{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_216-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2000-05-17","aktenzeichen":"VIII ZR 216/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 314, 549 Abs. 1, 561 Abs. 1 Satz 1 Beruht die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts auf widersprüchlichen Fest- stellungen, die dem Revisionsgericht keine hinreichend sichere Beurteilung des Parteivorbringens erlauben, so ist das Berufungsurteil schon wegen dieses Mangels aufzuheben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 216/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n17. Mai 2000\nZöller,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO §§ 314, 549 Abs. 1, 561 Abs. 1 Satz 1\n\nBeruht die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts auf widersprüchlichen Fest-\n\nstellungen, die dem Revisionsgericht keine hinreichend sichere Beurteilung des\n\nParteivorbringens erlauben, so ist das Berufungsurteil schon wegen dieses Mangels\n\naufzuheben.\n\nBGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 216/99 - OLG Frankfurt\n\n LG Hanau\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Mai 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Wiechers\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des 2. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juli 1999\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten darüber, ob der Beklagte aufgrund einer Rahmen-\n\nvereinbarung vom 23./25. September 1996 verpflichtet ist, der Klägerin den\n\nKaufpreis für insgesamt 900 Metalltore zu bezahlen. Von dem Gesamtpreis\n\nsind noch 118.688,99 DM offen. Die auf einem Geschäftsbogen der Firma H. \n\n GmbH geschriebene Rahmenvereinbarung enthielt u.a. folgende Ver-\n\neinbarungen:\n\n\"1. Die Firma H. beauftragt die Firma R. Metall-\nwaren [Klägerin] ... min. 10.000 Stck. H. -Top-Tor .... zu ferti-\ngen und verkaufsfertig verpackt bereitzustellen.\n\nDie Firma H. GmbH ruft die Ware nach Bedarf ab\nund wird einen Forecast für einen Zeitraum von mindestens\n8 Wochen im voraus abliefern.\n\n2.\n\n...\n\n3.\n\n4.\n\n... Durch die Firma H. GmbH wird die Verpackung\nzugestellt. Die Verpackung wird jedoch durch die Firma R. \nnach Bedarf abgerufen (direkt bei dem Kartonagen-Hersteller\nFirma St.). Die Rechnungslegung erfolgt zu Lasten der Firma\nH. .\n\n... Die Werkzeugkosten betragen ... DM 43.159,00 und sind\nvon der Fa. H. zu tragen. Die Werkzeugkosten werden ...\nsofort fällig (Freigabe durch die Firma H. nach Überprüfung\nder ordnungsgemäßen Produktqualität vorausgesetzt) ... .\nDas Werkzeug geht sofort in das Eigentum der Firma H. \nüber.\n\nDie Rahmenvereinbarung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft\n...\n\nDieser Vertrag wird mit allen Rechten und Pflichten von einer\nneu gegründeten Firma (Gesellschafter: Herr H. B. [Be-\nklagter] und Herr S. H. ) übernommen.\"\n\nDer Vertrag war unterschrieben von dem Inhaber der Klägerin, dem da-\n\nmaligen Geschäftsführer der H. GmbH S. H. und vom Beklagten.\n\nÜber den Unterschriften des S. H. und des Beklagten befand sich der Zu-\n\nsatz \"Der Auftraggeber: H. S. \" bzw. \"Der Auftraggeber: B. H. .\"\n\nBei der am Ende des Vertragstextes genannten \"neu gegründeten Fir-\n\nma\" handelte es sich um die H. und B. Heimwerker GmbH, deren Gründung\n\ndamals beabsichtigt war. Dazu kam es in der Folgezeit aber nicht. Statt dessen\n\nwurde auf der Abnehmerseite eine Firma H. T. A. GmbH eingeschaltet, an\n\nder unter anderem der Beklagte und S. H. als Gesellschafter beteiligt wa-\n\nren. Im Dezember 1996 änderte die Gesellschaft ihren Unternehmensgegen-\n\nstand und ihre Bezeichnung in H. Verkleidungssysteme GmbH. Am 7. März\n\n1997 schied der Beklagte aus der Gesellschaft aus.