{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_240-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2000-06-28","aktenzeichen":"VIII ZR 240/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 28. Juni 2000 Zöller, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 535 VerbrKrG § 1 Ist an einem Kreditvertrag (Finanzierungsleasingvertrag), nach dessen Inhalt der Kredit (das Leasingobjekt) für eine gewerbliche Tätigkeit einer GmbH bestimmt ist, als Kreditnehmer (Leasingnehmer) neben der GmbH deren Gesellschafter/Geschäftsführer beteiligt, so ist letzterer Verbrau- cher im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG (Fortführung von BGHZ 133, 71, 77 f.; 133, 220, 223; BGH, Urteil vom 25. Februar 1997 - XI ZR 49/96, ZIP 1997, 642). BGB §§ 535, 554 Ein Leasingvertrag, an dem mehrere Personen als Leasingnehmer betei- ligt sind, kann vom Leasinggeber nur einheitlich gegenüber allen Lea- singnehmern gekündigt werden (im Anschluß an BGHZ 26, 102, 103). BGB §§ 535, 554 VerbrKrG § 12 Ist bei einem Finanzierungsleasingvertrag einer von mehreren Leasing- nehmern Verbraucher, so hängt die Wirksamkeit einer Kündigung des Leasinggebers wegen Zahlungsverzugs insgesamt davon ab, daß gegen- über diesem Leasingnehmer die Kündigungsvoraussetzungen des § 12 VerbrKrG erfüllt sind. BGB §§ 535, 554 Der Leasinggeber verliert den Anspruch auf die Leasingraten, wenn eine von ihm ausgesprochene Kündigung des Leasingvertrages unwirksam ist, der Leasingnehmer die Kündigung aber für wirksam hält und der Auffor- derung des Leasinggebers folgend das Leasinggut zurückgibt. ZPO § 561 Der Tatbestand des Berufungsurteils ist auch dann als Grundlage für die revisionsrechtliche Überprüfung des Berufungsurteils ungeeignet, wenn er den übereinstimmenden Tatsachenvortrag der Parteien zutreffend wie- dergibt, dieser aber in sich widersprüchlich ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 240/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n28. Juni 2000\nZöller,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 535\nVerbrKrG § 1\nIst an einem Kreditvertrag (Finanzierungsleasingvertrag), nach dessen\nInhalt der Kredit (das Leasingobjekt) für eine gewerbliche Tätigkeit einer\nGmbH bestimmt ist, als Kreditnehmer (Leasingnehmer) neben der GmbH\nderen Gesellschafter/Geschäftsführer beteiligt, so ist letzterer Verbrau-\ncher im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG (Fortführung von BGHZ 133, 71,\n77 f.; 133, 220, 223; BGH, Urteil vom 25. Februar 1997 - XI ZR 49/96, ZIP\n1997, 642).\n\nBGB §§ 535, 554\nEin Leasingvertrag, an dem mehrere Personen als Leasingnehmer betei-\nligt sind, kann vom Leasinggeber nur einheitlich gegenüber allen Lea-\nsingnehmern gekündigt werden (im Anschluß an BGHZ 26, 102, 103).\n\nBGB §§ 535, 554\nVerbrKrG § 12\nIst bei einem Finanzierungsleasingvertrag einer von mehreren Leasing-\nnehmern Verbraucher, so hängt die Wirksamkeit einer Kündigung des\nLeasinggebers wegen Zahlungsverzugs insgesamt davon ab, daß gegen-\n\nüber diesem Leasingnehmer die Kündigungsvoraussetzungen des § 12\nVerbrKrG erfüllt sind.\n\nBGB §§ 535, 554\nDer Leasinggeber verliert den Anspruch auf die Leasingraten, wenn eine\nvon ihm ausgesprochene Kündigung des Leasingvertrages unwirksam ist,\nder Leasingnehmer die Kündigung aber für wirksam hält und der Auffor-\nderung des Leasinggebers folgend das Leasinggut zurückgibt.\n\nZPO § 561\nDer Tatbestand des Berufungsurteils ist auch dann als Grundlage für die\nrevisionsrechtliche Überprüfung des Berufungsurteils ungeeignet, wenn\ner den übereinstimmenden Tatsachenvortrag der Parteien zutreffend wie-\ndergibt, dieser aber in sich widersprüchlich ist.\n\nBGH, Urteil vom 28. Juni 2000 - VIII ZR 240/99 - OLG Rostock\n LG Stralsund\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 28. Juni 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Leimert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Rostock vom 13. September 1999 im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Be-\n\nklagten erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie Anschlußrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung rückständiger Leasin-\n\ngraten und auf Schadensersatz wegen vorzeitiger Beendigung von sechs Lea-\n\nsingverträgen über Kraftfahrzeuge in Anspruch.