{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_253-99A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-09-25","aktenzeichen":"VIII ZR 253/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 25. September 2002 M a y e r , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB § 9 Abs. 1 AGBG i.d.F. der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 946) § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB a) Auf die Anspruchsberechtigung rechtsfähiger Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen für Klagen gegen unwirksame Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen (§ 1 UKlaG) findet das Erfordernis \"die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben\" (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG) keine Anwendung. b) Eine vorformulierte Vertragsbedingung in dem zwischen einem Mineralölunternehmen und einem Tankstellenhalter geschlossenen Handelsvertretervertrag, nach der 50 % der Gesamtvergütung des Tankstellenhalters für \"verwaltende\" Tätigkeit gezahlt werden, hält wegen Verstoßes gegen § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht stand.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 253/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nVerkündet am:\n25. September 2002\nM a y e r ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG\n§ 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB\n§ 9 Abs. 1 AGBG i.d.F. der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 946)\n§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB\n\na) Auf die Anspruchsberechtigung rechtsfähiger Verbände zur Förderung gewerblicher\nInteressen für Klagen gegen unwirksame Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbe-\ndingungen (§ 1 UKlaG) findet das Erfordernis \"die Waren oder gewerbliche Leistungen\ngleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben\" (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG)\nkeine Anwendung.\n\nb) Eine vorformulierte Vertragsbedingung in dem zwischen einem Mineralölunternehmen\nund einem Tankstellenhalter geschlossenen Handelsvertretervertrag, nach der 50 % der\nGesamtvergütung des Tankstellenhalters für \"verwaltende\" Tätigkeit gezahlt werden, hält\nwegen Verstoßes gegen § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1\nAGBG (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht stand.\n\nBGH, Urteil vom 25. September 2002 - VIII ZR 253/99 - OLG Hamm\n\nLG Dortmund\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Ball, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Hamm vom 2. September 1999 wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist ein Dachverband des Tankstellen- und Garagengewerbes\n\nin der Rechtsform eines eingetragenen Vereines. Ihm gehören elf Mitgliedsver-\n\nbände an, die satzungsgemäß verpflichtet sind, den Kläger in der Durchführung\n\nseiner Aufgaben zu unterstützen. Der Kläger hat nach seiner Satzung unter an-\n\nderem die Aufgabe, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und der ih-\n\nnen angeschlossenen Unternehmen gemäß § 13 UWG und § 13 AGBG zu för-\n\ndern und den unlauteren Wettbewerb und mit dem AGB-Gesetz nicht zu ver-\n\neinbarende Allgemeine Geschäftsbedingungen zu bekämpfen.\n\nDie Beklagte ist eine Mineralölgesellschaft, deren Produkte überwiegend\n\nvon Tankstellenbetreibern als Handelsvertretern im Namen und für Rechnung\n\nder Beklagten vertrieben werden. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Be-\n\nklagten und den Tankstellenbetreibern werden in einem von der Beklagten\n\nvorformulierten Tankstellenvertrag geregelt.\n\nDer Kläger beanstandet die Verwendung einer Klausel, die in einer die\n\nVergütung des Tankstellenbetreibers regelnden Bestimmung des Tankstellen-\n\nvertrages enthalten ist. Sie lautet:\n\n\"50 % der von (der Beklagten) an Partner nach dieser Vereinba-\n\nrung zu zahlenden Agenturvergütung sind für verwaltende Tätig-\n\nkeiten.\"\n\nDer Kläger hält diese Bestimmung des Tankstellenvertrages nach § 9\n\nAGBG für unwirksam, weil sie den Ausgleichsanspruch eines Tankstellen-\n\nbetreibers nach § 89 b HGB unzulässig beschränke.\n\nDas Landgericht hat der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmit-\n\nteln untersagt, im Zusammenhang mit dem Abschluß von Tankstellenverträgen\n\nin Allgemeinen Geschäftsbedingungen die beanstandete oder inhaltlich gleiche\n\nKlauseln zu verwenden, und hat dem Kläger die Befugnis zugesprochen, die\n\nUrteilsformel zu veröffentlichen.\n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen\n\n(OLG Hamm, JR 2002, 67). Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer am\n\n25. Oktober 1999 eingelegten Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nA.\n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie beanstandete Klausel verstoße gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, weil\n\nsie den Tankstellenpächter als Vertragspartner der Beklagten unangemessen\n\nbenachteilige. Es liege keine nach § 8 AGBG kontrollfreie Regelung über die\n\nHöhe der Vergütung des Tankstellenpächters vor. Dafür spreche zwar ihr\n\nWortlaut. Ihrem Sinn und Zweck nach handele es sich aber um eine Bestim-\n\nmung über den Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB, die gegen § 89 b Abs. 4\n\nHGB verstoße, weil sie den Ausgleichsanspruch des Tankstellenpächters ent-\n\ngegen dem gesetzlichen Verbot verkürze.\n\nB.\n\nDie Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Ausführungen des Be-\n\nrufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die von dem Kläger an-\n\ngegriffene Klausel in den von der Beklagten verwendeten Tankstellenverträgen\n\nist nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam, weil sie gegen das Unabdingbar-\n\nkeitsgebot des § 89 b Abs. 4 HGB verstößt (so bereits Senatsurteil vom 10. Juli\n\n2002 - VIII ZR 58/00, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2 a).\n\nI.\n\nDem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der\n\nVerwendung unwirksamer Bestimmungen in deren Allgemeinen Geschäftsbe-\n\ndingungen auch nach der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Regelung in\n\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) weiterhin zu.\n\n1. Der Rechtsstreit ist in der Revisionsinstanz auf der Grundlage des am\n\n1. Januar 2002 in Kraft getretenen Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) vom\n\n26. November 2001 (Art. 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts,\n\nBGBl. I S. 3138, 3173) zu entscheiden. Nach § 16 Abs. 1 UKlaG sind die nach\n\ndem AGB-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000\n\n(BGBl. I S. 946) am 1. Januar 2002 anhängigen Verfahren nach den Vorschrif-\n\nten des Unterlassungsklagengesetzes abzuschließen. Auf eine Übergangsre-\n\ngelung hat der Gesetzgeber verzichtet, weil das Unterlassungsklagengesetz die\n\nVerfahrensvorschriften des AGB-Gesetzes inhaltsgleich übernommen habe\n\n(vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 14/6040 S. 276).\n\n2. Bei Erlaß des Berufungsurteils war demgegenüber für die vom Kläger\n\nerhobene Verbandsklage noch § 13 Abs. 2 des AGB-Gesetzes in der Fassung\n\nmaßgebend, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über Fernabsatzverträge und\n\nandere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften\n\nauf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897, im folgenden verkürzt: Fernabsatz-\n\ngesetz) galt und die ihrerseits ohne Übergangsregelung durch die Neufassung\n\nersetzt wurde. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 AGBG a.F. konnte ein Unterlassungsan-\n\nspruch wegen unwirksamer Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingun-\n\ngen geltend gemacht werden von allen \"rechtsfähigen Verbänden zur Förde-\n\nrung gewerblicher Interessen\". Diese nicht weiter eingeschränkte Vorausset-\n\nzung erfüllt der Kläger, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat.\n\n3. Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG steht allerdings\n\nein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung unwirksamer Bestimmungen in\n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen, abgesehen von weiteren Voraussetzun-\n\ngen, jetzt nur noch solchen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerbli-\n\ncher Interessen zu, denen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden ange-\n\nhört, die Waren oder gewerbliche Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art\n\nauf demselben Markt vertreiben. Diese einschränkende Voraussetzung des\n\nRechts zur Verbandsklage ist bereits durch Art. 3 Nr. 5 des am 30. Juni 2000 in\n\nKraft getretenen Fernabsatzgesetzes in § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AGBG einge-\n\nfügt und von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG, der die Vorschrift des § 13 Abs. 2\n\nSatz 1 Nr. 2 AGBG zum 1. Januar 2002 abgelöst hat, insoweit unverändert\n\nübernommen worden.