\n\nZum Jahreswechsel 1996/97 wurde die Klägerin darüber unterrichtet,\n\ndaß sie künftig an die Firma H. Verkleidungssysteme GmbH liefern und dort-\n\nhin auch ihre Rechnungen richten solle.\n\nIn der Folgezeit lieferte die Klägerin an die H. Verkleidungssysteme\n\nGmbH 600 Einheiten \"H. -Top-Tor\" zum Preis von 111.030,20 DM; von diesem\n\nBetrag sind noch 64.323,89 DM offen. Für weitere 300 Einheiten, die der Be-\n\nklagte inzwischen abgeholt hat, hat die Klägerin der Firma H. Verkleidungssy-\n\nsteme GmbH 54.365,10 DM in Rechnung gestellt. Hierauf ist noch nichts be-\n\nzahlt worden.\n\nDie Firma H. Verkleidungssysteme GmbH besteht nicht mehr. Ein Kon-\n\nkursantrag wurde am 28. November 1997 mangels Masse abgewiesen.\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, daß der Beklagte aufgrund der von ihm\n\nmit dem Zusatz \"Der Auftraggeber\" unterschriebenen Rahmenvereinbarung\n\npersönlich für ihre Forderungen hafte; sie hat ihn deshalb auf Zahlung des\n\nnoch offenen Betrages von 118.688,99 DM in Anspruch genommen. Dagegen\n\nwendet der Beklagte ein, zunächst habe die Firma H. GmbH Auftrag-\n\ngeberin sein sollen. Eine persönliche Haftung sei nicht vereinbart worden,\n\nvielmehr hätte eine GmbH an die Stelle der in der Rahmenvereinbarung ge-\n\nnannten Auftraggeber H. und B. treten sollen. Mit der Änderung des Unter-\n\nnehmensgegenstandes und der Bezeichnung der früheren T. A. GmbH hätten\n\nder Beklagte und S. H. ihre Verpflichtung zur Schaffung einer solchen\n\nGmbH erfüllt. Mit seiner Unterschriftsleistung habe er - der Beklagte - lediglich\n\nden letzten Absatz der Rahmenvereinbarung bestätigt. Im übrigen macht der\n\nBeklagte bezüglich der letzten Lieferung Mängelrügen geltend.\n\nDas Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Das Ober-\n\nlandesgericht hat mit Teilurteil vom 30. Juli 1999 die Berufung des Beklagten\n\ngegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen, soweit der Beklagte zur\n\nZahlung von 64.323,89 DM nebst 11 % Zinsen verurteilt worden ist. Mit seiner\n\nRevision verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nSoweit die Klägerin Bezahlung des noch offenen Restbetrages der bei-\n\nden ersten Lieferungen verlange, sei der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif\n\nund ein Teilurteil zu erlassen. Hinsichtlich der letzten 300 Tore bedürfe die Sa-\n\nche weiterer Aufklärung, da der Beklagte insofern sinngemäß die Einrede der\n\nWandlung erhoben habe.\n\nDas Landgericht habe den Beklagten zu Recht zur Zahlung des Kauf-\n\npreises für die zuerst gelieferten Tore verurteilt, da der Beklagte nach der in-\n\nsoweit eindeutigen Rahmenvereinbarung \"Auftraggeber\" sei. Unstreitig habe\n\ndie Firma H. GmbH nur die Abwicklung der getroffenen Vereinbarun-\n\ngen übernehmen, jedoch nicht selbst Auftraggeberin sein sollen. Die Behaup-\n\ntung des Beklagten, er habe nicht persönlich haften sollen, treffe nur insoweit\n\nzu, als nach dem Willen der Parteien der Vertrag von der H. und B. Heim-\n\nwerker GmbH habe übernommen werden sollen. Da diese GmbH jedoch nicht\n\ngegründet worden sei, sei der Beklagte notwendigerweise Auftraggeber und\n\ndamit Vertragspartner der Klägerin geblieben. Für eine andere Auslegung der\n\nRahmenvereinbarung fehle es an irgendwelchen Anhaltspunkten.\n\nDer Vertrag sei auch nicht von der in H. Verkleidungssysteme GmbH\n\numbenannten H. T. A. GmbH übernommen worden, weil es sich bei dieser\n\nGesellschaft nicht um die im letzten Satz der Rahmenvereinbarung erwähnte\n\n\"neu gegründete Firma\" handele. Insbesondere sei die Rahmenvereinbarung\n\nauch nicht dadurch schlüssig abgeändert worden, daß die Klägerin ab 1997 die\n\nTore an diese GmbH geliefert und diese auch teilweise Zahlung geleistet habe.