\n\nDer Beklagte unterzeichnete in dem Zeitraum Oktober 1992 bis Oktober\n\n1993 jeweils als \"2. Leasingnehmer\" neben der als \"1. Leasingnehmer\" be-\n\nzeichneten Tiefbau O. GmbH (fortan: T. GmbH), deren Ge-\n\nsellschafter und Geschäftsführer er ist, sechs mit \"Leasingvertrag\" überschrie-\n\nbene Erklärungen, mit denen unter Verwendung eines von der Klägerin ge-\n\nstellten Formulars jeweils der Abschluß eines Leasingvertrages über das je-\n\nweilige Fahrzeug zu den im einzelnen angegebenen Konditionen beantragt\n\nwird. Jeweils unter dem gleichen Datum findet sich in der dafür vorgesehenen\n\nZeile die von der Klägerin unterzeichnete Annahmeerklärung. Die Vordrucke\n\ntragen im Kopf die Aufschrift \"M. Kreditbank GmbH [= Klägerin] im Auftrag und\n\nfür Rechnung der M. Leasing GmbH\". Das vorgedruckte Vertragsangebot be-\n\nginnt mit den Worten:\n\nbei \n\n\"Ich beantrage/wir beantragen als Gesamtschuldner\n- Leasingnehmer - \nLeasing GmbH\n- Leasinggeber - für das nachstehend bezeichnete Fahr-\nzeug zu den folgenden und den umseitigen Leasingbedin-\ngungen den Abschluß eines Leasingvertrages mit Rest-\nwert\".\n\nder M. \n\nDie vorgedruckte, jeweils von der Klägerin unterzeichnete Annahmeer-\n\nklärung lautet:\n\n\"Das Angebot zum Abschluß dieses Leasingvertrages zu\nden vorstehenden und umseitigen Leasingbedingungen\nnehmen wir hiermit namens der M. Leasing GmbH\n- Leasinggeber - an\".\n\nDie den Vertragsangeboten und Annahmeerklärungen zugrundeliegen-\n\nden Leasingbedingungen bestimmen unter anderem:\n\n\"§ 1:\nDer Leasingnehmer ist an den Leasingantrag einen Monat\ngebunden. ... Der Leasingvertrag kommt zustande, wenn\nder Leasinggeber die Annahme des Leasingantrags inner-\nhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat.\n\n§ 9:\n2. Der Leasinggeber kann insbesondere dann fristlos kün-\ndigen, wenn der Leasingnehmer\n\na) ...\n\nb) seine Zahlungen einstellt, ... ein Vergleichs- oder Kon-\nkursverfahren beantragt, oder ein solches Verfahren über\nsein Vermögen beantragt wird.\"\n\nDie Klägerin, der die Anträge erst geraume Zeit nach den Daten der\n\nUnterzeichnung zugingen, sandte jeweils innerhalb eines Monats ab Zugang\n\nAnnahmebestätigungen an die T. GmbH. Ob auch der Beklagte Bestäti-\n\ngungen der Klägerin erhielt, ist streitig. Die Leasingfahrzeuge wurden vom\n\nHändler vor Annahme der Vertragsangebote an die T. GmbH ausgeliefert.\n\nMit Schreiben vom 12. Januar 1996 kündigte die Klägerin sämtliche\n\nVerträge gegenüber beiden Leasingnehmern fristlos, nachdem die T. GmbH\n\nmit der Zahlung fälliger Leasingraten in Verzug geraten und die Eröffnung des\n\nGesamtvollstreckungsverfahrens über ihr Vermögen beantragt worden war. Die\n\nLeasingfahrzeuge wurden entsprechend dem Verlangen der Klägerin an den\n\nHändler zurückgegeben. Die Klägerin ließ die Fahrzeuge schätzen und ver-\n\nwertete sie durch Veräußerung. Die Restforderung aus den sechs Leasingver-\n\nträgen beziffert sie unter Anrechnung der Verwertungserlöse mit insgesamt\n\n47.986,40 DM. Die Zahlung dieses Betrages verweigert der Beklagte mit der\n\nBegründung, ihm seien Annahmeerklärungen der Klägerin nicht zugegangen\n\nund demzufolge Leasingverträge mit ihm nicht zustande gekommen.\n\nDas Landgericht hat die auf Zahlung von 47.986,40 DM nebst Zinsen\n\ngerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr unter Zurückwei-\n\nsung der weitergehenden Berufung der Klägerin in Höhe eines Betrages von\n\n22.121,06 DM nebst Zinsen stattgegeben und für beide Parteien die Revision\n\nzugelassen. Der Beklagte erstrebt mit der Revision die vollständige Abweisung\n\nder Klage. Die Klägerin verfolgt mit der Anschlußrevision ihr Klagebegehren\n\nweiter, soweit dieses in der Vorinstanz ohne Erfolg geblieben ist.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie\n\nfolgt begründet:\n\nLeasingverträge mit dem Inhalt der von dem Beklagten mit unterzeich-\n\nneten Vertragsangebote seien auch mit dem Beklagten zustande gekommen.\n\nDie Klägerin habe die Angebote jeweils innerhalb der in § 1 der Leasingbedin-\n\ngungen gesetzten Monatsfrist angenommen, denn diese habe erst mit dem Zu-\n\ngang der Anträge bei ihr zu laufen begonnen. Die Leasingverträge genügten\n\nauch der nach § 4 VerbrKrG erforderlichen Schriftform. Ob der Beklagte per-\n\nsönlich Annahmebestätigungen der Klägerin erhalten habe, sei dafür unerheb-\n\nlich und könne folglich offenbleiben. Unterbreite der Leasingnehmer dem Lea-\n\nsinggeber auf einem von diesem gestellten Vordruck ein Vertragsangebot, das\n\nden Inhalt des abzuschließenden Leasingvertrages vollständig wiedergebe, so\n\nerwarte er keine ausdrückliche Annahmeerklärung des Leasinggebers. Das\n\ngelte besonders dann, wenn der Leasingnehmer wie im Streitfall das Leasing-\n\ngut vor Ablauf der Annahmefrist übernehme. Dieser Praxis entsprechend werde\n\ndie Annahmeerklärung des Leasinggebers gemäß § 151 Satz 1 BGB wirksam,\n\nauch wenn sie dem Leasingnehmer nicht zugehe. Der Verzicht auf den Zugang\n\nentspreche den praktischen Bedürfnissen, die das Massengeschäft mit sich\n\nbringe, und stehe auch nicht im Widerspruch zum Schutzzweck des § 4\n\nVerbrKrG.