprüche\n\naus § 826 BGB in Betracht. Solche Ansprüche seien jedoch – wie dargelegt –\n\nnicht gegeben, weil das Verhalten der Beklagten nicht gegen die guten Sitten\n\nverstoße.\n\nII.\n\nGegen diese Entscheidung wendet sich die Revision ohne Erfolg.\n\n1. Soweit das Berufungsgericht die Voraussetzungen für das Vorliegen\n\neines Schadensersatzanspruches des Klägers wegen vorsätzlich sittenwidriger\n\nSchädigung gemäß § 826 BGB mit dem Hinweis darauf verneint hat, daß die\n\ndem Vorgehen der Beklagten und des Mieters jedenfalls auch zugrundeliegen-\n\nde Absicht des Mieters, sich vor einer auf Eigenbedarf gestützten Kündigung\n\ndes Mietverhältnisses zu schützen, mit dem Schutzzweck des § 570b BGB in\n\nEinklang stehe, ist dies nicht zu beanstanden. Auch die Revision bringt hierge-\n\ngen nichts vor.\n\n2. Einen bereicherungsrechtlichen Rückübertragungsanspruch des Klä-\n\ngers aus abgetretenem Recht des Verkäufers hat das Berufungsgericht\n\ngleichfalls zu Recht verneint. Die Vereinbarung des Rücktrittsrechts zugunsten\n\ndes Verkäufers war dem vorkaufsberechtigten Mieter gegenüber unwirksam (§\n\n506 BGB), so daß der Rechtsgrund für den Eigentumserwerb der Beklagten\n\nnicht nachträglich weggefallen ist (§ 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB). Die Rüge\n\nder Revision, die Vorinstanzen hätten verkannt, daß der Mieter von seinem\n\nVorkaufsrecht nicht wirksam Gebrauch gemacht habe, weshalb kein wirksamer\n\nKaufvertrag zwischen ihm und dem Verkäufer zustandegekommen und der Ei-\n\ngentumserwerb der Beklagten demnach ohne Rechtsgrund erfolgt sei (§ 812\n\nAbs. 1 Satz 1 BGB), greift ebenfalls nicht durch. Die Erklärung des Mieters, mit\n\nder dieser sein gesetzliches Vorkaufsrecht nach § 570b BGB ausgeübt hat,\n\nwurde zwar lediglich privatschriftlich abgegeben. Sie ist jedoch formlos wirk-\n\nsam. Die Erklärung bedurfte nämlich - entgegen der Ansicht der Revision -\n\nnicht der nach § 313 Satz 1 BGB für den Grundstückskaufvertrag erforderli-\n\nchen notariellen Beurkundung.\n\na) Dies ergibt sich aus § 505 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach die Ausübung\n\ndes Vorkaufsrechts nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form unterliegt.\n\nDie Vorschrift gilt zwar unmittelbar nur für das rechtsgeschäftliche Vorkaufs-\n\nrecht im Sinne der §§ 504 ff. BGB, ist aber auf das gesetzliche Vorkaufsrecht\n\ndes Mieters nach § 570b BGB entsprechend anwendbar (so überwiegende\n\nMeinung s. OLG Düsseldorf WuM 1998, 668 = MDR 1998, 1404; AG Charlot-\n\ntenburg NZM 1999, 22; Franke in Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender,\n\nWohnungsbaurecht, Band 6, Stand: 11/1993, § 570 BGB Anm. 7 mit Verweis\n\nauf Band 3.1, Bearb. Bellinger, Stand: 11/1993, § 2b WoBindG Anm. 4 Nr. 3;\n\nJauernig/Teichmann, BGB, 9. Auflage, § 570b Rdnr. 1; MünchKomm/Voelskow,\n\nBGB, 3. Auflage, § 570b Rdnr. 5; Blank in Schmidt/Futterer, Mietrecht, 7. Auf-\n\nlage, § 570b BGB Rdnr. 42; Soergel/Heintzmann, BGB, 12. Auflage, § 570b\n\nRdnr. 15; Staudinger/Sonnenschein, BGB, 13. Bearb., § 570b Rdnr. 46; Sar-\n\nnighausen, NJW 1998, 37; Wirth, DNotZ 1999, 495, 497).