{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/1998/VIII_ZR_329-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2000-05-24","aktenzeichen":"VIII ZR 329/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 133 B, BGB § 157 C, D Zur Auslegung einer Gewinngarantie in einem Kaufvertrag über Gesell- schaftsanteile an einem Unternehmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 329/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n24. Mai 2000\nMayer,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 133 B,\nBGB § 157 C, D\n\nZur Auslegung einer Gewinngarantie in einem Kaufvertrag über Gesell-\n\nschaftsanteile an einem Unternehmen.\n\nBGH, Urteil vom 24. Mai 2000 - VIII ZR 329/98 - OLG Oldenburg\n LG Osnabrück\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 24. Mai 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nBall, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil\n\ndes 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom\n\n19. November 1998 in der Fassung des Berichtigungsbeschlus-\n\nses vom 28. Januar 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger \n\nist \n\nInsolvenzverwalter über das Vermögen der\n\nZ. GmbH (Schuldnerin). Das in den Vorinstanzen noch\n\nvon der Schuldnerin betriebene Verfahren hat er aufgenommen.\n\nDie im Oktober 1991 als d. -Z. GmbH mit Sitz in\n\nG. von der Ge. e.G. (im folgenden: Firma Ge. )\n\ngegründete Schuldnerin kaufte mit Vertrag vom 27. November 1991 von den\n\nBeklagten deren Geschäftsanteile an der von ihnen jeweils zur Hälfte gehalte-\n\nnen d. -Z. GmbH mit Sitz in O. (nachfolgend als\n\nd. alt bezeichnet). Der Kaufpreis betrug 9 Millionen DM, je Geschäftsanteil\n\n4,5 Millionen DM.\n\nZum Vermögen der d. alt gehörten auch Unternehmensbeteiligungen.\n\nSie war Alleingesellschafterin der Parfümerie L. Vertriebsgesellschaft mbH,\n\nder U. GmbH sowie der R. GmbH\n\nund 50%ige Gesellschafterin der E. Einkaufsgesell-\n\nschaft mbH. Sämtliche Gesellschaften wurden in der Zeit von Juli 1990 bis\n\nMärz 1991 gegründet.\n\nIm Rahmen des Anteilskaufvertrages garantierten die Beklagten der\n\nKäuferin für die Geschäftsjahre 1992 bis einschließlich 1995 einen jeweiligen\n\nJahresgewinn von 1 Million DM. Aus dieser Garantieabrede nimmt der Kläger\n\ndie Beklagten für die Geschäftsjahre 1992 und 1993 in Anspruch.\n\nIm notariell beurkundeten Kaufvertrag ist hierzu bestimmt:\n\n§ 1 Kaufgegenstand, Übertragung\n\nNr. 1: Die Verkäufer I und II verkaufen und übertragen hiermit ihre beiden Ge-\n\nschäftsanteile ... nebst allen damit verbundenen Gewinnbezugsrechten ab\n\n1. Januar 1992, d.h., die bis zum 31. Dezember 1991 von der GmbH und den\n\nmitverkauften Tochtergesellschaften erwirtschafteten Gewinne (Jahresüber-\n\nschüsse und Gewinnvorträge) stehen ausschließlich den Verkäufern zu I und II\n\nzu. Die Jahresabschlüsse 1991 der GmbH und ihrer Tochtergesellschaften sind\n\nmit der Maßgabe aufzustellen, daß seitens der Tochtergesellschaften Vollaus-\n\nschüttungen zum 31. Dezember 1991 an die GmbH erfolgen, die zu dem Jah-\n\nresabschluß 1991 der GmbH als Gewinnansprüche zu aktivieren sind und sei-\n\ntens der GmbH eine Vollausschüttung des im Jahresabschluß 1991 ausgewiese-\n\nnen Jahresüberschusses und Gewinnvortrages an die Verkäufer I und II stattfin-\n\ndet, ... mit der Maßgabe, daß der dingliche Rechtsübergang zum Ablauf des\n\nÜbergangsstichtages (§ 2 = 31. Dezember 1991/1. Januar 1992) eintritt.\n\nNr. 2: Die Tochterunternehmen der d. -Z. GmbH (O. ) werden gem. §§ 3\n\nbis 8 (A) als Teil des Kaufgegenstandes mitveräußert und die Zusicherungen und\n\nErklärungen der Käuferin, sowie der Verkäufer I und II beziehen sich auch auf\n\ndie Tochterunternehmen. ...\n\n§ 4 Zusicherungen und Garantien hinsichtlich rechtlicher Verhältnisse\n\nNr. 6: Die GmbH und die Verkäufer zu I und II werden die Jahresabschlüsse\n\n1991 für die GmbH und die mitverkauften Tochtergesellschaften nach exakt den\n\ngleichen Wertansätzen, Bewertungskriterien etc., erstellen und dabei die han-\n\ndelsrechtlichen Grundsätze einhalten, wie auch die Jahresabschlüsse aller vor-\n\nangegangenen Geschäftsjahre, insbesondere der letzten 4 Geschäftsjahre.