{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/1998/VIII_ZR_297-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2000-03-29","aktenzeichen":"VIII ZR 297/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GVG § 169 Satz 1 Erfolgt eine Beweisaufnahme mit anschließender letzter mündlicher Verhandlung in erster Instanz unter Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Ver- handlung, so wird im Berufungsverfahren die Kausalität des Verfahrensfehlers für die angegriffene Entscheidung unwiderlegbar vermutet. Sofern sich das Urteil nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, ist der betroffene Verfahrensabschnitt - entweder nach Zurückverweisung durch das erstinstanzliche Gericht oder durch das Berufungsgericht - zu wiederholen. Übernimmt das Berufungsgericht den nicht geheilten, fehlerhaften Verfahrensabschnitt im Berufungsverfahren, stellt dies einen erneuten Verstoß gegen § 169 GVG dar. BGB 157 D Zur Auslegung einer Vereinbarung zwischen zwei Sicherungsnehmern über den Austausch ihrer Sicherheiten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n29. März 2000\nRiegel,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVIII ZR 297/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nGVG § 169 Satz 1\n\nErfolgt eine Beweisaufnahme mit anschließender letzter mündlicher Verhandlung in\n\nerster Instanz unter Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Ver-\n\nhandlung, so wird im Berufungsverfahren die Kausalität des Verfahrensfehlers für\n\ndie angegriffene Entscheidung unwiderlegbar vermutet. Sofern sich das Urteil nicht\n\naus anderen Gründen als richtig erweist, ist der betroffene Verfahrensabschnitt\n\n- entweder nach Zurückverweisung durch das erstinstanzliche Gericht oder durch\n\ndas Berufungsgericht - zu wiederholen. Übernimmt das Berufungsgericht den nicht\n\ngeheilten, fehlerhaften Verfahrensabschnitt im Berufungsverfahren, stellt dies einen\n\nerneuten Verstoß gegen § 169 GVG dar.\n\nBGB 157 D\n\nZur Auslegung einer Vereinbarung zwischen zwei Sicherungsnehmern über den\n\nAustausch ihrer Sicherheiten.\n\nBGH, Urteil vom 29. März 2000 - VIII ZR 297/98 - OLG Frankfurt/M.\n LG Darmstadt\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 29. März 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Ball, Dr. Leimert und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zi-\n\nvilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt\n\nam Main vom 16. Oktober 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, eine Herstellerin von Autobussen, verkaufte im Frühjahr\n\n1988 an die G.-GmbH (im folgenden: Firma G.) einen gebrauchten Reisebus\n\n122 (im folgenden: Bus 122) für 279.300 DM. Im Gegenzug sollte die Firma G.\n\nder Klägerin einen gebrauchten Reisebus 117 (im folgenden: Bus 117) für\n\n253.400 DM in Zahlung geben. Bis zur Zahlung des restlichen Kaufpreises von\n\n25.900 DM behielt sich die Klägerin das Eigentum an dem verkauften Bus 122\n\nvor.\n\nNach Abschluß des Kaufvertrages erfuhr die Klägerin, daß die Firma G.