\n\nDie fristlose Kündigung der Klägerin vom 12. Januar 1996 sei unwirk-\n\nsam. Ein mit mehreren Leasingnehmern geschlossener Vertrag könne nur mit\n\nWirkung gegen alle Leasingnehmer gekündigt werden. Dies setze voraus, daß\n\nim Verhältnis zu jedem einzelnen Leasingnehmer die Wirksamkeitsvorausset-\n\nzungen einer Kündigung gegeben seien. Daran fehle es, weil gegenüber dem\n\nBeklagten als Verbraucher die formale Kündigungsvoraussetzung des § 12\n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerbrKrG unstreitig nicht erfüllt sei. Ob § 12 VerbrKrG auch\n\nfür den in § 9 Abs. 2 Buchst. b der Leasingbedingungen als Kündigungsgrund\n\naufgeführten Fall gelte, daß die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfah-\n\nrens über das Vermögen des Leasingnehmers beantragt werde, bedürfe keiner\n\nEntscheidung. Die Kündigungsklausel sei nach § 9 AGBG unwirksam. Die bis-\n\nherige, an § 19 KO orientierte Rechtsprechung zur Wirksamkeit derartiger\n\nKlauseln stehe nicht im Einklang mit der zum Zeitpunkt des Ausspruchs der\n\nKündigung geltenden Rechtslage in den neuen Bundesländern, weil § 9 Abs. 3\n\nGesO dem Leasinggeber abweichend vom Leitbild des § 19 KO kein Sonder-\n\nkündigungsrecht zugebilligt habe.\n\nObwohl die Kündigung der Klägerin somit die Leasingverträge nicht vor-\n\nzeitig beendet habe, schulde der Beklagte nicht die vollständigen, bis zum En-\n\nde der Vertragslaufzeit zu erbringenden Gegenleistungen. Der Anspruch der\n\nKlägerin auf Leasingraten und sonstige Entgeltanteile sei für die Zeit nach dem\n\n19. Januar 1996 entfallen, weil sie den Leasingnehmern den Gebrauch der\n\nLeasingfahrzeuge entzogen, ihnen die weitere Nutzung über diesen Tag hin-\n\naus untersagt und sie zur Rückgabe aufgefordert habe. Der Zeitpunkt der\n\nRückgabe sei nicht vorgetragen; es sei deshalb davon auszugehen, daß die\n\nLeasingnehmer der Aufforderung, die Fahrzeuge bis zum 19. Januar 1996 zu-\n\nrückzugeben, nachgekommen seien. Neben rückständigen Leasingraten bis\n\neinschließlich 19. Januar 1996 schulde der Beklagte der Klägerin Ausgleich\n\ndes anteiligen auf die Nutzungszeit entfallenden kalkulierten Restwerts der\n\nLeasingfahrzeuge sowie Erstattung der Investitionszulage, soweit die Klägerin\n\nzu deren Rückzahlung verpflichtet gewesen sei. Anzurechnen seien die von\n\nder Klägerin erzielten Verwertungserlöse und die auf den Zeitraum zwischen\n\nder Rückgabe der Leasingfahrzeuge und dem jeweiligen Vertragsende entfal-\n\nlenden Anteile der zu Vertragsbeginn geleisteten Sonderzahlungen.\n\nSchadensersatz wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung könne die Klä-\n\ngerin dagegen nicht verlangen. Wirksame Kündigungen, die ein solcher An-\n\nspruch voraussetze, habe sie nicht ausgesprochen. Der Zubilligung von Scha-\n\ndensersatz wegen positiver Vertragsverletzung stehe der Normzweck des § 12\n\nVerbrKrG entgegen. Zudem müßte bei der Berechnung des zu ersetzenden\n\nSchadens § 12 Abs. 2 VerbrKrG berücksichtigt werden, weil der Leasinggeber\n\nnicht besser stehen könne als im Falle einer wirksamen fristlosen Kündigung.\n\nDie Klägerin hätte deshalb die laufzeitunabhängigen Kosten, die Gewinnanteile\n\nund den Vertragszins darlegen müssen. Daran fehle es. Auch die tatsächlichen\n\nVoraussetzungen der daneben geltend gemachten Verzugsschäden habe die\n\nKlägerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.\n\nII. Diese Ausführungen halten jedenfalls in einem entscheidenden Punkt\n\nden Rügen der Revision nicht stand.\n\nDas Berufungsurteil kann, soweit es der Klage stattgibt, schon deswe-\n\ngen keinen Bestand haben, weil Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerin\n\nbestehen.\n\n1. Das Berufungsgericht geht ohne nähere Begründung davon aus, daß\n\ndie Klägerin als Leasinggeberin an den sechs Leasingverträgen beteiligt ist,\n\nauf die sich die Klage stützt. Dafür bietet der aus dem Tatbestand des Beru-\n\nfungsurteils ersichtliche Sachvortrag der Parteien indessen keine Grundlage.\n\nAusweislich des Inhalts der Vordrucke, die zum Abschluß der Leasing-\n\nverträge Verwendung fanden, ist nicht die Klägerin, sondern die M. Leasing\n\nGmbH auf der Leasinggeberseite Vertragspartei geworden. Nach dem Text der\n\nKopfzeile des Vordrucks trat die Klägerin \"im Auftrag und für Rechnung der\n\nM. Leasing GmbH\" auf. An diese - nicht an die Klägerin - richtete sich auch\n\ndas vorgedruckte Vertragsangebot der Leasingnehmer, dessen Eingangssatz\n\ndas Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils wörtlich wiedergibt. Nach\n\ndem gleichfalls vorgedruckten Text der Annahmeerklärung in der Zeile \"Lea-\n\nsinggeber\" des Vordrucks nahm die Klägerin das Angebot zum Abschluß des\n\njeweiligen \n\nLeasingvertrages \n\n\"namens \n\nder M. \n\nLeasing GmbH\n\n- Leasinggeber -\" an.