\n\n§ 5 Gewährleistung hinsichtlich der Abschlußangaben\n\nNr. 4: Darüber hinaus garantieren die Verkäufer I und II , sowie die GmbH, für\n\ndas Wirtschaftsjahr 1992 , 1993, 1994 - im Rahmen eines Geschäftsführerver-\n\ntrages, für dessen Abschluß sich die Verkäufer zu I und II verpflichten, für 1995\n\nnach Abschluß eines Beratervertrages - einen Gewinn der GmbH vor Ertrags-\n\nsteuern und vor der Inanspruchnahme steuerlicher Bewertungsvergünstigungen\n\nin Höhe von jeweils 1 Million DM pro Jahr. Dabei werden Einflüsse nicht bewer-\n\ntet, die allein aus der Übertragung der Geschäftsanteile der GmbH an die Ver-\n\nkäuferin und der sich damit zusammenhängenden Auswirkungen ergeben. Bei\n\nder Ermittlung der Jahresüberschüsse nach handelsrechtlichen Bewertungs- und\n\nBilanzierungsgrundsätzen haben steuerliche Bewertungs- und Abschreibungs-\n\nvergünstigungen außer Ansatz zu bleiben; außer Ansatz zu bleiben haben ferner\n\nAbschreibungen\n\nauf Anlagevermögen, die die durchschnittlichen Anlageabschreibungen der\n\nGmbH in den Geschäftsjahren 1989 – 1991 übersteigen. Die Verkäufer I und II\n\nbleiben Geschäftsführer in einem befristeten Geschäftsführervertrag bis ein-\n\nschließlich 1994 .... . Während des Garantiezeitraums dürfen gegen den Willen\n\nder Verkäufer I und II von der Mehrheitsgesellschafterin keine ergebnisbeeinflus-\n\nsenden Maßnahmen angeordnet und durchgesetzt werden, es sei denn, man ei-\n\nnigt sich über einen Ausgleich zu Lasten der Garantieverpflichtung. Scheiden die\n\nVerkäufer zu I und II aus dem Geschäftsführer- bzw. Beraterverhältnis der\n\nGmbH aufgrund einer eigenen Kündigung aus von der GmbH oder der Käuferin\n\nnicht zu vertretenden Gründen aus, so hat dies keinen Einfluß auf die Garantie-\n\nleistungen; anderenfalls entfällt die Garantieverpflichtung ab Beendigung des\n\nGeschäftsführerverhältnisses.\n\n§ 6 Gewährleistungen\n\nNr. 1 S. 1: Für die vertragsmäßige Erfüllung der Zusicherung und der Garantien\n\n... haften die Verkäufer I und II der Käuferin als Gesamtschuldner...\n\n§ 9 Haftungsfreigabe\n\nNr. 1: Die Käuferin verpflichtet sich, die Verkäufer I und II von allen Haftungs-\n\nverhältnissen freizustellen, die diese für die Verbindlichkeiten der GmbH und ih-\n\nrer Tochtergesellschaften gegenüber Kreditinstituten .... eingegangen sind.\n\nNach dem Erwerb der Geschäftsanteile an der d. alt von den Be-\n\nklagten im November 1991 kaufte die Schuldnerin mit Vertrag vom 2. Januar\n\n1992 von der durch die Beklagten vertretenen d. alt das von dieser betrie-\n\nbene Handelsgeschäft und übernahm in der Folgezeit das operative Geschäft\n\nvon der d. alt.\n\nIm August 1992 gaben die Gesellschafter der Schuldnerin dieser eine\n\nneue Geschäftsordnung, mit der die Verteilung der Aufgaben auf die Ge-\n\nschäftsführer (Go. , K. , Beklagter zu 1 u. zu 2) neu geregelt wurde. Diese\n\nGeschäftsordnung unterzeichneten auch die Beklagten.\n\nFür 1992 errechnete die Schuldnerin einen Verlust in Höhe von\n\n5.301.850,68 DM, für 1993 einen Verlust in Höhe von 6.148.823,69 DM. Dabei\n\nberücksichtigte sie nicht nur das jeweilige Jahresergebnis der d. alt, son-\n\ndern bezog zur Ermittlung des Gesamtergebnisses in der Unternehmensgruppe\n\nauch die Jahresergebnisse der Töchter, die vornehmlich durch Millionenverlu-\n\nste der Parfümerie L. geprägt waren, ein. Ferner rechnet sie die eigenen\n\nUnternehmensergebnisse für 1992 und 1993 hinzu, weil sie - nach Erwerb der\n\nGeschäftsanteile an der d. alt von den Beklagten - mit weiterem Kaufvertrag\n\ndas Handelsgeschäft von der d. alt übernommen hatte. Umstritten ist, ob die\n\nVerluste der Tochterunternehmen bei der Ermittlung des tatsächlich erreichten\n\nGewinns einzubeziehen sind.