\n\nden Bus 117 der Beklagten zur Sicherheit für ein von dieser gewährtes Darle-\n\nhen übereignet hatte. Im Zuge eines beabsichtigten Sicherheitenaustausches\n\nübersandte die Beklagte der Firma G. ein Schreiben vom 1. März 1988, das\n\nunter anderem wie folgt lautet:\n\n”... wir nehmen Bezug auf das heute in unserem Hause geführte Gespräch.\nZu einem Sicherheitenaustausch in Ihrer Kreditangelegenheit sind wir\ngrundsätzlich bereit, jedoch muß gewährleistet sein, daß der uns neu zu\nübereignende Kraftomnibus im Wert mindestens dem uns jetzt als Sicher-\nheit zur Verfügung stehenden Bus entsprechen muß.\n\nDen Omnibus [Bus 117] ... werden wir an Sie zurückübereignen, wenn uns\nvorher das Eigentum an dem neu zu erwerbenden Fahrzeug verschafft\nwird.”\n\nKurz vor dem 9. März 1988 kam es zu einem Telefongespräch zwischen\n\ndem leitenden Mitarbeiter R. der Klägerin und dem leitenden Mitarbeiter K. der\n\nBeklagten, bei dem diese vereinbarten, die Kraftfahrzeugbriefe für die Busse\n\n122 und 117 auszutauschen. Der weitere Inhalt des Gespräches ist streitig.\n\nAm 9. März übergab ein Mitarbeiter der Klägerin dem Mitarbeiter Ke. der\n\nBeklagten in deren Geschäftsräumen den Kraftfahrzeugbrief für den Bus 122\n\nund ein Schreiben der Klägerin, das im wesentlichen folgenden Inhalt hat:\n\n ”... absprachegemäß überreichen wir Ihnen in der Anlage KFZ Brief Nr. ...\n[von Bus 122] mit der Maßgabe, Zug um Zug entsprechend Ihrem Schrei-\nben an die Firma G. datierend vom 01.03.1988 uns den KFZ-Brief für das\nFahrzeug ... [Bus 117] zu übergeben.\n\nMit der Übergabe des anliegend beigefügten, eingangs schon beschriebe-\nnen KFZ-Briefes übertragen wir Ihnen direkt, unmittelbar und uneinge-\nschränkt unsere vorbehaltenen Eigentumsrechte an diesem Fahrzeug. Sie\nübertragen uns im Gegenzug durch Übergabe des KFZ-Briefes für das\n\nFahrzeug ... [Bus 117] ebenfalls direktes, unmittelbares, uneingeschränk-\ntes Eigentum.”\n\nDer Zeuge Ke. händigte dem Mitarbeiter der Klägerin den Kraftfahr-\n\nzeugbrief für den Bus 117 aus; ein Widerspruch gegen das Schreiben der Klä-\n\ngerin erfolgte nicht. Mit Datum vom 10. März 1988 schlossen die Beklagte und\n\ndie Firma G. einen Sicherungsvertrag, mit dem diese der Beklagten den Bus\n\n122 zur Sicherung ihrer Ansprüche gegen die Firma G. übereignete. In der\n\nFolgezeit stellte sich heraus, daß der Bus 117 gestohlen worden war. Die Klä-\n\ngerin wurde rechtskräftig verurteilt, dem Eigentümer des Fahrzeuges den Ver-\n\nkehrswert des zwischenzeitlich veräußerten Omnibusses zu erstatten.\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Nichterfül-\n\nlung in Höhe von 409.942,75 DM nebst Zinsen mit der Behauptung in An-\n\nspruch, während des Telefongespräches kurz vor dem 9. März 1988 hätten\n\nsich die Mitarbeiter der Parteien darauf geeinigt, daß mit dem Austausch der\n\nKraftfahrzeugbriefe das Eigentum an den Bussen übertragen werden solle. Die\n\nParteien hätten sich dabei wechselseitig zur Übereignung der beiden Busse\n\nverpflichtet, so daß die Beklagte, wie die Klägerin meint, für die Unmöglichkeit\n\nder Eigentumsverschaffung einzustehen habe.