{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_218-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2000-06-14","aktenzeichen":"VIII ZR 218/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 826 Gi Zur vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung durch Erteilung einer fingierten Rech- nung, die auf einer kollusiven Absprache des Schädigers mit einem Mitarbeiter des Geschädigten beruht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 218/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n14. Juni 2000\nMayer,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 826 Gi\n\nZur vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung durch Erteilung einer fingierten Rech-\n\nnung, die auf einer kollusiven Absprache des Schädigers mit einem Mitarbeiter des\n\nGeschädigten beruht.\n\nBGH, Urteil vom 14. Juni 2000 - VIII ZR 218/99 - OLG Stuttgart\n LG Stuttgart\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. Juni 2000 durch die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball, Wiechers und\n\nDr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. August 1999 im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin\n\nerkannt worden ist, und insgesamt neu gefaßt:\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Stuttgart vom 18. September 1998 wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin stand in den Jahren 1991 bis 1993 - damals noch unter ih-\n\nrer Bezeichnung D. B. T. - mit der Beklagten in Geschäftsbezie-\n\nhungen, in deren Rahmen die Beklagte für die Klägerin Messen organisierte.\n\nIm Zeitraum von Mai 1991 bis August 1993 gewährte die Beklagte bzw.\n\nderen Geschäftsführer O. , zum Teil auch über andere, ihm ebenfalls gehören-\n\nde Unternehmen der sogenannten \"T -Gruppe\" einzelnen, in der Marketingab-\n\nteilung der Klägerin beschäftigten Mitarbeitern private Zuwendungen und Ge-\n\nschenke in erheblichem Umfang, um bei der Vergabe von Aufträgen berück-\n\nsichtigt zu werden, da die Klägerin eine wichtige Auftragsgeberin der Beklagten\n\nsowie der \"T -Gruppe\" war. Die Zuwendungen der Beklagten umfaßten unter\n\nanderem eine Irlandreise für zwei Personen, Küchenmaschinen, Stereoanla-\n\ngen, eine Containerküche sowie Hostessenkurse für Mitarbeiterinnen der Klä-\n\ngerin.\n\nKurz vor dem 14. April 1993 führte der Geschäftsführer der Beklagten\n\nmit dem bei der Klägerin damals beschäftigen Zeugen S. ein Telefonat mit\n\ndem Ziel, von der Klägerin eine Vergütung für die von der Beklagten an die\n\nMitarbeiter der Klägerin gemachten Zuwendungen zu erreichen. Bei diesem\n\nTelefonat diktierte der Zeuge S. dem Geschäftsführer der Beklagten ver-\n\nschiedene, sich überwiegend auf Lederwaren beziehende Einzelposten, um\n\nhierüber von der Beklagten eine fingierte Rechnung erstellen zu lassen; dabei\n\nwaren sich sowohl der Zeuge S. wie auch der Geschäftsführer der Beklag-\n\nten bewußt, daß diese Waren weder von der Klägerin bestellt noch an sie ge-\n\nliefert worden waren. Der Geschäftsführer der Beklagten legte anschließend\n\nder Klägerin eine Rechnung vom 14. April 1993 über 154.592,20 DM zur Zah-\n\nlung vor, welche die ihm genannten Einzelposten umfaßte; die Rechnung wur-\n\nde von der Klägerin am 4. Juni 1993 bezahlt.\n\nZwischen den Parteien ist unstreitig, daß der frühere Mitarbeiter der\n\nKlägerin R. unter Einschaltung der Beklagten Lederwaren der Firma P. /\n\nI. als Werbegeschenke bestellt hatte, welche der Klägerin auch ausgeliefert\n\nwurden.