\n\nErstinstanzlich hat die Schuldnerin, die 5,5 Millionen DM auf den Kauf-\n\npreis gezahlt hat, nach Abzug der Restkaufpreisforderung von 3,5 Millionen\n\nDM von den Beklagten als Gesamtschuldner für 1992 2.801.850,68 DM und für\n\n1993 7.148.823,69 DM, insgesamt 9.950.674,73 DM verlangt. Die Beklagten\n\nsind dem entgegengetreten und haben widerklagend die Zahlung des Rest-\n\nkaufpreises von je 1.750.000 DM begehrt. Sie haben unter anderem geltend\n\ngemacht, sie seien für die eingetretenen Verluste nicht verantwortlich. Nach-\n\ndem sie durch die Geschäftsordnung vom 4. August 1992 weitgehend ent-\n\nmachtet worden seien, habe die Schuldnerin ihre, der Beklagten, erfolgreiche\n\nGeschäftspolitik nicht fortgesetzt und gegen ihren Willen Umstrukturierungen\n\nim Unternehmen herbeigeführt. Ferner sei die Klageforderung falsch berech-\n\nnet. Vertraglich garantiert sei lediglich ein Gewinn der d. alt, der Klageforde-\n\nrung liege aber ein Anspruch auf einen garantierten Gesamtgewinn in der Un-\n\nternehmensgruppe zugrunde, der unter Einbeziehung auch der Verluste der\n\nTochtergesellschaften in voller Höhe errechnet sei.\n\nNach Eintritt der Rechtshängigkeit trat die Schuldnerin die Klageforde-\n\nrung \n\nin Höhe eines Teilbetrages \n\nvon 2 Millionen DM an die\n\nD. bank ab.\n\nNach Einholung von vier Sachverständigengutachten zu den handels-\n\nrechtlichen Verlusten in der Unternehmensgruppe hat das Landgericht mehre-\n\nre, von der Schuldnerin bei den verschiedenen Gesellschaften angesetzte\n\nVerlustposten nicht oder nur zum Teil gewinnmindernd anerkannt, entspre-\n\nchend gekürzt und für beide Geschäftsjahre einen Ausgleichsanspruch zum\n\ngarantierten Betrag in Höhe von 2.845.071,60 DM errechnet. Die zum Rest-\n\nkaufpreis von 3,5 Millionen DM verbleibende Differenz von 654.928,40 DM hat\n\nes den Beklagten jeweils zur Hälfte (327.464,20 DM) auf die Widerklage zuge-\n\nsprochen; die weitergehende Widerklage und die Klage hat es abgewiesen.\n\nDie Schuldnerin hat die Herabsetzung des von ihr berechneten Gewinn-\n\nanspruchs zum Teil akzeptiert. Sie hat beantragt, die Beklagten als Gesamt-\n\nschuldner zur Zahlung von 7 Millionen DM zu verurteilen und die Widerklagen\n\nabzuweisen. Die Beklagten haben im Wege der Anschlußberufung ihr Wider-\n\nklagebegehren weiterverfolgt, soweit dieses in erster Instanz erfolglos geblie-\n\nben war.\n\nAuf die Berufung der Schuldnerin hat das Berufungsgericht die Beklag-\n\nten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2.850.311,36 DM verurteilt und\n\n- unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen - die weitergehende Klage\n\nund die Widerklagen abgewiesen.\n\nDie Beklagten verfolgen mit ihren Revisionen die Abweisung der Klage\n\nund die Verurteilung des Klägers auf die Widerklagen; der Kläger erstrebt die\n\nvolle Verurteilung der Beklagten nach dem Schlußantrag in der Berufungsin-\n\nstanz.\n\nEntscheidungsgründe\n\nI. Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revisionsinstanz von Inter-\n\nesse - ausgeführt:\n\n1. Das von den Beklagten in dem Vertrag vom 27. November 1991 ab-\n\ngegebene Garantieversprechen sei nicht wegen Wegfalls der Geschäfts-\n\ngrundlage unwirksam. Das zur Durchsetzung ihrer Interessen in § 5 Nr. 4 des\n\nKaufvertrages vorgesehene Instrumentarium hätten die Beklagten nicht einge-\n\nsetzt. Zwar hätten sie sich bei der Firma Ge. verschiedentlich über bestimmte\n\nVorfälle im Unternehmen beschwert (Schreiben vom 29. Oktober, 9.,11. und\n\n24. November 1992, 12. Oktober 1993), dabei habe es sich jedoch um solche\n\nEreignisse gehandelt, die auf Anordnungen der Mitgeschäftsführer und nicht\n\nder Mehrheitsgesellschafterin zurückzuführen gewesen seien. Eine förmliche\n\nAnordnung der Mehrheitsgesellschafterin sei jedoch nicht eingefordert worden.\n\nDie Beklagten hätten damit auf im Zusammenhang mit dem Garantieverspre-\n\nchen ihnen gegebene Kontrollmöglichkeiten verzichtet. Es könne deshalb nicht\n\nzum Wegfall der Geschäftsgrundlage führen, wenn die übrigen Geschäftsführer\n\ndie ihnen mit Zustimmung der Beklagten erteilten Befugnisse nach der Ge-\n\nschäftsordnung wahrgenommen hätten. Schließlich hätten die Beklagten we-\n\ngen dieser Ereignisse die Wirksamkeit der Garantieabrede auch nicht bestrit-\n\nten.