{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_149-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2001-03-21","aktenzeichen":"VIII ZR 149/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 87 c Verkündet am: 21. März 2001 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) In den einem Handelsvertreter (hier: Versicherungsvertreter) zu er- teilenden Buchauszug sind alle Angaben über die vermittelten Ge- schäfte und ihre Ausführung aufzunehmen, die nach der zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer getroffenen Provisions- vereinbarung für die Provision von Bedeutung sind. b) Die Angaben sind aus allen dem Unternehmer verfügbaren schriftli- chen Unterlagen über die vermittelten Geschäfte zusammenzustellen. c) Der Buchauszug ist in Form einer geordneten Zusammenstellung der geschuldeten Angaben zu erteilen. Anspruch auf eine bestimmte (hier: tabellarische) Darstellungsweise besteht nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 149/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nHGB § 87 c\n\nVerkündet am:\n21. März 2001\nMayer,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\na)\n\nIn den einem Handelsvertreter (hier: Versicherungsvertreter) zu er-\n\nteilenden Buchauszug sind alle Angaben über die vermittelten Ge-\n\nschäfte und ihre Ausführung aufzunehmen, die nach der zwischen\n\ndem Handelsvertreter und dem Unternehmer getroffenen Provisions-\n\nvereinbarung für die Provision von Bedeutung sind.\n\nb) Die Angaben sind aus allen dem Unternehmer verfügbaren schriftli-\n\nchen Unterlagen über die vermittelten Geschäfte zusammenzustellen.\n\nc) Der Buchauszug ist in Form einer geordneten Zusammenstellung der\n\ngeschuldeten Angaben zu erteilen. Anspruch auf eine bestimmte\n\n(hier: tabellarische) Darstellungsweise besteht nicht.\n\nBGH, Urteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 149/99 - OLG Köln\n LG Köln\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 21. Februar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Ball, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 19. März 1999 teilweise aufge-\n\nhoben. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung\n\ndes Klägers wird das Teilurteil der 6. Kammer für Handelssachen\n\ndes Landgerichts Köln vom 25. Juni 1998 unter dessen teilweiser\n\nAbänderung insgesamt wie folgt neu gefaßt:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar\n\n1994 bis zum 30. Juni 1997 einen Buchauszug zu erteilen, der\n\nsich auf alle vom Kläger vermittelten Versicherungsverträge (AD-\n\nNr.: 912016, 912024, 912032 und 993516), bei welchen in diesem\n\nZeitraum Abschluß-, Bestandspflege-, Dynamik- und sonstige\n\nProvisionen fällig geworden sind, erstreckt und der für die einzel-\n\nnen Verträge folgende Angaben enthält:\n\n1) Name des Versicherungsnehmers\n\n2) Versicherungsscheinnummer\n\n3) Art und Inhalt des Versicherungsvertrages (Sparte, Tarifart,\n\nprämien- oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen)\n\n4) Jahresprämie\n\n5) Versicherungsbeginn\n\n6) Bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme,\n\nEintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des\n\nVertrages\n\n7) Bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zu-\n\nsätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der\n\nErhöhung und Erhöhung der Jahresprämie\n\n8)\n\nIm Falle von Stornierungen: Datum der Stornierung, Gründe\n\nder Stornierung und Art der ergriffenen Bestanderhaltungs-\n\nmaßnahmen.\n\nWegen des weitergehenden Antrages auf Erteilung eines\n\nBuchauszuges wird die Klage abgewiesen.\n\nDie weitergehende Berufung der Beklagten und die weitergehen-\n\nde Anschlußberufung des Klägers werden zurückgewiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten beider Rechtsmittelzüge haben die Beklagte 7/10\n\nund der Kläger 3/10 zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt von dem beklagten Versicherungsunternehmen im\n\nWege einer Stufenklage Erteilung eines Buchauszuges und Zahlung danach\n\nzu berechnender restlicher Provision.\n\nDer Kläger war aufgrund eines schriftlichen Vertretungsvertrages vom\n\n18. März 1980 seit dem 1. Mai 1980 für die Beklagte als selbständiger Versi-\n\ncherungsvertreter tätig. Das Vertragsverhältnis endete durch Kündigung der\n\nBeklagten zum 30. Juni 1997. Während der Vertragsdauer erhielt der Kläger\n\nvon der Beklagten laufend Kontoauszüge über sein Provisionskonto, denen\n\nauch Nachweise mit Angaben über die einzelnen provisionspflichtigen Ge-\n\nschäfte beigefügt waren.