\n\na) Dem vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch steht\n\nnach dieser in der Revisionsinstanz zu beachtenden Gesetzesänderung nicht\n\nbereits entgegen, daß dem Kläger als Dachverband keine Gewerbetreibenden\n\nangehören, sondern Regionalverbände, die nicht selbst Gewerbetreibende sind.\n\nFür den Unterlassungsanspruch eines Dachverbandes reicht es aus, daß der\n\nDachverband satzungsgemäß die Interessen der Gewerbetreibenden fördert,\n\ndie seinen Mitgliedsverbänden angehören (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1995\n\n- I ZR 107/93, NJW 1995, 2558 unter II 2 a.E., m.w.Nachw. zu der entspre-\n\nchenden Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Für § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\n\nUKlaG gilt dies ebenso.\n\nb) Der Kläger erfüllt aber nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\n\nUKlaG nicht die weitere Voraussetzung, nach der ein Verband zur Förderung\n\ngewerblicher Interessen nur dann anspruchsberechtigt ist, wenn ihm Gewerbe-\n\ntreibende angehören, die auf demselben Markt Waren oder gewerbliche\n\nLeistungen gleicher oder verwandter Art vertreiben. Aus dem Sinnzusammen-\n\nhang sowie aus der Herkunft dieser Regelung ergibt sich, daß mit \"demselben\n\nMarkt\" der Markt gemeint ist, auf dem sowohl die Gewerbetreibenden als auch\n\nder Anspruchsgegner tätig sind und zueinander im Wettbewerb stehen. Daran\n\nfehlt es beim Kläger. Die Gewerbetreibenden, die Tankstellenbetreiber, deren\n\ngewerbliche Interessen er fördert, sind nicht \"auf demselben\" Markt gewerblich\n\ntätig wie die Beklagte und nicht deren Wettbewerber.\n\naa) Die genannte Voraussetzung in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG ist der\n\nzuvor geltenden Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AGBG entnommen\n\nworden, die ihrerseits auf § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zurückgeht. Die Bestimmung\n\ndes § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG beschränkt den Anspruch von Verbänden auf Un-\n\nterlassung von wettbewerbswidrigen Handlungen - in Übereinstimmung mit der\n\nAnspruchsberechtigung einzelner Gewerbetreibender \n\n(§ 13 Abs. 2 Nr. 1\n\nUWG) - auf solche Verbände, deren Mitglieder mit dem Unterlassungsschuldner\n\nauf demselben Markt konkurrieren; es muß ein abstraktes Wettbewerbsverhält-\n\nnis bestehen (BGH, Urteile vom 25. April 1996 - I ZR 82/94, NJW 1996, 3280\n\nund vom 11. Juli 1996 - I ZR 183/93, NJW 1996, 3278). Ziel der Neufassung\n\nvon § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AGBG durch das Fernabsatzgesetz war es, eine\n\nstärkere Angleichung des AGB-Gesetzes an die Parallelvorschrift des § 13\n\nUWG vorzunehmen (Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses\n\nzu Art. 3 Nr. 5 und 7 des Entwurfs des Fernabsatzgesetzes, BT-Drucks.\n\n14/3195 S. 35). Das Erfordernis \"auf demselben Markt\" bezieht sich somit bei\n\nKlagen gegen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenso\n\nwie in § 13 Abs. 1 UWG auf den Markt, auf dem der Anspruchsgegner ge-\n\nschäftlich tätig ist, und weist demnach den Anspruch nur noch solchen Verbän-\n\nden zu, deren Mitglieder in einem Wettbewerbsverhältnis zu dem Verwender\n\nder Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen. Die geänderte Vorschrift des\n\n§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AGBG ist nach dem Inkrafttreten des Fernabsatzge-\n\nsetzes auch in diesem Sinne verstanden worden (MünchKomm BGB/Micklitz,\n\n4. Aufl., § 13 AGBG Rdnr. 114 ff.; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 13\n\nAGBG Rdnr. 14 c; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., § 13\n\nRdnr. 40; Koch/Artz, WM 2001, 1018).\n\nbb) Ein Wettbewerbsverhältnis in dem vorgenannten Sinne besteht zwi-\n\nschen Tankstellenbetreibern und der Beklagten nicht. Tankstellenhalter sind in\n\ndas Vertriebssystem der Mineralölgesellschaft eingebunden und stehen zu ihr\n\nnicht in einem Wettbewerbsverhältnis. Während die Mineralölgesellschaft ihre\n\nProdukte im Wettbewerb mit anderen Mineralölgesellschaften anbietet, ist der\n\nTankstellenhalter im Geschäftsinteresse der Mineralölgesellschaft tätig, indem\n\ner den Verkauf von deren Produkten an den Kunden vermittelt.