{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_186-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2001-01-17","aktenzeichen":"VIII ZR 186/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 89 a Zur Frage des Bestehens eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung eines Handelsvertreterverhältnisses und zur Erforderlichkeit einer Abmahnung im Falle der Aufnahme einer nicht genehmigten Ne- bentätigkeit durch den Vertreter.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 186/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n17. Januar 2001\nKirchgeßner,\nJustizobersekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nHGB § 89 a\n\nZur Frage des Bestehens eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen\n\nKündigung eines Handelsvertreterverhältnisses und zur Erforderlichkeit\n\neiner Abmahnung im Falle der Aufnahme einer nicht genehmigten Ne-\n\nbentätigkeit durch den Vertreter.\n\nBGH, Urteil vom 17. Januar 2001 - VIII ZR 186/99 - OLG Dresden\n LG Dresden\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Januar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Leimert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 19. Zi-\nvilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Juni 1999 auf-\ngehoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts\nDresden vom 9. Januar 1998 im Kostenpunkt und insoweit geän-\ndert, als die auf Feststellung und auf Provisionsabrechnung ge-\nrichtete Widerklage abgewiesen worden ist.\n\nEs wird festgestellt, daß die von der Klägerin am 1. Juli 1996\nausgesprochene fristlose Kündigung das Vertragsverhältnis der\nParteien nicht mit sofortiger Wirkung, sondern als ordentliche\nKündigung erst zum 30. September 1996 beendet hat.\n\nDie Klägerin wird verurteilt, über die dem Beklagten zustehenden\nProvisionen aus den von ihm und von den ihm nachgeordneten\nMitarbeitern M. H. , \n K. , P. \nH. , \n A. bis zum 30. September 1996 ein-\n Ra , \ngereichten Versicherungsverträgen unter Berücksichtigung der\ndem Beklagten zustehenden Differenzprovisionen und Bestand-\nsprovisionen abzurechnen.\n\n R. , \n\n Ho , \n\n S. , \n\nL. , \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin befaßt sich mit der Vermittlung von Finanzdienstleistungen.\n\nSie unterhält eine hierarchisch gegliederte Vertriebsorganisation, deren Mit-\n\nglieder als Handelsvertreter tätig sind. Der Beklagte hatte in der Vertriebsorga-\n\nnisation der Klägerin die Stellung eines Regionaldirektors inne. Er vermittelte\n\nhauptsächlich Lebens- und Sachversicherungen für verschiedene \"Produkt-\n\npartnergesellschaften\" der Klägerin. Nach dem der Zusammenarbeit der Par-\n\nteien zugrundeliegenden Mitarbeitervertrag vom 10. Oktober 1994 nebst Zu-\n\nsatzvertrag für leitende Mitarbeiter stehen dem Kläger Provisionen für Verträge\n\nzu, die von ihm selbst oder von den ihm nachgeordneten Strukturmitarbeitern\n\nvermittelt worden sind. Die Klägerin und ihre Mitarbeiter dürfen auf steuer-\n\nrechtlichem Gebiet nicht beratend tätig werden.\n\nNr. 7 des Mitarbeitervertrages trifft unter anderem folgende Regelungen:\n\n\"7.2 Der Mitarbeiter ist nicht berechtigt, für Wettbewerber der P. \n und Ihrer Partnergesellschaften tätig zu werden oder sich an\neinem Konkurrenzunternehmen direkt oder indirekt, mittelbar oder\nunmittelbar zu beteiligen oder es sonst in irgendeiner Weise zu\nunterstützen. In gleicher Weise ist der Mitarbeiter nicht berechtigt,\nunmittelbar - unter Übergehung der P. - eine Vertrags-\nbeziehung zu einer Partnergesellschaft der P. einzuge-\nhen.\n\nDem Mitarbeiter ist darüber hinaus jede weitere gleichartige ge-\nwerbliche Tätigkeit ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der\nP. untersagt. Gleiches gilt hinsichtlich der Übermittlung\nvon Verträgen, die nicht von der P. bzw. ihren Partner-\ngesellschaften angeboten werden.