\n\nIm Gegensatz hierzu hat die Klägerin die eingeklagten Ansprüche gegen\n\nden Beklagten von Anfang an und durchgängig aus eigenem Recht geltend\n\ngemacht. Eine Erklärung dafür ist sie schuldig geblieben. Dies läßt nur den\n\nSchluß zu, daß die Klägerin der durch den Vordruck vorgegebenen rechtlichen\n\nKonstruktion, nach der sie lediglich als Vertreterin der Leasinggeberin aufge-\n\ntreten ist, keine Beachtung geschenkt oder keine rechtliche Bedeutung beige-\n\nlegt hat. Entsprechendes gilt für den Beklagten, der in den Tatsacheninstanzen\n\ngleichfalls ohne weiteres davon ausgegangen ist, die Klägerin selbst stehe ihm\n\nin der Rolle der Leasinggeberin gegenüber. Dasselbe Versehen ist offenbar\n\nauch dem Berufungsgericht unterlaufen, denn es sieht die Klägerin gleichfalls\n\nals Leasinggeberin an, ohne auf den hiermit nicht zu vereinbarenden Inhalt der\n\nVertragsurkunden einzugehen.\n\n2. An diese Fehleinschätzung ist der erkennende Senat entgegen der\n\nvon der Klägerin in der Revisionsinstanz vertretenen Auffassung nicht gebun-\n\nden. Zwar ist richtig, daß der Beurteilung des Revisionsgerichts - von der hier\n\nnicht einschlägigen Ausnahme des § 561 Abs. 1 Satz 2 ZPO abgesehen - nach\n\n§ 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen unterliegt, das aus\n\ndem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich\n\nist. Dieses im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebene unstreitige\n\nParteivorbringen ist hier aber schon in sich widersprüchlich. Denn nach dem\n\nTatbestand des Berufungsurteils haben die Parteien einerseits übereinstim-\n\nmend vorgetragen, die T. GmbH habe mit der Klägerin die sechs Leasing-\n\nverträge abgeschlossen, aus denen diese die mit der Klage geltend gemachten\n\nAnsprüche gegen den Beklagten herleitet. Andererseits gibt der Tatbestand\n\ndes Berufungsurteils den unstreitigen Parteivortrag durch wörtliche Aufnahme\n\ndes entsprechenden Textes der verwendeten Vordrucke dahin wieder, daß die\n\nauf den Abschluß dieser sechs Leasingverträge gerichteten Vertragsangebote\n\nder \n\nT.\n\n GmbH und des Beklagten an die M. Leasing GmbH adressiert sind.\n\nRichteten sich demnach die Vertragsangebote der T. GmbH und des Be-\n\nklagten nicht an die Klägerin, so können diese Angebote - von etwaigen weite-\n\nren, an die Klägerin selbst gerichteten Angeboten ist keine Rede - nicht zum\n\nZustandekommen von Leasingverträgen mit der Klägerin geführt haben. Nach\n\ndem vom Berufungsgericht jedenfalls der Sache nach in Bezug genommenen\n\nweiteren Inhalt der Vertragsvordrucke, der von der Klägerin durch deren Vorla-\n\nge im Prozeß vorgetragen und vom Beklagten nicht bestritten wurde und infol-\n\ngedessen Bestandteil des unstreitigen Parteivorbringens ist, sind die Vertrags-\n\nangebote der Leasingnehmerseite von der Klägerin auch nicht im eigenen Na-\n\nmen, sondern namens der M. Leasing GmbH, in deren Auftrag und für deren\n\nRechnung die Klägerin handelte, angenommen worden. Auch dies ist mit der\n\nübereinstimmenden Angabe der Parteien nicht zu vereinbaren, die T.\n\nGmbH habe die Verträge mit der Klägerin geschlossen.\n\n3. Angesichts dieser Widersprüchlichkeit bildet der aus dem Tatbestand\n\ndes Berufungsurteils ersichtliche übereinstimmende Parteivortrag keine geeig-\n\nnete Grundlage für die Bestimmung der Person des Leasinggebers. Entgegen\n\nder von der Klägerin in der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung läßt\n\nsich der Widerspruch auch nicht unter Rückgriff auf die Rechtsprechung zum\n\nVorrang des im Tatbestand wiedergegebenen Parteivorbringens vor dem Inhalt\n\nin Bezug genommener Schriftsätze beheben. Anders als in den damit ange-\n\nsprochenen Fällen besteht die Widersprüchlichkeit hier innerhalb des im Tat-\n\nbestand des Berufungsurteils beurkundeten Parteivorbringens selbst. Auch\n\nsoweit der Inhalt der von der Klägerin als Anlagen zur Klageschrift vorgelegten\n\nVertragsurkunden nur kraft Bezugnahme Bestandteil des Tatbestands gewor-\n\nden ist (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO), kann nichts anderes gelten. Gegenüber\n\ndem Inhalt eines in Bezug genommenen Schriftsatzes, der für die mündliche\n\nVerhandlung einen bestimmten Tatsachenvortrag der Partei ankündigt, genießt\n\nzwar das im Tatbestand selbst wiedergegebene Parteivorbringen Vorrang, weil\n\ndie Parteien in der mündlichen Verhandlung abweichend vom Inhalt ihrer vor-\n\nbereitenden Schriftsätze vorgetragen haben können (st.Rspr., z.B. BGHZ 139,\n\n36, 39; 140, 335, 339, jeweils m.w.Nachw.). Für den Wortlaut einer in Bezug\n\ngenommenen Vertragsurkunde kann das nicht gelten, weil dieser feststeht und\n\neinem variierenden Parteivortrag daher nicht zugänglich ist.