\n\n4. Der Kläger macht allerdings im Revisionsverfahren geltend, die Be-\n\nklagte stehe durch eine 100% -ige Tochtergesellschaft, die bislang mindestens\n\nzwölf Tankstellen in Nordrhein-Westfalen betreibe, in einem Wettbewerbsver-\n\nhältnis zu den Mitgliedern seiner Mitgliedsvereine. Auf dieses Vorbringen\n\nkommt es jedoch für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Die An-\n\nspruchsberechtigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG ist nämlich über den\n\nWortlaut der Vorschrift hinaus dahingehend zu erweitern, daß ein Unterlas-\n\nsungsanspruch gegen die Verwendung unwirksamer Bestimmungen in Allge-\n\nmeinen Geschäftsbedingungen (§ 1 UKlaG) - entsprechend dem früheren\n\nRechtszustand (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 AGBG in der bis zum 29. Juni 2000 geltenden\n\nFassung) - rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen\n\nwie dem Kläger weiterhin auch dann zusteht, wenn deren Mitglieder nicht als\n\nGewerbetreibende \"Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder ver-\n\nwandter Art auf demselben Markt vertreiben\" wie der Verwender der Allgemei-\n\nnen Geschäftsbedingungen.\n\nEine vom Gesetzeswortlaut abweichende Anwendung des Gesetzes\n\nkann durch den Sinn und Zweck der Vorschrift gerechtfertigt sein (vgl. BGHZ\n\n26, 78, 79). Sie ist hier zulässig und geboten, weil die Gesetzesmaterialien kei-\n\nnen Anhaltspunkt dafür enthalten, daß der Gesetzgeber mit der Änderung von\n\n§ 13 Abs. 2 AGBG durch das Fernabsatzgesetz und mit der späteren Über-\n\nnahme dieser Vorschrift in das Unterlassungsklagengesetz das Regelungsziel\n\nverfolgte, den nach früherem Recht klagebefugten Wirtschaftsverbänden wie\n\ndem Kläger das Recht zur Verbandsklage gegen unwirksame Allgemeine Ge-\n\nschäftsbedingungen zu entziehen. Vielmehr ist nach den Gesetzesmaterialien\n\ndavon auszugehen, daß einem Wirtschaftsverband wie dem Kläger die Ver-\n\nbandsklage gegen unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen weiterhin\n\nzustehen sollte und die dem entgegenstehenden einschränkenden Vorausset-\n\nzungen für die Anspruchsberechtigung eines Wirtschaftsverbandes auf einem\n\nMißgriff bei der Formulierung des Gesetzes beruhen.\n\na) Dies gilt zunächst für die Änderung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 AGBG a.F.\n\ndurch das Fernabsatzgesetz. Sie geht auf eine Beschlußempfehlung des\n\nRechtsausschusses des Bundestages zurück. Der Rechtsausschuß war hin-\n\nsichtlich des Kreises der anspruchsberechtigten Verbände für den neuen, durch\n\ndas Fernabsatzgesetz in das AGB-Gesetz eingefügten Unterlassungsanspruch\n\nbei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken (§ 22 AGBG) der Auffassung,\n\n\"daß bei den Wettbewerbsvereinen eine stärkere Angleichung an die Parallel-\n\nvorschrift des § 13 UWG vorgenommen werden sollte\" (BT-Drucks. 14/3195,\n\nS. 35). Er hielt es für erforderlich, zur Verhinderung von Klagen sogenannter\n\nAbmahnvereine die eingrenzenden Bestimmungen zur Abwehr von Mißbräu-\n\nchen aus § 13 Abs. 2 UWG in § 22 AGBG wörtlich zu übernehmen (aaO). Die\n\naus § 13 Abs. 2 UWG übernommene \"Mißbrauchsklausel gegen Abmahnverei-\n\nne\" wurde sodann in § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AGBG \"im Interesse einer einheit-\n\nlichen Begrifflichkeit ... ebenfalls eingefügt\" (aaO). Auf diese Weise kam es zu\n\ndem mit § 13 Abs. 2 UWG wortgleichen Erfordernis der Betätigung \"auf dem-\n\nselben Markt\" wie der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine\n\nüber das terminologische Interesse an einer einheitlichen Begrifflichkeit hinaus-\n\ngehende sachliche Rechtfertigung dafür, einem bis dahin klagebefugten ge-\n\nwerblichen Interessenverband wie dem Kläger die Anspruchsberechtigung für\n\nden hergebrachten Unterlassungsanspruch gegen unwirksame Bestimmungen\n\nin Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entziehen, wird dagegen in der\n\nBeschlußempfehlung des Rechtsausschusses nicht gegeben und ist auch nicht\n\nzu ersehen. Denn um \"Abmahnvereine\", gegen die sich die einschränkende\n\nMißbrauchsklausel nach der Begründung des Rechtsausschusses zu § 22\n\nAGBG richten sollte, handelt es sich bei gewerblichen Interessenverbänden wie\n\ndem Kläger, der unwirksame Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbe-\n\ndingungen eines Mineralölunternehmens bekämpft, von denen die Tankstellen-\n\nbetreiber als Vertragspartner des Mineralölunternehmens betroffen sind, er-\n\nsichtlich nicht.