\"\n\nMit Schreiben vom 1. Juli 1996 kündigte die Klägerin das Vertragsver-\n\nhältnis fristlos mit der Begründung, der Beklagte habe vertragswidrig mit dem\n\nVerband der Verbraucher und Selbständigen, D. (VDVS) kooperiert\n\nund versucht, auch eine Reihe weiterer Mitarbeiter der Klägerin für eine solche\n\nTätigkeit zu gewinnen. Der Beklagte hat der Kündigung widersprochen, den\n\nihm zur Last gelegten Versuch der Abwerbung von Mitarbeitern der Klägerin\n\nbestritten und die Auffassung vertreten, die Zusammenarbeit mit steuerbera-\n\ntend tätigen Institutionen wie dem VDVS sei den Mitarbeitern der Klägerin er-\n\nlaubt, seitens der Klägerin sogar erwünscht gewesen.\n\nDie Klägerin hat den Beklagten, gestützt auf eine entsprechende Klausel\n\ndes Mitarbeitervertrages, auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von je\n\n20.000 DM für die versuchte Abwerbung ihrer Mitarbeiter H. und R. \n\nin Anspruch genommen. Der Beklagte hat widerklagend beantragt festzustel-\n\nlen, daß die fristlose Kündigung der Klägerin das Vertragsverhältnis nicht mit\n\nsofortiger Wirkung, sondern nur als ordentliche Kündigung zum 30. September\n\n1996 beendet habe. Er hat mit der Widerklage ferner Zahlung eines Schmer-\n\nzensgeldes wegen rufschädigender Äußerungen der Klägerin sowie Provisi-\n\nonsabrechnung zum 30. September 1996 begehrt.\n\nDas Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Die Berufung\n\ndes Beklagten ist erfolglos geblieben. Seine auf Zahlung von Schmerzensgeld\n\ngerichtete Widerklage hat er in zweiter Instanz zurückgenommen. Mit der Revi-\n\nsion verfolgt der Beklagte die auf Feststellung und auf Provisionsabrechnung\n\ngerichtete Widerklage weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Widerklage in dem zuletzt noch geltend\n\ngemachten Umfang mit der Begründung abgewiesen, die fristlose Kündigung\n\nder Klägerin sei wirksam gewesen. Es hat dazu ausgeführt:\n\nDie Tätigkeit des Beklagten für den VDVS sei zwar nicht als unerlaubte\n\nKonkurrenztätigkeit im Sinne von Nr. 7.2 Abs. 1 des Mitarbeitervertrages anzu-\n\nsehen; denn Beratungsleistungen auf dem Gebiet des Steuerrechts, die der\n\nVDVS erbringe, dürften von Mitarbeitern der Klägerin gerade nicht ausgeübt\n\nwerden. Es liege aber ein Verstoß gegen vertragliche Pflichten im Sinne der\n\nNr. 7.2 Abs. 2 des Mitarbeitervertrages vor, der nach Nr. 10.3 des Mitarbeiter-\n\nvertrages eine außerordentliche Kündigung rechtfertige. Nach dem Sinn und\n\nZweck der Regelung hätten Mitarbeiter der Klägerin jede anderweitige wirt-\n\nschaftliche Betätigung zu unterlassen. Diese Verpflichtung habe der Beklagte\n\nnach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verletzt, indem er den Mitarbeitern\n\nH. und R. der Klägerin eine Zusammenarbeit mit dem VDVS ange-\n\nboten und für die Vermittlung von Kunden eine Provision von jeweils 400 DM in\n\nAussicht gestellt habe. Die angestrebte Zusammenarbeit mit dem VDVS sei als\n\ngewerbliche Tätigkeit einzustufen, weil sie nach den getroffenen Anstalten als\n\ndauerhafte und langfristige Kooperation angelegt gewesen sei. Auch die\n\nGleichartigkeit der Tätigkeit sei zu bejahen. Zwar dürften die Mitarbeiter der\n\nKlägerin nicht steuerberatend tätig sein, so daß es an einem unmittelbaren\n\nKonkurrenzverhältnis zwischen der Klägerin und dem VDVS fehle. Beide Un-\n\nternehmen böten aber im weiteren Sinne Finanzdienstleistungen an, die sich\n\ngegenseitig ergänzten. Davon abgesehen sei bei der Auslegung der Klausel\n\nNr. 7.2 Abs. 2 des Mitarbeitervertrages nicht am buchstäblichen Sinne zu haf-\n\nten. Maßgebend sei vielmehr der klar