{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_134-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2000-02-16","aktenzeichen":"VIII ZR 134/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 89 a, 89 b Der Begriff des wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB stimmt inhaltlich mit dem Begriff des wichtigen Grundes im Sinne des § 89 a Abs. 1 Satz 1 HGB überein (Be- stätigung von BGH, Urt. v. 21. November 1960 - VII ZR 235/59, VersR 1961, 52; Urt. v. 11. Juli 1975 - I ZR 142/74, WM 1975, 1111; Urt. v. 21. März 1985 - I ZR 177/82, WM 1985, 982; Urt. v. 25. November 1998 - VIII ZR 221/97, WM 1999, 391).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 134/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n16. Februar 2000\nMayer,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nHGB § 89 a, 89 b\n\nDer Begriff des wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung im\n\nSinne des § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB stimmt inhaltlich mit dem Begriff des\n\nwichtigen Grundes im Sinne des § 89 a Abs. 1 Satz 1 HGB überein (Be-\n\nstätigung von BGH, Urt. v. 21. November 1960 - VII ZR 235/59, VersR\n\n1961, 52; Urt. v. 11. Juli 1975 - I ZR 142/74, WM 1975, 1111; Urt. v.\n\n21. März 1985 - I ZR 177/82, WM 1985, 982; Urt. v. 25. November 1998\n\n- VIII ZR 221/97, WM 1999, 391).\n\nBGH, Urteil vom 16. Februar 2000 - VIII ZR 134/99 - OLG Bamberg\n LG Hof\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 16. Februar 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. März 1999 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen\n\nZivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um einen Ausgleichsanspruch, den der Kläger\n\nnach Beendigung einer Handelsvertretertätigkeit für den Beklagten geltend\n\nmacht.\n\nDer Beklagte war Inhaber eines Verlages, der periodisch erscheinende\n\n\"Ratgeber für Bauwillige\" und \"Umweltkarten\" für bestimmte Regionen in den\n\nneuen Bundesländern herausgab. Die Broschüren wurden bei Behörden, Ban-\n\nken und Unternehmen als kostenloses Informationsmaterial ausgelegt. Seinen\n\nVerdienst erzielte der Beklagte durch den Abdruck von Werbeanzeigen in den\n\nvon ihm herausgegebenen Broschüren. Aufträge für derartige Werbeanzeigen\n\nwurden von Handelsvertretern hereingeholt, die im Auftrag des Beklagten in\n\nder jeweiligen Region ansässige Unternehmen aufsuchten.\n\nEine derartige Handelsvertretertätigkeit für den Beklagten nahm der\n\nKläger Ende 1990 im Bezirk R. /S. /W. auf. Am 5. April 1991 schlossen\n\ndie Parteien hierüber einen Handelsvertretervertrag. Dieser sieht unter Num-\n\nmer 8 für beide Seiten eine Kündigungsfrist von vier Wochen vor.\n\nMitte Mai 1992 übernahm der Kläger zusätzlich als Handelsvertreter den\n\nVertrieb von Saunaanlagen der Firma T. . Im Herbst 1992 unterbreitete der\n\nBeklagte seinen Handelsvertretern einen neuen Vertragsentwurf, der unter an-\n\nderem folgende neue Bestimmungen enthielt:\n\nNr. 5 Absatz 2:\n\nFür jede Nebentätigkeit ist die Genehmigung des Verlages bzw. Ver-\nlagsbeauftragten schriftlich einzuholen unter Bekanntgabe der entspre-\nchenden Firma und des Zeitaufwandes.\n\nNr. 10:\n\nKündigung: Für beide Seiten vier Wochen in Schriftform. Der Vertrag\nkann von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund ohne Einhaltung\neiner Kündigungsfrist gekündigt werden. Als wichtiger Punkt gilt u.a.,\nwenn ein Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt ... .\n\nDer Kläger unterzeichnete den geänderten Vertrag am 28. Dezember\n\n1992.\n\nIm Laufe des Jahres 1993 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den\n\nParteien wegen rückläufiger Umsätze aufgrund der Vermittlungstätigkeit des\n\nKlägers. Mit Schreiben vom 4. und 30. Juni 1993 beanstandeten der Beklagte\n\nbzw. dessen Mitarbeiter K. , daß der Kläger das Umsatzsoll in bezug auf den\n\n\"Ratgeber für Bauwillige\" für das Gebiet der Insel R. um 30.000 DM verfehlt\n\nhabe. Zur Beibringung der noch fehlenden Anzeigenaufträge setzte der Be-\n\nklagte dem Kläger eine \"letzte Frist\" bis 15. August 1993. Nach weiterem\n\nSchriftwechsel richtete der Beklagte am 10. August 1993 folgendes Schreiben\n\nan den Kläger:\n\n\"Ihre Nebentätigkeit hat den Umfang Ihrer Tätigkeit für unseren Verlag\nstark eingeschränkt.