{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_177-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2000-03-01","aktenzeichen":"VIII ZR 177/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 1. März 2000 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 535, 558, 196 Abs. 1 Nr. 6 Beim Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung verjährt der Anspruch des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer auf Minderwer- tausgleich wegen der nach planmäßigem Vertragsablauf erfolgten Rück- gabe des Leasingfahrzeugs in einem nicht vertragsgerechten Zustand nicht nach § 558 BGB in sechs Monaten, sondern gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB in zwei Jahren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 177/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n1. März 2000\nMayer,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 535, 558, 196 Abs. 1 Nr. 6\n\nBeim Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung verjährt der\n\nAnspruch des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer auf Minderwer-\n\ntausgleich wegen der nach planmäßigem Vertragsablauf erfolgten Rück-\n\ngabe des Leasingfahrzeugs in einem nicht vertragsgerechten Zustand\n\nnicht nach § 558 BGB in sechs Monaten, sondern gemäß § 196 Abs. 1\n\nNr. 6 BGB in zwei Jahren.\n\nBGH, Urteil vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99 - OLG Brandenburg\n LG Neuruppin\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 1. März 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Mai 1999\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nGemäß \"Geschäftsfahrzeug-Leasing-Bestellung\" vom 8. Dezember 1993\n\nschloß der Zeuge B. auf Vermittlung der Klägerin mit der V. Leasing\n\nGmbH einen Leasingvertrag über einen von der Klägerin zu liefernden Last-\n\nkraftwagen VW LT 31 TD MR HR-Kasten. In dem Bestellformular sind die Ver-\n\ntragsdauer mit 36 Monaten und die jährliche Fahrleistung mit 60.000 Kilome-\n\ntern angegeben. Mehr- oder Minderkilometer werden danach jeweils mit 10\n\nbzw. 6 Pfennig abgegolten. Die monatlichen Leasingraten betragen - nach ei-\n\nner Sonderzahlung in Höhe von 2.700 DM bei Auslieferung des Fahrzeugs -\n\n996 DM (alle Beträge ohne Umsatzsteuer). In den auf der Rückseite des Be-\n\nstellformulars und im Anhang dazu abgedruckten \"Leasing-Bedingungen für\n\nGeschäftsfahrzeuge\" heißt es unter anderem:\n\n\"XVI. Rückgabe des Fahrzeugs\n\n1. ...\n\n2. Bei Rückgabe muß das Fahrzeug in einem dem Alter und der\nvertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszu-\nstand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher\nsein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden. ...\n\n3. Bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der bei Vertragsab-\n\nschluß vereinbarten Leasing-Zeit gilt folgende Regelung:\n\nEntspricht das Fahrzeug bei Verträgen ohne Gebrauchtwagen-\nabrechnung nicht dem Zustand gemäß Ziffer 2 Absatz 1 und ist\ndas Fahrzeug hierdurch im Wert gemindert, ist der Leasing-\nNehmer zum Ausgleich dieses Minderwertes verpflichtet. ...\n\nKönnen sich die Vertragspartner über einen vom Leasing-\nNehmer auszugleichenden Minderwert ... nicht einigen, werden\nMinderwert bzw. Wert des Fahrzeugs auf Veranlassung des\nLeasing-Gebers mit Zustimmung des Leasing-Nehmers durch\neinen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen\noder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermit-\ntelt. Die Kosten tragen die Vertragspartner je zur Hälfte. ...