\n\nMit dem Klageantrag zu 1 begehrt der Kläger zunächst die Verurteilung\n\nder Beklagten zur Erteilung eines Buchauszuges für die Zeit vom 1. Januar\n\n1994 bis zum 30. Juni 1997 in tabellarischer Form. Die nach seiner Auffassung\n\nin den Buchauszug zu jedem Geschäft aufzunehmenden Angaben hat er im\n\nKlageantrag im einzelnen bezeichnet. Die Beklagte verweigert die Erstellung\n\neines solchen Buchauszuges, weil sie zum einen der Auffassung ist, daß ein\n\nTeil der Angaben, welche der Kläger verlangt, nicht in einen Buchauszug auf-\n\nzunehmen seien. Hinsichtlich der übrigen Angaben hat sie die Meinung ver-\n\ntreten, der Kläger könne deshalb insoweit keinen Buchauszug verlangen, weil\n\nsich diese Angaben aus den ihm während des Vertragsverhältnisses erteilten\n\nProvisionsabrechnungen oder den ihm übersandten Schreiben ergäben.\n\nDas Landgericht hat durch Teilurteil dem Antrag auf Erteilung eines\n\nBuchauszuges überwiegend stattgegeben und die Beklagte dazu verurteilt,\n\ndem Kläger einen Buchauszug zur Verfügung zu stellen, der “in Form einer\n\ntabellarischen Übersicht Auskunft über sämtliche zwischen dem 1. 1. 1994 und\n\ndem 30. 6. 1997 fällig gewordenen Abschluß-, Bestandspflege-, Dynamik- und\n\nsonstige Provisionen gibt” und folgende Angaben enthalten soll:\n\n1) Name des Versicherungsnehmers\n\n2) Versicherungsscheinnummer\n\n3) Art und Inhalt des Versicherungsvertrages (Sparte, Tarifart,\n\nprämien- oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen)\n\n4) Versicherungssumme und ggf. Erhöhungen durch Dynamik\n\nsowie bewertete Versicherungssumme\n\n5) Dynamisierung der Versicherungsverträge (Zeitpunkt der An-\n\npassung)\n\n6) Jahresprämie und ggf. jeweilige Erhöhungen durch Dynamik\n\n7) Versicherungsbeginn\n\n8) einschlägiger Provisionssatz\n\n9)\n\nim Falle der Stornierung: Datum der Stornierung, Datum der\n\nStornogefahrmitteilung, Art der ergriffenen Bestanderhal-\n\ntungsmaßnahmen und Gründe für die Stornierung.\n\nDie hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesge-\n\nricht zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung des Klägers hat es die Be-\n\nklagte verurteilt, in dem Buchauszug über die landgerichtliche Verurteilung\n\nhinaus für die vom Kläger vermittelten Lebensversicherungsverträge Auskunft\n\nüber das Eintrittsalter des Versicherungsnehmers, den Beitrag je 1.000 DM\n\nVersicherungssumme und die Laufzeit des Versicherungsvertrages zu geben.\n\nMit ihrer hiergegen gerichteten Revision verfolgt die Beklagte das Be-\n\ngehren weiter, die Klage insgesamt abzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne\n\neinen Buchauszug mit dem zugesprochenen \n\nInhalt beanspruchen. Ein\n\nBuchauszug müsse für den Zeitpunkt seiner Aufstellung einerseits eine bis ins\n\neinzelne gehende Bestandsaufnahme der Kundenbeziehungen des Unterneh-\n\nmers, soweit sie die Provisionsansprüche berührten, und andererseits die ver-\n\ntraglichen Beziehungen zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter\n\ndarstellen. Er müsse die für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der\n\nProvisionen des Handelsvertreters relevanten Geschäftsbeziehungen vollstän-\n\ndig widerspiegeln. In den Buchauszug seien auch Angaben zur Stornierung\n\nvon Verträgen einschließlich des Stornogrundes, der Bestandserhaltungsmaß-\n\nnahmen und der Höhe und Fälligkeit der offenen Zahlungen aufzunehmen, weil\n\nder Versicherungsvertreter für die Beurteilung, ob trotz Stornierung seine Pro-\n\nvisionsansprüche bestehengeblieben seien, diese Informationen benötige. Bei\n\nLebensversicherungsverträgen könne der Kläger außerdem Mitteilung des\n\nEintrittsalters des Versicherungsnehmers, der Beitragshöhe je 1.000 DM Versi-\n\ncherungssumme und der Laufzeit des Vertrages verlangen, weil diese für die\n\nErrechnung der Höhe der Prämie von Bedeutung seien und damit auch die Hö-\n\nhe der vom Kläger zu beanspruchenden Provision bestimmten. Durch die dem\n\nKläger übersandten Kontoabrechnungen und Einzelnachweise habe die Be-\n\nklagte die Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszuges nicht erfüllt, weil\n\ndiesen jedenfalls keine Angaben über die näheren Umstände erfolgter Stornie-\n\nrungen zu entnehmen seien. Für die Erteilung eines Buchauszuges sei es nicht\n\nausreichend, wenn der Handelsvertreter die notwendigen Angaben aus der\n\nAbrechnung in Verbindung mit sonstigen ihm übersandten Unterlagen ermitteln\n\nkönne. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß der Aufwand\n\nfür die Erstellung des Buchauszuges unverhältnismäßige Kosten verursache.\n\nDenn es sei ihre Sache gewesen, ihre Buch- und Kontoführung so einzurich-\n\nten, daß der Buchauszug im laufenden Geschäftsgang erstellt werden könne.\n\nII.\n\nDie angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht\n\nin vollem Umfang stand. Dem Kläger steht zwar gegen die Beklagte aus § 87c\n\nAbs. 2 HGB ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges für den begehrten\n\nZeitraum zu. Die Verurteilung der Beklagten durch Landgericht und Berufungs-\n\ngericht geht jedoch hinsichtlich des Umfangs der in den Buchauszug aufzu-\n\nnehmenden Angaben über das hinaus, was der Kläger beanspruchen kann.\n\nZu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger\n\n- trotz der ihm regelmäßig übersandten Abrechnungen (vgl. unten zu II. 4.) -\n\neinen Buchauszug beanspruchen kann, damit er Klarheit über seine Provisi-\n\nonsansprüche gewinnen und die vom Unternehmer erteilte oder zu erteilende\n\nProvisionsabrechnung nachprüfen kann (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1981\n\n- I ZR 171/79, WM 1982, 152 unter 3.; Urteil vom 23. Februar 1989 - I ZR\n\n203/87, WM 1989, 1073 unter II.1). Der Buchauszug muß die im Zeitpunkt sei-\n\nner Aufstellung für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provisionen\n\nrelevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln, soweit sie sich aus\n\nden Büchern des Unternehmers entnehmen lassen (BGH a.a.O. sowie Urteil\n\nvom 29. November 1995 - VIII ZR 293/94, WM 1996, 309 unter III.). Welche\n\nAngaben über die Geschäfte für die Provision des Handelsvertreters im Ein-\n\nzelfall von Bedeutung sind, hängt von der zwischen dem Handelsvertreter und\n\ndem Unternehmer geltenden Provisionsregelung ab (Seetzen WM 1985, 213,\n\n215 unter d) ). Diese ergibt sich in erster Linie aus der zwischen ihnen getrof-\n\nfenen Provisionsvereinbarung und aus den zwingenden gesetzlichen Regelun-\n\ngen (§ 87a Abs. 2 – 4 HGB) sowie, soweit eine besondere Vereinbarung nicht\n\ngetroffen wurde, aus den dispositiven gesetzlichen Vorschriften (§§ 92, 87, 87a\n\nAbs. 1 HGB).\n\n1. Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, daß die Be-\n\nklagte in den Buchauszug auch vom Kläger vermittelte Lebensversicherungs-\n\nverträge aufzunehmen hat. Er hat solche Verträge zwar nur für die mit der Be-\n\nklagten konzernrechtlich verbundene C. Lebensversicherung AG vermittelt.\n\nGrundlage dafür war jedoch der mit der Beklagten geschlossene Vertretungs-\n\nvertrag. Nach Ziff. 2 des Vertretungsvertrages hat sich der Kläger nämlich ge-\n\ngenüber der Beklagten auch verpflichtet, \"in den von der C. (= Beklagte)\n\nnicht betriebenen Versicherungszweigen ... mit gleichem Nachdruck die Inter-\n\nessen der mit dieser durch Organisationsabkommen verbundenen Unterneh-\n\nmen\" wahrzunehmen. Unter diesen Unternehmen ist im folgenden auch die\n\nC. Lebensversicherung AG genannt. Die Beklagte hat den Handelsvertre-\n\ntervertrag mit dem Kläger insoweit im eigenen Namen, wenn auch für fremde\n\nRechnung, abgeschlossen. Der Kläger war deshalb gegenüber der Beklagten\n\nberechtigt und verpflichtet, Verträge nicht nur für sie, sondern auch für die\n\nC. Lebensversicherung zu vermitteln. Die Beklagte ist demnach als Ver-\n\ntragspartnerin des Klägers verpflichtet, ihm auch über diese Verträge einen\n\nBuchauszug zu erteilen. Die Rüge der Revision, die Beklagte könne einen\n\nBuchauszug über Lebensversicherungsverträge schon deshalb nicht erteilen,\n\nweil die betreffenden Geschäftsvorfälle lediglich in den Büchern ihrer Schwe-\n\nstergesellschaft festgehalten seien, greift nicht durch. Die dafür notwendigen\n\nUnterlagen muß sich die Beklagte, falls sie ihr nicht zur Verfügung stehen\n\nsollten, von ihren Partnergesellschaften verschaffen. Im übrigen ist sie bislang\n\nselbst davon ausgegangen, daß sie dem Kläger gegenüber für die Lebensver-\n\nsicherungsverträge zuständig ist. Denn sie hat, wie sich aus den vorgelegten\n\nEinzelnachweisen ergibt, auch die Provision für die Lebensversicherungsver-\n\nträge mit dem Kläger abgerechnet.