\n\nWir kündigen aus betriebsbedingten Gründen das Handelsvertreterver-\nhältnis ordentlich, gemäß Vertrag, zum 15.9.1993.\"\n\nDer Kläger begehrt Handelsvertreterausgleich gemäß § 89b HGB, den\n\ner mit Anwaltsschreiben vom 20. Juli 1994 geltend gemacht hat. Er ist der Auf-\n\nfassung, der Beklagte könne die Kündigung nicht auf einen wichtigen Grund im\n\nSinne des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB stützen. Seine Nebentätigkeit für die Firma\n\nT. habe der Beklagte gekannt und gebilligt; der Umsatzrückgang sei nicht auf\n\ndiese Nebentätigkeit, sondern auf eine Sättigung des Marktes zurückzuführen.\n\nDemgegenüber vertritt der Beklagte die Auffassung, das Verhalten des\n\nKlägers stelle einen von diesem verschuldeten wichtigen Grund zur außeror-\n\ndentlichen Kündigung dar, der nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB den Aus-\n\ngleichsanspruch ausschließe. Der Kläger habe bereits ab November 1992 sei-\n\nne Aktivitäten für die Verlagsvertretung eingeschränkt, ab Anfang 1993 einen\n\neinzigen Auftrag für die \"Umweltkarte\" für das Gebiet G. vermittelt und sei\n\nanschließend nur noch für den \"Ratgeber\" für das Gebiet der Insel R. tätig\n\ngeworden. Ab Mitte Juli 1993 habe er seine Tätigkeit für den Verlag völlig ein-\n\ngestellt.\n\nDas Landgericht hat dem Kläger einen Ausgleichsanspruch in Höhe von\n\n22.245 DM nebst Zinsen zuerkannt, das Berufungsgericht hat die Klage abge-\n\nwiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstel-\n\nlung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Anspruchsvorausset-\n\nzungen des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HGB erfüllt sind. Es hält den Aus-\n\nschlußtatbestand des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB für gegeben und stützt die Kla-\n\ngeabweisung hilfsweise darauf, daß die Zubilligung eines Ausgleichsanspruchs\n\ngemäß § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB unbillig wäre. Dazu hat es im einzelnen\n\nausgeführt:\n\nFür die Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses durch den Be-\n\nklagten liege ein wichtiger Grund im Sinne des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB vor. Ein\n\nsolcher bestehe zwar nicht schon in der Tätigkeit des Klägers für die Firma T. ,\n\ndenn diese sei nach dem ursprünglichen Vertrag weder verboten noch geneh-\n\nmigungspflichtig gewesen; sie sei dem Beklagten bei Abschluß des Ände-\n\nrungsvertrages bekannt gewesen und von ihm zumindest geduldet worden. Ein\n\nwichtiger Grund zur Kündigung des Vertragsverhältnisses sei jedoch die be-\n\nreits ab Januar 1993 stark zurückgegangene Tätigkeit des Klägers für den Be-\n\nklagten. Der Kläger sei der Behauptung, er habe in den Jahren 1991 und 1992\n\nzwölf Objekte intensiv bearbeitet, im Jahre 1993 dagegen nur noch Restarbei-\n\nten für die \"Umweltkarte\" G. ausgeführt und im übrigen allein den \"Ratge-\n\nber\" für das Gebiet der Insel R. bearbeitet und auch diese Tätigkeit nur noch\n\nzum Teil und mit erheblichen Verzögerungen ausgeführt, nicht substantiiert\n\nentgegengetreten. Dadurch habe der Kläger seine vertraglichen Verpflichtun-\n\ngen bereits ab Anfang 1993 erheblich und trotz der Abmahnungen des Be-\n\nklagten zunehmend bis zu einer fast völligen Einstellung jeder Tätigkeit ab Juli\n\n1993 verletzt.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der ihr folgen-\n\nden Kommentarliteratur sei allerdings zweifelhaft, ob dieses Verhalten den Be-\n\ngriff des wichtigen Grundes im Sinne des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ausfülle.\n\nNach dieser Auffassung decke sich der dort verwendete Begriff des wichtigen\n\nGrundes inhaltlich mit dem des wichtigen Grundes im Sinne des § 89a Abs. 1\n\nSatz 1 HGB. Entscheidend sei demnach, ob dem kündigenden Teil die Fortset-\n\nzung des Vertragsverhältnisses bis zu dessen Ablauf oder zumindest bis zu\n\ndem Zeitpunkt, zu welchem es durch ordentliche Kündigung beendet werden\n\nkönne, zuzumuten sei. Danach wäre der Beklagte \"wohl kaum\" berechtigt ge-\n\nwesen, das Vertragsverhältnis noch im August 1993 außerordentlich zu kündi-\n\ngen, da die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist nur vier Wochen betragen\n\nund der Beklagte die offensichtliche und trotz seiner Abmahnungen sogar noch\n\nfortwährende Verringerung der Tätigkeit des Klägers mehr als ein halbes Jahr\n\nnicht zum Anlaß einer außerordentlichen Kündigung genommen habe.