\n\n2. Bei der Ermittlung des jeweils maßgebenden Jahresergebnisses seien\n\nnicht nur die Ergebnisse der Schuldnerin zugrunde zu legen, sondern auch die\n\nder Tochtergesellschaften. Die Gewinngarantie erfasse den gesamten Kaufge-\n\ngenstand. Dies folge aus dem Zusammenhang des in § 5 Nr. 4 enthaltenen\n\nGarantieversprechens mit § 1 Nr. 2 des notariellen Vertrages, wonach die\n\nTochtergesellschaften der d. alt gemäß §§ 3 bis 8 (A) als Teil des Kaufge-\n\ngenstandes mitveräußert worden seien und die Zusicherungen und Erklärun-\n\ngen der Schuldnerin und der beiden Beklagten sich auch auf die Tochterunter-\n\nnehmen bezögen. Da sich die Garantie auf den gesamten Kaufgegenstand er-\n\nstrecke, könne sie allerdings auch nicht dahin verstanden werden, daß für je-\n\ndes der Tochterunternehmen ein Jahresgewinn von 1 Million DM garantiert\n\nworden sei. Für diese Auslegung spreche auch, daß der Beklagte zu 1) selbst\n\nvon einem garantierten Gesamtergebnis der d. und ihrer Tochtergesell-\n\nschaften ausgegangen sei. Dies ergebe sich aus seinem an die Firma Ge. \n\ngerichteten Schreiben vom 29. Oktober 1992.\n\nII. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision der Beklagten\n\nin entscheidenden Punkten nicht stand.\n\n1. Zu Recht wenden sich die Beklagten gegen die Erwägungen, mit de-\n\nnen das Berufungsgericht einen Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Ga-\n\nrantieanspruch der Schuldnerin verneint hat. Der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, die Beklagten hätten auf ihre im Zusammenhang mit der Garantieabrede\n\nbestehenden Kontrollbefugnisse verzichtet, weil sie mit Schreiben vom 29.\n\nOktober 1992, vom 9., 11., 24. November 1992 und vom 12. Oktober 1993 ge-\n\ngenüber der Firma Ge. lediglich einzelne von Mitgeschäftsführern veranlaßte\n\nGeschäftsführungsmaßnahmen beanstandet hätten, ohne zur Durchsetzung\n\nihrer Rechte aus § 5 Nr. 4 Abs. 3 des Kaufvertrages einen förmlichen Beschluß\n\nder Mehrheitsgesellschafterin zu verlangen, vermag der Senat nicht zu folgen.\n\nDas Berufungsgericht versteht die Regelung des § 5 Nr. 4 des Kaufver-\n\ntrages dahin, daß nur von der Mehrheitsgesellschafterin selbst angeordnete\n\noder förmlich genehmigte Maßnahmen die Garantiepflicht der Beklagten berüh-\n\nren könnten. Von diesem Verständnis ausgehend hält es den mehrfachen\n\nschriftlichen Widerspruch der Beklagten gegen Maßnahmen der Geschäftsfüh-\n\nrung - d.h. der Mitgeschäftsführer der Beklagten - für unbeachtlich, weil die Be-\n\nklagten hinsichtlich der von ihnen beanstandeten Maßnahmen keinen förmli-\n\nchen Beschluß der Mehrheitsgesellschafterin eingefordert hätten. Gegen diese\n\nAuslegung der betreffenden Vertragsbestimmung wendet sich die Revision mit\n\nErfolg. Die Auslegung einer - wie hier - individual-vertraglich getroffenen Ver-\n\neinbarung unterliegt zwar nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Nachprü-\n\nfung (vgl. § 561 Abs. 2 ZPO). Auch einer solchen hält die Auslegung des Be-\n\nrufungsgerichts indessen nicht stand, denn sie verletzt den allgemein aner-\n\nkannten Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung\n\n(vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 1994 - VIII ZR 103/93, WM 1994, 1720 unter II 2\n\nb m.w.Nachw.).\n\nDie in § 5 Nr. 4 des Kaufvertrages getroffene Regelung zielt ersichtlich\n\ndarauf ab, die Beklagten vor einer Inanspruchnahme aus der von ihnen abge-\n\ngebenen Garantiezusage für den Fall zu schützen, daß gegen ihren Willen\n\nMaßnahmen getroffen werden, die das Betriebsergebnis negativ beeinflussen.