{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_109-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2000-10-04","aktenzeichen":"VIII ZR 109/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 301 Abs. 1 Verkündet am: 04. Oktober 2000 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Zur Zulässigkeit eines Teilurteils bei objektiver Klagehäufung von Lei- stungsbegehren und Feststellungsansprüchen. ZPO § 304 Abs. 1 Zur Zulässigkeit eines Zwischenurteils über den Grund.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 109/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 301 Abs. 1\n\nVerkündet am:\n04. Oktober 2000\nMayer,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nZur Zulässigkeit eines Teilurteils bei objektiver Klagehäufung von Lei-\n\nstungsbegehren und Feststellungsansprüchen.\n\nZPO § 304 Abs. 1\n\nZur Zulässigkeit eines Zwischenurteils über den Grund.\n\nBGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99 - OLG Karlsruhe\n LG Freiburg\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 4. Oktober 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Oberlan-\n\ndesgerichts Karlsruhe – 19. Zivilsenat in Freiburg – vom 18. März\n\n1999 und das Grundurteil der 1. Kammer für Handelssachen des\n\nLandgerichts Freiburg vom 30. Dezember 1997 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten als Schadensersatz wegen der\n\nLieferung teilweise fehlerhafter Transistoren zwischen November 1991 und\n\nApril 1992 Erstattung ihres eigenen Aufwands (Antrag zu 1) und Freistellung\n\nvon Ansprüchen der Streithelferinnen (Anträge zu 3 und 4); ferner begehrt sie\n\ndie Feststellung, daß die Beklagte zum Ersatz eines weitergehenden Schadens\n\nsowie zur Freistellung von weiteren Ansprüchen der Streithelferinnen ver-\n\npflichtet ist (Anträge zu 2 und 5).\n\nDie Klägerin \n\nfertigte \n\nfür die Streithelferinnen, die Firmen B.\n\nGmbH \n\n und N. \n\n GmbH, Elektroschaltuhren \n\nfür Elektro-\n\nherde. In die Schaltuhren baute sie von der Beklagten hergestellte Transisto-\n\nren des Types B. ein. Ein Teil der Transistoren war schadhaft, dies führte\n\nnach kurzer Betriebsdauer zu vermehrten Ausfällen der Uhren. Beispielsweise\n\nschalteten die Uhren von sich aus die Heizleistung der Herde ein.\n\nIn dem von der Beklagten verwendeten Datenbuch war angegeben, daß\n\ndie vom Hersteller durchgeführten Prüfungen eine Eingangskontrolle beim An-\n\nwender unnötig machen sollen. Die Ausgangskontrolltests waren unauffällig.\n\nBei einem von sechs neben den Ausgangskontrollen durchgeführten Langzeit-\n\nversuchen, bei dem das Verhalten der Transistoren bei 85 ° C Temperatur und\n\n85 % Luftfeuchtigkeit mit Spannung (85/85-Test) geprüft wird, um eine be-\n\nschleunigte Alterung der Transistoren zu simulieren, war es hingegen vermehrt\n\nzu Ausfällen gekommen. Die Ursache hierfür konnte die Beklagte nicht fest-\n\nstellen. Sie produzierte die Transistoren auf die gleiche Weise weiter; die Klä-\n\ngerin wurde über die Ergebnisse des Langzeittests nicht informiert.