{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_210-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2000-05-17","aktenzeichen":"VIII ZR 210/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 694 Zur Auslegung des Widerspruchs des Geschäftsführers einer GmbH gegen einen Mahnbescheid, durch den er persönlich für Verbindlichkeiten der GmbH in Anspruch genommen wird und der ihm nach seinem zuvor eingelegten Widerspruch bezüglich des gegen die GmbH gerichteten Mahnbescheids zugestellt worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 210/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n17. Mai 2000\nZöller,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 694\n\nZur Auslegung des Widerspruchs des Geschäftsführers einer GmbH gegen einen\n\nMahnbescheid, durch den er persönlich für Verbindlichkeiten der GmbH in Anspruch\n\ngenommen wird und der ihm nach seinem zuvor eingelegten Widerspruch bezüglich\n\ndes gegen die GmbH gerichteten Mahnbescheids zugestellt worden ist.\n\nBGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99 - OLG Brandenburg\n LG Potsdam\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Mai 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Wiechers\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Juli 1999\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte war in der Zeit zwischen September 1996 und Mai 1997\n\nGeschäftsführer der W. -B. GmbH. Die Klägerin hat ihn und die W. -B. \n\nGmbH im Wege des Mahnverfahrens als Gesamtschuldner auf Zahlung von\n\n97.302,11 DM nebst 11 % Zinsen seit 26. Juli 1997 in Anspruch genommen.\n\nAuf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht Meiningen gegen beide Gesamt-\n\nschuldner am 13. Oktober 1997 Mahnbescheide über die vorgenannte Forde-\n\nrung erlassen. Der Mahnbescheid gegen die W. -B. GmbH ist dieser am\n\n16. Oktober 1997 zugestellt worden. Am 20. Oktober 1997 hat der Beklagte ein\n\nWiderspruchsformular unterzeichnet, das die Geschäftsnummer des gegen die\n\nW. -B. GmbH gerichteten Mahnverfahrens trägt und in gestempelter Form die\n\nAdresse der W. -B. GmbH als Anschrift des Antragsgegners aufweist. Als\n\nBezeichnung der Mahnsache wird - allerdings unter der Rubrik: \"Antragstel-\n\nler\" - die W. -B. GmbH genannt. Das Feld unter der Erklärung des Wider-\n\nspruchs enthält die Angabe \"Konkurs\".\n\nDem Beklagten sollte der gegen ihn gerichtete Mahnbescheid unter der\n\ndort angegebenen Anschrift B. , R. , zugestellt worden. Ausweis-\n\nlich der Zustellungsurkunde vom 16. Oktober 1997 konnte die Zustellung an\n\nden Beklagten aber nicht bewirkt werden, weil der \"Empfänger unbekannt\" war.\n\nDer Mahnbescheid ist dem Beklagten daraufhin nach Rückfrage bei den Ver-\n\nfahrensbevollmächtigten der Klägerin unter der Anschrift C. Straße ,\n\nR. , am 11. November 1997 durch Niederlegung zugestellt worden. Auf den\n\nAntrag der Klägerin vom 28. November 1997 hat das Amtsgericht Meiningen\n\nam 3. Dezember 1997 einen Vollstreckungsbescheid gegen den Beklagten zu\n\nder vorgenannten Forderung erlassen. Der Vollstreckungsbescheid ist dem\n\nBeklagten nach einem vergeblichen Zustellungsversuch vom 11. Dezember\n\n1997 unter der Adresse B. , R. , am 16. Dezember 1997 unter der\n\nAnschrift C. Straße , R. , durch Niederlegung zugestellt worden.\n\nDer Beklagte hat einen weiteren von ihm unterschriebenen Widerspruch\n\neingereicht, der das Datum \"05.11.97\" trägt und das Aktenzeichen des gegen\n\nihn selbst gerichteten Mahnverfahrens aufweist. In dem für die \"Anschrift des\n\nAntragsgegners ...\" vorgesehenen Feld des Formulars ist der Stempel der\n\nW. -B. GmbH eingesetzt, in dem Feld \"Antragsgegner ...\" handschriftlich\n\n\"W. , B. -GmbH\". Ferner hat der Beklagte von den formularmäßigen Angaben,\n\ner erhebe den Widerspruch \"als Prozeßbevollmächtigter des Antragsgegners\n\n...