\"\n\nIm Zusammenhang mit der Übergabe seines Taxi- und Mietwagenunter-\n\nnehmens schloß der Zeuge B. am 23. April 1996 mit der Beklagten einen\n\nVertrag, wonach sie an seiner Stelle mit Wirkung vom 1. Mai 1996 in sämtliche\n\nRechte und Pflichten aus seinen Leasingverträgen mit der Leasinggeberin ein-\n\ntrat. Von dem vorgenannten Zeitpunkt an wurden die Leasingraten von der Be-\n\nklagten gezahlt.\n\nAnfang Dezember 1996 gab die Beklagte den geleasten Lkw an die Klä-\n\ngerin zurück. Dabei wies das Fahrzeug nach der Behauptung der Klägerin\n\nnicht bzw. unsachgemäß reparierte Unfallschäden auf. Die Klägerin, der die V.\n\nLeasing GmbH laut Schreiben vom 28. Januar 1997 ihre \"vertraglichen An-\n\nsprüche auf Schadensersatz, Wertminderung etc. wegen der nach Rückgabe\n\nfestgestellten Schäden gemäß Leasingbedingungen ... abgetreten\" hatte, ließ\n\ndas Fahrzeug durch einen Sachverständigen untersuchen. Dieser ermittelte in\n\nseinem Gutachten vom 1. September 1997 Reparaturkosten in Höhe von\n\n13.112,60 DM.\n\nMit der am 28. Januar 1998 eingereichten Klage hat die Klägerin die Be-\n\nklagte unter Berufung auf Abschnitt XVI Nr. 3 der Leasing-Bedingungen auf\n\nErstattung der vorgenannten Reparaturkosten und der Sachverständigenko-\n\nsten in Höhe von 602,03 DM in Anspruch genommen. Insgesamt hat sie zu-\n\nnächst Zahlung von 13.713,63 DM nebst Zinsen begehrt. Sie hat geltend ge-\n\nmacht, der Lastkraftwagen sei in Höhe der Reparaturkosten im Wert gemindert.\n\nDie Beklagte hat unter anderem eingewandt, sie habe das Fahrzeug in ver-\n\ntragsgerechtem Zustand ohne Schäden zurückgegeben. Ferner hat sie sich auf\n\ndie Verjährung der Klageforderung gemäß § 558 BGB berufen.\n\nDas Landgericht hat die Klage wegen Verjährung etwaiger Ansprüche\n\nder Klägerin abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläge-\n\nrin, mit der diese ihre Klageforderung, vermindert um die Hälfte der Sachver-\n\nständigenkosten, in Höhe von (13.112,60 DM + 301,02 DM =) 13.413,62 DM\n\nnebst Zinsen weiterverfolgt hat, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die\n\n- zugelassene - Revision der Klägerin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von\n\nInteresse, ausgeführt:\n\nDer von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch aus dem\n\nLeasingvertrag in Verbindung mit Abschnitt XVI Nr. 3 der Leasingbedingungen\n\nsei gemäß § 558 BGB verjährt. Anders als ein vom Leasingnehmer garantierter\n\nAnspruch des Leasinggebers auf Restwertausgleich sei in dem hier gegebenen\n\nFall eines Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung der Anspruch des Lea-\n\nsinggebers auf Minderwertausgleich wegen eines bei Rückgabe nicht vertrags-\n\ngerechten Zustands des Fahrzeugs nicht als leasingtypischer Erfüllungsan-\n\nspruch, sondern als Schadensersatzanspruch zu bewerten, auf den die Verjäh-\n\nrungsvorschrift des § 558 BGB Anwendung finde. Auch wenn beim Leasing-\n\nvertrag mit Kilometerabrechnung letztlich das Interesse des Leasinggebers auf\n\nVollamortisation gerichtet sei, könne nicht unberücksichtigt bleiben, daß der\n\nLeasinggeber bei dieser Vertragsgestaltung - anders als beim Leasingvertrag\n\nmit Restwertausgleich - das Risiko, durch Verwertung des Fahrzeugs eine\n\nVollamortisation zu erzielen, nicht auf den Leasingnehmer übertragen habe.