\n\nb) Daß die §§ 504 ff. BGB auf das gesetzliche Vorkaufsrecht des Mieters\n\nebenfalls Anwendung finden, ist bereits den Gesetzesmaterialien zu § 570b\n\nBGB (BT-Drs. 12/5110 S. 19) zu entnehmen und wird auch von der Gegenauf-\n\nfassung, auf die sich die Revision für ihre abweichende Beurteilung beruft,\n\nnicht ernstlich in Frage gestellt. Die Gegenansicht hält jedoch die historischen\n\nBeweggründe, die für die in § 505 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltene Regelung\n\nausschlaggebend waren, für nicht mehr zutreffend. Sie meint daher, die Vor-\n\nschrift sei entgegen ihrem Wortlaut einzuschränken, so daß die Ausübung des\n\ngesetzlichen Vorkaufsrechts des Mieters ebenso wie der zugrundeliegende\n\nGrundstückskaufvertrag nach § 313 Satz 1 BGB der notariellen Beurkundung\n\nbedürfe, um wirksam zu sein (Hammen, DNotZ 1997, 543 f.; Heintz, Vorkaufs-\n\nrecht des Mieters, 1998, 126 f.; W. Lüke, ZfIR 1997, 245 f.; Schmidt, DWW\n\n1994, 65 f.; Beuermann, Das Grundeigentum 1993, 951 f.; Palandt/Putzo, BGB,\n\n59. Auflage, § 570b Rdnr. 6; Reinstorf in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts-\n\nund Wohnraummiete, 3. Aufl., II Rdnr. 896c; nach Staudinger/Wufka aaO § 313\n\nRdnr. 77 f. und Staudinger/Mader aaO § 505 Rdnr. 4 soll dies schlechthin für\n\nalle – rechtsgeschäftliche wie auch gesetzliche – Vorkaufsrechte gelten). Dem\n\nvermag sich der Senat nicht anzuschließen.\n\naa) Der Gegenansicht ist allerdings zuzugeben, daß das Motiv des hi-\n\nstorischen Gesetzgebers für die in § 505 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltene Rege-\n\nlung insofern teilweise überholt ist, als sich der Schutzzweck des § 313 Satz 1\n\nBGB geändert hat. Bei Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches war nach\n\ndieser Vorschrift lediglich die Übertragungsverpflichtung des Veräußerers be-\n\nurkundungsbedürftig. Dieser sollte vor einer übereilten Entscheidung über die\n\nWeggabe von Grundeigentum als ”natürlicher Grundlage für die Seßhaftigkeit\n\nder Bevölkerung” bewahrt werden (Mugdan, Die gesammten Materialien zum\n\nBürgerlichen Gesetzbuch, II. Bd., 1899, S. 104); der Erwerber eines Grund-\n\nstückes erschien hingegen nicht schutzbedürftig. Für die Verfasser des Bür-\n\ngerlichen Gesetzbuches bestand daher insoweit keine Notwendigkeit, die Aus-\n\nübungserklärung des Vorkaufsberechtigten, mit der dieser ein Grundstück er-\n\nwerben wollte, dem Formerfordernis des § 313 Satz 1 BGB zu unterstellen (vgl.\n\nWufka, DNotZ 1990, 339, 351/352 und Hammen aaO S. 547). Seit der Ände-\n\nrung dieser Vorschrift mit Wirkung zum 1. Juli 1973 (BGBl. I 1973, S. 501) be-\n\ndarf indes auch die Erwerbsverpflichtung des Grundstückskäufers der notari-\n\nellen Beurkundung. Nachdem der Schutzzweck des § 313 Satz 1 BGB erweitert\n\nworden ist, trifft daher dieser Beweggrund des historischen Gesetzgebers nicht\n\nmehr uneingeschränkt zu.\n\nbb) Richtig ist auch, daß die Bestimmung des § 505 Abs. 1 Satz 2 BGB\n\nursprünglich auf vertragliche Vorkaufsrechte zugeschnitten war, während we-\n\ngen der gesetzlichen Vorkaufsrechte, die der Gesetzentwurf zum Bürgerlichen\n\nGesetzbuch während der maßgeblichen Beratungen noch “nicht kannte”, zu-\n\nnächst auf die Landesrechte verwiesen wurde (eingehend dazu: Hammen aaO\n\nS. 545 f.). In den Beratungen zum Bürgerlichen Gesetzbuch wurde es auch\n\ndeshalb für entbehrlich gehalten, den Beurkundungszwang auf die Ausübung\n\ndes Vorkaufsrechtes zu erstrecken, weil der Hauptzweck dieses Formerforder-\n\nnisses, unerfahrene Personen bei der Veräußerung von Liegenschaften zu\n\nschützen, schon dadurch erfüllt sei, daß der Vertrag, mit dem das rechtsge-\n\nschäftliche Vorkaufsrecht begründet werde, der notariellen Beurkundung be-\n\ndürfe (vgl. die Nachweise bei Hammen aaO S. 546; Heintz aaO Rdnr. 411; vgl.