\n\nDer vorliegende Fall zeige indessen, daß eine inhaltsgleiche Interpreta-\n\ntion des sowohl in § 89a als auch in § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB verwendeten Be-\n\ngriffs des wichtigen Grundes nicht richtig sein könne. Beide Vorschriften ver-\n\nfolgten nämlich gänzlich unterschiedliche Zwecke und Ziele. § 89a HGB sei\n\nallein auf die Zukunft des Unternehmens ausgerichtet. Insoweit sei es folge-\n\nrichtig, entscheidend darauf abzustellen, wie lange das Vertragsverhältnis oh-\n\nne außerordentliche Kündigung noch fortbestehen würde. Dies habe jedoch zur\n\nFolge, daß je nach der Dauer dieses Zeitraums sehr unterschiedliche Anforde-\n\nrungen an das Gewicht der Umstände zu stellen seien, auf die der Unterneh-\n\nmer die Kündigung stütze. Sei die Frist noch sehr lang, könnten schon weniger\n\ngewichtige Umstände ausreichen, während bei einer ohnehin kurzen Restlauf-\n\nzeit oder Kündigungsfrist gravierende Umstände gegeben sein müßten, um\n\neine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch für nur kurze Zeit als unzu-\n\nmutbar erscheinen zu lassen.\n\n§ 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB solle demgegenüber die Belange des Handels-\n\nvertreters im Hinblick auf seine für das Unternehmen erbrachte Leistung wah-\n\nren. Hier gehe es nicht darum, wie sich der wichtige Grund in Zukunft auf das\n\nUnternehmen auswirken werde. Maßgebend sei vielmehr, ob es dem Unter-\n\nnehmer nach Vertragsbeendigung angesichts dieses Grundes zuzumuten sei,\n\ndem Vertreter auch noch einen Ausgleichsbetrag zu zahlen. Dementsprechend\n\nmüsse der wichtige Grund im Sinne des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB \"in grundle-\n\ngender Abweichung von § 89a HGB\" nicht nur in der Person des Vertreters\n\nliegen, sondern von diesem auch verschuldet sein. Darüber hinaus müsse von\n\nentscheidender Bedeutung sein, wie schwer dieser vom Vertreter verschuldete\n\nUmstand im Verhältnis zu seiner für das Unternehmen bisher erbrachten Lei-\n\nstung zu gewichten sei. Auf die Frist bis zur Beendigung des Vertrages könne\n\nes dabei nicht ankommen.\n\nAngesichts dieser grundlegenden Unterschiede der Ziele und Zwecke\n\nder beiden Vorschriften könne dem Umstand, daß beide im Gesetz aufeinan-\n\nderfolgten, keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Zwischen\n\nbeiden Vorschriften bestehe auch kein so enger Sachzusammenhang, daß der\n\nBegriff des wichtigen Grundes in beiden Vorschriften inhaltsgleich verstanden\n\nwerden müßte. Verfehlt sei es ferner, § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB als eine durch\n\ndas subjektive Merkmal des Verschuldens charakterisierte Qualifizierung der\n\nKündigungsgründe des § 89a HGB zu interpretieren. Denn nach der Recht-\n\nsprechung könne selbst bei einem erheblich schuldhaften vertragswidrigen\n\nVerhalten des Vertreters ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung\n\nzu verneinen sein, wenn das Vertragsverhältnis mit kurzer Frist ende oder\n\ndurch ordentliche Kündigung beendet werden könne.\n\nSchließlich setze § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB unstrittig nicht voraus, daß der\n\nUnternehmer das Vertragsverhältnis außerordentlich gekündigt habe. Diese\n\nEntscheidung des Gesetzgebers dürfe nicht durch eine inhaltsgleiche Inter-\n\npretation des Begriffs des wichtigen Grundes in beiden Vorschriften dahin ein-\n\ngeschränkt werden, daß dennoch nur ein auch für eine außerordentliche Kün-\n\ndigung ausreichender Grund als wichtiger Grund im Sinne des § 89b Abs. 3\n\nNr. 2 HGB angesehen werde. Kündige der Unternehmer dennoch nur ordent-\n\nlich, so müsse bei einem solchen Verständnis des Begriffs zunächst fingiert\n\nwerden, daß dem Unternehmer die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses\n\nauch nur bis zum Wirksamwerden der ausgesprochenen ordentlichen Kündi-\n\ngung \"eigentlich\" nicht zuzumuten gewesen sei, und dem Unternehmer sodann\n\nauch noch unterstellt werden, daß er entweder sich dieser Unzumutbarkeit\n\nnicht bewußt gewesen sei oder aber trotz Empfindens der Unzumutbarkeit das\n\nVertragsverhältnis dennoch nur ordentlich gekündigt habe. Eine Gesetzesin-\n\nterpretation, die derartige Fiktionen und Unterstellungen zu Hilfe nehmen müs-\n\nse, könne nicht richtig sein. Dies zeige auch der vorliegende Fall sehr deutlich.