\n\nAufgrund der Reklamationen ihrer Kunden überprüfte die Klägerin die\n\nvon der Beklagten gelieferten, von ihr in die Elektroschaltuhren eingebauten\n\nTransistoren und tauschte diese bei zahlreichen Schaltuhren aus. Die Streit-\n\nhelferinnen haben gegen die Klägerin wegen der ihnen entstandenen und noch\n\nentstehenden Umbaukosten an den Uhren und wegen der gegenüber ihren\n\nKunden erbrachten und noch zu erbringenden Garantieleistungen Ersatzan-\n\nsprüche geltend gemacht bzw. deren Geltendmachung angekündigt.\n\nDas Landgericht hat durch ein als \"Grundurteil\" bezeichnetes Urteil die\n\nauf bezifferten Schadensersatz in Höhe von 361.344,51 DM nebst 11 % Zinsen\n\n(Antrag zu 1) und auf Freistellung von Ansprüchen der Streithelferinnen in Hö-\n\nhe von 1.595.584,80 DM (Antrag zu 3) und 57.528,00 DM nebst etwaiger Zin-\n\nsen (Antrag zu 4) gerichteten Begehren dem Grunde nach für gerechtfertigt\n\nerachtet. Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Mit der Revi-\n\nsion, deren Zurückweisung die Klägerin und die Streithelferinnen beantragen,\n\nverfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie Beklagte hafte nach den Grundsätzen einer positiven Vertragsver-\n\nletzung bzw. eines Verschuldens bei Vertragsschluß wegen vorsätzlicher Ver-\n\nletzung einer Hinweis- oder Aufklärungspflicht, weil sie die Risikogeneigtheit\n\nder Transistoren arglistig verschwiegen habe. Die Beklagte treffe eine aus den\n\nLieferverträgen folgende Verpflichtung, die Klägerin auf die schlechten Tester-\n\ngebnisse der Transistoren bei den 85/85-Tests hinzuweisen, weil der Käufer,\n\nder nach der vertraglichen Vereinbarung auf Eingangskontrollen habe ver-\n\nzichten dürfen, auch davon habe ausgehen können, daß er von den Umstän-\n\nden, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Transistoren weckten, unterrichtet\n\nwerden würde. Die Beklagte habe sich nicht damit beruhigen dürfen, daß ande-\n\nre Langzeittests problemlos verlaufen seien, vielmehr hätten die Ergebnisse\n\ndes 85/85-Tests Anlaß zu der Befürchtung geben müssen, daß es auch zu er-\n\nhöhten Ausfällen der Transistoren im täglichen Gebrauch kommen könne. Die\n\nVerletzung der Aufklärungspflicht durch die Beklagte sei für die Schäden der\n\nKlägerin ursächlich gewesen, weil die Klägerin, wäre sie informiert worden, den\n\nBezug der Transistoren eingestellt oder von der Beklagten eine Garantie ge-\n\nfordert hätte. Der Schaden rühre nach seiner Art und Entstehungsweise auch\n\naus dem Bereich der Gefahren her, zu deren Abwendung die verletzte Pflicht\n\nbestimmt gewesen sei. Die Übernahme der bei den Streithelferinnen angefalle-\n\nnen Nachbesserungskosten durch die Klägerin stelle angesichts der Gefahr\n\ndes Verlustes der Geschäftsbeziehungen eine wirtschaftlich angemessene und\n\nvernünftige Reaktion dar.\n\nII.\n\nDie angefochtene Entscheidung kann wegen der von der Revision erho-\n\nbenen Verfahrensrügen keinen Bestand haben.\n\n1. Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung und Zurückverweisung,\n\nweil die Rüge der Revision durchgreift, das vom Landgericht erlassene und\n\nvom Berufungsgericht bestätigte Grundurteil sei prozessual unzulässig gewe-\n\nsen.