erkennbare Sinn und Zweck, jede ander-\n\nweitige wirtschaftliche Betätigung, die ohne Zustimmung der Klägerin aufge-\n\nnommen werde, zu unterbinden. Durch das Angebot, gegen Provision für den\n\nVDVS tätig zu werden, habe der Beklagte die Mitarbeiter H. und R. \n\nder Klägerin zum Vertragsbruch verleitet und damit seine Loyalitätspflicht ge-\n\ngenüber der Klägerin verletzt. Da er dabei auch eigene wirtschaftliche Interes-\n\nsen verfolgt habe, habe er auch selbst in eigener Person gegen das Verbot\n\neiner wirtschaftlichen Betätigung gemäß Nr. 7.2 Abs. 2 des Mitarbeitervertra-\n\nges verstoßen.\n\nDas Verhalten des Beklagten stelle einen wichtigen Grund zur fristlosen\n\nKündigung dar, weil die Klägerin ein begründetes Interesse daran gehabt ha-\n\nbe, daß der Beklagte seine Arbeitskraft voll und ganz zu ihren Gunsten einset-\n\nze. Das gelte um so mehr, als er angesichts hoher Provisionen in ganz erhebli-\n\nchem Umfang vom wirtschaftlichen Erfolg der Klägerin profitiert habe. Durch\n\ndie Aufnahme einer ungenehmigten Tätigkeit werde das Vertrauensverhältnis\n\nso schwer beeinträchtigt, daß eine weitere Fortsetzung des Vertrages bis zum\n\nAblauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar erscheine. Aus diesem\n\nGrunde sei auch eine Abmahnung seitens der Klägerin entbehrlich gewesen.\n\nDas Vertrauensverhältnis sei durch die Vertragsverletzung des Beklagten be-\n\nreits nachhaltig gestört worden. Dafür spreche neben der gehobenen Position\n\ndes Beklagten in der Hierarchie der Vertriebsstruktur der Klägerin auch der\n\nUmstand, daß der Beklagte nicht nur einmalig aus einer bestimmten Situation\n\nheraus einen Mitarbeiter zur Kundenwerbung aufgefordert, sondern offenbar\n\nzielgerichtet versucht habe, hierfür Mitarbeiter zu gewinnen.\n\nDie Tatsache, daß das Vorstandmitglied Th. der Klägerin anläßlich\n\neiner Beförderungsfeier über eine eventuelle Zusammenarbeit mit einem Lohn-\n\nsteuerhilfeverein gesprochen habe, ändere an dieser Beurteilung nichts. Der\n\nBeklagte habe diesen Äußerungen nicht entnehmen können, daß er im Auftrag\n\noder mit Billigung des Vorstandes der Klägerin konkret eine Kooperation mit\n\ndem VDVS habe eingehen sollen. Er hätte deshalb seine Vorgehensweise mit\n\nder Klägerin abstimmen müssen.\n\nII. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung\n\nnicht stand.\n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein wichtiger Grund zur außeror-\n\ndentlichen Kündigung im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 1 HGB gegeben, wenn\n\ndem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände eine Fortsetzung des\n\nVertragsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche\n\nKündigung nicht zugemutet werden kann (zuletzt Senatsurteil vom 26. Mai\n\n1999 - VIII ZR 123/98, WM 1999, 1986 unter II 2 m.w.N.). Ob dies der Fall ist,\n\nunterliegt nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Nachprüfung, die sich dar-\n\nauf zu beschränken hat, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichti-\n\ngen Grundes verkannt hat, ob ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstö-\n\nße unterlaufen sind, ob es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder\n\nnicht vollständig gewürdigt hat oder Erfahrungssätze verletzt hat (BGH, Urteil\n\nvom 29. März 1990 - I ZR 2/89, WM 1990, 1496 unter I 2 b m.w.N.). Auch die-\n\nser eingeschränkten Nachprüfung halten die Erwägungen, mit denen das Be-\n\nrufungsgericht einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung beja-\n\nhen will, indessen nicht stand.