\n\nauch Senatsurteil vom 2. Dezember 1970 – VIII ZR 77/69, NJW 1971, 422 un-\n\nter 3 b). Diese Erwägung, die gleichermaßen für die Formfreiheit der Ausübung\n\ndes Wiederkaufsrechts nach § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt (BGH, Urteil vom 14.\n\nJanuar 2000 – V ZR 386/98, WM 2000, 584 unter II 1 b), trifft auf das gesetzli-\n\nche Vorkaufsrecht indessen nicht zu, weil zu dessen Bestellung gerade kein\n\ndem Beurkundungszwang unterliegendes Rechtsgeschäft erforderlich ist.\n\ncc) Gleichwohl gebietet es der Schutzzweck des § 313 Satz 1 BGB\n\nnicht, die Ausübung des (gesetzlichen) Vorkaufsrechts entgegen dem Wortlaut\n\ndes § 505 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Formerfordernis der notariellen Beurkun-\n\ndung zu unterstellen.\n\nDer Gesetzgeber hat weder bei der entsprechenden Novellierung des\n\n§ 313 Satz 1 BGB noch bei der Einfügung des § 570b BGB durch das Vierte\n\nMietrechtsänderungsgesetz vom 21. Juli 1993 (BGBl. I S. 1257) - gleiches gilt\n\nfür die 1980 geschaffene Regelung des § 2b Wohnungsbindungsgesetz, der\n\n§ 570b BGB nachgebildet ist - Veranlassung gesehen, die insoweit eindeutige\n\nVorschrift des § 505 Abs. 1 Satz 2 BGB für unanwendbar zu erklären oder dem\n\nerweiterten Schutzzweck von § 313 Satz 1 BGB in anderer Weise anzupassen.\n\nEr hat vielmehr - wie dargetan (vgl. oben zu II 2b) - ausdrücklich auf die An-\n\nwendbarkeit der §§ 504 ff. BGB bei dem gesetzlichen Vorkaufsrecht des Mie-\n\nters hingewiesen, ohne daß Anlaß für ihn bestanden hat, von einem einge-\n\nschränkten Verständnis des § 505 Abs. 1 BGB auszugehen. Der Entscheidung\n\nüber die Formbedürftigkeit bestimmter Erklärungen kommt jedoch nicht uner-\n\nhebliche rechtspolitische Bedeutung zu; sie ist daher grundsätzlich dem Ge-\n\nsetzgeber vorbehalten (vgl. BGHZ 125, 218, 223). Aus diesem Grunde wäre\n\neine gesetzliche Regelung, die ein vom bisherigen Gesetzeswortlaut des § 505\n\nAbs. 1 Satz 2 BGB abweichendes Formerfordernis für die Ausübung des ge-\n\nsetzlichen Mietervorkaufsrechts aufgestellt hätte, erforderlich, zumindest aber\n\nzu erwarten gewesen (vgl. auch OLG Düsseldorf aaO; OLG Frankfurt NJW-RR\n\n1999, 16, 17).\n\nHinzukommt, daß der materiell-rechtliche Schutz des § 313 Satz 1 BGB\n\nvom Gesetzgeber auch an anderen Stellen nur unvollständig ausgestaltet wor-\n\nden ist (vgl. im einzelnen: BGHZ 125, 218, 223/224). So bedarf insbesondere\n\ndie Erklärung, mit der ein dem Beurkundungszwang unterliegender Vertrag,\n\nden ein vollmachtloser Vertreter unter Einhaltung der gesetzlichen Form abge-\n\nschlossen hat, genehmigt wird, nicht der für das zugrundeliegende Rechtsge-\n\nschäft bestimmten Form (§ 182 Abs. 2 BGB). Hier erreicht die Warn- und\n\nSchutzfunktion des § 313 Satz 1 BGB lediglich den am Vertragsschluß betei-\n\nligten vollmachtlosen Vertreter, während der Schutz des Vertretenen bewußt\n\nnicht so ausgestaltet ist, als habe er selbst an der Beurkundung teilgenommen\n\n(BGHZ aaO S. 225). Ähnlich ist die Lage des vorkaufsberechtigten Mieters.