\n\na) Das Landgericht hat nicht ein Grundurteil hinsichtlich aller Anträge\n\nerlassen, sondern nur über den Zahlungsanspruch (Antrag zu 1) und die Lei-\n\nstungsbegehren auf Freistellung (Anträge zu 3 und 4) dem Grunde nach be-\n\nfunden. Eine Entscheidung über die Feststellungsanträge (Anträge zu 2 und 5)\n\nwurde nicht getroffen. Das ergibt sich eindeutig aus dem Tenor, der insoweit\n\nausdrücklich nur auf die im Tatbestand aufgeführten, jedenfalls zum Teil bezif-\n\nferten, Leistungsbegehren verweist, und aus den Entscheidungsgründen, in\n\ndenen auf die Feststellungsanträge nicht eingegangen, vielmehr die Frage der\n\nErforderlichkeit der Nachbesserung dem Verfahren zur Höhe vorbehalten wird.\n\nHiervon abgesehen hätte über die unbezifferten Feststellungsanträge durch\n\nGrundurteil nicht entschieden werden können (BGH, Urteile vom 27. Januar\n\n2000 - IX ZR 45/98, WM 2000, 966 unter I 1 b; vom 14. Oktober 1993 - III ZR\n\n157/92, NJW-RR 1994, 313 unter III; vom 22. Januar 1993 - V ZR 165/91, WM\n\n1993, 801 = NJW 1993, 1641 unter 3). Es handelt sich bei dem landgerichtli-\n\nchen Urteil mithin nicht um ein reines Grundurteil, sondern um ein Grund- und\n\nTeilurteil.\n\nb) Ein solches Teilurteil ist zwar grundsätzlich möglich. Es ist jedoch\n\nnach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unzulässig,\n\nwenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht (BGHZ\n\n107, 236, 242 m.w.Nachw.). So aber ist es hier.\n\nÜber die bei dem Zahlungsanspruch und den Freistellungsansprüchen\n\n(zum Freistellungsanspruch als Schadensersatzanspruch im Wege der Natu-\n\nralrestitution vgl. z.B. BGHZ 57, 78, 81; BGH, Urteile vom 11. Juni 1986\n\n- VIII ZR 153/85, WM 1986, 1115 unter II 2; vom 29. April 1992 - VIII ZR 77/91,\n\nWM 1992, 1074 = NJW 1992, 2221 unter 3; vom 10. Dezember 1992 - IX ZR\n\n54/92, WM 1993, 703 = VersR 1993, 446 unter III 4) geprüften Fragen ist bei\n\nden Feststellungsanträgen hinsichtlich der Erstattungspflicht allen weiteren\n\nSchadens noch einmal zu befinden. Es besteht daher die Gefahr, daß das Ge-\n\nricht, möglicherweise auch das Rechtsmittelgericht, bei der späteren Entschei-\n\ndung über diese Feststellungsanträge zu einer anderen Erkenntnis gelangt.\n\nAus diesem Grunde darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\n\nim Falle der objektiven Klagehäufung von Leistungsbegehren und Feststel-\n\nlungsansprüchen, die aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet\n\nwerden, nicht durch Teilurteil gesondert über einen oder nur einen Teil der An-\n\nsprüche entschieden werden (BGH, Urteile vom 27. Mai 1992 - IV ZR 42/91,\n\nVersR 1992, 1087 = MDR 1992, 1038 unter I 2; vom 4. Februar 1997 - VI ZR\n\n69/96, NJW 1997, 1709 unter II; vom 13. Mai 1997 - VI ZR 181/96, WM 1997,\n\n1710 = NJW 1997, 3447 unter II 1; zu einem Teilurteil bei Klage und Widerkla-\n\nge vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2000 – XII ZR 334/97, NJW 2000, 2512 unter\n\nI; vgl. die Neufassung des § 301 Abs. 1 ZPO durch das Gesetz zur Beschleu-\n\nnigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000, BGBl I, 330).\n\nAus dem von der Revisionserwiderung herangezogenen Urteil des Se-\n\nnats vom 31. Januar 1990 - VIII ZR 314/88 (WM 1990, 684 unter II, insoweit\n\nnur unvollständig in BGHZ 110, 196, 199 abgedruckt) ergibt sich schon deswe-\n\ngen nichts anderes, weil die Zulässigkeit des dort vom Berufungsgericht erlas-\n\nsenen Teilurteils in der Revisionsinstanz anders als im gegebenen Fall nicht\n\ngerügt worden war (vgl. dazu BGHZ 16, 71, 74; 18, 107, 108; BGH, Beschluß\n\nvom 22. März 1991 - V ZR 16/90, BGHR ZPO § 301 Abs. 1 Zurückverwei-\n\nsung 1).