{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_217-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2000-03-15","aktenzeichen":"VIII ZR 217/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 217/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n15. März 2000\nMayer,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 15. März 2000 durch die Richter Dr. Zülch, Dr. Beyer, Dr. Leimert,\n\nWiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Dresden vom 15. Juli 1999 wird auf Kosten der Beklagten\n\nzurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Kaufpreiszahlung\n\nnebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Die Beklagte hat dagegen form- und\n\nfristgerecht Berufung eingelegt. Mit einem am 11. März 1999 beim Oberlan-\n\ndesgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte die Verlängerung der\n\nan diesem Tag ablaufenden Berufungsbegründungsfrist um einen Monat be-\n\nantragt. Mit Verfügung vom 12. März 1999 ist diese Frist bis zum 25. März\n\n1999 verlängert worden.\n\nIn der Nacht vom 25. auf den 26. März 1999 ist die Rechtsmittelbegrün-\n\ndung durch insgesamt drei Telefaxübertragungen beim Berufungsgericht ein-\n\ngegangen. Die erste Übertragung hat die Seiten 1-4, die zweite Sendung er-\n\nneut die Seite 1 mit den Seiten 5-10 und die dritte Übertragung vorweg die\n\n- vom Prozeßbevollmächtigten der Beklagten unterschriebene - Seite 16 und\n\nsodann die Seiten 11-15 zum Inhalt. Die einzelnen Übersendungen weisen in\n\nihren Faxsendevermerken als Beginn der Übertragung jeweils folgende Zeiten\n\naus: 25.3., 23.43 Uhr; 26.3, 0.02 Uhr; 26.3., 0.06 Uhr. Das Empfangsgerät des\n\nOberlandesgerichts hat als Beginn der Übertragung jeweils aufgedruckt: 25.3,\n\n23.47 Uhr; 26.3., 0.06 Uhr und 0.10 Uhr. Die Seite 1 der Berufungsbegründung\n\nträgt in der Fassung der ersten Übertragung das Datum \"25.03.99\", in der Fas-\n\nsung der zweiten Sendung dagegen das Datum \"26.03.99\".\n\nAm 26. März 1999 ist das Original der Berufungsbegründungsschrift\n\nbeim Oberlandesgericht eingegangen; es trägt das Datum vom 25.3.1999.\n\nNach einem per Telefax am 27. April 1999 erfolgten Hinweis des Ge-\n\nrichts auf die Fristüberschreitung hat die Beklagte mit am 11. Mai 1999 beim\n\nBerufungsgericht eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihr Prozeßbevollmäch-\n\ntigter habe erst am 16. März 1999 erfahren, daß die Berufungsbegründungsfrist\n\nnur bis zum 25. März 1999 verlängert worden sei. Deshalb hätte eine notwen-\n\ndige Besprechung zur Information des Rechtsanwalts kurzfristig auf den\n\n25. März 1999 vorgezogen werden müssen.\n\nDas Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 15. Juli 1999 den Antrag\n\nder Beklagten auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als un-\n\nzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der\n\ndiese weiterhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung\n\nder Berufungsbegründungsfrist sowie die Zurückverweisung der Sache an das\n\nBerufungsgericht begehrt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig\n\nverworfen, weil die Beklagte, die die Beweislast für die Fristwahrung trage, das\n\nGericht nicht davon habe überzeugen können, daß die unterschriebene Beru-\n\nfungsbegründung bis spätestens 24.00 Uhr am 25. März 1999 eingegangen\n\nsei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist könne schon deshalb nicht gewährt werden, weil der\n\nentsprechende Antrag von der Beklagten nicht innerhalb der Zwei-Wochen-\n\nFrist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt worden sei. Bei der gebotenen Sorgfalt\n\nhätte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten bereits am 26. März 1999 er-\n\nkannt, daß die (von ihm unterschriebene) Berufungsbegründungsschrift erst\n\nnach Ablauf des 25. März 1999 eingegangen sei.\n\nAuf den entsprechenden Antrag der Beklagten könne auch nicht gemäß\n\n§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO verzichtet werden, da zum Zeitpunkt der Einreichung\n\nder Berufungsbegründungsschrift die Voraussetzungen einer Wiedereinset-\n\nzung nicht offenkundig gewesen seien. Abgesehen davon habe die Beklagte\n\nauch nicht vorgetragen, daß ihr Prozeßbevollmächtigter die fragliche Frist un-\n\nverschuldet versäumt habe. Ohne Bedeutung sei, daß die Beklagte mit Schrift-\n\nsatz vom 11. Mai 1999 vorsorglich eine zweite Verlängerung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist beantragt habe. Da dieser Antrag nach Ablauf der bis zum\n\n25. März 1999 verlängerten Frist eingegangen sei, scheide eine neuerliche\n\nVerlängerung ohne weiteres aus.