\n\nNachdem im Juni/Juli 1993 staatsanwaltliche Ermittlungen gegen die\n\nbeteiligten Mitarbeiter der Klägerin eingeleitet worden waren und am 19. Juli\n\n1995 ein Strafbefehl gegen den Geschäftsführer der Beklagten wegen Vor-\n\nteilsgewährung und Beihilfe zur Untreue ergangen war, zahlte die Beklagte am\n\n14. Juni 1996 an die Klägerin einen Betrag von 42.097,80 DM zuzüglich Zinsen\n\n(insgesamt 49.613,75 DM) mit der Begründung zurück, hierbei handele es sich\n\num einen Teilbetrag der Rechnung vom 14. April 1993, welcher der Beklagten\n\nnicht zustehe, da diese insoweit keine Leistung an die Klägerin erbracht habe.\n\nMit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Rückzahlung des\n\nrestlichen Rechnungsbetrages von 112.494,40 DM zuzüglich Zinsen in An-\n\nspruch. Die Beklagte behauptet demgegenüber, die Klägerin habe, vertreten\n\ndurch ihre Mitarbeiter R. und S. , am 2. März 1992 bei ihr Lederwaren als\n\nWerbegeschenke bestellt, die dann unter Einschaltung der Firma N. \n\nW. GmbH (im folgenden: Firma N. ) als Zwischenhändlerin bei der Fir-\n\nma P. erworben und an die Klägerin ausgeliefert worden seien; hierüber habe\n\ndie Firma N. der Beklagten die Rechnung vom 8. Oktober 1992 über\n\n112.494,40 DM erteilt, die von der Beklagten am 24. Februar 1993 bezahlt\n\nworden sei. Im Rahmen des kurz vor dem 14. April 1993 geführten Telefonge-\n\nsprächs habe zwischen dem Zeugen S. und dem Geschäftsführer der Be-\n\nklagten Einverständnis darüber bestanden, daß die Forderung für die Lederwa-\n\nren der Firma P. und die Leistungen an die Mitarbeiter der Klägerin in die\n\nRechnung vom 14. April 1993 \"hineingerechnet\" werden sollten. Hilfsweise hat\n\ndie Beklagte die Aufrechnung mit der Forderung aus der Lederwarenlieferung\n\ngegenüber der Klageforderung erklärt. Die Klägerin hat demgegenüber be-\n\nhauptet, sie habe die ihr gelieferten Lederwaren aufgrund der Rechnung der\n\nFirma P. vom 19. Mai 1992 über 80.400 DM am 16. Juni 1992 unmittelbar bei\n\ndieser bezahlt.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Oberlandesgericht die Beklagte lediglich zur Zahlung eines\n\nBetrages von 9.415,60 DM nebst Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage\n\nabgewiesen.\n\nMit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des land-\n\ngerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt:\n\nVon der an die Beklagte geleisteten Zahlung von 154.592,20 DM könne\n\ndie Klägerin \n\n- über die von der Beklagten bereits zurückbezahlten\n\n42.097,80 DM hinaus - lediglich einen Betrag von 9.415,60 DM als ungerecht-\n\nfertigte Bereicherung zurückverlangen. Zwar sei die am 4. Juni 1993 geleistete\n\nZahlung der Klägerin an die Beklagte auf die - unstreitig - fingierte Rechnung\n\nder Beklagten vom 14. April 1993 über 154.592,20 DM erfolgt; zwischen den\n\nParteien sei unstreitig, daß eine dieser Rechnung entsprechende Kaufpreis-\n\nverbindlichkeit der Klägerin nicht bestanden habe. Die Beklagte berufe sich\n\njedoch als Rechtsgrund für die von der Klägerin geleistete Zahlung, soweit sie\n\nden Betrag von 42.097,80 DM übersteige, auf eine Kaufpreisschuld der Kläge-\n\nrin gegenüber der Beklagten aufgrund der am 2. März 1992 erfolgten Bestel-\n\nlung und Lieferung der in der Rechnung der Firma N. vom 8. Oktober 1992\n\nbezeichneten Lederwaren. Diesen Rechtsgrund habe die - beweispflichtige -\n\nKlägerin nicht ausgeräumt. Hinsichtlich eines Betrages von 9.415,60 DM für\n\nTransport- und Frachtkosten etc. habe die Beklagte allerdings einen die Zah-\n\nlung rechtfertigenden Rechtsgrund nicht geltend gemacht, so daß insoweit ein\n\nBereicherungsanspruch der Klägerin bestehe.\n\nEin Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB stehe der Klägerin eben-\n\nfalls nicht zu. Zwar sei die Stellung einer Rechnung mit fingierten Positionen\n\nsittenwidrig. Die Klägerin habe jedoch nicht den Nachweis geführt, daß ihr\n\ndurch die Bezahlung des Betrags, der auf die Lederwaren aus der Rechnung\n\nder Firma N. vom 8. Oktober 1992 entfalle, ein Schaden entstanden sei, da\n\n- ausgehend von einer Kaufpreisverbindlichkeit der Klägerin gegenüber der\n\nBeklagten in Höhe dieses Betrages - diese Verbindlichkeit durch die Zahlung\n\ngetilgt, der Vermögensstand der Klägerin also nicht gemindert worden sei. Je-\n\ndenfalls lasse sich nicht feststellen, daß der Geschäftsführer der Beklagten mit\n\nSchädigungsvorsatz gehandelt habe.