\n\n2. Hinsichtlich des Umfangs der in den Buchauszug zu den jeweiligen\n\nGeschäften aufzunehmenden Angaben ist die Revision demgegenüber teilwei-\n\nse begründet. Im einzelnen gilt folgendes:\n\na) In den Buchauszug sind alle sich aus schriftlichen Unterlagen des\n\nUnternehmens ergebenden und für die Provision bedeutsamen Angaben auf-\n\nzunehmen. Zu Unrecht meint die Revision, der Buchauszug brauche nur in ei-\n\nnem knappen Buchungstext die Geschäftsvorfälle zu bezeichnen und könne\n\nsich auf diejenigen Tatsachen beschränken, welche ein Kaufmann nach den\n\nGrundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung in den Handelsbüchern im Sinne\n\nder §§ 238 Abs. 1 und 257 Abs. 1 Nr. 1 HGB niederzulegen hat. Der Begriff\n\n\"Buchauszug\" in § 87c Abs. 2 HGB ist nicht im Sinne des in § 259 Satz 1 HGB\n\nangesprochenen Auszuges aus den Handelsbüchern zu verstehen. Beide Aus-\n\nzüge haben voneinander verschiedene Funktionen. Die Vorschriften über\n\nBuchführung und Bilanz sollen dem Kaufmann und seinen Gläubigern einen\n\nÜberblick über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens im ganzen ermögli-\n\nchen. Demgegenüber dienen die Kontrollrechte des § 87c HGB dazu, dem\n\nHandelsvertreter für die Geltendmachung eigener Ansprüche Kenntnisse zu\n\nverschaffen, die aus eigenem Wissen nur der Unternehmer haben kann (Be-\n\ngründung zum Regierungsentwurf des HGB, in: Schubert/Schmiedel/Krampe,\n\nQuellen zum Handelsgesetzbuch von 1897, Bd. II, 1. Hlbd. 1987, S. 60). Der\n\nBuchauszug im Sinne des § 87c Abs. 2 HGB beschränkt sich deshalb nicht auf\n\nAuszüge aus den Handelsbüchern im Sinne der §§ 238, 259 Abs. 1 Nr. 1 HGB,\n\nsondern sein Inhalt ist aus allen vom Unternehmer aufbewahrten schriftlichen\n\nZeugnissen über die vermittelten Geschäfte zusammenzustellen (vgl. auch\n\nHeymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., § 87c Rn. 9 und\n\nMünchKomm-HGB/v. Hoyningen-Huene § 87c Rn. 38: \"Geschäftsbücher und\n\nGeschäftspapiere\"). Von diesem Verständnis geht das Gesetz auch in § 87c\n\nAbs. 4 HGB aus. Denn dort ist bestimmt, daß bei einer Verweigerung oder ei-\n\nner Unrichtigkeit des Buchauszuges Einsicht \"in die Geschäftsbücher oder die\n\nsonstigen Urkunden\" zu gewähren ist.\n\nDiesem Verständnis eines Buchauszuges im Sinne von § 87c Abs. 2\n\nHGB steht auch die Vorschrift des § 87c Abs. 3 HGB nicht entgegen. Zwar\n\nkann danach der Handelsvertreter \"außerdem\" Auskunft über alle Umstände\n\nverlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berech-\n\nnung wesentlich sind. Daraus kann jedoch entgegen der Meinung der Revision\n\nnicht der Schluß gezogen werden, ein Buchauszug müsse die in Absatz 3 ge-\n\nnannten wesentlichen Umstände nicht enthalten. Der Auskunftsanspruch des\n\n§ 87c Abs. 3 HGB ergänzt nämlich lediglich die Ansprüche auf Abrechnung und\n\nErteilung eines Buchauszuges nach § 87c Abs. 1 u. 2 HGB. Nach der Vorstel-\n\nlung des Gesetzgebers soll der Auskunftsanspruch eingreifen, wenn trotz Ab-\n\nrechnung und schriftlichem Buchauszug noch Fragen hinsichtlich der Entste-\n\nhung, der Fälligkeit und der Berechnung des Provisionsanspruches offenblei-\n\nben \n\n(Begründung des Regierungsentwurfes zu § 87c Abs. 3, BT-\n\nDrucks. I/Nr. 3856 S. 29). Der Anwendungsbereich des Auskunftsanspruches\n\nerstreckt sich deshalb insbesondere auf solche Umstände, die sich nicht aus\n\nden schriftlichen Geschäftsunterlagen des Unternehmers ergeben und aus die-\n\nsem tatsächlichen Grund nicht Gegenstand des Buchauszuges werden können\n\n(Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. 1, 3. Aufl.,\n\nRn. 1515; MünchKomm-HGB/v. Hoyningen-Huene § 87c Rn. 57; Schlegelber-\n\nger/Schröder, HGB, 5. Aufl., § 87c Rn. 12).\n\nDas Berufungsgericht hat deshalb zu Recht angenommen, daß in den\n\nBuchauszug über die zur Identifizierung des Geschäfts notwendigen Merkmale\n\n(Versicherungsnehmer, Versicherungsscheinnummer, Art und Sparte des Ver-\n\ntrages, Tarif) hinaus auch Angaben zu dem für die Provision wesentlichen In-\n\nhalt des Versicherungsvertrages (Jahresprämie, provisionsrelevante Sonder-\n\nvereinbarungen) aufzunehmen sind. Nach dem übereinstimmenden Parteivor-\n\ntrag bildet mit Ausnahme der Lebensversicherungsverträge die Jahresprämie\n\ndie Bemessungsgrundlage für die Abschluß- und Betreuungsprovisionen, wie\n\ndies auch weithin üblich ist. Damit entsteht nach § 92 Abs. 4 HGB der Provisi-\n\nonsanspruch endgültig erst mit der Zahlung der Prämie. Aus diesem Grund ist\n\nauch der Versicherungsbeginn, von dem die Fälligkeit der Erstprämie abhängt,\n\nanzugeben. Bei Lebensversicherungsverträgen hat die Beklagte darüber hin-\n\naus auch die Versicherungssumme in den Buchauszug aufzunehmen. Die\n\nParteien sind in den Tatsacheninstanzen übereinstimmend davon ausgegan-\n\ngen, daß sich die Abschlußprovision des Klägers bei diesen Verträgen nach\n\nder Versicherungssumme bemißt. Das ergibt sich zudem aus den in den Ein-\n\nzelabrechnungen in der Spalte \"Provisionsgrundlage\" bei Lebensversicherun-\n\ngen genannten Beträgen. Die Parteien haben damit für Lebensversicherungs-\n\nverträge eine von § 92 Abs. 4 HGB abweichende Provisionsregelung getroffen.