\n\nDas Landgericht hat die Klage zunächst abgewiesen. Nach Aufhebung\n\nund Zurückverweisung der Sache durch das Berufungsgericht hat es die Klage\n\ndem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Im anschließenden Berufungsver-\n\nfahren hat die Beklagte behauptet, der Kammervorsitzende habe in der mündli-\n\nchen Verhandlung vor dem Landgericht während der Vernehmung des Zeugen\n\nK. einen Zuhörer, der den Sitzungssaal betreten hatte, mit dem Hinweis, die\n\nSitzung sei nicht öffentlich, des Saales verwiesen. Die Berufung der Beklagten\n\nblieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klage-\n\nabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nSelbst wenn es richtig sei, daß der Kammervorsitzende die Öffentlichkeit\n\nfür einen Teil der Beweisaufnahme grundlos ausgeschlossen habe, so sei die-\n\nser Verfahrensfehler nicht für das angefochtene Urteil ursächlich, weil es weder\n\ndenkbar noch dargetan sei, daß der Zeuge K. ohne Ausschluß der Öffentlich-\n\nkeit eine andere Aussage gemacht hätte. Eine Aufhebung und Zurückverwei-\n\nsung nach § 539 ZPO komme deshalb nicht in Betracht, jedenfalls würde der\n\nSenat von einer Zurückverweisung der Sache nach § 540 ZPO absehen.\n\nIm übrigen sei die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Parteien\n\nhätten einen Tauschvertrag im Sinne des § 515 BGB abgeschlossen, durch\n\nden sich die Beklagte verpflichtet habe, im Austausch gegen den Bus 122 der\n\nBeklagten den Bus 117 an die Klägerin zu übereignen. Es könne dahinstehen,\n\nob dieser Tauschvertrag bereits in dem Telefongespräch kurz vor dem 9. März\n\n1988 zwischen den Mitarbeitern der Parteien abgeschlossen worden sei. Je-\n\ndenfalls sei der Vertrag mit dem Inhalt des Schreibens der Klägerin vom 9.\n\nMärz 1988 zustandegekommen, das als kaufmännisches Bestätigungsschrei-\n\nben anzusehen sei und in seinem zweiten Absatz eindeutig bestätige, daß die\n\nKlägerin der Beklagten mit der Übergabe des Kraftfahrzeugbriefes das Eigen-\n\ntum am Bus 122 und die Beklagte im Gegenzug der Klägerin mit der Übergabe\n\ndes Kraftfahrzeugbriefes das Eigentum an dem Bus 117 übertrage. Dem habe\n\ndie Beklagte nicht unverzüglich widersprochen. Dies wäre jedoch notwendig\n\ngewesen, wenn die Beklagte den Inhalt des Schreibens nicht hätte gegen sich\n\ngelten lassen wollen. Denn der Beweis für die Behauptung, der Inhalt des\n\nSchreibens weiche so weit von dem Verhandlungsergebnis ab, daß die Kläge-\n\nrin vernünftigerweise nicht mit dem Einverständnis der Beklagten habe rechnen\n\nkönnen, sei ihr angesichts der gegensätzlichen Aussagen der Zeugen K. und\n\nR. nicht gelungen. Im übrigen sei das Schreiben der Klägerin vom 9. März\n\n1988 auch als Angebot zur wechselseitigen Übereignung der beiden Busse\n\nanzusehen, das die Beklagte stillschweigend angenommen habe. Da ihr jedoch\n\ndie Übereignung von Bus 117 unmöglich sei und sie dieses zu vertreten habe,\n\nsei die Beklagte der Klägerin aus § 325 BGB schadensersatzpflichtig.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.\n\n1. Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe den Vortrag\n\nder Beklagten zur erstinstanzlichen Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes\n\nverfahrensfehlerhaft behandelt. Das trifft zu.