{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_260-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2000-12-13","aktenzeichen":"VIII ZR 260/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 110 Kläger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Panama sind seit 1. Oktober 1998 nicht mehr von der Verpflichtung befreit, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 260/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n13. Dezember 2000\nZöller,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 110\n\nKläger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Panama sind seit 1. Oktober 1998 nicht mehr\n\nvon der Verpflichtung befreit, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozeßkosten\n\nSicherheit zu leisten.\n\nBGH, Urteil vom 13. Dezember 2000 - VIII ZR 260/99 - OLG Bremen\n LG Bremen\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. Dezember 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Ball, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats\n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts \n\nin Bremen \n\nvom\n\n9. September 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, nach eigenen Angaben eine in Panama ansässige und\n\ndort registrierte Gesellschaft, nimmt den Beklagten auf Kaufpreiszahlung in\n\nHöhe von 100.073,75 DM nebst Zinsen in Anspruch. Der Beklagte hat einge-\n\nwandt, die der Klage zugrundeliegenden Kaufverträge nicht mit der Klägerin,\n\nsondern mit dem Kaufmann B. abgeschlossen zu haben. Bei der Klägerin\n\nhandele es sich um eine Briefkastenfirma, die in Panama weder über einen Sitz\n\nnoch über ein Geschäftslokal verfüge. Er hat beantragt anzuordnen, daß die\n\nKlägerin Prozeßkostensicherheit zu leisten habe.\n\nDas Landgericht hat den Antrag durch Zwischenurteil vom 2. Dezember\n\n1998 zurückgewiesen. Es hat offengelassen, ob es sich bei der Klägerin um\n\neine sogenannte Briefkastenfirma handelt, und ausgeführt: Sei dies nicht der\n\nFall, so brauche die Klägerin gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO keine Sicherheit\n\nzu leisten, weil nach den Gesetzen Panamas ein Deutscher im gleichen Falle\n\nzur Sicherheitsleistung nicht verpflichtet wäre. Handele es sich dagegen um\n\neine sogenannte Briefkastenfirma, so spreche viel dafür, daß die Klägerin ihren\n\ntatsächlichen Verwaltungssitz in der Schweiz unterhalte. Auch dann sei die\n\nKlägerin aber gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Leistung einer Ausländersi-\n\ncherheit nicht verpflichtet, weil zwischen Deutschland und der Schweiz nach\n\ndem Lugano-Übereinkommen Gegenseitigkeit verbürgt sei.\n\nDie hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt er sein\n\nBegehren nach Anordnung einer Prozeßkostensicherheit weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nDie Klägerin sei nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Sicherheitsleistung\n\nnicht verpflichtet, weil nach den Gesetzen des Staates, dem sie angehöre, ein\n\nDeutscher im gleichen Falle keine Prozeßkostensicherheit leisten müsse. Da-\n\nhinstehen könne, ob dies nach den Gesetzen des Staates Panama, in dem die\n\nKlägerin gegründet worden sei, oder nach den Gesetzen der Schweiz, in dem\n\nsie möglicherweise ihren tatsächlichen Verwaltungssitz unterhalte, zu beurtei-\n\nlen sei. Denn Gegenseitigkeit sei nach beiden Rechtsordnungen gegeben. Im\n\nVerhältnis zu Panama gelte dies, weil die dortige Zivilprozeßordnung seit einer\n\nRechtsänderung im Jahre 1987 keine Sicherheitsleistung für Prozeßkosten\n\nmehr vorsehe. Zwischen Deutschland und der Schweiz sei die Gegenseitigkeit\n\nverbürgt. Ein dritter Staat komme als Sitz der Klägerin nicht in Betracht. Sollte\n\nsie als sogenannte Briefkastenfirma ihren Sitz tatsächlich nicht in Panama ha-\n\nben, so käme nach den vom Landgericht aufgeführten Umständen allenfalls die\n\nSchweiz als Verwaltungssitz der Klägerin in Frage. Für eine Tätigkeit in einem\n\ndritten Staat habe der Beklagte ausreichende Anhaltspunkte nicht vorgetragen.\n\nII. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.\n\nDas Berufungsgericht hat - ebenso wie bereits zuvor das Landgericht -\n\nübersehen, daß die für die Anordnung der Prozeßkostensicherheit maßgebli-\n\nche Vorschrift des § 110 ZPO durch Art. 2c des Dritten Gesetzes zur Änderung\n\ndes Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 6. August 1998 (BGBl. I\n\nS. 2030) mit Wirkung vom 1. Oktober 1998 geändert worden ist und daß mit\n\ndieser Änderung der Befreiungsgrund der Verbürgung der Gegenseitigkeit im\n\nSinne des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der bis zum 30. September 1998 gelten-\n\nden Fassung entfallen ist.