\n\nDem entsprechenden Verhalten der Klägerin sei kein Erklärungswert zuge-\n\nkommen, solange die Geschäfte problemlos gelaufen seien, und zwar auch mit\n\nder H. GmbH, die unstreitig nicht Vertragspartnerin habe sein sollen.\n\nÜberdies könne die Rahmenvereinbarung nicht dahin ausgelegt werden, daß\n\ndie H. Verkleidungssysteme GmbH die Voraussetzungen des letzten Satzes\n\nder Vereinbarung erfülle, zumal der Beklagte, dessen Beteiligung für die Kläge-\n\nrin bedeutsam gewesen sei, in dieser Gesellschaft keinen maßgeblichen Ein-\n\nfluß gehabt habe.\n\nII. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Das Berufungsgericht hat unzulässigerweise durch Teilurteil ent-\n\nschieden (§ 301 ZPO). Die Frage, ob der Beklagte aufgrund der Rahmenver-\n\neinbarung vom 23./25. September 1996 persönlich haftet, kann für alle in dem\n\nRechtsstreit geltend gemachten Forderungen - auch wegen der vom Oberlan-\n\ndesgericht noch nicht entschiedenen letzten Teillieferung - nur einheitlich, un-\n\nter Umständen durch Grundurteil (BGHZ 107, 236, 242), beantwortet werden.\n\nBei der vom Berufungsgericht geschaffenen Verfahrenslage ist die Gefahr wi-\n\ndersprechender Entscheidungen aber nicht auszuschließen.\n\nDas verhilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg, weil die Zulässigkeit\n\neines Teilurteils vom Revisionsgericht grundsätzlich nur auf entsprechende\n\nVerfahrensrüge hin zu prüfen ist (BGHZ 16, 71, 74; BGH, Urteil vom 22. März\n\n1991 - V ZR 16/90 = BGHR ZPO § 301 Abs. 1, Zurückverweisung 1). Eine sol-\n\nche Rüge hat die Revision indessen nicht rechtzeitig in der erforderlichen Wei-\n\nse erhoben (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO).\n\n2. Das Berufungsurteil kann aber deshalb keinen Bestand haben, weil\n\ndie rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei \"Auftragge-\n\nber\" der auf der Rahmenvereinbarung vom 23./25. September 1996 beruhen-\n\nden Bestellungen gewesen, von seinen Feststellungen nicht getragen wird. Die\n\nAusführungen des Berufungsgerichts hierzu sind widersprüchlich und erlauben\n\ndem Senat keine hinreichend sichere rechtliche Beurteilung des Parteivorbrin-\n\ngens (§§ 549 Abs. 1, 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\na) Das tatsächliche Vorbringen der Parteien ist in erster Linie dem Tat-\n\nbestand des Urteils zu entnehmen (§ 314 ZPO). In der Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt, daß vom Geltungsbereich des § 314\n\nZPO auch diejenigen tatsächlichen Feststellungen erfaßt werden, die in den\n\nEntscheidungsgründen enthalten sind (BGHZ 139, 36, 39 m.w.Nachw.). Die\n\nBeweiswirkung der Vorschrift erstreckt sich auch darauf, ob eine bestimmte\n\nBehauptung bestritten ist oder nicht.\n\nDie Beweiskraft des Tatbestandes und damit auch die Bindung für das\n\nRevisionsgericht entfällt aber, soweit die Feststellungen Widersprüche, Lücken\n\noder Unklarheiten aufweisen (BGHZ 80, 64, 67; BGH, Urteil vom 9. März 1995\n\n- III ZR 44/94 = BGHR ZPO § 314, Widersprüchlichkeit 4). Einen solchen Wi-\n\nderspruch, der im übrigen auch von Amts wegen zu berücksichtigen wäre\n\n(BGH, Urteil vom 9. März 1995 aaO m.w.Nachw.), hat die Revision zu Recht\n\ngerügt.\n\nb) Im unstreitigen Teil des Tatbestandes hat das Oberlandesgericht zu-\n\nnächst ausgeführt, durch die Rahmenvereinbarung habe die Firma H. \n\nGmbH die Klägerin mit der Herstellung und Lieferung der Tore beauftragt. Im\n\nselben Abschnitt des Tatbestandes heißt es weiter, die Firma H. \n\nGmbH sei lediglich mit dem Abschluß des Vertrages beauftragt worden; im In-\n\nnenverhältnis sei sie von dem Beklagten und S. H. von allen Verbindlich-\n\nkeiten aus dem Vertrag freigestellt worden. Als Vorbringen des Beklagten im\n\nBerufungsverfahren hat das Oberlandesgericht im Tatbestand wiedergegeben,\n\ner - der Beklagte - habe nicht persönlich haften sollen; von seiner persönlichen\n\nHaftung habe auch die Klägerin nicht ausgehen können. Entgegen der Mei-\n\nnung des Landgerichts habe die H. GmbH Auftraggeberin sein sol-\n\nlen. Zweck seiner, des Beklagten, Unterschriftsleistung sei lediglich die Bestä-\n\ntigung des letzten Absatzes der Rahmenvereinbarung - dieser betrifft die vor-\n\ngesehene Vertragsübernahme durch die neu zu gründende GmbH - gewesen.