\n\nII. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung jedenfalls\n\ninsoweit nicht stand, als das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch\n\nder Klägerin gemäß § 826 BGB (in Verbindung mit § 31 BGB) verneint hat.\n\n1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem\n\nLandgericht an, daß die Erteilung der Rechnung der Beklagten vom 14. April\n\n1993, die lediglich fingierte Position enthielt und mit welcher die an die Mitar-\n\nbeiter der Klägerin gemachten unerlaubten Zuwendungen zumindest teilweise\n\nabgedeckt werden sollten, sittenwidrig war (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember\n\n1998 - III ZR 208/97, NJW 1999, 1024 unter II 2 m.w.Nachw.).\n\n2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts fehlt es nicht deshalb an\n\ndem Nachweis eines Schadens der Klägerin, weil - ausgehend von einer be-\n\nhaupteten Kaufpreisschuld der Klägerin aufgrund der Bestellung vom 2. März\n\n1992 in gleicher Höhe - diese Verbindlichkeit durch die am 4. Juni 1993 er-\n\nfolgte Zahlung getilgt worden sei. Kommen mehrere Schulden in Betracht, so\n\nbestimmt nach § 366 BGB der Schuldner, welche von ihnen getilgt werden soll.\n\nHat dieser seinen Willen erklärt, kann das zwecks Erfüllung einer nicht beste-\n\nhenden Verbindlichkeit Geleistete zurückgefordert werden, auch wenn eine\n\nandere Schuld in gleicher Höhe bestand, die der Leistende nicht tilgen wollte;\n\nder Gläubiger kann gegenüber dem Rückforderungsanspruch des Leistenden\n\n(BGHZ 50, 227, 231 f; BGH, Urteil vom 18. April 1985 - VII ZR 309/84, NJW\n\n1985, 2700 unter 2 m.w.Nachw.) lediglich mit der ihm zustehenden Forderung\n\naufrechnen, nicht aber eine andere Anrechnung verlangen (Heimann/Trosien in\n\nRGRK-BGB, 12. Aufl., § 812 Rdn. 77; Soergel/Mühl, BGB, 11. Aufl., § 812\n\nRdn. 178 m.w.Nachw.; vgl. auch BGHZ 7, 123 ff).\n\nSoweit nach der Behauptung der Beklagten zwischen deren Geschäfts-\n\nführer und dem seinerzeit bei der Klägerin beschäftigten Zeugen S. Einver-\n\nständnis bestanden haben soll, daß - neben der Vergütung für die Zuwendun-\n\ngen an die Mitarbeiter der Klägerin - die Forderung für die Lieferung von Le-\n\nderwaren durch die Firma P. in die Rechnung vom 14. April 1993 \"hineinge-\n\nrechnet\" werden sollte, so daß die Zahlung der Klägerin auch der Tilgung einer\n\ninsoweit bestehenden Kaufpreisforderung der Beklagten gedient habe, braucht\n\ndie Klägerin sich diese Abrede nicht zurechnen zu lassen. Es entspricht aner-\n\nkannter Rechtsprechung, daß Vereinbarungen, welche Angestellte, Bevoll-\n\nmächtigte oder sonstige Vertreter einer Partei im Einverständnis mit dem Ver-\n\ntragsgegner hinter dem Rücken und zum Nachteil des von ihnen vertretenen\n\nGeschäftsherrn treffen, gegen die guten Sitten verstoßen und nichtig sind (vgl.\n\nRGZ 136, 359, 360; BGH, Urteil vom 17. Mai 1988 - VI ZR 233/87, NJW 1989,\n\n26 unter II; MünchKomm-Schramm, BGB, 3. Aufl., § 164 Rdn. 99 m.w.Nachw.).\n\nLag aber eine wirksame Bestimmung der Klägerin, mit der am 4. Juni\n\n1993 erfolgten Überweisung des sich aus der Rechnung vom 14. April 1993\n\nergebenden Rechnungsbetrages von 154.592,20 DM (teilweise) eine Kauf-\n\npreisforderung der Beklagten aus der Lieferung von Lederwaren begleichen zu\n\nwollen, nicht vor, konnte insoweit auch keine Tilgungswirkung eintreten, so daß\n\ndas Vermögen der Klägerin durch die Zahlung an die Beklagte gemindert wor-\n\nden ist.