\n\nFehle dem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung jedoch gerade das durch\n\nden Leasingnehmer geschuldete - leasingtypische - Element der (garantierten)\n\nVollamortisation, sei dieser vielmehr lediglich zur Teilamortisation verpflichtet,\n\nbestehe keine Veranlassung, von den mietvertraglichen Regelungen der\n\n§§ 556, 558 BGB abzuweichen. Gemäß § 558 BGB habe hier die (sechsmona-\n\ntige) Verjährung mit Rückgabe des Fahrzeugs (Anfang Dezember 1996) be-\n\ngonnen, da die von der Klägerin behauptete Wertminderung zu diesem Zeit-\n\npunkt bereits bestanden habe. Bei Klageeinreichung am 28. Januar 1998 sei\n\ndie Klageforderung daher bereits verjährt gewesen.\n\nII. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung\n\nnicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht, wie schon das Landgericht,\n\nangenommen, daß der von der Klägerin aus abgetretenem Recht der V. Lea-\n\nsing GmbH gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des Zeugen B. gel-\n\ntend gemachte Zahlungsanspruch aus dem Leasingvertrag in Verbindung mit\n\nAbschnitt XVI Nr. 3 der Leasingbedingungen unabhängig von Bestand und Hö-\n\nhe jedenfalls gemäß § 558 BGB verjährt sei.\n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,\n\ndaß es für die Anwendbarkeit des § 558 BGB auf die Rechtsnatur des streiti-\n\ngen Ausgleichsanspruchs ankommt. § 558 BGB regelt auf seiten des Vermie-\n\nters nur Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der\n\nvermieteten Sache. Für Erfüllungsansprüche des Vermieters bzw. Leasingge-\n\nbers gilt die sechsmonatige Verjährung des § 558 BGB dagegen nicht. Diese\n\nAnsprüche verjähren vielmehr gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB in zwei Jahren\n\n(Senatsurteile BGHZ 97, 65, 72 f, 78 sowie vom 10. Juli 1996 - VIII ZR 282/95,\n\nWM 1996, 1690 = NJW 1996, 2860 unter III 1 und 4).\n\n2. Zu Recht beanstandet die Revision dagegen die Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts, der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch aus Abschnitt\n\nXVI Nr. 3 Abs. 2 der Leasingbedingungen sei ein Ersatzanspruch im Sinne des\n\n§ 558 BGB. Vielmehr ist der darin geregelte Anspruch des Leasinggebers auf\n\nMinderwertausgleich bei Rückgabe des Leasingfahrzeugs in nicht vertragsge-\n\nrechtem Zustand ein Erfüllungsanspruch, auf den § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB An-\n\nwendung findet (so unter anderem auch Groß DAR 1996, 438, 441 und im An-\n\nschluß daran LG Heidelberg, FLF 1999, 32, sowie Nitsch aaO; anderer Ansicht\n\nunter anderem Reinking, \"Autoleasing\", 3. Aufl., S. 207 f; Graf v. Westphalen,\n\n\"Der Leasingvertrag\", 5. Aufl., Rdnrn. 1116 f; Zahn/Bahmann, \"Kfz-Leasing-\n\nvertrag\", Rdnr. 393). Das folgt aus der leasingtypischen Amortisationsfunktion,\n\ndie dem Minderwertausgleich im Rahmen des hier vorliegenden Kraftfahrzeug-\n\nLeasingvertrags mit Kilometerabrechnung zukommt.\n\na) Bei dieser Vertragsgestaltung wird für die gesamte Vertragsdauer,\n\ngegebenenfalls aufgeteilt nach einzelnen Zeitabschnitten (Monat, Jahr), eine\n\nbestimmte Kilometerleistung des überlassenen Fahrzeugs vereinbart, auf der\n\ndie Kalkulation der Leasingraten beruht. Für eventuelle Mehr- oder Minderki-\n\nlometer erfolgt ein Ausgleich. Dagegen ist der Leasingnehmer bei Rückgabe\n\ndes Fahrzeugs nach Vertragsablauf nicht zum Ausgleich des Restwertes ver-\n\npflichtet. Das ist entbehrlich, weil der Leasinggeber den intern kalkulierten\n\nRestwert, jedenfalls bei normaler Abnutzung des Fahrzeugs, in aller Regel\n\ndurch dessen Verwertung mittels Veräußerung erzielt. Gegen eine übermäßige\n\nAbnutzung des Fahrzeugs ist der Leasinggeber typischerweise durch eine\n\ndiesbezügliche Ausgleichspflicht des Leasingnehmers abgesichert (Senatsur-\n\nteile vom 15. Oktober 1986 - VIII ZR 319/85, WM 1987, 38 = NJW 1987, 377\n\nunter II 2 a und vom 11. März 1998 - VIII ZR 205/97, WM 1998, 928 = NJW\n\n1998, 1637 unter II 1 a m.w.Nachw.).