\n\na) Das Berufungsgericht ist der unter Zeugenbeweis gestellten Be-\n\nhauptung der Beklagten, der Vorsitzende der landgerichtlichen Kammer habe\n\nwährend der Beweisaufnahme einem Zuhörer mit dem Hinweis, die Sitzung sei\n\nnicht öffentlich, den Zugang zum Sitzungssaal verwehrt, nicht nachgegangen.\n\nFür die Revisionsinstanz ist daher zugunsten der Beklagten von der Richtigkeit\n\nihrer Behauptung und damit von einer Verletzung der Öffentlichkeitsvorschrift\n\ndes § 169 Satz 1 GVG auszugehen.\n\nb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts beruht das erstinstanzli-\n\nche Urteil auf diesem Verfahrensmangel (§ 539 ZPO). Da sich die Verletzung\n\nder Öffentlichkeitsvorschrift hier auch auf die an die Beweisaufnahme an-\n\nschließende letzte mündliche Verhandlung vor dem Landgericht erstreckt, ist\n\naus Sicht des Berufungsgerichts von einem absoluten Revisionsgrund im Sinne\n\ndes § 551 Nr. 6 ZPO auszugehen, bei dessen Vorliegen die Kausalität des\n\nVerfahrensfehlers für die angegriffene Entscheidung auch im Berufungsverfah-\n\nren unwiderlegbar vermutet wird (vgl. BGH, Urt. vom 13. April 1992 - II ZR\n\n105/91, NJW 1992, 2099 unter II 4; Musielak/Ball, ZPO, § 539 Rdnr. 4; Gruns-\n\nky in Stein/Jonas, ZPO, 21. Auflage, § 539 Rdnr. 6, jew. m.w.N., Tho-\n\nmas/Putzo, ZPO, 22. Auflage, § 539 Rdnr. 5; a.A. Rimmelspacher \n\nin\n\nMünchKomm-ZPO, § 539 Rdnr. 8). Auf die vom Berufungsgericht erörterte und\n\nverneinte Frage, ob die Beweisaufnahme und damit das sich auf das Bewei-\n\nsergebnis stützende erstinstanzliche Urteil ohne den Verfahrensfehler anders\n\nausgefallen wäre, kommt es deshalb nicht an. Soweit das Berufungsgericht im\n\nübrigen ausführt, es sei nicht denkbar und vom Beklagten nicht dargetan, daß\n\nder Zeuge K. ohne Ausschluß der Öffentlichkeit eine andere Aussage gemacht\n\nhätte, berücksichtigt dies nicht, daß die Verletzung der Öffentlichkeit von unbe-\n\nrechenbarer Wirkung ist (Baumbauch/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 58. Auflage,\n\nÜbersicht vor § 169 GVG, Rdnr. 2 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien)\n\nund nur durch Wiederholung des betroffenen Verfahrensabschnitts – entweder\n\nnach Zurückverweisung durch das erstinstanzliche Gericht oder durch erneute\n\nTatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht - geheilt werden kann (Wolf\n\nin MünchKomm-ZPO, § 169 GVG Rdnr. 65 m.w.N.; vgl. auch Kissel, GVG, 2.\n\nAuflage, § 169 Rdnr. 61). Allein für den Fall, daß sich der Verfahrensmangel\n\nnicht ausgewirkt hat, weil sich das Urteil aus anderen Gründen als richtig er-\n\nweist, sind diese Maßnahmen entbehrlich (Brehm, ZZP 107 (1994), 463, 475;\n\nThomas/Putzo aaO; vgl. auch BGHZ 132, 383, 386).