\n\nDurch Ausübung seines Vorkaufsrechtes kommt zwischen ihm und dem Ver-\n\nkäufer ein Kaufvertrag zu den Bedingungen zustande, die dieser mit dem Drit-\n\nten vereinbart hat (§ 505 Abs. 2 BGB). Der Mieter ”zieht” damit – ähnlich wie\n\nein Genehmigender – einen bereits beurkundeten Vertrag “an sich”, dessen\n\nInhalt er kennt oder jedenfalls kennen kann. Es gibt keinen Grund, den Mieter\n\nin diesem Fall anders zu behandeln als denjenigen, der einen abgeschlosse-\n\nnen Vertrag genehmigt. Auch die Verfasser des Bürgerlichen Gesetzbuches\n\nhaben die Formfreiheit der Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts in\n\neine Reihe mit derjenigen über die Genehmigung vollmachtlosen Vertreterhan-\n\ndelns gestellt und hierfür als Grundsatz herangezogen, “bei derartigen nach-\n\nträglich abgegebenen Erklärungen zustimmenden Inhalts, durch welche die\n\nWirksamkeit einer ohne den Zustimmenden erfolgten Umgestaltung von\n\nRechtsverhältnissen herbeigeführt werden solle, die Beobachtung einer Form\n\nnicht zu verlangen, selbst wenn dieser Rechtsakt an eine Form gebunden ge-\n\nwesen” ist (Mugdan aaO S. 793; vgl. auch Hammen aaO S. 547).\n\nDie Einbeziehung der Erklärung über die Ausübung des Mietervorkaufs-\n\nrechts in das Formerfordernis des § 313 Satz 1 BGB ist schließlich auch des-\n\nhalb nicht geboten, weil der nach § 570b BGB berechtigte Mieter bei der Aus-\n\nübung seines Vorkaufsrechtes nicht in gleichem Maße schutzbedürftig ist wie\n\nein rechtsgeschäftlicher Erwerber von Grund- und Wohnungseigentum (OLG\n\nDüsseldorf aaO). Der Mieter kennt nämlich in aller Regel aufgrund der miet-\n\nvertraglichen Nutzung der Wohnung die Vor- und Nachteile des Kaufgegen-\n\nstandes und wird daher auch die Angemessenheit des vereinbarten Kaufprei-\n\nses beurteilen können. Zudem ist er durch die ihm in entsprechender Anwen-\n\ndung des § 510 Abs. 2 BGB zustehende Ausübungsfrist von zwei Monaten vor\n\neiner übereilten Entscheidung geschützt. Er erhält dadurch die Gelegenheit,\n\ndie Vertragsbedingungen im einzelnen – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme\n\nvon Rechtsrat – zu prüfen und die Finanzierung des Erwerbs sicherzustellen.\n\nIII.\n\nDa der geltend gemachte Anspruch des Klägers nach alledem aus kei-\n\nnem rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist, war die Revision des Klägers\n\nzurückzuweisen.\n\nDr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Beyer\n\n Ball Leimert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_268-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-07/viii-zr-268-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 505","ref_norm":"505","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 504","ref_norm":"504","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 506","ref_norm":"506","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 570","ref_norm":"570","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 497","ref_norm":"497","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 510","ref_norm":"510","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_268-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_268-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-07/viii-zr-268-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_268-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:15:09.359768+00:00"}}