\n\na) Die Klägerin hat die fristlose Kündigung ausweislich ihres Kündi-\n\ngungsschreibens vom 1. Juli 1996 darauf gestützt, daß der Beklagte durch\n\n\"unzulässige Kooperation mit dem VDVS\" nicht nur selbst gegen vertragliche\n\nPflichten verstoßen, sondern darüber hinaus nachweislich auch versucht habe,\n\nauf eine Reihe von Mitarbeitern der Klägerin dahin einzuwirken, das gleiche zu\n\ntun. Im Laufe des Rechtsstreits hat sie dieses Verhalten dahin gewürdigt, der\n\nBeklagte sei dazu übergegangen, Mitarbeiter zu einer \"unzulässigen, da ver-\n\ntragswidrigen, konkurrierenden Zusammenarbeit mit einem fremden Produkt-\n\npartner bzw. Produktanbieter zu verleiten, indem er - jedenfalls seinen unmit-\n\ntelbar von der Hierarchie unterstehenden Bezirksdirektoren und direkt unter-\n\nstellten Bezirksleitern - für die Zuführung eines P. -Kunden zu dem konkur-\n\nrierenden Produktanbieter (VDVS) die Zahlung eines Betrages von DM 400 pro\n\nKunde (versprochen) und in Aussicht (gestellt habe)\". Diese Ausführungen ma-\n\nchen deutlich, daß die Klägerin das Verhalten des Beklagten als unerlaubte\n\nKonkurrenztätigkeit wertete und in der Einwirkung auf ihre Mitarbeiter H. \n\nund R. den Versuch sah, Mitarbeiter für ein Konkurrenzunternehmen ab-\n\nzuwerben.\n\nMit einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit des Beklagten läßt sich die\n\nfristlose Kündigung der Klägerin indessen - auch nach Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts - nicht rechtfertigen, da der VDVS nach den Feststellungen der\n\nVorinstanzen Beratungsleistungen auf dem Gebiet des Steuerrechts erbringt,\n\ndie den Mitarbeitern der Klägerin gerade nicht erlaubt sind.\n\nb) Das Berufungsgericht lastet dem Beklagten statt dessen einen Ver-\n\nstoß gegen Nr. 7.2 Abs. 2 des Mitarbeitervertrages an, wonach dem Mitarbeiter\n\njede weitere gleichartige gewerbliche Tätigkeit ohne ausdrückliche Zustimmung\n\nder Klägerin untersagt ist. Es will die Bestimmung dahin auslegen, daß Mitar-\n\nbeiter der Klägerin jede anderweitige wirtschaftliche Betätigung zu unterlassen\n\nhaben, und sieht demzufolge einen wesentlichen Gesichtspunkt für die Recht-\n\nfertigung der fristlosen Kündigung darin, daß der Beklagte dem Interesse der\n\nKlägerin zuwidergehandelt habe, seine Arbeitskraft voll und ganz zu deren\n\nGunsten einzusetzen. Das ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft.\n\naa) Auf einen unzureichenden Einsatz seiner Arbeitskraft zu ihren Gun-\n\nsten hat die Klägerin die fristlose Kündigung weder vorprozessual noch im\n\nLaufe des Rechtsstreits gestützt. Der Klägerin ging es vielmehr, wie die vorste-\n\nhend wörtlich wiedergegebenen Ausführungen belegen, darum zu verhindern,\n\ndaß der Beklagte selbst und durch ihm nachgeordnete Mitarbeiter P. -\n\nKunden als Kunden auch dem VDVS zuführte, den die Klägerin - nach den\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts zu Unrecht - als \"konkurrierenden Pro-\n\nduktanbieter\" ansah. Bestand aber kein Konkurrenzverhältnis zwischen der\n\nKlägerin und dem VDVS, weil dieser nur steuerliche Beratungsleistungen an-\n\nbot, die die Klägerin und deren Mitarbeiter gerade nicht erbringen durften, so\n\nfehlt jeder Anhaltspunkt für die Annahme, die Fortsetzung des Vertragsverhält-\n\nnisses auch nur für die Dauer der dreimonatigen Frist für eine ordentliche Kün-\n\ndigung (§ 89 Abs. 1 Satz 1 HGB) sei der Klägerin allein deshalb unzumutbar\n\ngewesen, weil die Werbung von P. -Kunden auch für Steuerberatungslei-\n\nstungen\n\ndes VDVS einen Teil der Arbeitszeit des Beklagten und der ihm nachgeordne-\n\nten Mitarbeiter in Anspruch nahm. Dergleichen hat die Klägerin auch nicht\n\ngeltend gemacht.