\n\nc) Soweit das Berufungsgericht von einer Zurückverweisung abgesehen\n\nhat, ohne dies näher zu begründen, ist dies nicht zu beanstanden. Denn mit\n\ndem Hinweis auf § 540 ZPO hat das Berufungsgericht jedenfalls zu erkennen\n\ngegeben, daß es die Frage nach der Zurückverweisung (§ 539 ZPO) gesehen\n\nund sich hierzu Gedanken gemacht hat. Das reicht aus (vgl. insbesondere\n\nBGH, Urteil vom 4. Juli 1969 - V ZR 199/68, NJW 1969, 1669; grundlegend:\n\nBGHZ 23, 36, 50). Verfahrensfehlerhaft ist indes, daß das Berufungsgericht die\n\nangegriffene Beweisaufnahme in seinem Urteil verwertet hat. Bei seiner Wür-\n\ndigung des klägerischen Schreibens vom 9. März 1988 als kaufmännisches\n\nBestätigungsschreiben hat es den von der Beklagten zu erbringenden Beweis\n\ndafür, daß das Schreiben inhaltlich eine wesentliche Abweichung von dem\n\n(mündlichen) Verhandlungsergebnis enthalte, im Hinblick auf die entgegenste-\n\nhenden Zeugenaussagen im erstinstanzlichen Verfahren als nicht erbracht an-\n\ngesehen. Damit hat es den fehlerhaften Verfahrensabschnitt in das Berufungs-\n\nverfahren übernommen, was als erneute Verletzung von § 169 Satz 1 GVG\n\nanzusehen ist (Wolf aaO Rdnr. 65).\n\nd) Entgegen der Auffassung der Revision stellt dieser Verfahrensfehler\n\nhier allerdings keinen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 551 Nr. 6 ZPO\n\ndar. Ob mit der Verwertung eines Verfahrensabschnittes, bei dem die Öffent-\n\nlichkeitsvorschriften verletzt wurden, zugleich ein absoluter Revisionsgrund\n\nvorliegt, ist höchstrichterlich nicht geklärt (dafür insbesondere Wolf aaO\n\nRdnr. 65), kann hier jedoch dahingestellt bleiben. Denn § 551 ZPO greift nur\n\nein, wenn feststeht, daß die Öffentlichkeitsvorschriften verletzt worden sind.\n\nDer Fehler des Berufungsgerichts beruht jedoch darauf, daß es – soweit es die\n\nangeblich fehlerhafte Verfahrenshandlung selbst verwerten wollte – unterlas-\n\nsen hat, der entsprechenden Behauptung des Beklagten nachzugehen. Für die\n\nunterlassene Aufklärung und das übergangene Beweisangebot gilt § 551 ZPO\n\nindes nicht, so daß es für die Frage, ob das angefochtene Berufungsurteil auf\n\ndem Verfahrensverstoß beruht (§ 549 Abs. 1 ZPO), darauf ankommt, ob die\n\nEntscheidung des Berufungsgerichts von seiner Würdigung des Schreibens\n\nvom 9. März 1988 als kaufmännisches Bestätigungsschreiben abhängt oder ob\n\nsie von der hilfsweise herangezogenen Begründung getragen wird, wonach die\n\nBeklagte ein im Schreiben vom 9. März 1988 liegendes Vertragsangebot der\n\nKlägerin stillschweigend angenommen hat. Letzteres ist aber – wie noch aus-\n\nzuführen sein wird – nicht der Fall.\n\n2. Das Berufungsgericht ist vom Zustandekommen eines selbständigen\n\nTauschvertrages ausgegangen. Hierzu hat es das Schreiben der Klägerin vom\n\n9. März 1988 als Angebot zum Abschluß eines Tauschvertrages im Sinne des\n\n§ 515 BGB ausgelegt. Diese Auslegung ist – wie die Revision mit Recht rügt –\n\nnicht frei von Rechtsfehlern.\n\na) Allerdings unterliegt die tatrichterliche Auslegung einer – wie hier zu\n\nbeurteilenden – Individualvereinbarung im Revisionsverfahren nur der einge-\n\nschränkten Überprüfung darauf, ob diese unter Mißachtung der gesetzlichen\n\nAuslegungsregeln (§ 133, 157 BGB) und der zu ihnen entwickelten, allgemein\n\nanerkannten Auslegungsgrundsätze vorgenommen worden \n\nist \n\n(ständige\n\nRechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 23. April 1997 – VIII ZR 212/96, NJW\n\n1997, 1845 unter II 1 b m.w.N.). Danach ist der Tatrichter unter anderem ge-\n\nhalten, alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend zu