\n\nEntscheidend kann demzufolge nicht sein, ob ergebnisbeeinflussende Maß-\n\nnahmen, mit denen die Beklagten nicht einverstanden waren, von der Mehr-\n\nheitsgesellschafterin der d. alt durch förmlichen Beschluß angeordnet oder\n\ngenehmigt worden sind oder ob Maßnahmen der später hinzugekommenen\n\nMitgeschäftsführer der Beklagten, denen die Beklagten gegenüber der Mehr-\n\nheitsgesellschafterin widersprochen hatten, von dieser formlos gebilligt worden\n\noder unbeanstandet geblieben sind. Ein wirksamer Schutz des § 5 Nr. 4 des\n\nVertrages zum Ausdruck kommenden Interesses der Beklagten war vielmehr\n\nnur dann gewährleistet, wenn ergebnisbeeinflussende Maßnahmen schlechthin\n\nnicht gegen den Willen der Beklagten getroffen werden konnten. Mit dieser\n\n- offenkundigen - Interessenlage wäre es nicht zu vereinbaren, die vertragliche\n\nRegelung einengend dahin zu verstehen, daß nur förmliche Beschlüsse der\n\nMehrheitsgesellschafterin sich auf die Garantiehaftung der Beklagten sollten\n\nauswirken können, Maßnahmen der Mitgeschäftsführer dagegen hingenommen\n\nwerden müßten, obgleich diese sich in gleicher Weise auf das von der Be-\n\nklagten garantierte Ergebnis des Unternehmens auswirken konnten und die\n\nBeklagten solchen Maßnahmen gegenüber der Mehrheitsgesellschafterin wi-\n\ndersprochen hatten. Daß die Beteiligten diesen Fall vertraglich nicht ausdrück-\n\nlich geregelt haben, steht einer interessengerechten Auslegung des § 5 Nr. 4\n\ndes Vertrages nicht entgegen. Für eine Einbeziehung des Falles, daß die\n\nMehrheitsgesellschafterin Maßnahmen der Mitgeschäftsführer der Beklagten\n\ntrotz deren Widerspruchs unbeanstandet lassen würde, bestand bei Abschluß\n\ndes Kaufvertrages noch keine Veranlassung, weil damals allein die beiden Be-\n\nklagten Geschäftsführer der d. alt waren.\n\nAllerdings ist die Heranziehung der Grundsätze über den Wegfall der\n\nGeschäftsgrundlage für die Berücksichtigung des Einwands der Beklagten, die\n\nKlägerin sei wegen der Fehlentscheidungen auf der Geschäftsführerebene für\n\nden Eintritt des Garantiefalles selbst verantwortlich, schon im Ansatz ausge-\n\nschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nicht Ge-\n\nschäftsgrundlage sein, was die Parteien schon in ihren Vertragsbestimmungen\n\nberücksichtigt haben (vgl. BGH, Urteile vom 24. November 1998 - X ZR 21/97,\n\nNJW-RR 1999, 923 unter 2 a; vom 13. Dezember 1995 - XII ZR 185/93, BGHR\n\nBGB § 242 Geschäftsgrundlage 54; vom 27. September 1991 - V ZR 191/90,\n\nWM 1992, 153 unter 1 = ZIP 1991, 1599; vom 1. Februar 1990 - VII ZR 176/88,\n\nWM 1990, 1118 unter I 2 c aa = NJW-RR 1990, 601). § 5 Nr. 4 Satz 5 des Ver-\n\ntrages ist aber im Wege einer interessengerechten ergänzenden Auslegung\n\n(§§ 133, 157 BGB) zu entnehmen, daß gewinnschmälernde Maßnahmen, die\n\ngegen den Willen der Beklagten durchgeführt wurden, im Rahmen ihrer Garan-\n\ntieverpflichtung nicht zu ihren Lasten gehen dürfen. Wenn es dort heißt, wäh-\n\nrend des Garantiezeitraums dürften gegen den Willen der Verkäufer von der\n\nMehrheitsgesellschafterin keine ergebnisbeeinflussenden Maßnahmen ange-\n\nordnet und durchgesetzt werden, es sei denn, man einige sich über einen Aus-\n\ngleich zu Lasten der Garantieverpflichtung, haben die Parteien damit zum Aus-\n\ndruck gebracht, daß die Beklagten für eine Verschlechterung des Betriebser-\n\ngebnisses, die auf einem eigenmächtigen Vorgehen der Geschäftsführung be-\n\nruhten, nicht einzustehen haben. Die Verluste, die die Gesellschaft hierdurch\n\nerlitten hat, sind daher bei der Prüfung, ob und in welcher Höhe die Beklagten\n\nGarantieleistungen zu erbringen haben, aus den Betriebsergebnissen heraus-\n\nzurechnen. Diese ergänzende Auslegung konnte der Senat selbst vornehmen,\n\nda weitere tatsächliche Feststellungen in diesem Zusammenhang nicht in Be-\n\ntracht kommen (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96, NJW\n\n1998, 1219).\n\n2. Berechtigt sind auch die Angriffe der Beklagten gegen die Auslegung\n\nder Gewinngarantie durch das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht ist zu\n\ndem Ergebnis gelangt, es sei ein Gesamtjahresgewinn von 1 Million DM in der\n\nd. Unternehmensgruppe, bestehend aus der d. alt und deren Tochterge-\n\nsellschaften, garantiert, mit der Folge, daß zur Ermittlung des Garantiefalls und\n\nder Höhe der Garantieleistungen Gewinne und Verluste in den verschiedenen\n\nUnternehmen zusammenzurechnen seien.