\n\nIn den Buchauszug ist für Lebensversicherungsverträge gleichwohl auch die\n\nJahresprämie aufzunehmen, weil die Parteien vereinbart haben, daß die Ab-\n\nschlußprovision auf einen Prozentsatz der ersten Jahresprämie begrenzt ist.\n\nFür die übrigen Versicherungsverträge kann der Kläger eine Angabe der Versi-\n\ncherungssumme im Buchauszug nicht verlangen, so daß die Revision insofern\n\nErfolg hat. Der Kläger hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, daß\n\nauch bei diesen eine abweichende Provisionsregelung besteht.\n\nb) Die Revision ist jedoch insoweit begründet, als die Beklagte verurteilt\n\nist, in dem Buchauszug auch “Auskunft” über sämtliche in dem Erstellungszeit-\n\nraum fällig gewordenen Abschluß-, Bestandspflege-, Dynamik- und sonstigen\n\nProvisionen sowie über den einschlägigen Provisionssatz zu geben. In einen\n\nBuchauszug sind nur solche Umstände aufzunehmen, die die vermittelten Ver-\n\nträge, also die Geschäftsbeziehung zwischen dem Unternehmer und seinen\n\nKunden betreffen. Nicht wiederzugeben sind Tatsachen, die allein dem Ver-\n\ntragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ent-\n\nspringen. Nach dem Wortlaut des § 87c Abs. 3 HGB kann der Buchauszug nur\n\n\"über alle Geschäfte\" verlangt werden, für welche dem Handelsvertreter Provi-\n\nsion gebührt. In der ursprünglichen Fassung der Vorschrift, in § 91 des HGB\n\nvom 10. Mai 1897 (RGBl. 1897, S. 238), hieß es insoweit deutlicher, daß der\n\n\"Buchauszug über die durch seine Tätigkeit zustande gekommenen Geschäfte\"\n\nbeansprucht werden kann. Durch die Neufassung im Jahre 1953 sollte nur\n\nklargestellt werden, daß auch noch nicht ausgeführte Geschäfte in den\n\nBuchauszug aufzunehmen sind (Begründung zu § 87c Abs. 2 HGB im Regie-\n\nrungsentwurf, BT-Drucks. I/3856, S. 28 f.). Den Provisionssatz und den Provi-\n\nsionsbetrag kann der Handelsvertreter der nach § 87c Abs. 1 HGB zu erteilen-\n\nden Abrechnung entnehmen. Diese Angaben sind daher nach zutreffender\n\nAuffassung nicht nochmals in den Buchauszug zu übernehmen (vgl. OLG Celle\n\nBB 1962, 1017; OLG Nürnberg BB 1999, 150, 151; Baumbach/Hopt, HGB,\n\n30. Aufl., § 87c Rn. 15; Seetzen WM 1985, 213, 216 unter d); Küstner/Thume,\n\na.a.O., Rn. 1487 und 1496; Westphal, Vertriebsrecht, Bd. 1, 2. Aufl., Rn. 725).\n\nAllerdings hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23. Februar\n\n1989 (I ZR 203/87, WM 1989, 1073) im Zusammenhang mit der Frage, wie der\n\nWert der Beschwer bei einer Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszuges zu\n\nbemessen ist, ausgeführt, ein Buchauszug müsse neben einer Bestandsauf-\n\nnahme der Kundenbeziehungen auch \"die vertraglichen Beziehungen zwischen\n\nUnternehmer und Handelsvertreter\" darstellen. Sofern damit eine Aussage\n\nüber den notwendigen Inhalt des Buchauszuges getroffen worden sein sollte,\n\nwird daran vom Senat auf den die Zuständigkeit für Handelsvertretersachen\n\nübergegangen ist, nicht festgehalten.\n\nc) Auch hinsichtlich der bei einer Stornierung von Verträgen in den\n\nBuchauszug aufzunehmenden Angaben hält das angegriffene Urteil nur teil-\n\nweise revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Zu Recht ist allerdings die Be-\n\nklagte dazu verurteilt worden, in den Buchauszug das Datum und den Grund\n\nder Stornierung aufzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat für den Buchauszug\n\nbei Warenhandelsvertretern bereits mehrfach entschieden, daß in diesem im\n\nHinblick auf § 87a Abs. 3 HGB auch die Annullierung von Verträgen und die\n\nRückgabe von Waren sowie jeweils deren Gründe anzugeben sind (Urteile vom\n\n23. Februar 1989 - I ZR 203/87, WM 1989, 1073 unter II.1; vom 23. Oktober\n\n1981 - I ZR 171/79, WM 1982, 152 unter 3.; Senatsurteil vom 29. November\n\n1995 - VIII ZR 293/94, WM 1996, 309 unter III.). Entsprechendes gilt auch für\n\nden einem Versicherungsvertreter zu erteilenden Buchauszug. Zwar bestimmt\n\n§ 92 Abs. 4 HGB, daß erst mit der Bezahlung der Prämie, aus der sich die Pro-\n\nvision berechnet, der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters unbe-\n\ndingt entsteht. Durch diese Vorschrift wird jedoch die unabdingbare Regelung\n\ndes § 87a Abs. 3 HGB nicht ausgeschlossen. Dem Versicherungsvertreter\n\nsteht deshalb auch dann, wenn ein zunächst wirksam geschlossener Vertrag\n\nspäter rückgängig gemacht wird, etwa weil die Erstprämie oder eine Folgeprä-\n\nmie nicht gezahlt wird, aus § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB grundsätzlich ein An-\n\nspruch auf Provisionszahlung zu. Er entfällt nach § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB nur\n\ndann, wenn die Nichtausführung des Vertrages auf Gründen beruht, die das\n\nVersicherungsunternehmen nicht zu vertreten hat (vgl. hierzu grundlegend:\n\nBGH, Urteil vom 19. November 1982 - I ZR 125/80, VersR 1983, 371 unter I.2.\n\na) und b) sowie Urteil vom 12. November 1987 - I ZR 3/83, NJW-RR 1988, 546\n\nunter II.1.). Der Versicherungsvertreter muß deshalb auch darüber unterrichtet\n\nwerden, wann und aus welchem Grund ein von ihm vermittelter Vertrag rück-\n\ngängig gemacht worden ist. Das Datum der Stornierung ist schon deshalb von\n\nBedeutung, weil bei einer nach der Bezahlung der Prämie erfolgten Stornie-\n\nrung der nach § 92 Abs. 4 HGB unbedingt entstandene Provisionsanspruch nur\n\nnoch unter engen Voraussetzungen entfallen kann. Der Grund der Stornierung\n\nist ihm mitzuteilen, denn daraus ist ersichtlich, ob ein Vertretenmüssen des\n\nUnternehmens und damit ein Provisionsanspruch für ihn nach § 87a Abs. 3\n\nHGB überhaupt in Betracht kommt. Zwar hätte in einem Provisionsprozeß das\n\nVersicherungsunternehmen das Fehlen eigenen Verschuldens an der Stornie-\n\nrung darzulegen und zu beweisen. Es würde für den Versicherungsvertreter\n\naber ein nicht zumutbares Prozeßrisiko darstellen, wenn er Provisionsansprü-\n\nche einklagen müßte, bei denen schon nach der Art des Stornierungsgrundes\n\neindeutig ist, daß der Provisionsanspruch weggefallen ist.\n\nZutreffend hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß die Be-\n\nklagte in den zu erstellenden Buchauszug auch die von ihr bei stornierten Ver-\n\nträgen selbst vorgenommenen Bestandserhaltungsmaßnahmen wiederzugeben\n\nhat. Angaben dazu, welche Schritte das Versicherungsunternehmen im Fall\n\neiner Stornierung des Vertrages oder bei einer bevorstehenden Kündigung\n\nwegen Vertragsverletzungen des Versicherungsnehmers zur Erhaltung des\n\nVertrages ergriffen hat, sind für den Provisionsanspruch des Versicherungs-\n\nvertreters deshalb von Bedeutung, weil das Unterlassen solcher Maßnahmen\n\ndazu führen kann, daß die Nichtausführung des Vertrages im Sinne von § 87a\n\nAbs. 3 Satz 2 HGB vom Versicherungsunternehmen zu vertreten ist (vgl. BGH,\n\nUrteil vom 19. November 1982 - I ZR 125/80, VersR 1983, 371 unter I.2. a) und\n\nb); OLG Köln, VersR 1978, 920; OLG Koblenz, VersR 1980, 623). Dem kann\n\nnicht entgegengehalten werden, die Darstellung solcher Maßnahmen über-\n\nschreite den Rahmen eines Buchauszuges. Es ist nämlich ausreichend, wenn\n\ndie ergriffenen Maßnahmen im Buchauszug schlagwortartig skizziert werden\n\n(z.B. \"Mahnung des Versicherungsnehmers am ...\"; \"Vorschlag für Vertragsum-\n\nstellung auf ... am ... unterbreitet.\"). Sie können in dieser Form auch durch eine\n\nautomatisierte Datenverwaltung erfaßt werden.\n\nDie Revision ist jedoch insoweit begründet, als die Beklagte dazu ver-\n\nurteilt ist, in den Buchauszug das Datum von Stornogefahrmitteilungen an den\n\nKläger aufzunehmen. Die Mitteilung über eine Stornogefahr an den Versiche-\n\nrungsvertreter betrifft nicht die Ausführung des vermittelten Geschäfts durch\n\ndas Unternehmen, worüber allein der Buchauszug zu erstellen ist (oben b) ).\n\nDie Mitteilung erfolgt vielmehr lediglich im Innenverhältnis zwischen Versiche-\n\nrungsunternehmen und dem Versicherungsvertreter und soll letzterem ermögli-\n\nchen, selbst Maßnahmen zur Erhaltung des Vertrages zu ergreifen. Der Versi-\n\ncherungsvertreter kann deshalb aus eigener Kenntnis beurteilen, ob und wann\n\ner zu einem von ihm vermittelten Vertragsverhältnis eine Mitteilung über eine\n\nStornogefahr erhalten hat oder nicht. Er bedarf dazu nicht des Buchauszuges.