\n\nbb) Nicht haltbar ist des weiteren die Auslegung der Klausel Nr. 7.2\n\nAbs. 2 des Mitarbeitervertrages, auf die das Berufungsgericht seine Beurtei-\n\nlung des Verhaltens des Beklagten stützt. Nach dem Wortlaut der Klausel ist\n\nden Mitarbeitern der Klägerin nicht jede anderweitige wirtschaftliche Betäti-\n\ngung, sondern nur jede weitere gleichartige gewerbliche Tätigkeit, der die Klä-\n\ngerin nicht schriftlich zugestimmt hat, untersagt. Soweit das Berufungsgericht\n\nmeint, die Klausel sei nach ihrem \"klar erkennbare Sinn und Zweck\" dahin aus-\n\nzulegen, daß jede anderweitige wirtschaftliche Betätigung unterbunden werden\n\nsolle, die ohne Zustimmung der Klägerin erfolge, ist dies mit dem Wortlaut der\n\nBestimmung nicht vereinbar. Aus den Ausführungen geht auch nicht hervor,\n\naus welchen Gründen eine derart erheblich über den Wortlaut hinausgehende\n\nAusdehnung des Verbots gerechtfertigt ist. Hätte die Klägerin ein begründetes\n\nInteresse daraus schützen wollen, daß der Beklagte seine Arbeitskraft voll und\n\nganz zu ihren Gunsten einsetzt, wie das Berufungsgericht darlegt, so hätte sie\n\ndies ohne weiteres bei der Fassung der Klausel zum Ausdruck bringen können.\n\nAuch sonst sind Umstände, die für ein solches vom Wortlaut abweichendes\n\nVerständnis sprechen könnten, nicht ersichtlich. Die Auslegung des Beru-\n\nfungsgerichts verletzt damit den anerkannten Auslegungsgrundsatz, daß bei\n\nder Auslegung einer Willenserklärung vom Wortlaut der Erklärung auszugehen\n\nist (st.Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1997 - X ZR 13/96, NJW-RR\n\n1998, 1423 unter II 3 a m.w.N.). Regelmäßig ist dem von den Parteien ge-\n\nwählten Wortlaut einer Vereinbarung der objektiv erklärte Parteiwille zu ent-\n\nnehmen. Führt die Ermittlung des Wortsinns anhand des Wortlauts nicht zu\n\neinem eindeutigen Ergebnis, können außerhalb des Erklärungsaktes liegende\n\nBegleitumstände in die Auslegung einzubeziehen sein, soweit sie einen Schluß\n\nauf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BGH aaO). Dem Berufungsurteil\n\nsind hierzu keinerlei Feststellungen zu entnehmen. Auch im tatsächlichen Vor-\n\nbringen der Parteien findet diese Auslegung keine Stütze. Das Berufungsge-\n\nricht ist demnach mit seiner Auslegung ohne sachliche Rechtfertigung über den\n\nwesentlich engeren Wortlaut der Verbotsklausel hinausgegangen. Wegen die-\n\nses Auslegungsfehlers bindet seine Auslegung den erkennenden Senat nicht.\n\nSchon im Hinblick darauf, im übrigen auch wegen der über die Grenzen eines\n\nOberlandesgerichtsbezirks hinausreichenden Verwendung des formularmäßi-\n\ngen Mitarbeitervertrages der Klägerin (z.B. Senat BGHZ 141, 391, 394) kann\n\nder Senat die fragliche Verbotsklausel selbst unbeschränkt auslegen.\n\ncc) Da es an Anhaltspunkten dafür fehlt, daß der objektiv erklärte Wille\n\nder Vertragspartner vom Wortlaut der von der Klägerin vorformulierten Klausel\n\nabweichen könnte, war dem Beklagten, dem Wortsinn der Klausel entspre-\n\nchend, nur eine gleichartige gewerbliche Tätigkeit untersagt. Um eine solche\n\nhandelte es sich bei der Kooperation mit dem VDVS nach den vom Berufungs-\n\ngericht getroffenen Feststellungen nicht. Entgegen der Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts reicht es für eine Gleichartigkeit im Sinne der Klausel nicht aus,\n\ndaß sowohl die Klägerin als auch der VDVS \"im weiteren Sinne Finanzdienst-\n\nleistungen\" anbieten, die sich gegenseitig ergänzen. Beratungsleistungen - wie\n\nhier auf steuerlichem Gebiet - zählten nicht zu den Vermittlungstätigkeiten, die\n\nder Beklagte und die übrigen Mitarbeiter der Klägerin nach den mit dieser ge-\n\nschlossenen Mitarbeiterverträgen zu erbringen hatten.\n\nc) War den Mitarbeitern der Klägerin die Vermittlung steuerrechtlicher\n\nBeratungsleistungen durch steuerberatende Institutionen wie den VDVS nach\n\nalledem vertraglich nicht untersagt, so kann entgegen der Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts auch keine Rede davon sein, der Beklagte habe die Mitarbeiter\n\nH. und R. der Klägerin zum Vertragsbruch verleiten wollen und da-\n\nmit seine Loyalitätspflicht gegenüber der Klägerin verletzt.