\n\n4. Damit entfällt die Grundlage für eine Verurteilung des Beklagten auf-\n\ngrund eigener Ansprüche der Klägerin aus den der Klage zugrundeliegenden\n\nLeasingverträgen oder wegen deren Nichterfüllung. Ansprüche aus fremdem\n\nRecht (der Leasinggeberin) sind nicht Gegenstand der Klage; zudem fehlt es\n\ndafür an der Feststellung - und ausweislich des Tatbestands des Berufungsur-\n\nteils auch bereits an der Darlegung - der Voraussetzungen einer Abtretung\n\noder einer zulässigen Prozeßstandschaft der Klägerin. Übergangenen Sach-\n\nvortrag hierzu zeigt diese in der Revisionsinstanz nicht auf.\n\nIII. Die Anschlußrevision der Klägerin hat dagegen keinen Erfolg. Soweit\n\ndas Berufungsgericht Erfüllungsansprüche für die Zeit nach dem 19. Januar\n\n1996 und Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung der der Klage zu-\n\ngrundeliegenden Leasingverträge sowie wegen Schuldnerverzuges verneint\n\nhat, ist die Klage unabhängig von der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin\n\nunbegründet.\n\n1. Daß der Beklagte für die Zeit nach der Rückgabe der Leasingfahr-\n\nzeuge, die das Berufungsgericht - von der Anschlußrevision unbeanstandet -\n\nauf den 19. Januar 1996 datiert, jedenfalls nicht mehr zur Zahlung von Leasin-\n\ngraten verpflichtet ist, zieht die Anschlußrevision nicht in Zweifel. Aus Rechts-\n\ngründen ist gegen die Auffassung des Berufungsgerichts auch nichts einzu-\n\nwenden. War die Kündigung der Klägerin vom 12. Januar 1996 unwirksam,\n\nwovon das Berufungsgericht ausgeht, so hat sie zwar gegenüber dem Beklag-\n\nten etwa bestehende Erfüllungsansprüche nicht zum Erlöschen gebracht. Es\n\nentspricht jedoch der Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß der Lea-\n\nsinggeber den Anspruch auf die Leasingraten verliert, wenn und solange er\n\ndem Leasingnehmer vertragswidrig den Gebrauch des Leasingobjekts entzieht\n\n(BGHZ 82, 121, 125; Urteil vom 30. September 1987 - VIII ZR 226/86,\n\nWM 1987, 1338 unter II 2 a). Dieser Fall ist auch dann gegeben, wenn der\n\nLeasingnehmer - wie hier - unter Berufung auf eine fristlose Kündigung, die die\n\nBeteiligten irrtümlich für wirksam halten, zur vorzeitigen Rückgabe des Lea-\n\nsingguts veranlaßt wird.\n\n2. Die Kündigung der Klägerin vom 12. Januar 1996 hält das Berufungs-\n\ngericht zu Recht für unwirksam.\n\na) Sind an einem Leasingvertrag mehrere Leasingnehmer beteiligt, so\n\nkann der Leasinggeber das Vertragsverhältnis wirksam nur einheitlich gegen-\n\nüber allen Leasingnehmern kündigen (Senat BGHZ 26, 102, 103 für Mietver-\n\nträge). Eine gegenüber einer Mehrheit von Leasingnehmern ausgesprochene\n\nKündigung beendet den Leasingvertrag folglich nur dann, wenn sie jedem ein-\n\nzelnen Leasingnehmer gegenüber wirksam ist. Diesen rechtlichen Ansatz zieht\n\nauch die Anschlußrevision nicht in Zweifel.\n\nb) Ist bei einem in den sachlichen Anwendungsbereich des Verbrau-\n\ncherkreditgesetzes fallenden Finanzierungsleasingvertrag einer der Leasing-\n\nnehmer Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG, so ist ihm gegenüber\n\neine außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzuges nur unter den Vor-\n\naussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG wirksam. Da die Kündigung,\n\nwie dargelegt, gegenüber allen Leasingnehmern nur einheitlich ausgesprochen\n\nwerden kann, hängt die Wirksamkeit der Kündigung in solchen Fällen mithin\n\ninsgesamt davon ab, daß gegenüber dem auf der Leasingnehmerseite betei-\n\nligten Verbraucher die Kündigungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1\n\nVerbrKrG erfüllt sind (ebenso OLG Celle NJW-RR 1997, 1144, 1146).\n\nDieser Fall ist hier gegeben.\n\naa) Die Finanzierungsleasingverträge, auf deren Abschluß die von dem\n\nBeklagten mit unterzeichneten Vertragsangebote gerichtet waren und von de-\n\nren Zustandekommen das Berufungsgericht ausgeht, fallen als sonstige Finan-\n\nzierungshilfen im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG in den sachlichen Anwen-\n\ndungsbereich dieses Gesetzes (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 11. März\n\n1998 - VIII ZR 205/97, WM 1998, 928 unter II 2 a).