\n\nd) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß für Lebensver-\n\nsicherungsverträge mit einer sogenannten Dynamikklausel (Vereinbarung einer\n\nperiodischen Erhöhung der Versicherungssumme nach festgelegtem Prinzip) in\n\nden Buchauszug die jeweilige Erhöhung der Versicherungssumme, die damit\n\nverbundene Erhöhung der Jahresprämie und der Zeitpunkt der Erhöhung auf-\n\nzunehmen sind. Zwar ist nach dem Vortrag der Parteien in den Tatsachenin-\n\nstanzen unklar geblieben, ob sich die Dynamikprovision des Klägers aus der\n\nErhöhung der Versicherungssumme oder der Erhöhung der Jahresprämie oder\n\neiner Kombination aus beiden berechnet. Dies kann aber dahin gestellt blei-\n\nben. Auch wenn sich die Provision nach der Erhöhung der Versicherungssum-\n\nme bestimmt, ist im Buchauszug die Prämienerhöhung mitzuteilen, weil diese\n\nwie beim Neuabschluß (oben a) ) die Obergrenze der Provision bestimmt. Ist\n\nandererseits Bemessungsgrundlage die Prämienerhöhung, so ist gleichwohl\n\nauch die Erhöhung der Versicherungssumme anzugeben, weil sonst aus dem\n\nBuchauszug nicht ersichtlich ist, ob die Prämienerhöhung auf einer dynami-\n\nschen Erweiterung des Versicherungsumfangs oder auf anderen Gründen be-\n\nruht.\n\ne) Zu Recht hat das Berufungsgericht auf die Anschlußberufung die Be-\n\nklagte verurteilt, bei Lebensversicherungsverträgen auch das Eintrittsalter des\n\nVersicherungsnehmers und die Laufzeit des Vertrages in den Buchauszug auf-\n\nzunehmen. Diese Umstände sind Faktoren, nach denen sich auf der Grundlage\n\ndes Tarifgeschäftsplans des Versicherungsunternehmens die Höhe der Prämie\n\nerrechnet, die nach den Vereinbarungen der Parteien auch bei Lebensversi-\n\ncherungsverträgen für die Bestimmung der Provision des Klägers von Bedeu-\n\ntung ist (oben a) und d) ). Bei einer Erhöhung der Lebensversicherungssumme\n\naufgrund einer Dynamikklausel wird die Prämie nach dem Alter des Versiche-\n\nrungsnehmers zum Zeitpunkt der Erhöhung und der Restlaufzeit neu berechnet\n\n(vgl. Goll/Gilbert/Steinhaus, Handbuch der Lebensversicherung, 11. Aufl.,\n\nS. 38). Der Kläger benötigt deshalb beide Angaben, um prüfen zu können, ob\n\ndie Beklagte möglicherweise abweichend vom eigenen Tarifgeschäftsplan eine\n\nzu niedrige Prämie verlangt und damit einen versicherungsaufsichtlich verbo-\n\ntenen Rabatt gewährt hat. Seine Provision bestimmt sich in diesem Fall näm-\n\nlich wegen § 87c Abs. 3 S. 1 HGB nach der gemäß dem Tarifgeschäftsplan\n\nzutreffenden Prämie und bleibt von einem Rabatt unberührt. Demgegenüber ist\n\ndie Revision insoweit begründet, als die Beklagte nach dem Berufungsurteil im\n\nBuchauszug auch den Beitrag je 1.000,- DM Versicherungssumme mitteilen\n\nsoll. Diese Angabe ergibt sich bereits durch einfache Division aus der im\n\nBuchauszug anzugebenden Jahresprämie und der Versicherungssumme. Der\n\nKläger hat nicht dargelegt, aus welchem Grund er zusätzlich die Angabe des\n\nBeitrages je 1.000,- DM Versicherungssumme benötigt.\n\n3. Begründet ist die Revision ferner, soweit sie geltend macht, daß es\n\nkeine Grundlage dafür gebe, die Beklagte dazu zu verurteilen, den Buchaus-\n\nzug \"in Form einer tabellarischen Übersicht\" zu erteilen. Der Zweck des An-\n\nspruches aus § 87c Abs. 2 HGB, nämlich dem Handelsvertreter eine Nachprü-\n\nfung der vom Unternehmer erteilten oder zu erteilenden Provisionsabrechnung\n\nzu ermöglichen, gebietet es lediglich, daß der Buchauszug die geschäftlichen\n\nVorgänge klar und übersichtlich darstellen muß (BGH, Urteile vom 23. Oktober\n\n1981 - I ZR 171/79, WM 1982, 152 unter 3 und vom 23. Februar 1989 - I ZR\n\n203/87, WM 1989, 1073 unter II.1.). In welcher Form dies zu erreichen ist,\n\nhängt von Art und Umfang der im Einzelfall anzugebenden Tatsachen ab. Da-\n\nbei kommen neben einer tabellarischen auch andere geordnete Darstellungs-\n\nweisen in Betracht. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, den Unternehmer auf\n\neine bestimmte Form zu verpflichten und ihm damit die Freiheit zu nehmen,\n\nunter mehreren gleich geeigneten Darstellungsweisen die für ihn kostengünsti-\n\ngere zu wählen.\n\n4. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf Erteilung eines\n\nBuchauszuges, so wie er in dem unter 1 bis 3 dargestellten Umfang berechtigt\n\nist, nicht schon durch die dem Kläger regelmäßig übersandten Abrechnungen\n\nerfüllt. Provisionsabrechnungen können einen Buchauszug nur dann ersetzen,\n\nwenn sie sich lückenlos über den gesamten Vertragszeitraum erstrecken und\n\nwenn sie entweder zusätzlich alle in einen Buchauszug aufzunehmenden An-\n\ngaben enthalten (Senat, Urteil vom 24. Mai 1995 - VIII ZR 146/94, WM 1995,\n\n1774 unter II.2.) oder der Unternehmer mit ihrer Überlassung alle Angaben\n\nmacht, die für einen ordnungsgemäßen Buchauszug erforderlich sind (BGH,\n\nUrteile vom 23. Oktober 1981 - I ZR 171/79, WM 1982, 152 unter 3 und vom\n\n11. Oktober 1990 - I ZR 32/89, WM 1991, 196 unter IV.). Die von der Beklagten\n\nim vorliegenden Prozeß vorgelegten Abrechnungen mit Einzelnachweisen ge-\n\nnügen diesen Anforderungen nicht. Es fehlen insbesondere die erforderlichen\n\nAngaben zur Stornierung von Verträgen. Bei einzelnen Verträgen ist zwar an-\n\ngegeben \"Stornierung\" oder \"BR-Storno\". Es fehlt jedoch die Angabe des Stor-\n\nnogrundes und die Art der ergriffenen Erhaltungsmaßnahmen. Diese ergeben\n\nsich auch nicht vollständig aus der dem Kläger regelmäßig übersandten\n\n\"Mahnliste 405\", deren Übersendung auch deshalb die fehlenden Angaben im\n\nBuchauszug nicht ersetzen kann, weil sie dem Kläger nicht zusammen mit der\n\nAbrechnung übersandt worden ist und sich nicht über dieselbe Periode wie die\n\nAbrechnung erstreckt.\n\n5. Das Berufungsgericht hat schließlich zu Recht angenommen, daß die\n\nBeklagte den Buchauszug für den Kläger nicht deshalb wegen Unzumutbarkeit\n\nnach § 242 BGB verweigern kann, weil sie für dessen Erstellung unverhältnis-\n\nmäßig hohe Kosten aufzuwenden hat. Selbst wenn für den hier zu erstellenden\n\neinzelnen Buchauszug Kosten in einer Größenordnung von 276.000 DM ent-\n\nstünden, wie dies in dem Gutachten der von der Beklagten beauftragten Wirt-\n\nschaftsprüfungsgesellschaft geschätzt wird, ist es von dem Kläger nicht treu-\n\nwidrig, diesen zu fordern. Die umfangreichen Kosten haben ihren Grund näm-\n\nlich darin, daß die Buchführung der Beklagten nicht darauf eingerichtet ist, die\n\nfür einen ordnungsgemäßen Buchauszug notwendigen Daten zusammenzufas-\n\nsen. Aus dem vorgelegten Gutachten geht hervor, daß der weitaus größte An-\n\nteil der Kosten auf die manuelle Eingabe und die sonstige Bereitstellung der\n\nDaten in einer Datenbank entfällt. Würden solche Daten schon bei ihrer erst-\n\nmaligen Verarbeitung auch für einen möglichen Buchauszug gespeichert, so\n\nwären die Kosten für den einzelnen Buchauszug erheblich niedriger. Ein Un-\n\nternehmer aber, der mit Handelsvertretern arbeitet, muß sich schon von vorn-\n\nherein auf ein mögliches Buchauszugsverlangen einstellen und demzufolge\n\nseine Buchführung so einrichten, daß er der Forderung des Handelsvertreters\n\nunschwer und mit möglichst geringem eigenen Aufwand nachkommen kann.\n\nHat er dies versäumt, so geht ein durch die erforderliche umständliche Aus-\n\nwertung der Geschäftsbücher entstehender Aufwand zu seinen Lasten (zutref-\n\nfend OLG Düsseldorf OLGR 1996, 219, 221).\n\nIII.\n\nDer Senat kann selbst in der Sache entscheiden, weil die Aufhebung\n\nwegen unrichtiger Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt\n\nerfolgt und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).\n\nDer Kläger hat zwar die in § 4 des Vertretungsvertrages einbezogenen \"Provi-\n\nsionsbestimmungen\" oder die \"Provisionstabelle\" nicht vorgelegt. Soweit zu\n\nentscheiden war, daß die Beklagte bestimmte Angaben in den Buchauszug\n\naufzunehmen hat, ergibt sich deren Berechtigung aber aufgrund des unstreiti-\n\ngen Parteivortrages zur Berechnung der Provision des Klägers. Soweit einzel-\n\nne vom Kläger begehrte Angaben als nicht berechtigt angesehen wurden, be-\n\nruht dies auf allgemeinen Erwägungen zum Umfang eines Buchauszuges, die\n\nunabhängig von besonderen Provisionsabsprachen gelten, so daß weitere\n\nFeststellungen nicht zu erwarten sind.\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1\n\nZPO. Das Maß des jeweiligen Unterliegens ergibt sich aus dem Verhältnis zwi-\n\nschen den vom Kläger für den Buchauszug verlangten und den nach der Ent-\n\nscheidung berechtigten Angaben zu den einzelnen Geschäften, wobei vorab\n\ngeschätzte Grundkosten von 10 % berücksichtigt wurden.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nBall\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_149-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-21/viii-zr-149-99","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87c","ref_norm":"87c","n":13},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":7},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_149-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_149-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-21/viii-zr-149-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_149-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:57:26.634152+00:00"}}