würdigen\n\nund seine Erwägungen in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darzule-\n\ngen. Zumindest die wichtigsten für und gegen eine bestimmte Auslegung spre-\n\nchenden Umstände sind in ihrer Bedeutung für das Auslegungsergebnis zu\n\nerörtern und gegeneinander abzuwägen. Ist die Begründung in diesem Sinne\n\nlückenhaft, so leidet die Entscheidung an einem rechtlichen Mangel (ständige\n\nRechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 16. Oktober 1991 – VIII ZR 140/90,\n\nNJW 1992, 170 unter II 1 b aa, und vom 21. Oktober 1992 – VIII ZR 99/91,\n\nBGHR ZPO § 550 – Vertragsauslegung 4, jew. m.w.N.). Zu den allgemein an-\n\nerkannten Auslegungsregeln gehört daneben auch der Grundsatz einer nach\n\nbeiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (statt vieler: BGHZ 115, 1, 5;\n\n131, 136, 138 jeweils m.w.N.), durch die eine Abrede auf einen vertretbaren\n\nSinngehalt zurückzuführen ist (Senatsurteil vom 6. Juni 1979 - VIII ZR 281/78,\n\nWM 1979, 918). Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung\n\nnicht gerecht.\n\nb) Schon dem Wortlaut des Schreibens vom 9. März 1988 läßt sich\n\n– entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – kein ”eindeutiges” Ange-\n\nbot zum Abschluß eines schuldrechtlichen Tauschvertrages zwischen den\n\nParteien entnehmen. Soweit es im zweiten Absatz des Schreibens, auf den das\n\nBerufungsgericht maßgeblich abstellt, heißt, durch die Übergabe der Kfz-Briefe\n\n”übertragen” die Parteien wechselseitig ”Eigentum” an den Fahrzeugen, ist die-\n\nse Erklärung unmittelbar auf die Vornahme einer dinglichen Übereignung, nicht\n\ndagegen auf den Abschluß eines schuldrechtlichen Vertrages gerichtet.\n\nc) Soweit das Berufungsgericht dem Schreiben gleichwohl ein schuld-\n\nrechtliches Vertragsangebot entnimmt, fehlt eine weitergehende Begründung.\n\nInsbesondere hat sich die Vorinstanz nicht mit den zugrundeliegenden Lei-\n\nstungsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Firma G. einerseits und der\n\nBeklagten und der Firma G. andererseits auseinandergesetzt. Dessen hätte es\n\nindes bedurft. Denn die erkennbare beiderseitige Interessenlage spricht maß-\n\ngeblich gegen die Annahme einer durch das klägerische Schreiben begründe-\n\nten, selbständigen schuldrechtlichen Beziehung zwischen den Parteien, durch\n\ndie der Beklagten der Klägerin gegenüber eine Pflicht zur Eigentumsverschaf-\n\nfung auferlegt wäre. Jedenfalls dürfte die Beklagte der Klägerin nach der Inter-\n\nessenlage nicht mehr schulden als die Übertragung der Rechtsposition an dem\n\nBus 117, die sie von der Firma G. erworben hatte.\n\naa) Daß die wechselseitige Übertragung der an den beiden Bussen je-\n\nweils bestehenden Rechte lediglich als verkürzter Leistungsaustausch in Er-\n\nfüllung des Kaufvertrages zwischen der Klägerin und der Firma G. einerseits\n\nund des geänderten Sicherungsvertrages zwischen der Firma G. und der Be-\n\nklagten andererseits erfolgte, legt bereits das Schreiben der Klägerin vom\n\n9. März 1988 nahe. Soweit es dort in Absatz 1 heißt, die Klägerin übergebe\n\nden Kraftfahrzeugbrief von Bus 122 gegen den Kraftfahrzeugbrief von Bus 117\n\n\"... Zug um Zug entsprechend Ihrem Schreiben an die Firma G. vom\n\n01.03.1988 ...”, wird unmittelbar auf das Schreiben der Beklagten vom 1. März\n\n1988 Bezug genommen, in dem sich die Beklagte gegenüber der Firma G. ver-\n\npflichtet hatte, den ihr zur Sicherheit übereigneten Bus 117 an diese zurückzu-\n\nübereignen, wenn ihr vorher das Eigentum an dem neuen Sicherungsgut, dem\n\nBus 122, verschafft würde. Der Absatz 1 des klägerischen Schreibens vom 9.