\" und \"als gesetzlicher Vertreter des Antragsgegners\" das letztgenannte an-\n\ngekreuzt. Der Widerspruch trägt den Eingangsstempel des Amtsgerichts\n\nMeiningen vom 17. Dezember 1997.\n\nDas Amtsgericht Meiningen hat das Verfahren gegen den Beklagten an\n\ndas Landgericht Potsdam abgegeben mit Hinweis auf einen verspätet einge-\n\nlegten Widerspruch gegen den Mahnbescheid \"A\", der als Einspruch gegen\n\nden Vollstreckungsbescheid vom 5. Dezember 1997 \n\n- gemeint \n\nist der\n\n3. Dezember 1997 - zu werten sei. Das Landgericht Potsdam hat die Verfah-\n\nrensbevollmächtigten der Klägerin nach Eingang der Akten zur Anspruchsbe-\n\ngründung aufgefordert.\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten mit der Behauptung in Anspruch, bei\n\nVornahme der Bestellungen, die den von dem Mahnbescheid erfaßten Waren-\n\nlieferungen zugrunde lägen, sei die W. -B. GmbH bereits zahlungsunfähig\n\nund überschuldet gewesen. In der Folgezeit hat sie weiter geltend gemacht,\n\ngegen den Vollstreckungsbescheid, der gegen den Beklagten ergangen sei, sei\n\nein Einspruch nicht eingelegt worden. Das Landgericht hat den Vollstreckungs-\n\nbescheid des Amtsgerichts Meiningen aufgehoben und die Klage abgewiesen.\n\nDas Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Ein-\n\nspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid als unzulässig ver-\n\nworfen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Beklagten hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Be-\n\nrufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Vollstreckungsbescheid vom\n\n3. Dezember 1997 sei in Rechtskraft erwachsen. Der Widerspruch vom\n\n5. November 1997 könne nicht als Einspruch gegen den Vollstreckungsbe-\n\nscheid behandelt werden, weil er sich nicht gegen den Mahnbescheid richte,\n\nder gegen den Beklagten persönlich ergangen sei. Daß die handschriftliche\n\nAngabe \"W. -B. GmbH\" unter der Rubrik \"Mahnsache, Antragsgegner\" von\n\ndem Beklagten persönlich stamme, habe er bei der Erörterung im Termin zur\n\nmündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht bestritten. Gegen\n\nsein Vorbringen, er habe als Antragsgegner lediglich irrtümlich die W. -B. \n\nGmbH genannt, spreche der Umstand, daß auch dieser Widerspruch im An-\n\nschriftenfeld für den Antragsgegner die gestempelte Firma und Anschrift der\n\nW. GmbH aufweise. Zudem habe der Beklagte auf dem Formular ausdrück-\n\nlich den Hinweis angekreuzt, daß er \"als gesetzlicher Vertreter des Antrags-\n\ngegners\" tätig werde. Aus dieser Angabe werde überdies ersichtlich, daß er\n\nzwischen sich als Person und seiner Funktion als Geschäftsführer der W. -B. \n\nGmbH zu unterscheiden gewußt habe. Deshalb könne davon ausgegangen\n\nwerden, daß die durch handschriftlichen Vermerk und entsprechenden Stempel\n\nvorgenommene Benennung der W. -B. GmbH als Antragsgegnerin nicht le-\n\ndiglich Ausdruck der juristischen und kaufmännischen Unerfahrenheit des Be-\n\nklagten gewesen sei und der Widerspruch tatsächlich im Namen der W. -B. \n\nGmbH habe erfolgen sollen. Auch der Umstand, daß dem Beklagten zum Zeit-\n\npunkt der Unterzeichnung des Widerspruchs vom 5. November 1997 der gegen\n\nihn persönlich gerichtete Mahnbescheid noch nicht zugestellt worden sei, spre-\n\nche dagegen, daß er bei Unterzeichnung des Widerspruches die Absicht ge-\n\nhabt habe, seiner persönlichen Inanspruchnahme entgegenzutreten. Schließ-\n\nlich lasse sich aus der auf dem Widerspruchsformular vom 5. November 1997\n\nangegebenen Geschäftsnummer nicht der Wille des Beklagten herleiten, den\n\nWiderspruch im eigenen Namen abzugeben. Daß die Geschäftsnummer nicht\n\nvon ihm auf dem Formular vermerkt worden sei, habe der Beklagte bei der Er-\n\nörterung dieser