\n\nII. Die gemäß § 547 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Revi-\n\nsion hat keinen Erfolg.\n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Rechtsmit-\n\ntelbegründung der Beklagten nicht mehr innerhalb der bis zum 25. März 1999\n\nverlängerten Frist eingegangen ist.\n\na) Ohne Erfolg verweist die Revision darauf, der Prozeßbevollmächtigte\n\nder Beklagten habe im Wiedereinsetzungsgesuch an Eides Statt versichert,\n\nnach seiner Ansicht sei die Telefaxübermittlung rechtzeitig gelungen. Dies ha-\n\nbe eine Überprüfung anhand seiner batteriebetriebenen Armbanduhr ergeben.\n\nDadurch wird die im Wege des Freibeweises gewonnene gegenteilige\n\nFeststellung des Berufungsgerichts nicht erschüttert. Zu Recht hat das Ober-\n\nlandesgericht berücksichtigt, daß bei Beginn der Übermittlung des dritten Teils\n\nder Berufungsbegründungsschrift (S. 11-16 mit der Unterschrift auf der letzten\n\nSeite) Mitternacht sowohl nach dem Ausdruck des Sende- wie auch des Emp-\n\nfangsgerätes bereits verstrichen war. Die Uhr des Sendegerätes zeigte\n\n0.06 Uhr an, diejenige des Empfangsgerätes 0.10 Uhr. Zulässigerweise hat das\n\nOberlandesgericht seine Überzeugung auch darauf gestützt, daß nach einer\n\nAuskunft des zuständigen Beamten der dortigen Posteingangsstelle die Uhr am\n\ngerichtlichen Faxgerät maximal ein bis zwei Minuten vorgehe und es auszu-\n\nschließen sei, daß diese Uhr um zehn Minuten vorgehe. Es bestehen auch kei-\n\nne Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht in seine Beweiswürdigung\n\nden Umstand einbezogen hat, daß die Seite 1 bei der zweiten Übersendung\n\ndas aufgedruckte Datum \"26.03.1999\" enthalten hat. Die Überlegung, dies sei\n\ndarauf zurückzuführen, daß die mit einem Computer gefertigte Schrift dieses\n\nDatum deshalb trage, weil die programmierte Datenangabe nach Mitternacht\n\nautomatisch das aktuelle Datum angegeben habe, ist frei von Rechtsfehlern.\n\nDas Oberlandesgericht war unter Berücksichtigung dieser Umstände\n\nnicht gehindert festzustellen, dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten sei\n\nes mit seinem Hinweis auf seine gegenteiligen Feststellungen anhand seiner\n\nbatteriebetriebenen Armbanduhr nicht gelungen, das Gericht von der Rechtzei-\n\ntigkeit des Eingangs der Berufungsbegründung zu überzeugen. Zu Recht hat\n\ndas Gericht dabei angenommen, daß die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der\n\nRechtsmittelbegründung den Rechtsmittelführer \n\ntrifft (Senat, Beschl. v.\n\n30. Januar 1991 - VIII ZB 44/90 = VersR 1991, 896 unter II 2 b).\n\nb) Es begegnet auch keinen Bedenken, daß das Oberlandesgericht\n\nmaßgeblich auf die Übersendung des dritten Teils der Rechtsmittelschrift\n\n(S. 11-16) abgestellt hat. Die telekopierte Unterschrift des Prozeßbevollmäch-\n\ntigten der Beklagten befand sich allein auf der Seite 16 der Berufungsbegrün-\n\ndungsschrift.\n\nDemgegenüber ist es nicht von Bedeutung, daß die Seiten 1 bis 4 nach\n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts noch vor Mitternacht eingegangen\n\nsind. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf bei Telefa-\n\nxübertragungen bei der Prüfung der Frage, ob die Frist gewahrt ist, nur der Teil\n\ndes Schriftsatzes berücksichtigt werden, der rechtzeitig ausgedruckt worden ist\n\n(Beschl. v. 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94 = NJW 1994, 2097 unter II 2). Diese\n\nSeiten tragen nicht die telekopierte Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten\n\nder Beklagten. Eine Berufungsbegründungsschrift bedarf aber als bestimmen-\n\nder Schriftsatz zu ihrer Wirksamkeit der Unterschrift eines beim Rechtsmittel-\n\ngericht zugelassenen Rechtsanwalts (BGHZ 97, 251, 253).\n\n2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht der Beklagten Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist versagt.\n\na) Zutreffend hat das Oberlandesgericht die Versagung darauf gestützt,\n\ndaß die Beklagte die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht eingehalten habe.\n\nDiese Frist beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das\n\nHindernis behoben ist, das der Fristwahrung entgegenstand. Das ist nach der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Zeitpunkt, zu dem die Partei oder\n\nihr Rechtsanwalt erkannt hat oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt\n\nhätte erkennen können und müssen, daß die Rechtsmittelfrist versäumt war\n\n(Senat, Beschl. v. 13. Mai 1992 - VIII ZB 3/92 = NJW 1992, 2098 unter II 2\n\nm.w.Nachw.). Das war hier der 26. März 1999. Der Prozeßbevollmächtigte\n\nhätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt noch an diesem Tage erken-\n\nnen müssen, daß die von ihm übersandte Berufungsbegründung verspätet war.