\n\na) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Berufungsgericht aller-\n\ndings nicht den anerkannten Grundsatz, daß die Auslegung vom Wortlaut der\n\nErklärung auszugehen hat (BGHZ 124, 39, 44 f; BGH, Urteil vom 18. Mai 1998\n\n- II ZR 19/97 = NJW 1998, 2966 unter B I 2), verletzt. Das Berufungsgericht hat\n\nden Wortlaut des in § 5 Nr. 4 abgegebenen Garantieversprechens sehr wohl\n\nbei seiner Auslegung berücksichtigt. Dabei hat es auch nicht verkannt, daß\n\ndiese Vertragsbestimmung lediglich von einem Gewinn der GmbH spricht und\n\ndaß damit die d. alt gemeint ist. Dieses Verständnis der Garantieabrede\n\nzugrundelegend, zieht es dann erst im Zusammenhang mit § 1 Nr. 2 des Kauf-\n\nvertrages und dem nachvertraglichen Schreiben des Beklagten zu 1) vom 29.\n\nOktober 1992 den Schluß, die Parteien hätten - über den Wortlaut des § 5\n\nNr. 4 des Kaufvertrages hinausgehend - einen Gesamtgewinn der Unterneh-\n\nmensgruppe garantiert.\n\nb) Wie die Beklagten zu Recht beanstanden, verletzt diese Deutung\n\naber den Grundsatz der nach beiden Seiten hin interessengerechten Ausle-\n\ngung (vgl. BGH, Senatsurteil vom 8. Juni 1994 - VIII ZR 103/93, WM 1994,\n\n1720 unter II 2 b = NJW 1994, 2228; Urteil vom 10. Dezember 1992 - VII ZR\n\n241/91, WM 1993, 759 unter II 3 b; Urteil vom 11. Mai 1995 - VII ZR 116/94,\n\nWM 1995, 1545 unter II 2; Urteil vom 10. Juli 1998 - V ZR 360/96, WM 1998,\n\n1883 unter III 2 a). Aus diesem Grunde ist die Auslegung des Berufungsge-\n\nrichts rechtsfehlerhaft (§ 133 BGB), so daß das Revisionsgericht hieran nicht\n\ngebunden ist (§ 561 Abs. 2 ZPO). Der Kläger hat kein anerkennenswertes In-\n\nteresse daran, daß bei der Gewinngarantie die Verluste der Tochtergesell-\n\nschaften einbezogen werden. Diese wirken sich nur insoweit auf die Vermö-\n\ngenslage und den Wert der d. alt aus, als ihre zu aktivierenden Unterneh-\n\nmensbeteiligungen bis zur völligen Wertlosigkeit herabgemindert werden kön-\n\nnen. An Gewinnen der Tochtergesellschaften kann sie hingegen unbeschränkt\n\npartizipieren, über einen Wertzuwachs ihrer Beteiligung oder über eine Ge-\n\nwinnausschüttung. Darüber hinaus wird die Muttergesellschaft aber durch\n\nVerluste ihrer Tochterunternehmen grundsätzlich nicht unmittelbar berührt. Da-\n\nher ist es nicht gerechtfertigt, die Verluste der Tochtergesellschaften gegen die\n\nGewinne der Muttergesellschaft über eine etwaige Herabsetzung des Wertes\n\nihrer Beteiligung hinaus zu verrechnen. Aufgrund der genannten Erwägungen\n\nlegt der Senat, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, die Bestim-\n\nmung des § 5 Nr. 4 des Vertrages über die Garantieverpflichtung der Beklagten\n\ndahingehend aus, daß bei der Ermittlung von Garantieleistungen der Beklagten\n\nVerluste der Tochtergesellschaften der Schuldnerin nicht zu berücksichtigen\n\nsind. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung würde zu dem\n\nsachlich nicht tragbaren Ergebnis führen, daß die Beklagten nicht nur unbe-\n\nschränkt für Verluste der d. alt in den Geschäftsjahren 1992 bis 1995 ein-\n\nstehen müßten, sondern auch für sämtliche Verluste der jeweiligen Tochterge-\n\nsellschaft. Damit würde das Haftungsrisiko der Beklagten im Verhältnis zum\n\nvereinbarten Kaufpreis unübersehbar und unangemessen hoch, zumal die\n\nTochtergesellschaften noch vergleichsweise jung waren und es der Lebenser-\n\nfahrung entspricht, daß die Geschäftstätigkeit in der Anfangsphase vielfach\n\nvon Anlaufverlusten geprägt ist.\n\nc) Diese Auslegung der Gewinngarantie wird durch den Umstand ge-\n\nstützt, daß die Parteien - wie der Kläger, wenn auch in anderem Zusammen-\n\nhang, selbst einräumt - in § 5 Nr. 4 des Kaufvertrages für den Garantiezeitraum\n\nvon 1992 bis 1995 nur für die d. alt Gewinnermittlungsgrundsätze vereinbart\n\nhaben, die ersichtlich nicht auf die Tochtergesellschaften zugeschnitten sind.