\n\n1. Nach § 110 Abs. 1 ZPO in der seit 1. Oktober 1998 geltenden Fas-\n\nsung haben Kläger, die wie die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits ihren\n\ngewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union\n\noder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\n\nraum haben, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozeßkosten Sicherheit\n\nzu leisten. Nach Abs. 2 Nr. 1 der Bestimmung tritt diese Verpflichtung nicht ein,\n\nwenn aufgrund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden\n\nkann. Dieser Ausnahmetatbestand ersetzt das nach der alten, bis\n\n30. September 1998 geltenden Fassung maßgebliche Merkmal der Gegensei-\n\ntigkeit der Befreiung von der Pflicht zur Leistung einer Prozeßkostensicherheit.\n\nSeit dem Inkrafttreten der Neufassung genügt es für die Befreiung eines aus-\n\nländischen Klägers von der Pflicht zur Sicherheitsleistung nicht mehr, daß ein\n\nDeutscher nach den Gesetzen des Staates, dem der Kläger angehört, dort als\n\nKläger nicht zur Sicherheitsleistung verpflichtet wäre. Vielmehr tritt nach der\n\nNeufassung des Ausnahmetatbestands des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die nach\n\nAbsatz 1 bestehende Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nur dann nicht ein,\n\nwenn aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem Staat, dem der Klä-\n\nger angehört, keine Sicherheit verlangt werden kann. Diese mit Wirkung vom\n\n1. Oktober 1998 ohne Übergangsregelung in Kraft gesetzte (Art. 3 des Geset-\n\nzes vom 6. August 1998) Bestimmung gilt auch für bei ihrem Inkrafttreten be-\n\nreits laufende Verfahren (OLG Düsseldorf RIW 1999, 970, 971 = NJW-RR\n\n1999, 1588, 1589; Musielak/Foerste, ZPO, 2. Aufl., § 110 Rdnr. 1; Zöl-\n\nler/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 110 Rdnr. 1). Landgericht und Oberlandesgericht\n\nhätten deshalb ungeachtet des Umstands, daß bei Klageerhebung noch die\n\nalte Fassung des § 110 ZPO maßgeblich war, der Entscheidung über den An-\n\ntrag des Beklagten die seit 1. Oktober 1998 geltende neue Fassung des Ge-\n\nsetzes zugrunde legen müssen.\n\n2. Hiernach kann die Zurückweisung des Antrags des Beklagten keinen\n\nBestand haben.\n\na) Im Verhältnis zu Panama ist die Ausnahmebestimmung des § 110\n\nAbs. 2 Nr. 1 ZPO neuer Fassung ebensowenig einschlägig wie der Ausnah-\n\nmefall des § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO neuer Fassung, wonach keine Verpflichtung\n\nzur Sicherheitsleistung besteht, wenn die Entscheidung über die Erstattung der\n\nProzeßkosten an den Beklagten aufgrund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt\n\nwürde (vgl. die Zusammenstellung der in Betracht kommenden Staatsverträge\n\nbei Schütze, RIW 1999, 10 ff). Der Umstand, daß ein deutscher Kläger nach\n\nden Gesetzen Panamas keine Prozeßkostensicherheit zu leisten hat, weil eine\n\ndahingehende Verpflichtung seit dem Jahre 1987 in der Zivilprozeßordnung\n\nPanamas nicht mehr vorgesehen ist (siehe dazu OLG Frankfurt a.M. WM 1990,\n\n1156 = NJW 1990, 2204; OLG Düsseldorf IPRax 1991, 189; OLG Hamburg\n\nNJW 1991, 3103), ist nach der Neufassung des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kein\n\nBefreiungsgrund mehr.\n\nIm Gegensatz hierzu vertritt die Revisionserwiderung die Auffassung,\n\ndie Vorschrift des § 110 ZPO neuer Fassung müsse angesichts ihrer Entste-\n\nhungsgeschichte dahin interpretiert werden, daß auf ausländische Kläger mit\n\nSitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im außereuropäischen Ausland die Befrei-\n\nungstatbestände der alten Fassung weiterhin anzuwenden seien. Dem kann\n\nnicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, daß der Gesetzgeber mit der Neufassung\n\ndes § 110 ZPO vor allem den Zweck verfolgte, eine vom Europäischen Ge-\n\nrichtshof beanstandete Diskriminierung ausländischer Kläger aus EU-\n\nMitgliedstaaten zu beseitigen (s. dazu im einzelnen BT-Drs. 13/10871 S. 13 f).\n\nDieses Vorhaben ist dadurch verwirklicht worden, daß die Pflicht zur Leistung\n\neiner Prozeßkostensicherheit für Kläger aus Mitgliedstaaten der Europäischen\n\nUnion und aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\n\nschaftsraum vollständig abgeschafft worden ist. Nach Abs. 1 der Vorschrift in\n\nder Neufassung trifft sie nurmehr solche Kläger, die ihren gewöhnlichen Auf-\n\nenthalt nicht in einem dieser Staaten haben. Nur für diesen Personenkreis\n\ngelten mithin die in Abs. 2 der Bestimmung geregelten Ausnahmen. Schon aus\n\ndiesem Grunde kommt die von der Revisionserwiderung befürwortete Be-\n\nschränkung des Anwendungsbereichs des neu gefaßten Ausnahmetatbestands\n\ndes § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf Kläger aus EU- bzw. EWR-Staaten nicht in\n\nBetracht.