\n\nbb) Der Beklagte ist ungeachtet seiner Stellung als Gesellschafter und\n\nGeschäftsführer der T. GmbH Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1\n\nVerbrKrG. Für den Fall des Schuldbeitritts entspricht dies gefestigter Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 133, 71, 77 f; 133, 220, 223; Urteil\n\nvom 25. Februar 1997 - XI ZR 49/96, ZIP 1997, 642 unter 2 a). Für den nach\n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts hier gegebenen Fall, daß neben\n\neiner GmbH deren Gesellschafter und Geschäftsführer als weiterer Leasing-\n\nnehmer an einem Finanzierungsleasingvertrag beteiligt ist, kann nichts ande-\n\nres gelten. Die \"konstruktiven Unterschiede\" zwischen dem Beitritt eines Ge-\n\nsellschafters/Geschäftsführers zu einem Leasingvertrag mit \"seiner\" GmbH ei-\n\nnerseits und dem gemeinschaftlichen Abschluß eines solchen Vertrages durch\n\ndie GmbH und ihren Gesellschafter/Geschäftsführer als weiteren Leasingneh-\n\nmer andererseits rechtfertigen es entgegen der Auffassung der Anschlußrevi-\n\nsion nicht, im letzteren Falle dem Gesellschafter/Geschäftsführer den Schutz\n\ndes Verbraucherkreditgesetzes zu versagen.\n\n(1) Richtig ist zwar, daß durch den Abschluß eines Schuldbeitrittsvertra-\n\nges ein selbständiges Schuldverhältnis zwischen dem Beitretenden und dem\n\nKredit-(Leasing-)geber entsteht, während im anderen Falle die natürliche Per-\n\nson an dem einheitlichen Kredit-(Leasing-)vertrag beteiligt ist. Daraus folgt in-\n\ndessen - entgegen der Auffassung der Anschlußrevision - nicht, daß nur beim\n\nSchuldbeitritt eine getrennte Betrachtung der Zweckbestimmung des Kredits\n\n- einerseits für den Kreditvertrag, andererseits für den Schuldbeitritt - zu erfol-\n\ngen hätte, bei der Beteiligung einer natürlichen Person an einem mit mehreren\n\nKreditnehmern geschlossenen Kreditvertrag hingegen die Zweckbestimmung\n\ndes Kredits einheitlich nach dem Schwerpunkt des Inhalts des Vertrages maß-\n\ngeblich wäre. Vielmehr ist auch dann, wenn mehrere Personen an einem ein-\n\nheitlichen Kreditvertrag als Kreditnehmer beteiligt sind, für jede Person geson-\n\ndert zu prüfen, ob der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für ihre bereits\n\nausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt ist. § 1\n\nAbs. 1 VerbrKrG bezieht in den Schutzbereich des Gesetzes alle natürlichen\n\nPersonen ein, die einen gewerblichen Kredit aufnehmen, der nicht für eine be-\n\nreits ausgeübte unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit bestimmt ist. Die\n\nZweckbestimmung des Kredits muß deshalb jeweils im Hinblick auf die Person\n\ndes einzelnen Kreditnehmers festgestellt werden. Die Schutzbedürftigkeit einer\n\nnatürlichen Person als Kreditnehmer ist nicht deshalb geringer, weil neben ihr\n\nweitere natürliche oder juristische Personen in gleichem Umfang für die Kredit-\n\nverbindlichkeit einzustehen haben. Unerheblich ist unter dem Gesichtspunkt\n\nder Schutzbedürftigkeit ferner, ob andere an demselben Kreditvertrag beteiligte\n\nKreditnehmer den Kredit für ihr Unternehmen oder ihre freiberufliche Tätigkeit\n\nnutzen und ob der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für eine solche Tätig-\n\nkeit eines anderen Kreditnehmers bestimmt ist. Ungeachtet der von der An-\n\nschlußrevision herausgestellten strukturellen Verschiedenheit macht es unter\n\ndem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit keinen Unterschied, ob eine natür-\n\nliche Person einem Vertrag beitritt, durch den ein anderer Kreditnehmer einen\n\ngewerblichen Kredit für unternehmerische oder freiberufliche Zwecke in An-\n\nspruch nimmt, oder ob sie einen solchen Vertrag als weiterer Kreditnehmer mit\n\nabschließt. Entscheidend ist in beiden Fällen, ob der Kredit nach dem Inhalt\n\ndes Vertrages (auch) für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige\n\nberufliche Tätigkeit dieser natürlichen Person bestimmt ist. Zweckbestimmun-\n\ngen im Hinblick auf andere Kreditnehmer haben insoweit - ebenso wie im Falle\n\ndes Schuldbeitritts eines Verbrauchers zu einem Kreditvertrag (Senat BGHZ\n\n133, 71, 76 f) - außer Betracht zu bleiben.\n\n(2) Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Frage der An-\n\nwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf Bürgschaften (BGHZ 138,\n\n321) vermag die Anschlußrevision für ihre gegenteilige Auffassung nichts her-\n\nzuleiten. Zwar hat der Bundesgerichtshof dort (S. 326 f.) unter anderem auf die\n\nstrukturellen Unterschiede zwischen Bürgschaft und Kreditvertrag bzw.