\n\n2. Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts geht ferner nicht her-\n\nvor, aus welchen Gründen es der Klägerin unzumutbar gewesen sein sollte,\n\ndas Vertragsverhältnis mit dem Beklagten bis zum Ablauf der - nur drei Monate\n\nwährenden - Frist \n\nfür eine ordentliche Kündigung, daß heißt bis zum\n\n30. September 1996, fortzusetzen. Was das Berufungsgericht hierzu unter dem\n\nGesichtspunkt einer Interessenabwägung erörtert, vermag seine Wertung nicht\n\nzu rechtfertigen. Selbst wenn ihm in seiner Beurteilung zu folgen wäre, der Be-\n\nklagte habe durch seine Tätigkeit für den VDVS dem berechtigten Interesse der\n\nKlägerin zuwidergehandelt, seine Arbeitskraft voll und ganz zu deren Gunsten\n\neinzusetzen, was angesichts seiner hohen Provisionseinnahmen besonders ins\n\nGewicht falle, so folgt daraus nichts für die Annahme, der Klägerin sei es nicht\n\nzumutbar gewesen, das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten - unter dem\n\nausdrücklichen Verbot der Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens - für\n\nweitere drei Monate aufrechtzuerhalten. Die vom Berufungsgericht vertretene\n\nAuffassung, durch die Aufnahme einer ungenehmigten Tätigkeit werde das\n\nVertrauensverhältnis so schwer beeinträchtigt, daß eine Fortsetzung des Ver-\n\ntrages bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung unzumutbar er-\n\nscheine, ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig und findet auch in der vom Be-\n\nrufungsgericht als Beleg angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs\n\nvom 19. November 1976 (I ZR 84/75, WM 1977, 318), die eine unerlaubte\n\nKonkurrenztätigkeit zum Gegenstand hat, keine Stütze. Die Frage der Zumut-\n\nbarkeit einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses kann vielmehr stets nur im\n\nEinzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Art und\n\nSchwere der Vertragsverletzung und ihrer Folgen für den Vertragspartner, be-\n\nurteilt werden. Der Erfahrungssatz, daß eine ungenehmigte Konkurrenztätigkeit\n\ndes Handelsvertreters das Vertrauensverhältnis der Vertragspartner regelmä-\n\nßig so erheblich beschädigt, daß dem Prinzipal eine Fortsetzung des Vertrags-\n\nverhältnisses auch nur für eine kurze Zeitspanne nicht zumutbar erscheint, läßt\n\nsich auf sonstige Nebentätigkeiten nicht ohne weiteres übertragen. Umstände,\n\ndie eine vergleichbar schwerwiegende Beeinträchtigung des Vertrauensver-\n\nhältnisses der Parteien bewirkt haben könnten, stellt das Berufungsgericht\n\nnicht fest. Seine Ausführungen lassen nicht erkennen, aus welchen Gründen\n\ndas Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien durch das beanstandete Ver-\n\nhalten des Beklagten zerstört oder so schwer beschädigt worden sein soll, daß\n\nihr eine Fortsetzung der Zusammenarbeit auch für nur drei Monate nicht zu-\n\nmutbar gewesen wäre. Vor allem aber läßt das Berufungsgericht in diesem Zu-\n\nsammenhang unberücksichtigt, daß nach den getroffenen Feststellungen die\n\nMöglichkeit der Zusammenarbeit mit einem Lohnsteuerhilfeverein von dem\n\nVorstandsmitglied Th. der Klägerin anläßlich einer Beförderungsfeier jeden-\n\nfalls \n\nange-\n\nsprochen worden war und daß diese Äußerung den Beklagten nach seiner\n\nDarstellung zu der - sei es auch irrigen - Annahme verleitet hat, die Klägerin\n\nbillige eine Zusammenarbeit mit steuerberatenden Institutionen wie dem VDVS.\n\nDaß die Klägerin nicht fristlos kündigen konnte, wenn sie durch Äußerungen\n\neines ihrer Vorstandsmitglieder einer solchen Fehlvorstellung Vorschub gelei-\n\nstet hat, liegt auf der Hand.