\n\nc) Daß die Unzulässigkeit des landgerichtlichen Teilurteils in der Beru-\n\nfungsinstanz nicht geltend gemacht worden ist, steht der Überprüfung im Re-\n\nvisionsverfahren nicht entgegen. Das Berufungsgericht hatte das Teilurteil des\n\nLandgerichts auf prozessuale und sachlich-rechtliche Fehler nachzuprüfen und\n\nden vorliegenden wesentlichen Verfahrensmangel von Amts wegen zu berück-\n\nsichtigen (§§ 539, 540 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1995 - VIII ZR\n\n269/94, WM 1996, 511 = NJW 1996, 395 unter II 1 c).\n\n2. Soweit das Oberlandesgericht, dem Landgericht folgend, das Lei-\n\nstungsbegehren der Klägerin auf Freistellung \"von einem Schadensersatzan-\n\nspruch in Höhe von 57.582,00 DM nebst etwaiger Zinsen, den die Firma N.\n\n(die Streithelferin zu 2) hat\", dem Grunde nach bejaht hat, leidet die Entschei-\n\ndung der Vorinstanzen bezüglich des Zinsanspruchs an weiteren, auch in der\n\nRevisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigenden (BGH, Urteil vom\n\n14. Oktober 1993 – III ZR 157/92, NJW-RR 1994, 319 unter III; Musielak/Ball,\n\nZPO, 2. Aufl., § 559 Rdnr. 11), prozessualen Mängeln.\n\na) Das Zwischenurteil über den Grund, betreffend die Freistellung von\n\nder Verbindlichkeit \"über etwaige Zinsen\", ist unzulässig.\n\nNach § 304 Abs. 1 ZPO kann nur bei einem nach Grund und Höhe strei-\n\ntigen Anspruch vorab über den Grund entschieden werden. Der Erlaß eines\n\nGrundurteils über einen unbezifferten Antrag ist daher unzulässig. Das gilt\n\nauch für einen Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit, die ihrerseits\n\nnicht Gegenstand eines Grundurteils sein kann (BGHZ 132, 320, 327; BGH,\n\nUrteil vom 30. Januar 1987 - V ZR 7/86, NJW-RR 1987, 756; BGH, Urteil vom\n\n12. Juni 1975 - III ZR 34/73, NJW 1975, 1968 = MDR 1975, 1007 unter I 2 a).\n\nSo aber ist es hier. Die Klägerin begehrt mit diesem Antrag hinsichtlich der\n\nZinsen die Freistellung von einer der Höhe nach unbestimmten Verpflichtung.\n\nb) Darüber hinaus hätte ein Sachurteil über die Freistellung von der \"et-\n\nwaigen\" Zinsverbindlichkeit nicht ergehen dürfen, weil die Klage insoweit un-\n\nzulässig ist. Freistellung bedeutet eine Handlung, durch die der in Anspruch\n\nGenommene (die Beklagte) eine Schuld des Antragstellers (der Klägerin) zum\n\nErlöschen bringt. Dementsprechend muß der Antrag auf Verurteilung zur Frei-\n\nstellung die Forderung so genau bezeichnen, daß der Beklagte notfalls im We-\n\nge der Zwangsvollstreckung (§ 887 ZPO; BGHZ 25, 1, 7) zur Befriedigung des\n\nDrittgläubigers angehalten werden kann (BGHZ 79, 76, 77 f). Vorliegend fehlt\n\nes hinsichtlich der Zinsverbindlichkeit an einem bestimmten Klageantrag, weil\n\nkein Anhalt für den Umfang dieser Verbindlichkeit besteht, von der die Beklagte\n\ndie Klägerin durch Erfüllung freistellen soll (§§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 308 Abs. 1\n\nSatz 2 ZPO); es mangelt mithin an der vollstreckungsfähigen