\n\nDanach sollen Abschreibungen auf Anlagevermögen die durchschnittlichen\n\nAnlageabschreibungen in den vorangegangenen Geschäftsjahren 1989 bis\n\n1991 nicht übersteigen. Die Tochtergesellschaften wurden aber erst 1990 und\n\n1991 gegründet. Hingegen haben die Parteien für das Wirtschaftsjahr 1991\n\nausdrücklich auch Regelungen im Hinblick auf die Ermittlung und Verwendung\n\nder Jahresergebnisse in den Tochtergesellschaften vereinbart. Danach waren\n\ndie Jahresabschlüsse per 31. Dezember 1991 in der d. alt und in den\n\nTöchtern nach den gleichen Wertansätzen wie in den vorangegangenen Ge-\n\nschäftsjahren aufzustellen (§ 4 Nr. 6 des Kaufvertrages) mit der Maßgabe, daß\n\nseitens der Töchter Vollausschüttungen an die GmbH zu erfolgen hatten, die\n\ndort als Gewinnansprüche zu aktivieren waren (§ 1 Nr. 1 des Kaufvertrages).\n\nDiese Festlegungen waren für die Abwicklung des Vertrages von Bedeutung.\n\nDie in dem Wirtschaftsjahr von der Schuldnerin und den mitverkauften Toch-\n\ntergesellschaften erwirtschafteten Gewinne sollten nämlich nach § 1 Nr. 1 des\n\nVertrages ausschließlich den Verkäufern, den Beklagten, zustehen. Das Feh-\n\nlen einer entsprechenden vertraglichen Bestimmung für die Gewinnermittlung\n\nin den Tochtergesellschaften in den Jahren 1992 bis 1995 im Gegensatz zu\n\n1991 spricht dafür, daß es hierauf für die Rechtsbeziehungen der Vertrags-\n\npartner nicht ankam, insbesondere nicht für die Ermittlung einer Garantiesum-\n\nme, weil sich die Garantie gerade nicht auf die Tochtergesellschaften er-\n\nstreckte.\n\nd) Die vom Senat vorgenommene Auslegung des Garantieversprechens\n\nder Beklagten steht auch im Einklang mit dem Inhalt des § 1 Nr. 2 des Vertra-\n\nges. Durch diese Bestimmung, nach der sich die \"Zusicherungen und Erklärun-\n\ngen\" der Käuferin und der Beklagten auch auf die ”mitverkauften” Tochterge-\n\nsellschaften beziehen, wird pauschal auf eine Vielzahl von in §§ 4 und 5 des\n\nKaufvertrages enthaltenen Garantieerklärungen verwiesen, die allein die d. \n\nalt betreffen, ohne daß eine Anpassung der verschiedenen Garantien auf die\n\nTochtergesellschaften erfolgt. So verweist § 1 Nr. 2 des Kaufvertrages für die\n\nTochtergesellschaften auch auf § 4 Nr. 5, der eine Garantie hinsichtlich der im\n\nJahresabschluß 1990 der d. alt aufgeführten Vermögensgegenstände ent-\n\nhält, obwohl die Tochtergesellschaften zum Teil erst 1991 gegründet wurden.\n\nDaraus ist zu entnehmen, daß die Beklagten für entsprechende Veräuße-\n\nrungsgegenstände der Tochtergesellschaften nicht Gewähr zu leisten haben.\n\nDie Verweisung auf einen garantierten Gewinn in der d. alt besagt daher\n\ngleichfalls noch nicht, daß von der Garantieerklärung auch die Tochtergesell-\n\nschaften erfaßt sein sollten. Wie die Beklagten zu Recht hervorheben, ist bei\n\nbloßer Berücksichtigung des Zusammenspiels von Verweisungsvorschrift und\n\nGarantieerklärung sogar die nicht einmal vom Kläger geltend gemachte Ausle-\n\ngung denkbar, die Beklagten hätten neben einem Jahresgewinn von 1 Million\n\nDM in der d. alt jeweils einen entsprechenden Gewinn in den Tochtergesell-\n\nschaften garantiert. Das obige Auslegungsergebnis ist mit der Verweisungsbe-\n\nstimmung schon deshalb zu vereinbaren, weil es im Ansatz ebenfalls von ei-\n\nnem angestrebten Gewinn von 1 Million DM ausgeht, der nicht nur durch die\n\nGeschäftstätigkeit der d. alt erreicht werden sollte, sondern auch durch das\n\nErwirtschaften von Gewinnen in den Tochterunternehmen, an der die Mutter-\n\ngesellschaft hätte partizipieren können (§ 29 GmbHG). Der Umstand, daß bei\n\nder Ermittlung des Gewinns Verluste der Tochtergesellschaften nicht direkt auf\n\ndie d. alt durchschlagen, eine unmittelbare Verrechnung von Verlusten in\n\nder einen Gesellschaft mit Gewinnen in der anderen Gesellschaft - wie bei der\n\nGewinn- und Verlustrechnung im Konzern (§ 297 Abs. 3 S. 1 HGB) - nicht\n\nstattfindet, entspricht dem Willen der Vertragspartner.