\n\nDie nur mit einem terminologischen und nicht mit einem rechtspolitischen\n\nAnliegen begründete wörtliche Einfügung der \"Mißbrauchsklausel gegen Ab-\n\nmahnvereine\" in § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AGBG spricht dafür, daß der Rechts-\n\nausschuß, dessen Empfehlung Gesetz geworden ist, irrtümlich der Auffassung\n\nwar, in § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AGBG in bezug auf die Anspruchsberechtigung\n\nder hier in Rede stehenden Interessenverbände keine sachliche Änderung ge-\n\ngenüber dem bisherigen Rechtszustand, sondern lediglich eine sprachliche\n\nVereinheitlichung mit § 22 AGBG und § 13 UWG vorzunehmen (so Schmidt-\n\nRäntsch, ZBB-Report 2000, 344, 348). Wäre der gesetzgeberische Wille vor-\n\nhanden gewesen, die Verbandsklage gegen unwirksame Bestimmungen in All-\n\ngemeinen Geschäftsbedingungen zukünftig auf die Verbände zu beschränken,\n\ndie in UWG-Sachen und bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken (§ 22\n\nAGBG) klagebefugt waren, dann hätte sich hierfür ein Anhaltspunkt in den Ge-\n\nsetzesmaterialien finden müssen. Dies gilt um so mehr, als die Rechtsprechung\n\nin einer jüngeren Entscheidung für die frühere Rechtslage eine derartige Be-\n\ngrenzung der Klagebefugnis nach § 13 AGBGB ausdrücklich abgelehnt hatte\n\n(BGH, Urteil vom 8. Oktober 1997 - IV ZR 220/96, NJW 1998, 454 unter 1, in-\n\nsoweit nicht abgedruckt in BGHZ 136, 394). Durch die neue gesetzliche Formu-\n\nlierung wurde einem bislang anspruchsberechtigten Wirtschaftsverband wie\n\ndem Kläger die Verbandsklage gegen unwirksame Bestimmungen in Allgemei-\n\nnen Geschäftsbedingungen genommen und die Anspruchsberechtigung dafür\n\nauf den engeren Kreis der Wettbewerbsvereine im Sinne des § 13 UWG be-\n\ngrenzt. Einer solchen Einschränkung der Anspruchsberechtigung für die Ver-\n\nbandsklage gegen unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen durch das\n\nFernabsatzgesetz ist deshalb zu Recht entgegengehalten worden, daß sie über\n\ndas gewünschte Ziel, einem möglichen Mißbrauch durch Abmahnvereine vor-\n\nzubeugen, hinausschieße (Koch/Artz, WM 2001, 1016, 1020; kritisch auch: Ul-\n\nmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., § 13 Rdnr. 40; Münch-\n\nKommBGB/Micklitz, 4. Aufl., § 13 AGB-Gesetz Rdnr. 114; von Westphalen, DB\n\n2002, Heft 27/28, Vorblatt I).\n\nb) Mit dem Unterlassungsklagengesetz, das die Verfahrensbestimmun-\n\ngen des AGB-Gesetzes übernommen hat und ersetzt, hat der Gesetzgeber die-\n\nser Kritik in gewissem Umfang Rechnung getragen, indem einige der Voraus-\n\nsetzungen der in § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AGBG eingefügten Mißbrauchsklau-\n\nsel (\"soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbe-\n\nwerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen\") in der entsprechenden\n\nVorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGBG nicht mehr für Klagen gegen un-\n\nwirksame Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 1 UKlaG)\n\ngelten, sondern nur noch für Klagen gegen verbraucherschutzgesetzwidrige\n\nPraktiken (§ 2 UKlaG). Diese Änderung von § 3 UKlaG gegenüber § 13 Abs. 2\n\nSatz 1 Nr. 2 AGBG stützt die Annahme, daß die Entziehung des Rechts zur\n\nVerbandsklage für Wirtschaftsverbände wie den Kläger, die durch die termino-\n\nlogische Angleichung des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AGBG an § 22 AGBG und\n\n§ 13 Abs. 2 UWG geschehen war, vom Gesetzgeber nicht gewollt war und des-\n\nhalb von ihm im Unterlassungsklagengesetz zurückgenommen werden sollte\n\n(vgl. Schmidt-Räntsch, DB 2002, 1595, 1597).\n\nAllerdings ist bei dieser erneuten Änderung der Befugnis zur Verbands-\n\nklage das Erfordernis eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen Anspruchsin-\n\nhaber und Anspruchsgegner bestehen geblieben. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\n\nUKlaG verlangt weiterhin, daß die Mitglieder der Wirtschaftsverbände als Ge-\n\nwerbetreibende \"auf demselben Markt tätig\" sind wie der Verwender der Allge-\n\nmeinen Geschäftsbedingungen. Es ist jedoch anzunehmen, daß der Gesetzge-\n\nber wiederum die Bedeutung der Übernahme dieser Wendung aus § 13 UWG\n\nnicht erkannt hat und daß dabei das für Klagen nach § 1 UKlaG bestehen ge-\n\nbliebene Erfordernis eines gegenseitigen Wettbewerbsverhältnisses vom Ge-\n\nsetzgeber für diese Klagen nur versehentlich nicht ebenso getilgt wurde wie die\n\nMißbrauchsklausel im übrigen. Davon ist mit Rücksicht auf die dargelegte Ent-\n\nstehungsgeschichte des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG und den hierin zum\n\nAusdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers auszugehen, der darauf ge-\n\nrichtet war, die zunächst durch das Fernabsatzgesetz in § 13 Abs. 2 Satz 1\n\nNr. 2 AGBG eingefügte Mißbrauchsklausel gegen Abmahnvereine für Klagen\n\nnach § 1 UKlaG wieder zurückzunehmen und dadurch den vor Inkrafttreten des\n\nFernabsatzgesetzes bestehenden Rechtszustand wieder herzustellen.