\n\nSchuldbeitritt abgestellt. Die Schlußfolgerungen, die er daraus für die Frage\n\nder Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf den Bürgen gezogen\n\nhat, lassen sich jedoch auf den hier gegebenen Fall der gemeinschaftlichen\n\nMitbegründung einer Kreditverbindlichkeit durch einen Verbraucher nicht über-\n\ntragen. Der Beklagte ist, sofern die Leasingverträge auch mit ihm zustande ge-\n\nkommen sein sollten, selbst Kreditnehmer und damit in eigener Person aus\n\ndem Kreditvertrag verpflichtet. In dieser Rolle genießt er - anders als der Bür-\n\nge, für den allenfalls eine entsprechende Anwendung des Verbraucherkredit-\n\ngesetzes in Frage käme - den unmittelbaren Schutz des Gesetzes.\n\n(3) Die Folgerungen, die die Anschlußrevision aus der strukturellen Ver-\n\nschiedenheit von Schuldbeitritt und kreditvertraglicher Mitverpflichtung herlei-\n\nten will, vermögen nicht zu überzeugen. Es kann nicht richtig sein, eine natürli-\n\nche Person, die einem Kreditvertrag beitritt, durch den einem anderen, dem\n\nKreditnehmer, ein Kredit für gewerbliche oder freiberufliche Zwecke gewährt\n\nwird, durch entsprechende Anwendung des Gesetzes in dessen Schutzbereich\n\neinzubeziehen, den gesetzlichen Verbraucherschutz dagegen im unmittelbaren\n\nAnwendungsbereich des Gesetzes einer natürlichen Person nur deshalb zu\n\nversagen, weil sie die Kreditverbindlichkeit von vornherein zusammen mit ei-\n\nnem weiteren Kreditnehmer eingeht, für dessen gewerbliche oder freiberufliche\n\nTätigkeit der Kredit bestimmt ist.\n\nc) Ist der Beklagte nach alledem Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1\n\nVerbrKrG, so wäre die Kündigung der Leasingverträge ihm gegenüber nur\n\ndann wirksam, wenn die Kündigungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1\n\nVerbrKrG erfüllt wären. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die\n\nkeinen Rechtsfehler erkennen lassen und von der Anschlußrevision nicht an-\n\ngegriffen werden, ist dies jedenfalls hinsichtlich der Voraussetzung einer quali-\n\nfizierten Mahnung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerbrKrG nicht der\n\nFall. Da ein mit mehreren Leasingnehmern geschlossener Leasingvertrag nur\n\neinheitlich gekündigt werden kann (III 2 a), ist die Kündigung der Klägerin da-\n\nmit insgesamt unwirksam (BGHZ 26, 102, 104 ff). Das Berufungsgericht hat\n\ndeshalb mit Recht dahinstehen lassen, ob im Verhältnis zur T. GmbH die\n\nKündigungsvoraussetzungen des § 554 BGB erfüllt sind.\n\nd) Entgegen der Auffassung der Anschlußrevision verhilft auch das in\n\n§ 9 Abs. 2 lit. b der Leasingbedingungen geregelte vertragliche Kündigungs-\n\nrecht der von den Klägern ausgesprochenen Kündigungen nicht zur Wirksam-\n\nkeit. Die Klausel läßt schon nicht, jedenfalls nicht mit der gebotenen Klarheit\n\n(§ 5 AGBG), erkennen, ob ein Kündigungsrecht des Leasinggebers auch für\n\nden Fall bestehen soll, daß bei einem Leasingvertrag mit mehreren Leasing-\n\nnehmern der Kündigungsgrund (Zahlungseinstellung, Insolvenzantrag) nur in\n\nder Person eines von ihnen gegeben ist. Eine objektive, am Wortlaut der Klau-\n\nsel orientierte Auslegung aus der Sicht eines verständigen Leasingnehmers\n\nläßt zumindest auch die Deutung zu, daß ein mit mehreren Leasingnehmern\n\ngeschlossener Vertrag nur dann gekündigt werden kann, wenn gegenüber al-\n\nlen Leasingnehmern einer der in der Klausel aufgeführten Kündigungsgründe\n\nbesteht. Da Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu\n\nLasten des Verwenders - hier: der Klägerin - gehen (§ 5 AGBG), ist die Klausel\n\nin dem zuletzt genannten, dem Beklagten günstigeren Sinne auszulegen. Ein\n\nKündigungsrecht der Leasinggeberin bestünde demnach nur dann, wenn auch\n\nder Beklagte seine Zahlungen eingestellt hätte oder die Eröffnung eines Insol-\n\nvenzverfahrens auch über sein Vermögen beantragt worden wäre. Hierzu hat\n\ndas Berufungsgericht nichts festgestellt. Übergangenen Sachvortrag zeigt die\n\nAnschlußrevision nicht auf. Auf die Wirksamkeit der Klausel und auf die weitere\n\nFrage, ob die Kündigungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG\n\nauch, wie das Oberlandesgericht meint, für eine nicht auf Zahlungsverzug,\n\nsondern auf Insolvenzgefahr gestützte außerordentliche Kündigung eines Kre-\n\nditvertrages gelten, kommt es danach nicht mehr an.