Kennzeichnung\n\ndieses Teils des Anspruchs. Weiter steht nicht fest, daß der Anspruchsteller\n\ninsoweit tatsächlich mit der Verbindlichkeit beschwert ist, was ein auf Freistel-\n\nlung gerichteter Schadensersatzanspruch wegen der Belastung mit einer Ver-\n\nbindlichkeit gleichfalls voraussetzt (BGH, Urteil vom 30. November 1989\n\n- IX ZR 249/88, WM 1990, 262 unter II 1 b cc). Denn es bleibt offen, ob über-\n\nhaupt und gegebenenfalls inwieweit der Zinsanspruch der Streithelferin zu 2\n\nbegründet ist (BGH, Urteil vom 20. November 1990 - VI ZR 6/90, NJW 1991,\n\n634 = JZ 1991, 719 unter A m.w.Nachw.). Ausweislich ihres Klageantrags will\n\ndie Klägerin lediglich erreichen, daß die Beklagte auch für gegen sie gerichtete\n\nZinsansprüche einzustehen hat, falls und soweit sich ein solcher der Streithel-\n\nferin zu 2 als berechtigt erweisen sollte. Dies hätte sie zulässigerweise nur im\n\nWege eines Feststellungsantrags erreichen können (BGH aaO).\n\n3. Unberechtigt sind hingegen die weiteren Rügen der Revision zur Zu-\n\nlässigkeit des vom Berufungsgerichts erlassenen Grundurteils.\n\nEin Zwischenurteil über den Grund (§ 304 ZPO) eines Anspruchs auf\n\nFreistellung von einer den Anspruchsteller belastenden bestimmten Verbind-\n\nlichkeit ist auch dann zulässig, wenn dieser an seinen Gläubiger zum Teil ge-\n\nzahlt hat. Zwar wird der Beklagten, soweit die Klägerin an die Streithelferinnen\n\nLeistungen erbracht hat, die Erfüllung ihrer Freistellungsverbindlichkeit unmög-\n\nlich (§ 275 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1993 - IVa ZR 116/81, NJW\n\n1983, 1729 unter 2 a; BGH, Urteil vom 26. Februar 1991 - XI ZR 331/89,\n\nWM 1991, 1001 = NJW 1991, 2014 unter II 1). Im Prozeß aber kann über ein\n\nzulässigerweise geltend gemachtes Freistellungsbegehren durch Grundurteil\n\nentschieden werden, wenn zumindest wahrscheinlich ist, daß der Klagean-\n\nspruch auf Freistellung noch in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urteil vom\n\n16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90, WM 1991, 695 = NJW-RR 1991, 599 unter II\n\n1; vgl. auch BGHZ 18, 107, 109; 53, 17, 23; 97, 97, 109). So verhält es sich\n\nhier. Die Klägerin hat lediglich Abschlagszahlungen auf die angeblichen Forde-\n\nrungen der Streithelferinnen geleistet, etwas anderes, nämlich vollständige\n\nZahlung, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BGH,\n\nUrteil vom 14. Februar 2000 - II ZR 155/98, WM 2000, 670 unter II 2) nicht vor-\n\ngetragen. Es ist daher zumindest wahrscheinlich, daß sich im Verfahren über\n\ndie Höhe der Ansprüche trotz der erfolgten Leistungen der Klägerin jeweils ein\n\nBetrag zu ihren Gunsten ergibt.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil ist aufzuheben, weil es wegen der aufgezeigten\n\nprozessualen Mängel keinen Bestand haben kann (§ 564 Abs. 1 ZPO). Der\n\nSenat macht von der auch dem Revisionsgericht offenstehenden Möglichkeit\n\nGebrauch, den Rechtsstreit wegen der Mängel des landgerichtlichen Verfah-\n\nrens (§ 539 ZPO) unter Aufhebung des Teilurteils an das Landgericht zurück-\n\nzuverweisen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1992 - V ZR 253/90, WM 1992,\n\n970 unter IV). Für die weitere Verhandlung