\n\nBei der Gesetzgebung wurde offenbar übersehen, daß der für Klagen\n\ngegen unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen bestehen gebliebene\n\nTeil der Mißbrauchsklausel die Verbandsklage in diesem Bereich durch einen\n\nWirtschaftsverband wie den Kläger weiterhin ausschließt. Denn eine sachliche\n\nRechtfertigung dafür, daß einem Wirtschaftsverband wie dem Kläger ein Un-\n\nterlassungsanspruch gegen unwirksame Bestimmungen in Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen - entgegen der früheren Rechtslage (§ 13 Abs. 2 Nr. 2\n\nAGBG in der bis zum Inkrafttreten des Fernabsatzgesetzes geltenden Fas-\n\nsung) - nicht mehr zustehen soll, ist nicht nur - wie dargelegt - den Gesetzes-\n\nmaterialien zum Fernabsatzgesetz, sondern auch denen zum Unterlassungs-\n\nklagengesetz nicht zu entnehmen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs\n\nerfolgte die Änderung in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG gegenüber der letzten\n\nFassung von § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AGBG lediglich zur Klarstellung, weil das\n\nErfordernis einer wesentlichen Wettbewerbsbeeinträchtigung auf diesem Markt\n\nbei Klagen gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen keinen über die übrigen\n\nVoraussetzungen hinausgehenden Sinn mache und zu Mißverständnissen füh-\n\nren könne (BT-Drucks. 14/6040, S. 275). Die Problematik, daß Wirtschaftsver-\n\nbände wie der Kläger das Recht zur Verbandsklage gegen unwirksame Be-\n\nstimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits durch das bestehen\n\ngebliebene Erfordernis eines Wettbewerbsverhältnisses verloren hatten, wurde\n\noffenbar auch bei der Neuregelung der Verbandsklage im Unterlassungskla-\n\ngengesetz nicht gesehen.\n\nc) Da hinsichtlich des Rechts zur Verbandsklage gegen unwirksame All-\n\ngemeine Geschäftsbedingungen ein sachlich rechtfertigender Grund für die ge-\n\nsetzliche Differenzierung zwischen Wirtschaftsverbänden wie dem Kläger und\n\nVerbänden, welche die Voraussetzungen des § 3 UKlaG auch hinsichtlich des\n\nerforderlichen Wettbewerbsverhältnisses erfüllen, weder in den Gesetzesmate-\n\nrialien zum Fernabsatzgesetz noch in denen zum Unterlassungsklagengesetz\n\nangeführt wird und auch nicht zu ersehen ist, bestünden insoweit gegen die\n\nNeuregelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG auch verfassungsrechtliche\n\nBedenken. Das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürverbot könnte verletzt\n\nsein, wenn die einschränkenden Voraussetzungen dieser Vorschrift auf einen\n\nWirtschaftsverband wie den Kläger angewendet und dazu führen würden, ei-\n\nnem solchen Verband - im Gegensatz zu den Wettbewerbsvereinen - den Un-\n\nterlassungsanspruch gegen die Verwendung unwirksamer Bestimmungen in\n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen zu versagen (vgl. Koch/Artz, aaO, 1020 zu\n\n§ 13 Abs. 2 Nr. 2 AGBG n.F.). Auch dieser Gesichtspunkt legt die Annahme\n\neines Versehens nahe und rechtfertigt es entsprechend dem gesetzgeberi-\n\nschen Willen, dessen Umsetzung gesetzestechnisch mißglückt ist, das Erfor-\n\ndernis, daß dem anspruchsberechtigten Verband Gewerbetreibende angehören\n\nmüssen, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art\n\nauf demselben Markt vertreiben, auf einen gewerblichen Interessenverband wie\n\nden Kläger nicht zu beziehen.\n\nDa der Kläger im übrigen die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1\n\nSatz 1 Nr. 2 UKlaG erfüllt, steht ihm ein Unterlassungsanspruch nach § 1\n\nUKlaG unter den dort umschriebenen Voraussetzungen zu.\n\nII.\n\nIm Hinblick auf die materiellen Voraussetzungen der Unterlassungsklage\n\nnach § 13 Abs. 1 AGBG (jetzt § 1 UKlaG) hat das Berufungsgericht zu Recht\n\nangenommen, daß die beanstandete Klausel der Inhaltskontrolle nach § 9\n\nAGBG (jetzt § 307 BGB) nicht standhält.\n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß es sich bei der\n\nvon dem Kläger beanstandeten Klausel in den Tankstellenverträgen der Be-\n\nklagten, wonach 50 % der zu zahlenden Agenturvergütung auf verwaltende Tä-\n\ntigkeiten entfallen, um eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen\n\nhandelt. Die Klausel ist Bestandteil der von der Beklagten vorformulierten Ver-\n\ntragsbedingungen für Tankstellenverträge und wird dem Tankstellenbetreiber\n\nbei Abschluß des Formularvertrages gestellt (§ 1 Abs. 1 AGBG, jetzt § 305\n\nAbs. 1 BGB).