\n\n3. Ob der Beklagte trotz der Unwirksamkeit der von der Klägerin ausge-\n\nsprochenen Kündigung aus positiver Vertragsverletzung Schadensersatz we-\n\ngen Nichterfüllung schuldet, hat das Berufungsgericht mit Recht letztlich offen-\n\ngelassen, weil ein solcher Schaden jedenfalls der Höhe nach nicht schlüssig\n\ndargetan ist. Das Berufungsgericht geht zutreffend von der Erwägung aus, daß\n\nauch ein auf positive Vertragsverletzung gestützter Schadensersatzanspruch\n\nwegen Zahlungsverzugs eines Verbrauchers nur in den Grenzen des § 12\n\nAbs. 2 VerbrKrG besteht und daß ein Leasinggeber, der das Leasinggut zu-\n\nrückfordert und zurückerhält, ohne den Leasingvertrag wirksam gekündigt zu\n\nhaben, im Geltungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes nicht besser stehen\n\ndarf, als er nach wirksamer fristloser Kündigung stünde. Die Klägerin hätte\n\ndeshalb - ebenso wie zur schlüssigen Darlegung eines Anspruchs auf Ersatz\n\ndes Kündigungsschadens - zur Ermittlung des gegen den Beklagten als Scha-\n\ndensersatz geltend gemachten Restsaldos gemäß § 12 Abs. 2 VerbrKrG die\n\nZinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten angeben müssen, um die sich\n\ndie Restschuld für die Zeit zwischen der Rücknahme der Leasingfahrzeuge und\n\ndem jeweiligen Vertragsablauf vermindert. Daran fehlt es nach den Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts. Übergangenen Sachvortrag hierzu zeigt die An-\n\nschlußrevision nicht auf.\n\n4. Entsprechendes gilt für die Verzugsschäden (Verzugszinsen, Kosten\n\nvon Mahnungen und Rückbelastungen), deren tatsächliche Voraussetzungen\n\ndie Klägerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat. Die Anschlußrevi-\n\nsion hält dem lediglich entgegen, der Beklagte habe die Verzugsschäden als\n\nsolche gar nicht bestritten. Mit dieser Erwägung läßt sich indessen die fehlende\n\nSchlüssigkeit des Schadensersatzbegehrens nicht überwinden. Dazu hätte es\n\nvielmehr der vom Berufungsgericht vermißten Angaben dazu bedurft, welche\n\nRaten die Klägerin zu welchen Zeitpunkten angemahnt hat, mit welchen Beträ-\n\ngen sie zurückbelastet wurde und wie sich die von ihr geltend gemachten Ver-\n\nzugszinsen errechnen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die\n\nKlägerin dazu nichts vorgetragen. Übergangenen Sachvortrag zeigt die An-\n\nschlußrevision auch insoweit nicht auf.\n\nIV. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben, soweit zum\n\nNachteil des Beklagten erkannt worden ist. Der Senat kann noch nicht ab-\n\nschließend in der Sache entscheiden. Der rechtliche Gesichtspunkt, der der\n\nRevision zum Erfolg verhilft, ist in den Vorinstanzen offenbar von allen Betei-\n\nligten übersehen worden. Hätte das Berufungsgericht den Umstand erkannt,\n\ndaß die Klägerin ausweislich der vorgelegten Vertragsurkunden am Abschluß\n\nder Leasingverträge nur als Vertreterin der M. Leasing GmbH beteiligt war,\n\nso hätte es die Parteien auf diesen Gesichtspunkt hinweisen müssen (§ 278\n\nAbs. 3 ZPO). Da dies nicht geschehen ist, muß den Parteien nunmehr durch\n\nAufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an die Vo-\n\nrinstanz Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden (BGH, Urteil vom 2. Juli\n\n1998 - IX ZR 255/97, WM 1998, 1675 unter III).\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:\n\nDas Berufungsgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die\n\nKlägerin die Vertragsangebote fristgerecht angenommen hat und ob die Lea-\n\nsingverträge über die der T. GmbH zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeu-\n\nge auch mit dem Beklagten als weiterem Leasingnehmer zustande gekommen\n\nsind. Es hält die in § 1 der Leasingbedingungen festgelegte Annahmefrist\n\nebenso für gewahrt wie die Schriftform des § 4 VerbrKrG und sieht den Zugang\n\nschriftlicher Annahmebestätigungen an den Beklagten als entbehrlich an. Hier-\n\ngegen erhebt die Revision des Beklagten verschiedene Rügen. Soweit der Be-\n\nklagte hierauf bei der neuerlichen Verhandlung des Rechtsstreits in der Beru-\n\nfungsinstanz zurückkommen sollte, wird das Berufungsgericht zu erwägen ha-\n\nben, ob sich Feststellungen zum - formwirksamen - Zustandekommen der Lea-\n\nsingverträge mit dem Beklagten nicht jedenfalls deshalb erübrigen, weil beide\n\nLeasingnehmer aus der Durchführung der mit dem Beklagten möglicherweise\n\nnicht formwirksam zustande gekommenen Leasingverträge über längere Zeit\n\nhinweg Vorteile gezogen haben und es dem Beklagten deshalb gemäß § 242\n\nBGB verwehrt sein könnte, sich gegenüber der Leasinggeberin auf das Fehlen\n\nformgültiger Verträge zu berufen (vgl. zuletzt Senat BGHZ 142, 23, 34 = WM\n\n1999, 1412 unter II 5 a m.w.Nachw.).\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nBall\n\nDr. Leimert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_240-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-28/viii-zr-240-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_240-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_240-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-28/viii-zr-240-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_240-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:16:37.131956+00:00"}}