weist der Senat vorsorglich darauf\n\nhin, daß gegen das Berufungsurteil, das die Verurteilung der Beklagten auf die\n\nGrundsätze einer positiven Vertragsverletzung bzw. eines Verschuldens bei\n\nVertragsschluß wegen vorsätzlicher Verletzung einer Hinweis- oder Aufklä-\n\nrungspflicht mit der Begründung stützt, die Beklagte habe die Risikogeneigtheit\n\nder Transistoren arglistig verschwiegen, aufgrund der bisherigen Feststellun-\n\ngen rechtliche Bedenken nicht bestehen dürften.\n\n1. Eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt eines Verschul-\n\ndens bei Vertragsschluß wegen vorsätzlicher Verletzung ihrer Hinweispflichten\n\nist, auch wenn sich diese - was das Berufungsgericht verneint hat - auf die Be-\n\nschaffenheit der Kaufgegenstände beziehen sollten, durch die Vorschriften der\n\n§§ 459 ff BGB nicht ausgeschlossen (BGH Urteil vom 10. Juli 1987, V ZR\n\n236/85, NJW-RR 1988, 10 unter II 2; BGH, Urteil vom 23. März 1990 –\n\n V ZR 16/89, WM 1990, 1210 unter II 2 a).\n\n2. Rechtsfehlerfrei dürfte ferner die Annahme des Berufungsgerichts\n\nsein, die Beklagte als Verkäuferin treffe eine aus den Lieferverträgen mit der\n\nKlägerin folgende Verpflichtung, diese auf die schlechten Testergebnisse der\n\nTransistoren bei 85 ° C Temperatur und 85 % Luftfeuchtigkeit (85/85-Tests)\n\nhinzuweisen, weil der Käufer, der nach der vertraglichen Vereinbarung auf Ein-\n\ngangskontrollen habe verzichten dürfen, auch davon habe ausgehen können,\n\ndaß er von den Umständen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Transistoren\n\nweckten, unterrichtet werden würde. Der Ausgangspunkt des Berufungsge-\n\nrichts entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Danach be-\n\nsteht zwar grundsätzlich keine Pflicht des Verkäufers, den Käufer über alle für\n\nihn erheblichen Umstände aufzuklären; entscheidend ist vielmehr, ob eine sol-\n\nche Aufklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Ver-\n\nkehrsanschauung im Einzelfall erwartet werden darf. Dies gilt auch für die Um-\n\nstände, die die beabsichtigte Verwendung der Kaufsache betreffen, und zwar\n\ninsbesondere dann, wenn ein bestimmtes Vertrauen des Käufers geweckt wor-\n\nden ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 192/94, NJW-RR\n\n1996, 429 unter II 2 m.w.Nachw.; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Oktober 1987\n\n- V ZR 170/86, NJW-RR 1988, 394 unter 2).\n\na) Daß die Zuverlässigkeit der Transistoren im täglichen Gebrauch für\n\ndie Klägerin ein erheblicher Umstand war, da hierdurch die Verwendung des\n\nKaufgegenstandes zum Einbau in Schaltuhren für Elektroherde und deren an-\n\nschließende Weiterveräußerung betroffen ist, nimmt die Revision hin. Ihre Rü-\n\ngen gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 286 ZPO), daß bei ei-\n\nnem Funktionsausfall der Transistoren durch Kurzschlüsse erhebliche Gefah-\n\nren drohten, daß der 85/85-Test, bei welchem das bei normaler Lebensdauer\n\neines Transistors zu erwartende Verhalten simuliert wird, dazu dienen sollte,\n\nGefahrenmomente aufzuspüren - mithin die Zuverlässigkeit der Transistoren\n\nsicherzustellen, um Ausfälle im täglichen Gebrauch (im Feld) zu vermeiden -,\n\nund daß bei diesen Tests