\n\nDiese Ausführungen stehen im Widerspruch zu der am Beginn der Ent-\n\nscheidungsgründe des Berufungsurteils getroffenen Feststellung, es sei zwi-\n\nschen den Parteien unstreitig, daß die eingangs der Rahmenvereinbarung als\n\nVertragspartner genannte Firma H. GmbH nur die Abwicklung der\n\ngetroffenen Vereinbarungen übernehmen, jedoch nicht Auftraggeberin sein\n\nsollte. Gleiches gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, der Vortrag des\n\nBeklagten über den Ausschluß seiner persönlichen Haftung treffe nur insoweit\n\nzu, als nach dem Willen der Parteien der Vertrag von der Firma H. und B. \n\nHeimwerker GmbH übernommen werden sollte. Unvereinbar ist dies insbeson-\n\ndere mit der vom Berufungsgericht als unstreitig angesehen Auftragserteilung\n\ndurch die H. GmbH und der auf das Innenverhältnis beschränkten\n\nFreistellung der Gesellschaft durch den Beklagten und S. H. . Wenn die\n\nH. GmbH unstreitig nach außen hin - gegenüber der Klägerin - als\n\nAuftraggeberin auftrat und eine Freistellung von den vertraglichen Pflichten nur\n\nintern zwischen der Gesellschaft einerseits und dem Beklagten sowie S. H. \n\nandererseits vereinbart war, kann das Gegenteil hiervon - Freistellung der\n\nH. GmbH auch im Außenverhältnis sowie uneingeschränkte persönli-\n\nche Haftung des Beklagten - nicht ebenfalls unstreitig sein. Angesichts dieser\n\nWidersprüchlichkeiten ist auch unklar, wie die Feststellung des Berufungsur-\n\nteils zu verstehen ist, die H. GmbH habe nur \"die Abwicklung\" der mit\n\nder Klägerin getroffenen Vereinbarungen übernehmen sollen. Der - insoweit\n\njedenfalls objektiv eindeutige - Wortlaut der Rahmenvereinbarung, in der die\n\nGesellschaft mehrfach, unmißverständlich und ohne Einschränkungen oder\n\nZusätze als Trägerin der vertraglichen Rechte und Pflichten - etwa hinsichtlich\n\nder Bereitstellung der Verpackung und der Erstattung von Werkzeugkosten -\n\ngenannt ist, spricht jedenfalls dagegen.\n\n3. Da das Berufungsgericht zur Frage der persönlichen Haftung des Be-\n\nklagten die erforderlichen Feststellungen zu treffen hat, ist der Senat an einer\n\neigenen Sachentscheidung gehindert. Auf der Grundlage der bisherigen\n\ntatrichterlichen Feststellungen kann auch nicht abschließend entschieden wer-\n\nden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), ob der Beklagte, falls er ursprünglich an der\n\nRahmenvereinbarung als Auftraggeber beteiligt war, etwa nachträglich infolge\n\neiner auf der Auftraggeberseite erfolgten Vertragsübernahme durch die H. \n\nVerkleidungssysteme GmbH ausgeschieden ist - was das Berufungsgericht\n\nverneint hat - und die Klage schon aus diesem Grund abzuweisen wäre.\n\nDr. Deppert Dr. Beyer\nBall\n\n Dr. Leimert Wiechers","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_216-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-17/viii-zr-216-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 549","ref_norm":"549","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_216-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_216-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-17/viii-zr-216-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_216-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:11:44.619355+00:00"}}