\n\nMärz 1988 ist damit nicht etwa – wie das Berufungsgericht annimmt – unver-\n\nständlich, sondern enthält einen Hinweis auf die der Übereignung zugrundelie-\n\ngenden schuldrechtlichen Vereinbarungen. Danach war die Beklagte im Ver-\n\nhältnis zur Firma G. zu einem Sicherheitentausch, mithin zur Freigabe von Bus\n\n117 gegen Erhalt von Sicherungseigentum an Bus 122 verpflichtet. Die Kläge-\n\nrin war der Firma G. zur – unter Eigentumsvorbehalt stehenden – Übereignung\n\nvon Bus 122, die Firma G. der Klägerin zur Übereignung von Bus 117 aus dem\n\nKaufvertrag verpflichtet. Es liegt daher nahe, daß durch die wechselseitige\n\nÜbereignung der beiden Busse zwischen den Parteien auf beide Schuldver-\n\nhältnisse geleistet wurde. Indem die Klägerin mit Zustimmung der Firma G. den\n\nBus 122 an die Beklagte übereignete, kam sie ihrer eigenen Verpflichtung ge-\n\ngenüber der Firma G. sowie deren Verpflichtung gegenüber der Beklagten\n\nnach. Umgekehrt ”erfüllte” die Beklagte ihre eigene Verpflichtung gegenüber\n\nder Firma G. und wollte deren Verpflichtung gegenüber der Klägerin nach-\n\nkommen.\n\nbb) Nicht gebührend berücksichtigt hat das Berufungsgericht insoweit\n\nauch, daß die bereits begründeten schuldrechtlichen Beziehungen zwischen\n\nder Klägerin und der Firma G. dem Abschluß eines zusätzlichen, selbständigen\n\nTauschvertrages im Hinblick auf eine damit verbundene doppelte Verpflichtung\n\nder Parteien entgegenstehen. Hätten sich die Parteien nämlich tatsächlich im\n\nWege eines selbständigen Vertrages zum Austausch des Eigentums an beiden\n\nBussen verpflichtet, so hätte etwa die Klägerin diesen erfüllen, dafür aber nicht\n\nder Firma G. das aus dem Kaufvertrag geschuldete Eigentum am Bus 122 ver-\n\nschaffen können. Auch die Beklagte wäre bei Erfüllung des Tauschvertrages\n\nnicht in der Lage gewesen, ihrer Sicherungsgeberin zugleich die bei Beendi-\n\ngung des Sicherungsvertrages geschuldete Rückübertragung des Eigentums\n\nam Bus 117 zu leisten. Beide Tauschvertragsparteien hätten sich somit Sekun-\n\ndäransprüchen entweder der Firma G. oder der anderen Vertragspartei ausge-\n\nsetzt, wenn nicht mit dem Tauschvertrag zugleich die bereits begründeten Ver-\n\npflichtungen aus dem jeweils mit der Firma G. abgeschlossenen Kauf- und Si-\n\ncherungsvertrag aufgehoben oder abgeändert worden wären. Solches war aber\n\n– abgesehen davon, daß es hierfür der Beteiligung der Firma G. bedurft hätte –\n\noffensichtlich nicht gewollt. Die Parteien und die Firma G. gingen nach dem\n\nbisherigen Sachvortrag vielmehr davon aus, daß mit der Übertragung des Bus-\n\nses 117 die Verpflichtung der Firma G. aus dem Kaufvertrag mit der Klägerin\n\nerfüllt