\n\nDem Beklagten könne nicht unterstellt werden, daß er sich bei Ausspruch der\n\nordentlichen Kündigung nicht der Möglichkeit bewußt gewesen wäre, das Ver-\n\ntragsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, zumal eine\n\naußerordentliche Kündigung im Vertrag ausdrücklich für den Fall vorgesehen\n\nsei, daß ein Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nachkomme. Wenn\n\nder Beklagte von dieser Möglichkeit gleichwohl keinen Gebrauch gemacht ha-\n\nbe, verbiete sich die Fiktion, ihm sei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses\n\nauch nur bis zum Wirksamwerden der ordentlichen Kündigung eigentlich un-\n\nzumutbar gewesen. Dies rechtfertige jedoch keineswegs den Schluß, daß ihm\n\nauch die Zahlung eines Ausgleichsbetrages zuzumuten sei.\n\nEntgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs bestehe auch ein Be-\n\ndürfnis für eine unterschiedliche, nach den jeweiligen Zwecken und Zielen der\n\nbeiden Vorschriften ausgerichtete Auslegung des Begriffs des wichtigen Grun-\n\ndes. Speziell in den Fällen, in denen das Vertragsverhältnis ohnehin nur noch\n\nkurze Zeit laufen würde, die Frist für eine ordentliche Kündigung kurz oder die\n\nVertragsverletzung beendet und eine Wiederholung nicht zu befürchten sei,\n\nführe die inhaltsgleiche Interpretation zu Fehlentscheidungen. Die \"Billigkeits-\n\nklausel\" des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB tauge dafür nicht als Korrektiv.\n\nNach ihrer systematischen Stellung im Gesetz diene sie lediglich dazu, Unbil-\n\nligkeiten zu vermeiden, die schon dadurch entstehen könnten, daß ein Aus-\n\ngleichsanspruch allein nach den in § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HGB fest-\n\ngelegten Kriterien zu bejahen wäre. Sie zur Auslegung der in § 89b Abs. 3\n\nHGB aufgeführten Ausschlußgründe oder als generelles Korrektiv heranzuzie-\n\nhen, widerspreche der Systematik des Gesetzes. Billigkeitsklauseln hätten\n\nebenso wie § 242 BGB generell nicht die Funktion, Unstimmigkeiten, die sich\n\naus einer system- und sinnwidrigen Interpretation der spezifischen Vorschriften\n\nergeben würden, zu kompensieren.\n\nInterpretiere man den Begriff des wichtigen Grundes in § 89b Abs. 3\n\nNr. 2 HGB nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, so könne auch ohne\n\nHeranziehung der Billigkeitsklausel des § 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB kein Zweifel\n\nbestehen, daß die schon Anfang 1993 einsetzende und dann trotz der Abmah-\n\nnung zunehmende vertragswidrige Untätigkeit des Klägers für den Beklagten\n\nein wichtiger Grund gewesen sei, das Vertragsverhältnis zu beenden.\n\nEin Ausgleichsanspruch stünde dem Kläger aber auch dann nicht zu,\n\nwenn ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne des §\n\n89b Abs. 3 Nr. 2 HGB zu verneinen wäre. In diesem Fall wäre ein Aus-\n\ngleichsanspruch nämlich nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB als unbillig an-\n\nzusehen. Angesichts der Gründe, die zur Annahme eines wichtigen Grundes\n\nführten, erscheine bei Abwägung des Verhaltens des Klägers über ein halbes\n\nJahr lang, der guten Provisionszahlung während des Vertragsverhältnisses und\n\ndes beim Beklagten eingetretenen Schadens auch ein geminderter Aus-\n\ngleichsanspruch des Klägers unbillig.\n\nII. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.