Frage in dem Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht\n\neingeräumt. Deshalb könne aus der angegebenen Geschäftsnummer nicht der\n\nSchluß gezogen werden, daß der Widerspruch in bezug auf das gegen ihn\n\nselbst gerichtete Mahnverfahren habe erfolgen sollen. Es erscheine nahelie-\n\ngend, daß die Geschäftsnummer erst nach Eingang des Widerspruchs in der\n\nGeschäftsstelle des Amtsgerichts Meiningen angebracht worden sei. Aus der\n\nTatsache, daß der Beklagte hinsichtlich des die W. -B. GmbH betreffenden\n\nMahnverfahrens bereits am 20. Oktober 1997 einen Widerspruch unterzeichnet\n\nhabe, sei gleichfalls nicht zu schließen, er habe den weiteren Widerspruch\n\ntrotz des anderslautenden Inhalts im eigenen Namen abgeben wollen. Die\n\nWiederholung der Erklärung könne ihren Beweggrund ebenso darin finden,\n\ndaß dem Beklagten möglicherweise im nachhinein Bedenken zur Formrichtig-\n\nkeit des früheren Widerspruches gekommen seien, weil er darin in der Rubrik\n\n\"Mahnsache\" den Namen der Antragsgegnerin in dem Feld für die Angabe des\n\nAntragstellers eingesetzt und es darüber hinaus unterlassen habe, sich als ge-\n\nsetzlichen Vertreter des Antragsgegners zu bezeichnen.\n\nDie Frage, ob eine andere als die vorstehende Auslegung des Wider-\n\nspruchs vom 5. November 1997 zu erfolgen hätte, wenn angenommen würde,\n\ndie Datumsangabe beruhe auf einem \n\nIrrtum und habe \n\nin Wirklichkeit\n\n5. Dezember 1997 lauten müssen, könne dahinstehen, da dies vom Beklagten\n\nnicht geltend gemacht worden sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor\n\ndem Berufungsgericht, in dem das Widerspruchsformular vom 5. November\n\n1997 ausführlich erörtert worden sei, habe weder der persönlich angehörte Be-\n\nklagte noch sein Prozeßbevollmächtigter diesen Gesichtspunkt vorgetragen.\n\nDie Absicht des Beklagten, sich gegen seine persönliche Inanspruchnahme\n\naus dem Vollstreckungsbescheid vom 3. Dezember 1997 zu wenden, komme\n\nerst in seinem Schriftsatz vom 13. Mai 1998 zum Ausdruck. Der darin zu se-\n\nhende Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid sei daher als unzulässig\n\nzu verwerfen.\n\nII. Dieser Auslegung, die der vollen Nachprüfung durch das Revisions-\n\ngericht unterliegt (vgl. BGHZ 101, 134, 136), da der Widerspruch eine Prozeß-\n\nhandlung darstellt, vermag der Senat nicht zu folgen. Vielmehr ist der von dem\n\nBeklagten unter dem Datum des \"05.11.97\" eingelegte Widerspruch dahin zu\n\nverstehen, daß er sich gegen den Mahnbescheid richten soll, der gegen den\n\nBeklagten persönlich ergangen ist.\n\n1. Bei der Auslegung von Prozeßhandlungen ist davon auszugehen, daß\n\nForm- und Verfahrensvorschriften nicht Selbstzweck sind. Auch sie dienen\n\nletztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozeßbeteiligten, sollen also\n\neine einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte\n\naller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern (Beschluß des Gemeinsa-\n\nmen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 75, 340). Soweit\n\nirgend möglich, soll die Klärung materieller Rechtsfragen daher durch Form-\n\nvorschriften nicht beeinträchtigt werden. Dieser Grundsatz muß allerdings mit\n\ndem öffentlichen Interesse an Klarheit über die Rechtsbeständigkeit von Voll-\n\nstreckungstiteln - hier des Vollstreckungsbescheids - in Einklang gebracht und\n\nauch unter dem Gesichtspunkt eingeschränkt werden, daß mit der Prozeß-\n\nhandlung, die sich gegen den Vollstreckungstitel richtet, erhebliche Folgen für\n\ndie andere Partei verbunden sind, die es in ihren berechtigten Interessen zu\n\nschützen gilt. Die andere Partei wird veranlaßt, auf den Einspruch zu reagie-\n\nren, etwa durch Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten und die Erfüllung\n\nihrer Prozeßförderungspflichten, aber auch im Hinblick auf die materiell-\n\nrechtliche Seite, zum Beispiel durch die Ausübung von Gestaltungsrechten. Um\n\nnachträglichen Einwendungen, die auslösende Prozeßhandlung habe nicht\n\noder nicht so oder jedenfalls nicht von dieser Person vorgenommen werden\n\nsollen, vorzubeugen, müssen die Verfahrensvorschriften sicherstellen, daß der\n\nInhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie\n\nausgeht, hinreichend zuverlässig feststehen (BGHZ 101, 134, 137).