\n\n3. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, ein Schädigungsvorsatz\n\ndes Geschäftsführers der Beklagten, sei es auch nur in Form des bedingten\n\nVorsatzes, lasse sich nicht feststellen, hält den Rügen der Revision nicht\n\nstand.\n\na) Für das Vorliegen des Schädigungsvorsatzes im Sinne des § 826\n\nBGB ist das Bewußtsein erforderlich, daß das Handeln den schädigenden Er-\n\nfolg haben wird. Der Vorsatz braucht sich zwar nicht auf den genauen Kausal-\n\nverlauf und den Umfang des Schadens zu erstrecken, muß jedoch die gesam-\n\nten Schadensfolgen sowie Richtung und Art des Schadens umfassen. Für die\n\nBejahung des Schädigungsvorsatzes reicht es aus, daß der Ersatzpflichtige\n\nden dem Ersatzberechtigten entstandenen Schaden zumindest in der Form des\n\nbedingten Vorsatzes zugefügt hat (BGH, Urteil vom 23. Juni 1987 - VI ZR\n\n213/86, NJW 1987, 3205 unter III; BGH, Urteil vom 20. November 1990 - VI ZR\n\n6/90, NJW 1991, 634 unter B II 4 b); die Feststellung der Schädigungsabsicht\n\nist nicht erforderlich (BGHZ 8, 387, 393; siehe auch Steffen in RGRK-BGB\n\n§ 826 Rdn. 33 m.w.Nachw.).\n\nb) Unter den hier gegebenen Umständen besteht kein Zweifel, daß der\n\nGeschäftsführer der Beklagten mit der Erstellung der Rechnung vom 14. April\n\n1993, die sämtlich fingierte Einzelposten enthielt, jedenfalls bedingt eine Schä-\n\ndigung der Klägerin in Kauf genommen hat, selbst wenn nach der Behauptung\n\nder Beklagten damit zugleich die Abrechnung am 2. März 1992 von der Kläge-\n\nrin bestellter Lederwaren erfolgen sollte. Durch die Erstellung dieser Rech-\n\nnung, deren Bezahlung anschließend der Zeuge S. veranlaßte, wurde ein-\n\nmal, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, der Klägerin die Mög-\n\nlichkeit genommen, die Erfüllung einer der Rechnung tatsächlich zugrundelie-\n\ngenden Forderung der Beklagten nachzuweisen, zumindest aber ein solcher\n\nNachweis der Klägerin erheblich erschwert. Darüber hinaus sollte eine Über-\n\nprüfung der Berechtigung der fingierten Rechnung vom 14. April 1993 im Hau-\n\nse der Klägerin verhindert werden, da andernfalls mit einer Rückforderung der\n\nKlägerin hätte gerechnet werden müssen; im übrigen konnte es mangels kor-\n\nrekter Rechnungsstellung zu Doppelzahlungen der Klägerin dann kommen,\n\nwenn die Beklagte eine weitere Rechnung über nach ihrer Behauptung tat-\n\nsächlich bestellte Waren erteilte. Diese Umstände rechtfertigen aufgrund der\n\nallgemeinen Lebenserfahrung den Schluß, daß der Geschäftsführer der Be-\n\nklagten jedenfalls vor der Möglichkeit einer Schädigung der Klägerin die Augen\n\nnicht verschlossen hat, vielmehr mit einer solchen rechnete und diese billigend\n\nin Kauf genommen hat.\n\n4. Da der Klägerin somit ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter\n\nHandlung zusteht, scheidet auch die von der Beklagten hilfsweise erklärte Auf-\n\nrechnung mit einer aus der Lederwarenlieferung der Firma P. hergeleiteten\n\nKaufpreisforderung aus (§ 393 BGB).\n\n5. Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil war da-\n\nher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang zurückzu-\n\nweisen.\n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer \n\nBall\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_218-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-14/viii-zr-218-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 393","ref_norm":"393","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_218-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_218-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-14/viii-zr-218-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_218-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:16:41.805238+00:00"}}