\n\n1. Dem Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden, soweit es den Be-\n\ngriff des wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung im Sinne des\n\n§ 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB anders interpretieren will, als er im Rahmen des § 89a\n\nAbs. 1 Satz 1 HGB zu verstehen ist. Wie auch das Berufungsgericht nicht ver-\n\nkennt, hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden, daß eine un-\n\nterschiedliche Interpretation des Begriffs des wichtigen Grundes im Sinne der\n\n§§ 89a und 89b HGB nicht in Betracht kommt (grundlegend BGH, Urteil vom\n\n21. November 1960 - VII ZR 235/59, VersR 1961, 52 unter II 2; Urteil vom\n\n11. Juli 1975 - I ZR 142/74, WM 1975, 1111 unter II; Urteil vom 21. März 1985\n\n- I ZR 177/82, WM 1985, 982 unter II 1; Urteil vom 25. November 1998\n\n- VIII ZR 221/97, WM 1999, 391 unter II 3 a). Auch das Schrifttum ist einhellig\n\ndieser Auffassung (Küstner/v. Manteuffel, Handbuch des gesamten Außen-\n\ndienstrechts, Band 1, 2. Aufl., Rdnr. 1715; Küstner/v. Manteuffel/Evers, Hand-\n\nbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 2, 6. Aufl., Rdnr. 1107;\n\nStaub/Brüggemann, HGB, 4. Aufl., Rdnr. 98; Hopt, Handelsvertreterrecht,\n\n2. Aufl., Rdnr. 65; Schröder, Recht der Handelsvertreter, 5. Aufl., Rdnr. 31;\n\nHeymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., Rdnr. 90; v. Hoyningen-\n\nHuene in MünchKomm-HGB, Rdnr. 178, jeweils zu § 89b).\n\na) Gegen die vom Berufungsgericht befürwortete Differenzierung spricht\n\nbereits der enge räumliche und sachliche Zusammenhang der beiden Vor-\n\nschriften, in denen der Gesetzgeber den Begriff des wichtigen Grundes ver-\n\nwendet (BGH, Urteil vom 21. November 1960 aaO unter II 2 a). Beide Bestim-\n\nmungen sind durch dasselbe Gesetz (vom 6.8.1953, BGBl. I S. 771) in das\n\nHandelsgesetzbuch eingefügt worden. Unter diesen Umständen ist auszu-\n\nschließen, daß der Gesetzgeber dem Begriff des wichtigen Grundes unter-\n\nschiedliche Bedeutungen hat beilegen wollen.\n\nb) Für eine unterschiedliche Auslegung desselben Begriffs in beiden\n\nVorschriften besteht auch kein Bedürfnis (BGH, Urteil vom 21. November 1960\n\naaO unter II 2 b). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nkönnen schuldhafte Vertragsverstöße des Handelsvertreters, auch wenn sie\n\nnicht ausreichen, einen wichtigen Grund zur Kündigung im Sinne der §§ 89a\n\nAbs. 1 Satz 1, 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB abzugeben, im Rahmen der Billigkeitser-\n\nwägung nach § 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB zu berücksichtigen sein (BGHZ 29, 275,\n\n277; Urteil vom 21. Mai 1975 - I ZR 141/74, WM 1975, 856 unter II 4; Urteil\n\nvom 17. Oktober 1984 - I ZR 95/82, WM 1985, 469 unter II 2; Urteil vom\n\n29. März 1990 - I ZR 2/89, WM 1990, 1496 unter 3 d). Das genügt, um die be-\n\nrechtigten Interessen des Geschäftsherrn zu wahren (BGH, Urteil vom\n\n21. November 1960 aaO unter II 2 b).\n\nc) Die aus der Gesetzessystematik hergeleiteten Bedenken, die das Be-\n\nrufungsgericht gegen eine solche Lösung ins Feld führt, teilt der erkennende\n\nSenat nicht. Es geht nicht darum, § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB zur Ausle-\n\ngung der in § 89b Abs. 3 HGB aufgeführten Ausschlußgründe oder als \"gene-\n\nrelles Korrektiv\" heranzuziehen. Für die Auslegung der Ausschlußtatbestände\n\nbedarf es keines Rückgriffs auf die Regelung des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\n\nHGB. Die Systematik des § 89b HGB kann und soll auch nicht verhindern, daß\n\ndas Gericht in Fällen, in denen nach den tatsächlichen Gegebenheiten ein\n\nAusschluß des Ausgleichsanspruchs nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB in Betracht\n\nkommt, an erster Stelle den Ausschlußtatbestand prüft und das unter diesem\n\nGesichtspunkt zu beurteilende Verhalten des Handelsvertreters, wenn es zur\n\nBejahung eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung wegen\n\nschuldhaften Verhaltens nicht ausreicht, bei der dann anzustellenden Prüfung\n\nder Anspruchsvoraussetzungen des § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB im Rahmen der\n\nBilligkeitskontrolle nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 unter dem Gesichtspunkt würdigt,\n\nob und in welchem Maße die Billigkeit eine Verminderung des zuvor rechne-\n\nrisch ermittelten Ausgleichsbetrages - im äußersten Falle auf Null - gebietet.