\n\nDiesen Regelungsgehalt weist auch der hier in Rede stehende Vertrag\n\nauf. Er sieht für die Laufzeit von 36 Monaten eine jährliche Fahrleistung von\n\n60.000 Kilometern und darauf abgestimmte monatliche Leasingraten sowie ei-\n\nne Sonderzahlung bei Auslieferung des Fahrzeugs vor. Für eventuelle Mehr-\n\noder Minderkilometer soll ein Ausgleich erfolgen. Ein Restwertausgleich findet\n\nnach Vertragsablauf dagegen nicht statt. Gegen eine übermäßige Abnutzung\n\ndes Fahrzeugs ist die Leasinggeberin aber insbesondere durch die Regelung\n\nin Abschnitt XVI der Leasingbedingungen geschützt. Nach dessen Nr. 2 muß\n\ndas Fahrzeug bei Rückgabe \"in einem dem Alter und der vertragsgemäßen\n\nFahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie ver-\n\nkehrs- und betriebssicher\" sein. Entspricht das Fahrzeug nicht diesem Zustand\n\nund ist es hierdurch im Wert gemindert, ist der Leasingnehmer nach Nr. 3\n\nAbs. 2 \"zum Ausgleich dieses Minderwerts verpflichtet\".\n\nb) Obwohl der Leasingnehmer bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Ver-\n\ntragsablauf nicht zum Restwertausgleich verpflichtet ist, zielt der Kraftfahrzeug-\n\nLeasingvertrag mit Kilometerabrechnung gleichwohl insgesamt darauf ab, daß\n\nder Leasinggeber bei planmäßigem Vertragsablauf die volle Amortisation des\n\nzum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulier-\n\nten Gewinns erlangt. Das wird im Wege einer \"Mischkalkulation\" zum einen\n\ndurch die monatlichen Leasingraten sowie - wie hier - durch eine Sonderzah-\n\nlung bei Beginn des Vertrages und zum anderen durch die Verwertung des\n\nLeasingfahrzeugs nach Vertragsablauf erreicht, für dessen ordnungsgemäßen\n\nZustand der Leasingnehmer haftet (vgl. Senatsurteile vom 24. April 1996\n\n- VIII ZR 150/95, WM 1996, 1146 = NJW 1996, 2033 unter II 1 b bb und vom\n\n11. März 1998 aaO unter II 2 a). Wegen des vom Leasingnehmer geschuldeten\n\nMinderwertausgleichs verbleiben dem Leasinggeber - ungeachtet des fehlen-\n\nden Restwertausgleichs - vom Restwertrisiko lediglich das Risiko der richtigen\n\ninternen Kalkulation des Restwertes bei Vertragsbeginn und das der Markt-\n\ngängigkeit des Fahrzeugs bei Vertragsablauf (vgl. Senatsurteil vom 24. April\n\n1996 aaO).\n\nc) In diesem Zusammenhang kommt bei dem - hier gegebenen - Lea-\n\nsingvertrag mit Kilometerabrechnung nicht nur dem Zeitwert des zurückgege-\n\nbenen Leasingfahrzeugs (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 24. April 1996\n\naaO m.w.Nachw.), sondern auch dem vom Leasingnehmer geschuldeten Min-\n\nderwertausgleich die leasingtypische Amortisationsfunktion zu. In bezug auf die\n\nnach der Vertragsgestaltung bezweckte Vollamortisation steht der Aus-\n\ngleichsanspruch des Leasinggebers seinem Anspruch auf Rückgabe des Fahr-\n\nzeugs in einem vertragsgerechten Erhaltungszustand gleich. Für den Leasing-\n\ngeber ist es insoweit unerheblich, ob er das Fahrzeug in einem vertragsge-\n\nrechten oder schlechteren Zustand zurückerhält, weil der Minderwert durch\n\neine Zahlung des Leasingnehmers in entsprechender Höhe ausgeglichen wird.\n\nIn bezug auf die Amortisation des von dem Leasinggeber eingesetzten Kapitals\n\neinschließlich des kalkulierten Gewinns bedeutet das keinen Unterschied.