\n\nb) Hat die Klägerin, wie sie selbst behauptet, der Beklagte indessen be-\n\nstreitet, ihren Sitz in Panama, so ist sie mithin mangels Erfüllung der Ausnah-\n\nmetatbestände des § 110 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO neuer Fassung - die\n\nweiteren Ausnahmetatbestände nach § 110 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 ZPO neuer Fas-\n\nsung kommen ersichtlich nicht in Betracht - zur Sicherheitsleistung verpflichtet.\n\nDemgegenüber besteht auch nach neuem Recht keine Verpflichtung zur\n\nLeistung von Prozeßkostensicherheit, wenn die Klägerin ihren Verwaltungssitz\n\nin der Schweiz (Lugano) hat; denn Deutschland und die Schweiz sind Ver-\n\ntragsstaaten völkerrechtlicher Verträge, nach denen keine Prozeßkostensi-\n\ncherheit verlangt werden kann bzw. die Entscheidung über die Erstattung der\n\nProzeßkosten des Beklagten zu vollstrecken ist (siehe dazu im einzelnen\n\nSchütze aaO S. 12 zu Fn. 53, S. 14 zu Fn. 183).\n\nIII. Eine abschließende Entscheidung über das Begehren des Beklagten\n\nnach Anordnung einer Sicherheitsleistung ist dem erkennenden Senat ver-\n\nwehrt.\n\nEindeutige Feststellungen zum Sitz der Klägerin hat das Berufungsge-\n\nricht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, nicht getroffen. Es stellt einer-\n\nseits auf den Gründungsstaat Panama ab, entnimmt aber andererseits den\n\nAusführungen des Landgerichts Anzeichen dafür, daß sich der Verwaltungssitz\n\nder Klägerin möglicherweise in der Schweiz befindet. Auf dieser tatsächlichen\n\nGrundlage ist nicht völlig auszuschließen, daß die Klägerin als Gesellschaft mit\n\nSitz in der Schweiz zu behandeln sein könnte. Zwar hat sie in den Tatsachen-\n\ninstanzen stets selbst vorgetragen, sie sei eine international tätige Gesellschaft\n\nmit Firmensitz in Panama. Soweit die Revisionserwiderung auf Sachvortrag der\n\nKlägerin verweist, aus dem sich ergeben soll, daß die Klägerin \"neben ihrem\n\neigentlichen Sitz in Panama für ihre europäischen Geschäfte eine Geschäfts-\n\nstelle in Lugano/Schweiz\" unterhalte, bestätigt dieser Sachvortrag gerade, daß\n\nder \"eigentliche\" Sitz der Klägerin nicht Lugano, sondern Panama ist.\n\nGleichwohl kann für die Entscheidung im Revisionsverfahren nicht si-\n\ncher davon ausgegangen werden, daß die Klägerin ihren Sitz in Panama hat\n\nund daß Lugano als Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes nicht in Betracht\n\nkommt. Denn zum einen ist zu berücksichtigen, daß sowohl die Behauptung\n\nder Klägerin, sie habe ihren Sitz in Panama, als auch das Bestreiten dieser\n\nBehauptung seitens des Beklagten ersichtlich von der irrigen, auf der Unkennt-\n\nnis der am 1. Oktober 1998 in Kraft getretenen Rechtsänderung beruhenden\n\nVorstellung geprägt sind, Kläger mit gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in Pa-\n\nnama seien auch weiterhin von der Verpflichtung zur Leistung einer Prozeßko-\n\nstensicherheit befreit. Vor allem aber ist nach dem Vorbringen des Beklagten\n\nnicht auszuschließen, daß es sich bei der Klägerin um eine bloße sogenannte\n\nBriefkastenfirma handelt, die in Panama weder ein Geschäftslokal unterhält\n\nnoch von dort aus geschäftliche Aktivitäten entfaltet, was zur Folge haben\n\nkönnte, daß möglicherweise Lugano als (einziger) Ort ihrer geschäftlichen Be-\n\ntätigung als ihr Verwaltungssitz zu gelten hat.\n\nDie Sache war daher unter Aufhebung des Berufungsurteils an die Vo-\n\nrinstanz zurückzuverweisen, damit die für die Lokalisierung des Sitzes der Klä-\n\ngerin erforderlichen Feststellungen - gegebenenfalls nach weiterem Sachvor-\n\ntrag der Parteien - getroffen werden können.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nBall\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_260-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-13/viii-zr-260-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":14}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_260-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_260-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-13/viii-zr-260-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_260-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:42:16.512305+00:00"}}