\n\nSoweit der Bundesgerichtshof auf die Systematik des § 89b HGB hingewiesen\n\nund die Einhaltung der sich daraus ergebenden Prüfungsreihenfolge gefordert\n\nhat, ging es um mit der hier erörterten Frage nicht vergleichbare Fälle, in de-\n\nnen der Tatrichter, anstatt den Ausgleichsanspruch zunächst auf der Grundla-\n\nge der Unternehmervorteile (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB) und Provisions-\n\nverluste\n\n(§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB) zu ermitteln, allein aufgrund von Billigkeitser-\n\nwägungen nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB einen Ausgleichsanspruch be-\n\njaht oder verneint oder den Ausgleichshöchstbetrag des § 89b Abs. 2 HGB zum\n\nAusgangspunkt der Berechnung gemacht hatte (BGHZ 43, 154, 156 f.; 55, 45,\n\n54 f.; BGH, Urteil vom 27. Februar 1981 - I ZR 39/79, WM 1981, 817 unter II 2;\n\nUrteil vom 17. Oktober 1984 aaO unter II 1; Urteil vom 15. Oktober 1992 - I ZR\n\n173/91, WM 1993, 392 unter II 1), oder um die - zu verneinende - Frage, ob der\n\nnach § 89b Abs. 2 HGB ermittelte Höchstbetrag des Ausgleichsanspruchs ge-\n\nmäß § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB aus Billigkeitsgründen herabgesetzt wer-\n\nden kann (BGH, Urteil vom 25. November 1998 aaO unter III). Demgegenüber\n\nwird ein Verhalten des Handelsvertreters, das zur Beendigung des Vertrags-\n\nverhältnisses geführt hat, ohne die Qualität eines wichtigen Grundes zur au-\n\nßerordentlichen Kündigung zu erreichen, an der gesetzessystematisch richti-\n\ngen Stelle berücksichtigt, wenn das Gericht im Anschluß an die Prüfung des\n\nAusschlußtatbestandes des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB im Rahmen der Prüfung\n\nder Anspruchsvoraussetzungen nach § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB bei der Billig-\n\nkeitskontrolle des zuvor ermittelten rechnerischen Ausgleichsbetrages auf die-\n\nses Verhalten zurückkommt.\n\nd) Der Begriff des wichtigen Grundes kann in § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB\n\nauch deswegen nicht zu Ungunsten des Vertreters anders (weiter) aufgefaßt\n\nwerden als in § 89a HGB, weil das Gesetz umgekehrt ausdrücklich bestimmt,\n\ndaß nicht einmal jeder wichtige Grund, der nach § 89a HGB zur fristlosen Kün-\n\ndigung berechtigt, den Vertreter auch seines Ausgleichsanspruchs beraubt,\n\neine solche Wirkung vielmehr nur vom Vertreter selbst verschuldete Gründe\n\nhaben (BGH, Urteil vom 21. November 1960 aaO unter II 2 c). Auch die hierge-\n\ngen vorgebrachten Einwände des Berufungsgerichts vermögen nicht zu über-\n\nzeugen.\n\nDie Gesetzesfassung läßt keinen Zweifel daran, daß der Ausschluß des\n\nAusgleichsanspruchs nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB einen qualifizierten Fall des\n\nwichtigen Grundes im Sinne des § 89a HGB voraussetzt, indem der Aus-\n\nschlußtatbestand verlangt, daß der wichtige Grund in einem schuldhaften Ver-\n\nhalten des Handelsvertreters besteht. Mit dem daraus erkennbaren Willen des\n\nGesetzgebers, den Ausschluß des Ausgleichsanspruchs an engere Vorausset-\n\nzungen zu binden als die Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung, wä-\n\nre es nicht zu vereinbaren, den Ausschlußtatbestand des § 89b Abs. 3 Nr. 2\n\nHGB als erfüllt anzusehen, obwohl nicht einmal die Voraussetzungen einer\n\naußerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 89a HGB erfüllt\n\nsind. Daß bei diesem Verständnis des Verhältnisses des Ausschlußtatbestan-\n\ndes nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB zum Kündigungstatbestand des § 89a Abs. 1\n\nSatz 1 HGB unter Umständen selbst ein erhebliches schuldhaft vertragswidri-\n\nges Verhalten des Handelsvertreters nicht zum Ausschluß seines Aus-\n\ngleichsanspruchs nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB führt, ist notwendige Folge\n\ndessen, daß der Gesetzgeber mit der Regelung des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB\n\nden Ausschluß des Ausgleichsanspruchs nur für den Fall vorgesehen hat, daß\n\ndas schuldhafte Verhalten des Vertreters zugleich einen wichtigen Grund zur\n\naußerordentlichen Kündigung im Sinne des § 89a HGB darstellt; dies ist im\n\nübrigen unproblematisch, weil ein solches Verhalten des Vertreters, wie dar-\n\ngelegt, im Rahmen der Billigkeitskontrolle nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB\n\nanspruchsmindernd berücksichtigt werden kann.