\n\nIm Rahmen des Auslegungsvorgangs ist zunächst auf den Wortlaut der\n\nErklärung abzustellen. Jedoch darf eine Prozeßpartei nicht unter allen Um-\n\nständen am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. Vielmehr\n\nist zu ihren Gunsten stets davon auszugehen, daß sie im Zweifel mit ihrer Pro-\n\nzeßhandlung das bezweckt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünf-\n\ntig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschluß\n\nvom 22. Mai 1995 - II ZB 2/95, NJW-RR 1995, 1183 unter 2). Bei dieser Wür-\n\ndigung darf auf Umstände außerhalb des Schriftstückes zurückgegriffen wer-\n\nden. Wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozeßerklärungen sind alle Ge-\n\ngebenheiten des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom\n\n13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98, NJW 1999, 291 unter II 2 b).\n\n2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Senat zu der Überzeugung\n\ngelangt, daß der Beklagte mit dem zweiten Widerspruch, für die Beteiligten\n\nerkennbar, den gegen ihn persönlich gerichteten Mahnbescheid angreifen\n\nwollte.\n\na) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen,\n\ndaß der Wortlaut des Widerspruchs, den der Beklagte durch Ankreuzen des\n\nentsprechenden Kästchens \"als gesetzlicher Vertreter des Antragsgegners\"\n\neingelegt hat, und die weiteren Angaben in dem Formular - Stempel der W. -\n\nB. GmbH als \"Anschrift des Antragsgegners ...\", handschriftliche Angabe des\n\nNamens der GmbH in dem Feld \"Antragsgegner ...\" - für sich gesehen darauf\n\nhindeuten, daß der Beklagte im Namen der W. -B. GmbH handeln wollte. Das\n\nBerufungsgericht hat auch zu Recht nichts zugunsten des Beklagten daraus\n\nhergeleitet, daß der Widerspruch die handschriftlich eingefügte Geschäfts-\n\nnummer desjenigen Mahnbescheids trägt, der gegen den Beklagten gerichtet\n\nwar; denn die Angabe rührt nicht von dem Beklagten her, sondern wurde mit\n\nhoher Wahrscheinlichkeit erst nachträglich durch einen Mitarbeiter des Amts-\n\ngerichts angebracht.\n\nb) Mit Recht beruft sich jedoch die Revision darauf, bei Würdigung der\n\nsonstigen Umstände ergebe sich, daß der Widerspruch trotz seines sinnent-\n\nstellenden Inhalts gegen den für den Beklagten bestimmten Mahnbescheid ge-\n\nrichtet sei. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung zugrunde gelegt, daß\n\nder Beklagte den Widerspruch tatsächlich bereits am 5. November 1997 unter-\n\nzeichnet hat, mithin zu einem Zeitpunkt, als ihm der ihn selbst betreffende\n\nMahnbescheid noch nicht zugestellt worden war. Es hat zwar angesichts des\n\nEingangsstempels des Amtsgerichts Meinungen vom 17. Dezember 1997 die\n\nMöglichkeit erwogen, daß das Unterschriftsdatum auf einem Versehen beruht.\n\nDavon konnte es sich aber nicht überzeugen, weil der Beklagte sich trotz der\n\nausführlichen Erörterung des Widerspruchsformulars im Verhandlungstermin\n\nauf diesen Gesichtspunkt nicht berufen hatte. Dennoch ist mit der Revision da-\n\nvon auszugehen, daß sich der Beklagte im Besitz auch des zweiten Mahnbe-\n\nscheids befand, als er den Widerspruch absandte. Dies ergibt sich aus folgen-\n\ndem: Der Widerspruch vom \"05.11.97\" trägt links unten den Aufdruck \"Blatt 1:\n\nUrschrift des Widerspruchs\". Die Urschrift des ersten Widerspruchs hatte der\n\nBeklagte jedoch bereits unter dem 20. Oktober 1997 an das Amtsgericht\n\nMeiningen zurückgesandt; dort ist sie am 22. Oktober 1997 eingegangen. Da\n\nder Vordrucksatz jeweils nur eine Widerspruchs-Urschrift enthält, kann das\n\nzweite Widerspruchsformular nach Lage der Dinge nur von dem zweiten, erst\n\nam 11. November 1997 zugestellten Mahnbescheid stammen, der nicht die\n\nGmbH, sondern den Beklagten persönlich betraf.