\n\nDer Inhalt des Sendeaufdrucks seines Faxgerätes (26.3.; 0.06 Uhr) war bei\n\nBeachtung der erforderlichen Sorgfalt hinreichender Anlaß, sich unverzüglich\n\nbeim Oberlandesgericht zu vergewissern, ob der Schriftsatz vielleicht dennoch\n\nrechtzeitig eingegangen sei. Bei der gebotenen Nachfrage wäre dem Rechts-\n\nanwalt bestätigt worden, daß die Frist versäumt war. Daß er dies, möglicher-\n\nweise im Vertrauen auf die Genauigkeit seiner batteriebetriebenen Armband-\n\nuhr, unterließ, gereicht ihm zum Vorwurf.\n\nDie danach in Gang gesetzte Frist des § 234 Abs. 1 ZPO war verstri-\n\nchen, als der Antrag auf Wiedereinsetzung beim Oberlandesgericht am 11. Mai\n\n1999 einging.\n\nb) Schließlich hat das Berufungsgericht zu Recht der Beklagten nicht\n\nvon Amts wegen Wiedereinsetzung nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO gewährt.\n\nDie entsprechende Erwägung des Gerichts, zum Zeitpunkt der Einreichung der\n\nBerufungsbegründungsschrift seien die Voraussetzungen einer Wiedereinset-\n\nzung weder offenkundig noch aktenkundig gewesen, ist frei von Rechtsfehlern.\n\nZwar war dem Gericht bekannt, daß die Berufungsbegründungsfrist für\n\ndie Beklagte nicht, wie beantragt, um einen Monat, sondern um lediglich zwei\n\nWochen verlängert worden war. Dies war aber kein Anlaß für eine Wiederein-\n\nsetzung von Amts wegen. Die Revision macht in diesem Zusammenhang gel-\n\ntend, der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten habe nach der ständigen\n\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes\n\ndarauf vertrauen dürfen, daß seinem erstmaligen, mit ausreichenden Gründen\n\nversehenen Antrag auf Fristverlängerung um einen Monat in dem begehrten\n\nUmfang stattgegeben werde (vgl. z.B. BVerfG NJW 1998, 3703; BGH, Be-\n\nschluß vom 24. Oktober 1996, VII ZB 25/96, NJW 1997, 400; vgl. aber auch\n\nBGH, Beschluß vom 14. Oktober 1993 - LwZB 2/93, NJW 1994, 55, wonach\n\ndas Vertrauen darauf, daß eine erstmalige Fristverlängerung auch in dem be-\n\nantragten Umfang gewährt wird, nicht geschützt ist). Hierauf kommt es aber\n\nnicht an, weil die Verfügung des stellvertretenden Vorsitzenden über die Ver-\n\nlängerung der Berufungsfrist (nur) bis zum 25. März 1999 dem Prozeßbevoll-\n\nmächtigten der Beklagten ausweislich der Gerichtsakten am 17. März 1999\n\nzugestellt worden ist. Nach seinem eigenen Vorbringen ist er schon am Tag\n\nzuvor, dem 16. März 1999, telefonisch durch das Oberlandesgericht von der\n\nFristverlängerung bis zum 25. März 1999 unterrichtet worden. Seit diesem Tag\n\nwar ihm also bekannt, daß seinem Fristverlängerungsantrag nur teilweise statt-\n\ngegeben worden war und somit zur Anfertigung der Berufungsbegründung\n\n(nur) noch neun Tage zur Verfügung standen. Daß dieser Zeitraum aufgrund\n\nbesonderer Umstände möglicherweise nicht ausreichend sein könnte, war für\n\ndas Gericht nicht erkennbar. In einem solchen Fall wäre zu erwarten gewesen,\n\ndaß der Anwalt der Beklagten unter näherer Darlegung der Situation eine er-\n\nneute, gegebenenfalls nur kurze Fristverlängerung beantragt hätte; dies ist\n\nnicht geschehen. Keinesfalls mußte sich ein solcher Sachverhalt dem Gericht\n\nvon sich aus aufdrängen.\n\nMithin war ein Wiedereinsetzungsgrund für das Berufungsgericht weder\n\naktenkundig noch offenkundig; für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen\n\nbestand daher kein Anlaß.\n\nDa das Berufungsgericht auch zu Recht dem nach Ablauf der verlän-\n\ngerten Berufungsbegründungsfrist eingegangenem Antrag auf neuerliche Ver-\n\nlängerung dieser Frist keine Beachtung geschenkt hat, kann die Verwerfung\n\nder Berufung als unzulässig insgesamt nicht beanstandet werden.\n\nDr. Zülch Dr. Beyer Dr. Leimert\n\n Wiechers Dr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_217-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-15/viii-zr-217-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_217-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_217-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-15/viii-zr-217-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_217-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:01:54.191863+00:00"}}