\n\nIn diesem Sinne ist auch das Schreiben des Beklagten zu 1) vom 29.\n\nOktober 1992 zu verstehen, in dem er an den Vorstand der Firma Ge. appel-\n\nliert, seine Geschäftsführungsfunktion und die des Beklagten zu 2) nicht so\n\nweit einzuengen, ”daß eine Steuerung der Z. und ihrer Tochtergesellschaften\n\nmit dem Ziel gefährdet wird, ein Gesamt-Ergebnis von mindestens 1 Million DM\n\np.a. vor Steuern zu sichern.” Diese nachvertragliche Äußerung, die für die\n\nAuslegung des bei Vertragsschluß erklärten Willens als Indiz herangezogen\n\nwerden kann (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, WM 1997,\n\n2305 unter II 3 b; Urteil vom 26. November 1997 - XII ZR 308/95, NJW-RR\n\n1998, 801 unter II 5), deutet entgegen der Meinung des Berufungsgerichts\n\nnicht zwingend auf einen Willen der Vertragspartner der Schuldnerin, in die\n\nGarantie die Verluste der Tochterunternehmen einzubeziehen. Auch bei Au-\n\nßerachtlassung der Verluste der Tochtergesellschaften im Rahmen der Be-\n\nrechnung der Garantiesumme handelt es sich insofern um ein Gesamtergebnis,\n\nals der erstrebte Gewinn nicht nur durch die Geschäftstätigkeit der Mutterge-\n\nsellschaft erreicht werden sollte, sondern - wie ausgeführt - auch mit Hilfe der\n\nTochtergesellschaften.\n\nIII. Da die Entscheidung über den Garantieanspruch der Klägerin den\n\nRügen der Revision der Beklagten nach Grund und Höhe nicht standhält, war\n\ndas Berufungsurteil bezüglich des Klageanspruchs aufzuheben. Dem Beru-\n\nfungsurteil ist auch bezüglich der Widerklagen die Grundlage entzogen. Ob\n\nund inwieweit die widerklageweise geltend gemachten Restkaufpreisansprüche\n\nder Beklagten durch Verrechnung mit Ansprüchen der Schuldnerin aus der Ga-\n\nrantie erloschen sind (vgl. § 3 Nr. 5 des Kaufvertrages), hängt von der Ermitt-\n\nlung dieser Forderung ab. Auch insoweit war das Berufungsurteil aufzuheben.\n\nAuf die Revision des Klägers, mit der er sich gegen die von dem Beru-\n\nfungsgericht vorgenommenen Abzüge wendet, war das Berufungsurteil auch\n\ninsoweit aufzuheben, als die Klage abgewiesen worden ist. Dem Kläger muß\n\nGelegenheit gegeben werden, den bislang nach anderen Grundsätzen ermit-\n\ntelten Anspruch auf Ausgleich garantierten Gewinns neu zu berechnen.\n\nDie Sache war, da sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist, zur er-\n\nneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen, das Gelegenheit haben wird, sich mit den weiteren in der Revisionsin-\n\nstanz erhobenen Einwänden auseinanderzusetzen. Das Berufungsgericht wird\n\nauch zu prüfen haben, ob der Kläger hinsichtlich des Teilbetrages von\n\n2 Millionen DM, der während des Rechtsstreits an die D. bank\n\nabgetreten worden ist, weiterhin Leistung an sich verlangen kann oder ob es\n\neiner Umstellung des Klageantrags bedarf. Zu Recht weist die Revision der\n\nBeklagten darauf hin, daß die bisherige Klagepartei nach § 265 Abs. 2 ZPO\n\nzwar weiterhin prozeßführungsbefugt bleibt, daß sie aber aufgrund der gesetz-\n\nlichen Prozeßstandschaft nur auf Leistung an den Rechtsnachfolger klagen\n\nkann. Das Berufungsgericht wird demnach festzustellen haben, ob die\n\nSchuldnerin bzw. \n\njetzt der Kläger als \n\nInsolvenzverwalter von der\n\nD. bank ermächtigt wurde, Zahlung an sich selbst zu fordern.\n\nDr. Deppert \n\nBall \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1998/VIII_ZR_329-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-24/viii-zr-329-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 297","ref_norm":"297","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1998/VIII_ZR_329-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1998/VIII_ZR_329-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-24/viii-zr-329-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1998/VIII_ZR_329-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:08:57.303641+00:00"}}