über einen längeren Zeitraum hinweg schlechte Re-\n\nsultate bis hin zu \"hagelschlagartigen\" Ausfällen aufgetreten seien, dürften\n\nnicht durchgreifen. Dasselbe gilt für die Einwände der Revision gegen die Auf-\n\nfassung des Oberlandesgerichts, die Beklagte habe sich nicht damit beruhigen\n\ndürfen, daß andere Langzeittests, insbesondere der als \"härter\" geltende so-\n\ngenannte Pressure-Cooker-Test problemlos verlaufen seien, vielmehr hätten\n\ndie Ergebnisse des 85/85-Tests Anlaß zu der Befürchtung geben müssen, daß\n\nes auch zu erhöhten Ausfällen \"im Feld\" kommen könne.\n\nFerner ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts nicht von der Hand zu\n\nweisen, dem Umstand, daß der 85/85-Test, der nach dem eigenen Vortrag der\n\nBeklagten von ihr als Langzeittest bereits vor dem Jahre 1989 durchgeführt\n\nworden sei, nicht \"obligatorisch\" sei bzw. gewesen sei, könne eine entschei-\n\ndende Bedeutung für das Bestehen einer Hinweis- oder Aufklärungspflicht\n\nnicht beigemessen werden. Die Beklagte führte im Rahmen ihrer Qualitätssi-\n\ncherung im Fabrikationsbereich diesen Versuch durch, um das während der\n\nnormalen Lebensdauer eines Transistors zu erwartende Verhalten zu simulie-\n\nren und mittels des Tests Gefahrenquellen aufzuspüren. Wenn Testergebnisse\n\nein erhebliches objektives Zuverlässigkeitsrisiko offenbaren, das im Fall seiner\n\nVerwirklichung mit einem erheblichen Schadensrisiko einhergehen kann, ist\n\nder Einwand ausgeschlossen, daß eine Verpflichtung zur Verschaffung dieser,\n\nnunmehr tatsächlich vorhandenen Kenntnis nicht bestanden hatte (vgl. zur\n\nProduktbeobachtungspflicht Kullmann, Aktuelle Rechtsfragen der Produkthaft-\n\npflicht, 4. Aufl., S. 56).\n\nb) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe gegenüber der\n\nKlägerin ein besonderes Vertrauen erweckt, weil sie aufgrund der zwischen\n\nden Parteien getroffenen Vereinbarung über die Endkontrolle durch die Be-\n\nklagte auch davon habe ausgehen dürfen, daß bei unerklärlichen Umständen,\n\ndie Zweifel an der Zuverlässigkeit der Transistoren wecken könnten, eine ent-\n\nsprechende Unterrichtung durch die Beklagte erfolgen würde, dürfte ebenso-\n\nwenig zu beanstanden sein wie die in diesem Zusammenhang getroffenen\n\nFeststellungen.\n\n3. Die Rüge, die die Revision gegen die vom Berufungsgericht ange-\n\nnommene Arglist mit der Begründung erhebt, für die maßgeblichen Mitarbeiter\n\nder Beklagten hätten die Auffälligkeiten in diesem Test nicht bedeutet, daß die\n\nTransistoren für den \"Feldeinsatz\" ungeeignet gewesen seien, ist gleichfalls\n\nnicht erfolgversprechend. Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des\n\nOberlandesgerichts, daß bei einer Täuschung durch Verschweigen eines hin-\n\nweispflichtigen Umstandes derjenige arglistig handelt, der dessen Vorhanden-\n\nsein mindestens für möglich hält und weiß oder damit rechnet und billigend in\n\nKauf nimmt, daß der Vertragsgegner diesen Umstand nicht kennt und bei Of-\n\nfenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlos-\n\nsen hätte (st.Rspr., vgl. BGHZ 117, 363, 368; BGH, Urteil vom 14. Februar\n\n1996 - VIII ZR 89/95, NJW 1996, 1465 unter III 1, jew. m.w.Nachw.). Damit\n\nwerden