\n\ne) Die unterschiedlichen Ziele und Zwecke, denen einerseits die Kündi-\n\ngungsregelung in § 89a Abs. 1 Satz 1 HGB, andererseits der Ausschlußtatbe-\n\nstand des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB dienen, rechtfertigen entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts gleichfalls keine unterschiedliche Deutung des in\n\nbeiden Vorschriften verwendeten Begriffs des wichtigen Grundes. Zweifelhaft\n\nerscheint bereits die These des Berufungsgerichts, § 89a HGB sei \"auf die Zu-\n\nkunft des Unternehmens ausgerichtet\". Der Normzweck des § 89a Abs. 1 HGB\n\nbesteht darin, eine Möglichkeit zur sofortigen einseitigen Beendigung des Ver-\n\ntragsverhältnisses für den Fall zu schaffen, daß einer Vertragspartei - nicht\n\nallein dem Unternehmer - die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr\n\nzuzumuten ist. Nicht die Zukunft des Unternehmens, sondern die Dauer der\n\nBindung an den Vertrag, die der durch den wichtigen Grund betroffene Teil oh-\n\nne die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung noch durchstehen müßte,\n\nist das für die Frage der Zumutbarkeit und damit für das Vorliegen eines wich-\n\ntigen Grundes mitentscheidende Kriterium. Von diesem Ansatz her gesehen ist\n\nes aber nicht unstimmig, wenn der Gesetzgeber in § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ei-\n\nnen Ausschluß des Ausgleichsanspruchs nur für die Fälle vorgesehen hat, in\n\ndenen ein schuldhaftes Verhalten des Vertreters so schwer wiegt, daß dem\n\nUnternehmer ein Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf der Vertragsdauer oder\n\nder Frist für eine ordentliche Kündigung nicht zumutbar ist.\n\nRichtig ist, daß unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Fortset-\n\nzung des Vertragsverhältnisses an die Intensität der Vertragsstörung um so\n\nhöhere Anforderungen zu stellen sind, je kürzer die Frist bemessen ist, inner-\n\nhalb derer das Vertragsverhältnis abläuft oder durch ordentliche Kündigung\n\nbeendet werden kann. Auch dieser Gesichtspunkt nötigt indessen nicht zu ei-\n\nner von § 89a HGB abweichenden Interpretation des Begriffs des wichtigen\n\nGrundes im Sinne des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB. Es mag sein, daß die Aus-\n\nschlußregelung des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB in Fällen mit sehr kurzer oder sehr\n\nlanger Restlaufzeit bzw. Kündigungsfrist zu Ergebnissen führt, die nicht in jeder\n\nHinsicht einleuchten, weil Vertragsverstöße gleicher Art und Schwere im einen\n\nFall einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen und\n\ndamit den Ausgleichsanspruch ausschließen, im anderen Fall dagegen nicht.\n\nGleichwohl ist die Entscheidung des Gesetzgebers hinzunehmen, schuldhafte\n\nVertragsverletzungen des Handelsvertreters nur dann mit dem Verlust des\n\nAusgleichsanspruchs zu ahnden, wenn auch die Fortsetzung des Handelsver-\n\ntreterverhältnisses im konkreten Falle für den Unternehmer unzumutbar ist.\n\nDie vom Berufungsgericht aufgezeigten Schwierigkeiten, die Frage der\n\nZumutbarkeit einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zuverlässig zu be-\n\nurteilen, wenn der Unternehmer eine schuldhafte Vertragsverletzung des Ver-\n\ntreters nicht zum Anlaß für eine außerordentliche Kündigung genommen, son-\n\ndern sich - wie im Streitfall der Beklagte - mit dem Ausspruch einer ordentli-\n\nchen Kündigung begnügt hat, erscheinen nicht unüberwindlich. Gibt der Unter-\n\nnehmer beim Ausspruch der Kündigung zu erkennen, daß er \"eigentlich\" die\n\nVoraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund für\n\ngegeben hält und sich nur vorsichtshalber mit dem Ausspruch einer ordentli-\n\nchen Kündigung begnügt, so wird sich die Frage, ob ihm die Fortsetzung des\n\nVertragsverhältnisses objektiv zuzumuten war, regelmäßig ohne die vom Be-\n\nrufungsgericht für erforderlich gehaltenen Fiktionen und Unterstellungen be-\n\nantworten lassen. Kündigt der Unternehmer dagegen ordentlich, ohne zum\n\nAusdruck zu bringen, daß er eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses \"ei-\n\ngentlich\" für unzumutbar hält, oder spricht er - wie im Streitfall - eine ordentli-\n\nche Kündigung erst geraume Zeit nach Bekanntwerden des vertragswidrigen\n\nVerhaltens des Handelsvertreters aus, so gibt er damit regelmäßig zu erken-\n\nnen, daß er den Vertragsverstoß des Vertreters nicht als so schwerwiegend\n\nempfunden hat, daß ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumut-\n\nbar erschiene (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1983 - I ZR 37/81, WM 1983, 820\n\nunter II 2; Urteil vom 15. Dezember 1993 - VIII ZR 157/92, WM 1994, 645 unter\n\nII 1 m.w.Nachw.).\n\nf) Der Auffassung des Berufungsgerichts kann schließlich deshalb nicht\n\ngefolgt werden, weil sie darauf hinausläuft, die gesetzlichen Ausschlußtatbe-\n\nstände des § 89b Abs. 3 HGB inhaltlich zum Nachteil des Handelsvertreters zu\n\nerweitern. Das Berufungsgericht will darauf abstellen, ob dem Unternehmer\n\nwegen eines vorausgegangenen Fehlverhaltens des Handelsvertreters die\n\nZahlung eines Ausgleichsbetrages unzumutbar ist (BU 25 2. Abs., 28 1. Abs.,\n\n30 1. Abs.). Mit diesem Ansatz verläßt das Berufungsgericht den Rahmen der\n\ngesetzlich geregelten Ausschlußgründe, indem es die Frage der Zumutbarkeit\n\nentgegen § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB nicht auf die Fortsetzung des Vertragsver-\n\nhältnisses, sondern auf die Zahlung eines Ausgleichs bezieht. Das Berufungs-\n\ngericht setzt sich damit in Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs, daß die Ausschlußtatbestände des § 89b Abs. 3 HGB ei-\n\nne abschließende Regelung darstellen, die wegen ihres Ausnahmecharakters\n\neng auszulegen ist (BGHZ 45, 385, 387; 52, 12, 14; 129, 290, 294; BGH, Urteil\n\nvom 14. April 1988 - I ZR 122/86, WM 1988, 1207 unter II 2; Urteil vom\n\n10. Dezember 1997 - VIII ZR 329/96, WM 1998, 725 unter II 2 c). Auch in die-\n\nsem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß die Belange des Unterneh-\n\nmers durch die nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB zugelassenen Billigkeits-\n\nerwägungen ausreichend gewahrt sind.\n\n2. Auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts trägt die Klageab-\n\nweisung nicht. Die insoweit sehr knapp gefaßten Entscheidungsgründe lassen\n\nnicht erkennen, ob das Berufungsgericht alle im Rahmen der Billigkeitskon-\n\ntrolle nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB maßgeblichen Umstände berück-\n\nsichtigt und in eine umfassende Abwägung einbezogen hat und von welchen\n\nErwägungen es sich dabei im einzelnen hat leiten lassen. Insbesondere ist\n\nnicht ersichtlich, aus welchem Grund sich die \"gute Provisionszahlung während\n\ndes Vertragsverhältnisses\" bei der Billigkeitsabwägung zum Nachteil des Klä-\n\ngers auswirken soll. Dem Berufungsurteil ist auch nichts dafür zu entnehmen,\n\ndaß dem Beklagten ein Schaden entstanden sei, weil er \"die Druckwerke\" nicht\n\nfristgerecht habe herausbringen können und dadurch andere Inserenten verlo-\n\nren habe, daß dafür ein - schuldhaftes - Verhalten des Klägers ursächlich ge-\n\nwesen sein könnte und in welcher Höhe dem Beklagten ein solcher Schaden\n\nentstanden sein soll.\n\nIII. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Eine ab-\n\nschließende Entscheidung in der Sache kann der erkennende Senat mangels\n\nEntscheidungsreife nicht treffen. Die Sache war daher unter Aufhebung des\n\nBerufungsurteils an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Dabei hat der Senat\n\nvon der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.\n\nDr. Deppert Dr. Zülch Dr. Hübsch\n\n Ball Wiechers","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_134-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-16/viii-zr-134-99","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":55},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":18},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_134-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_134-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-16/viii-zr-134-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_134-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:59:45.161281+00:00"}}