\n\n3. Schließlich kann dem Berufungsgericht auch insoweit nicht gefolgt\n\nwerden, als es eine Abmahnung seitens der Klägerin für entbehrlich hält. Rich-\n\ntig ist zwar, daß eine Abmahnung sinnlos und daher nicht erforderlich ist, wenn\n\ndas Fehlverhalten eines Vertragspartners die Vertrauensgrundlage in so\n\nschwerwiegender Weise erschüttert hat, daß sie auch durch eine erfolgreiche\n\nAbmahnung nicht wiederhergestellt werden könnte (Senatsurteil vom 26. Mai\n\n1999 aaO unter II 3 m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier indessen weder nach den\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts noch nach dem im Berufungsurteil wie-\n\ndergegebenen Tatsachenvortrag der Parteien gegeben. Das Berufungsgericht\n\nstellt vielmehr fest, daß die Möglichkeit der Zusammenarbeit mit einem Lohn-\n\nsteuerhilfeverein von dem Vorstandsmitglied Th. der Klägerin ange-\n\nsprochen worden ist. Der Beklagte mag sich hierdurch zu Unrecht für befugt\n\ngehalten haben, eine Zusammenarbeit mit dem VDVS aufzunehmen, ohne sich\n\nmit der Klägerin abzustimmen. Daß diese Eigenmächtigkeit und ihre Folgen\n\ndurch eine Abmahnung nicht hätten korrigiert werden können, ist weder den\n\nAusführungen des Berufungsgerichts oder dem Sachvortrag der Klägerin zu\n\nentnehmen noch sonst ersichtlich.\n\nIII. Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben. Der Se-\n\nnat kann abschließend in der Sache entscheiden, da es zur Beurteilung der\n\nBegründetheit des in der Revisionsinstanz weiterverfolgten Widerklagebegeh-\n\nrens keiner weiteren tatrichterlichen Feststellungen bedarf. Die fristlose Kündi-\n\ngung der Klägerin vom 1. Juli 1996 hat das Vertragsverhältnis nicht mit soforti-\n\nger Wirkung, sondern nur als ordentliche Kündigung zum Ablauf der Kündi-\n\ngungsfrist beendet, da es an einem wichtigen Grund zur außerordentlichen\n\nKündigung fehlt und einer solchen Kündigung zudem eine Abmahnung hätte\n\nvorausgehen müssen. Auf die Berufung des Beklagten war das die Widerklage\n\nabweisende erstinstanzliche Urteil daher abzuändern, soweit der Beklagte die\n\nFeststellung begehrt, daß die Kündigung der Klägerin das Vertragsverhältnis\n\nnicht mit sofortiger Wirkung, sondern als ordentliche Kündigung erst zum\n\n30. September 1996 beendet hat. Stattzugeben war auch der Widerklage auf\n\nProvisionsabrechnung für solche Verträge, die auf eine Vermittlungstätigkeit\n\ndes Beklagten oder der ihm nachgeordneten Mitarbeiter der Klägerin in dem\n\nZeitraum bis 30. September 1996 zurückgehen. Diesem aus § 87 c Abs. 1 HGB\n\nentspringenden Anspruch als solchem ist die Klägerin nicht entgegengetreten.\n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.\n\nSoweit der Beklagte die geringfügige, vom Berufungsgericht mit nur 2.000 DM\n\nbewertete Schmerzensgeldwiderklage in zweiter Instanz zurückgenommen hat,\n\nfällt dies entsprechend § 92 Abs. 2 ZPO bei der Kostenentscheidung nicht ins\n\nGewicht.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer\n\nfür den wegen Urlaubs an der\nUnterschriftsleistung verhinderten\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Hübsch\n\nBall \n\nDr. Leimert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_186-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-17/viii-zr-186-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87c","ref_norm":"87c","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_186-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_186-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-17/viii-zr-186-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_186-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:49:05.484907+00:00"}}