auch solche Verhaltensweisen erfaßt, bei denen es an einer betrügeri-\n\nschen Absicht fehlt, die vielmehr auf bedingten Vorsatz - im Sinne eines (blo-\n\nßen) \"Fürmöglichhaltens\" und \"Inkaufnehmens\" - reduziert sind und mit denen\n\nkein moralisches Unwerturteil verbunden sein muß (BGHZ 117, 363, 368; 109,\n\n327, 333). Von diesem rechtlichen Ansatz her ist die Wertung des Berufungs-\n\ngerichts naheliegend, die Beklagte habe sich mit ihrem Verhalten der Erkennt-\n\nnis verschlossen, daß die Unzuverlässigkeit der Transistoren im Test zu Risi-\n\nken im praktischen Einsatz führen könne, und sie habe deshalb den aufklä-\n\nrungspflichtigen Umstand arglistig verschwiegen.\n\n4. Die Revision greift auch die weiteren Ausführungen des Berufungsge-\n\nrichts an, die Klägerin habe Schäden erlitten, für die die Verletzung der Aufklä-\n\nrungspflicht durch die Beklagte ursächlich gewesen sei, weil sie, die Klägerin,\n\nwäre sie informiert worden, den Bezug der Transistoren eingestellt oder von\n\nder Beklagten eine Garantie gefordert hätte. Die Revision ist der Auffassung,\n\ndas Berufungsurteil lasse Feststellungen dazu vermissen, daß und wie die\n\nKlägerin ihren Bedarf an Transistoren anderweitig hätte decken können. Das\n\nBerufungsgericht dürfte indessen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nbezüglich der Ursächlichkeit von Verstößen gegen Beratungs- oder Aufklä-\n\nrungspflichten für den geltend gemachten Schaden (BGHZ 124, 151 sowie\n\nBGHZ 123, 311, jew. m.w.Nachw.) rechtsfehlerfrei angewandt haben. Auch der\n\nder Klägerin nach ihrer Behauptung entstandene Schaden rührt nach seiner Art\n\nund Entstehungsweise aus dem Bereich der Gefahren her, zu deren Abwen-\n\ndung die verletzte Pflicht bestimmt war. Da die Nichtoffenbarung aufklärungs-\n\npflichtiger Umstände den Käufer daran hindert, eine von Fehlvorstellungen un-\n\nbeeinflußte Entscheidung zu treffen, besteht ein innerer Zusammenhang des\n\neingetretenen Schadens mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahren-\n\nlage, nicht nur eine bloß zufällige äußere Verbindung (vgl. BGH, Urteil vom\n\n4. Juli 1994 - II ZR 126/93, NJW 1995, 126 unter II 4).\n\nOb sämtliche von der Klägerin geltend gemachten Einzelpositionen er-\n\nsatzfähig sind, hat das Berufungsgericht im gegebenen Verfahrensstadium zu\n\nRecht offengelassen. Soweit das Berufungsgericht eine Verletzung der Scha-\n\ndensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) seitens der Klägerin verneint\n\nhat, hat es die ihm obliegenden tatrichterlichen Aufgaben wahrgenommen, so\n\ndaß nur Rechtsfehler bei der Abwägung beanstandet werden können (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 12. Januar 1993 - VI ZR 75/92, NJW-RR 1993, 480 unter II 3\n\nm.w.Nachw.).\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_109-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-04/viii-zr-109-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_109-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_109-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-04/viii-zr-109-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1999/VIII_ZR_109-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:30:57.949783+00:00"}}