\n\nHat der streitige Ausgleichsanspruch mithin die leasingtypische Amorti-\n\nsationsfunktion, handelt es sich bei ihm nicht um einen Ersatzanspruch im Sin-\n\nne des § 558 BGB, sondern um einen von dieser Vorschrift nicht erfaßten Er-\n\nfüllungsanspruch. Denn die Leistungen des Leasingnehmers, die zusammen\n\nmit der Verwertung des zurückgegebenen Fahrzeugs durch den Leasinggeber\n\ndie volle Amortisation des vom Leasinggeber für die Anschaffung des Lea-\n\nsingfahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns\n\nbezwecken, sind die leasingtypische vertragliche Gegenleistung für die Über-\n\nlassung des Leasingfahrzeugs durch den Leasinggeber (BGHZ 97, 65, 72 f).\n\nDementsprechend hat der Leasingnehmer - anders als der Mieter - auch für\n\ndiejenigen Veränderungen und Verschlechterungen einzutreten, die auf Zufall\n\nund höherer Gewalt beruhen (vgl. Reinking aaO S. 208).\n\nd) Diese Auffassung steht in Einklang mit der Senatsrechtsprechung zur\n\nVerjährung des Ausgleichsanspruchs des Leasinggebers im Falle der Rückga-\n\nbe eines beschädigten Leasingfahrzeugs nach vorzeitiger Beendigung eines\n\nLeasingvertrages mit Kilometerbegrenzung (BGHZ 97, 65, 70 ff). Danach han-\n\ndelt es sich bei dem vorgenannten Anspruch um einen Erfüllungsanspruch, für\n\nden § 558 BGB nicht gilt (BGHZ aaO). Damit wäre es unvereinbar, den hier\n\nstreitigen Ausgleichsanspruch nach planmäßiger Beendigung eines Leasing-\n\nvertrages mit Kilometerabrechnung anders zu beurteilen. Denn die Rechtsnatur\n\ndes Anspruchs kann nicht davon abhängen, ob der Leasingvertrag planmäßig\n\noder vorzeitig endet (Senatsurteil vom 10. Juli 1996 - VIII ZR 282/95, WM\n\n1996, 1690 = NJW 1996, 2860 unter III 3 d).\n\nDer erkennende Senat setzt sich entgegen der Ansicht der Revisionser-\n\nwiderung nicht in Widerspruch zu dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom\n\n5. Juni 1991 - XII ZR 102/90, mit dem die Annahme der Revision gegen ein\n\nUrteil des Oberlandesgerichts Koblenz (WM 1991, 2001, 2005) abgelehnt wor-\n\nden ist, das - in einer anders gelagerten Mietsache - die gegenteilige Auffas-\n\nsung vertreten hat (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 10. Juli 1996 aaO unter\n\nIII 4).\n\n3. Verjährt danach der streitige Ausgleichsanspruch aus Abschnitt XVI\n\nNr. 3 Abs. 2 der Leasingbedingungen nicht gemäß § 558 BGB in sechs Mona-\n\nten, sondern gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB in zwei Jahren, war bei Eingang\n\nder Klage am 28. Januar 1998 noch keine Verjährung eingetreten, da die Ver-\n\njährung gemäß §§ 198, 201 BGB erst mit dem Schlusse des Jahres 1996 be-\n\ngonnen hat.\n\nIII. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der\n\nRechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch tatsächlicher Fest-\n\nstellungen zum Grund und gegebenenfalls zur Höhe der Klageforderung be-\n\ndarf. Daher waren das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur ander-\n\nweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen.\n\nDr. Deppert Dr. Zülch Dr. Hübsch\n\n Ball Wiechers","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_177-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-01/viii-zr-177-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558","ref_norm":"558","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_177-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_177-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-01/viii-zr-177-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_177-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:02:56.192938+00:00"}}