\n\nHat der Beklagte somit das zweite Widerspruchsformular ausgefüllt,\n\nnachdem er von dem gegen ihn selbst gerichteten Mahnbescheid Kenntnis er-\n\nlangt hatte, konnte er den Widerspruch vernünftigerweise nur in der Absicht\n\neingelegt haben, sich gegen seine persönliche Inanspruchnahme durch den\n\nzweiten Mahnbescheid zu wehren. Zutreffend hebt die Revision hervor, der\n\nText des zweiten Mahnbescheides lasse deutlich erkennen, daß der Anspruch\n\ngegen den Beklagten als Gesamtschuldner mit der W. -B. GmbH geltend\n\ngemacht werde. Der Revision ist auch in der Erwägung zuzustimmen, es wäre\n\naus der Sicht des Beklagten sinnlos gewesen, dem ihm zunächst zugestellten,\n\ngegen die GmbH ergangenen Mahnbescheid ein zweites Mal entgegenzutre-\n\nten. Daß der Beklagte, der als Dachdecker nicht über entsprechende juristi-\n\nsche und kaufmännische Erfahrungen verfügt, das zweite Widerspruchsformu-\n\nlar sinnentstellend ausgefüllt hat, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen. Ins-\n\nbesondere mag es sich für ihn irreführend ausgewirkt haben, daß sich neben\n\nder Erklärung \"Gegen den Mahnbescheid erhebe ich Widerspruch\" nur zwei\n\nanzukreuzende Kästchen befinden, durch die unterschieden wird, ob der Wi-\n\nderspruch \"als Prozeßbevollmächtigter des Antragsgegners ...\" oder \"als ge-\n\nsetzlicher Vertreter des Antragsgegners\" erhoben wird, während für eine Einle-\n\ngung in eigener Person eine weitere Rubrik nicht vorgesehen ist.\n\nAllein der Wille, sich mit dem Widerspruch mit Datum 5. November 1997\n\ngegen den zweiten Mahnbescheid zur Wehr zu setzen, steht im Einklang mit\n\ndem Grundsatz, wonach die Partei mit ihrer Prozeßhandlung dasjenige be-\n\nzweckt, was vernünftig ist und ihren recht verstandenen Interessen entspricht.\n\nDiese Absicht war den Beteiligten, die mit den äußeren Umständen vertraut\n\nwaren, bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs auch erkennbar,\n\nso daß Gründe der Rechtssicherheit einer Auslegung in dem genannten Sinne\n\nnicht entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1998 aaO). Tatsäch-\n\nlich haben sowohl der Rechtspfleger des Amtsgerichts Meiningen, wie aus sei-\n\nner Abgabeverfügung vom 22. Dezember 1997 hervorgeht, als auch der Vorsit-\n\nzende des erstinstanzlichen Gerichts den Widerspruch mit Datum vom\n\n\"05.11.97\" auf den zweiten, gegen den Beklagten persönlich gerichteten\n\nMahnbescheid bezogen und als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid\n\nvom 3. Dezember 1997 behandelt (§ 694 Abs. 2 Satz 1 ZPO).\n\nIII. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Sache ist an\n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellun-\n\ngen zur Begründetheit des Anspruchs getroffen werden können.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall\n\nDr. Leimert \n\nWiechers","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_210-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-17/viii-zr-210-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 694","ref_norm":"694","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_210-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_210-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-17/viii-zr-210-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_210-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:11:34.428592+00:00"}}