\n\n2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts, daß die beanstandete Klausel keine Vergütungsregelung dar-\n\nstelle, die nach § 8 AGBG (jetzt § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) einer Inhaltskontrolle\n\nentzogen wäre. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die Klau-\n\nsel, wie auch der Senat inzwischen entschieden hat (Urteil vom 10. Juli 2002\n\n- VIII ZR 58/00, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2 a), nur vordergründig\n\n- ihrer Formulierung nach - eine der Vertragsfreiheit unterliegende Vereinbarung\n\ndarüber enthält, welche Provision der Tankstellenbetreiber für bestimmte Tätig-\n\nkeiten erhält. Tatsächlich hat sie jedoch keine Auswirkungen auf die Höhe und\n\ndie Abrechnung der an den Tankstellenbetreiber - während des bestehenden\n\nVertrages - zu zahlenden Provision. Ihr Zweck und ihre Wirkung bestehen aus-\n\nschließlich darin, den Ausgleichsanspruch des Tankstellenbetreibers aus § 89 b\n\nHGB zu regeln. Damit enthält die Klausel eine die Rechtsvorschriften über den\n\nAusgleichsanspruch ergänzende Regelung, die nach § 8 AGBG (§ 307 Abs. 3\n\nSatz 1 BGB) der Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG (§§ 307 bis 309 BGB)\n\nunterliegt.\n\n3. Das Berufungsgericht hat die beanstandete Klausel zu Recht als nach\n\n§ 9 Abs. 1 AGBGB (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam angesehen. Die\n\nKlausel benachteiligt den Tankstellenbetreiber als Vertragspartner der Beklag-\n\nten unangemessen, weil sie den gesetzlichen Ausgleichsanspruch des Tank-\n\nstellenbetreibers im voraus beschränkt und damit gegen die zwingende Vor-\n\nschrift des § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB verstößt. Sie ist wegen dieses Verstoßes\n\nnach § 134 BGB nichtig (Senatsurteil vom 10. Juli 2002, aaO, unter B II 2 a)\n\nund hält schon deshalb der Inhaltskontrolle nicht stand (vgl. BGH, Urteil vom\n\n29. März 1995 - VIII ZR 102/94, NJW 1995, 1552 unter II 2 m.w.Nachw., inso-\n\nweit nicht abgedruckt in BGHZ 129, 186).\n\na) § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB verbietet nach ständiger höchstrichterlicher\n\nRechtsprechung nicht nur Abreden, durch die der Ausgleichsanspruch ganz\n\nausgeschlossen wird, sondern auch solche, durch die er nur im Ergebnis mehr\n\noder weniger eingeschränkt wird (BGHZ 55, 124, 126; BGH, Urteil vom\n\n11. Oktober 1990 - I ZR 32/89, WM 1991, 196 unter II). Frei aushandeln können\n\nUnternehmer und Handelsvertreter allerdings den Grund und die Höhe der Pro-\n\nvision nach § 87 HGB, auch wenn diese sich - mittelbar - auf die Höhe des\n\nAusgleichsanspruchs auswirkt. Die beanstandete Klausel hat jedoch keine\n\nAuswirkungen auf die Höhe und die Abrechnung der an den Kläger - während\n\ndes bestehenden Vertrages - zu zahlenden Provision, sondern Bedeutung aus-\n\nschließlich für die spätere Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach Ver-\n\ntragsbeendigung. Deshalb ist die Klausel an dem Grundsatz der Unabdingbar-\n\nkeit des § 89 b Abs. 4 HGB zu messen; anderenfalls wäre ein wirksamer Schutz\n\nvor einer Aushöhlung der zwingenden Vorschrift des § 89 b Abs. 4 HGB durch\n\nscheinbare Provisionsvereinbarungen, mit denen eine Vereinbarung über den\n\nAusgleichsanspruch verdeckt wird, nicht möglich (vgl. BGHZ 58, 60, 67).\n\nb) Die beanstandete Vertragsbestimmung in den Tankstellenverträgen\n\nder Beklagten beschränkt die Höhe des Ausgleichsanspruchs des Tankstellen-\n\nbetreibers, weil danach die Hälfte der an den Tankstellenbetreiber gezahlten\n\nGesamtvergütung bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs - als vermitt-\n\nlungsfremder (verwaltender) Provisionsanteil - außer Ansatz bleibt, ohne daß es\n\nnach dieser Regelung darauf ankommt, ob und in welchem Umfang \"verwalten-\n\nde Tätigkeiten\" vom Tankstellenbetreiber vertraglich übernommen worden sind.\n\nDies verstößt gegen § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB.\n\naa) Der in der Klausel verwendete Begriff \"verwaltende Tätigkeiten\" ist\n\nvon der Rechtsprechung im Handelsvertreterrecht gebildet worden, um damit\n\ndie bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nicht berücksichtigungsfähi-\n\ngen, für solche Tätigkeiten gezahlten Provisionen oder Provisionsanteile zu be-\n\nzeichnen (vgl. BGHZ 30, 98; 34, 310; 55, 45; 59, 125; zum Tankstellenhalter\n\nerstmals: BGH, Urteil vom 15. November 1984 - I ZR 79/82, NJW 1985, 860;\n\nSenatsurteile vom 6. August 1997, aaO unter B I 3 bzw. B I 1). Deshalb ist bei\n\nder Ermittlung des Ausgleichsanspruchs anhand der vertraglichen Vereinba-\n\nrung zu prüfen, ob der Unternehmer dem Handelsvertreter vermittlungsfremde\n\n(\"verwaltende\") Aufgaben und Tätigkeiten übertragen und vergütet hat, für die\n\ndem Handelsvertreter nach Vertragsbeendigung kein Ausgleich gebührt.\n\nDie Klausel enthält jedoch keine derartige Vereinbarung über die Vergü-\n\ntung konkreter, gegenständlich umschriebener Tätigkeiten, die - im Hinblick auf\n\n§ 89 b HGB - rechtlich danach zu beurteilen wären, ob es sich hierbei um \"wer-\n\nbende\" (berücksichtigungsfähige) oder \"verwaltende\" (nicht berücksichtigungs-\n\nfähige) Tätigkeiten handelt. Sie nimmt vielmehr die erforderliche rechtliche Be-\n\nwertung selbst vor, indem der in der Klausel verwendete Begriff der \"verwalten-\n\nden Tätigkeiten\" aufgrund seiner Bedeutung im Handelsvertreterrecht von vorn-\n\nherein festlegt, daß der hierauf entfallende Teil der Vergütung bei einer späte-\n\nren Ermittlung des Ausgleichsanspruchs unberücksichtigt bleibt. Deshalb hat\n\ndie scheinbar als Entgeltvereinbarung formulierte Klausel in Wahrheit nur den\n\nInhalt und die Bedeutung, 50 % der zu zahlenden Gesamtvergütung bei der\n\nBerechnung des Ausgleichsanspruchs unberücksichtigt zu lassen. Eine solche\n\nVertragsbestimmung im Tankstellenvertrag ist als im voraus vereinbarte Be-\n\nschränkung des Ausgleichsanspruchs mit § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB nicht zu\n\nvereinbaren.\n\nbb) Eine rechtliche Zulässigkeit der Klausel ist auch nicht aus der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer möglichen vertraglichen Aufteilung\n\nder Provisionsanteile für werbende und verwaltende Tätigkeiten herzuleiten. In\n\nder Entscheidung des I. Zivilsenats vom 28. April 1988 (I ZR 66/87, WM 1988,\n\n1204 unter II 1 b), der sich der Senat insoweit angeschlossen hat (Senatsurteile\n\nvom 6. August 1997, aaO, unter B I 3 bzw. B I 1 c), ist dem Mineralölunterneh-\n\nmen die Darlegungs- und Beweislast dafür auferlegt worden, daß der auf Ver-\n\nwaltungstätigkeiten entfallende Provisionsanteil größer ist als vom Tankstellen-\n\nhalter vorgetragen. Dies wurde unter anderem damit begründet, daß im Vertrag\n\n\"keine Aufteilung der Provision im einzelnen dafür vorgenommen (worden war),\n\nin welchem Umfang damit eine werbende und verwaltende Tätigkeit vergütet\n\nwerden sollte\" (BGH, Urteil vom 28. April 1988, aaO). Soweit die Beklagte mit\n\nder Klausel eine solche vertragliche Aufteilung, die ihr die Beweislast abnimmt,\n\nbezweckt haben sollte, liegt dem ein Mißverständnis dieser Entscheidung\n\nzugrunde. Die Zulässigkeit einer vertraglichen Aufteilung der Provision auf ver-\n\nschiedene Tätigkeiten setzt voraus, daß diese konkret aufgeführt, d.h. gegen-\n\nständlich umschrieben werden, damit auf dieser Grundlage geprüft werden\n\nkann, ob es sich bei den übernommenen Tätigkeiten um werbende oder um\n\n\"verwaltende\" handelt und ob - dementsprechend - die darauf nach dem Ver-\n\ntrag entfallenden Vergütungsanteile bei der Berechnung des Ausgleichsan-\n\nspruchs zu berücksichtigen sind oder nicht. Unzulässig ist demgegenüber - wie\n\ndargelegt - eine Aufteilung, die keine rechtliche Beurteilung mehr zuläßt, ob die\n\neinzelnen Tätigkeiten und die auf sie entfallenden Vergütungsanteile bei der\n\nBerechnung des Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen sind, sondern diese\n\nBeurteilung - ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Charakter der übernomme-\n\nnen Tätigkeiten - selbst vorwegnimmt und - der Sache nach - im voraus festlegt,\n\ndaß die Hälfte der gezahlten Vergütung aus der Berechnung des Ausgleichsan-\n\nspruchs ausgeklammert wird. In der genannten Klausel ist auch keine Regelung\n\nzu sehen, welche die Beweislast vom Mineralölunternehmen auf den Tankstel-\n\nlenhalter zurückverlagert und als solche unbedenklich wäre (a.A. Olzen, JR\n\n2002, 45, 49).\n\nDr. Deppert \n\nBall \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_253-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-25/viii-zr-253-99","cited_norms":[{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":15},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":15},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":14},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_253-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_253-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-25/viii-zr-253-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_253-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:34:33.257841+00:00"}}