wurde und zugleich die Freigabe aus dem Sicherungsvertrag mit der Be-\n\nklagten erfolgte. Die Klägerin hat genau dies – wenn auch mit fehlerhafter\n\nrechtlicher Schlußfolgerung – vorgetragen, \n\nindem sie erklärte, das\n\n”angestrebte wirtschaftliche Ziel” [der Inzahlunggabe des Busses 117 seitens\n\nder Firma G.] habe einmal durch Übereignung von der Beklagten an die Firma\n\nG. und von dieser an die Klägerin, sowie zum anderen durch direkte Übertra-\n\ngung des Eigentums von der Beklagten auf die Klägerin erfolgen können.\n\ncc) Gegen die Annahme eines Tauschangebotes spricht ferner die bis-\n\nher von den Vorinstanzen nicht beachtete Tatsache, daß die Beklagte nur Si-\n\ncherungseigentümerin und mithin gar nicht in der Lage war, ohne Zustimmung\n\nder Sicherungsgeberin uneingeschränktes Volleigentum am Bus 117 auf die\n\nKlägerin zu übertragen. Hiervon hatte die Klägerin bereits vor dem 9. März\n\n1988 Kenntnis. Soweit sie in ihrem Schreiben vom 9. März 1988 erklärte, ” ...\n\nSie [die Beklagte] übertragen uns ... direktes, unmittelbares, uneingeschränk-\n\ntes Eigentum [am Bus 117]”, wäre dies auf eine der Beklagten allein unmögli-\n\nche Leistung gerichtet. Daß sich die Beklagte in einem schuldrechtlichen\n\nTauschvertrag verpflichten wollte, der Klägerin - wie von dieser auch während\n\ndes Prozesses wiederholt behauptet - uneingeschränktes Eigentum am Bus\n\n117 zu verschaffen, erscheint deshalb ausgeschlossen, zumindest aber un-\n\nwahrscheinlich. Der Annahme eines ”bloßen” Sicherheitentausches zwischen\n\nden Parteien als zwei Sicherungsnehmern steht andererseits entgegen, daß\n\ndie Klägerin zwar durch Übereignung des Busses 122 den ihr zustehenden\n\nEigentumsvorbehalt wegen der (Rest-) Kaufpreisforderung aufgeben, sie im\n\nGegenzug indes nicht nur Sicherungseigentum am Bus 117, sondern Vollei-\n\ngentum erwerben wollte. Dies hat sie im Prozeß wiederholt behauptet, und das\n\nsteht auch im Einklang mit ihrer Interessenlage. Die Verschaffung des Vollei-\n\ngentums am Bus 117 entsprach nämlich genau der von der Firma G. aus dem\n\nKaufvertrag mit der Klägerin geschuldeten Leistung. Uneingeschränktes Ei-\n\ngentum konnte die Klägerin jedoch nur unter Mitwirkung der Sicherungsnehme-\n\nrin, der Firma G., erlangen. Auch das spricht dafür, den Schuldgrund für die\n\nEigentumsübertragungen in den oben skizzierten Leistungsverhältnissen zu\n\nsehen.\n\ndd) Aus der insofern maßgeblichen Sicht der Beklagten als Erklärungs-\n\nempfängerin (vgl. statt aller: BGHZ 43, 75, 78) spricht gegen die Annahme ei-\n\nnes Tauschangebotes auch das fehlende eigene Interesse der Beklagten am\n\nZustandekommen eines schuldrechtlich verpflichtenden Vertrages mit der Klä-\n\ngerin. Wie die Revision mit Recht ausführt, war die Beklagte der Firma G. ge-\n\ngenüber lediglich zur ”Rückübereignung” von Bus 117 verpflichtet, mithin zu\n\nnicht mehr, als sie selbst von der Firma G. erhalten hatte. Aus Sicht der Be-\n\nklagten diente der Austausch von Sicherheiten offensichtlich nur dem Zweck,\n\nder Firma G. die Erfüllung ihrer Verpflichtung gegenüber der Klägerin aus dem\n\nKaufvertrag zu ermöglichen. Ein eigenes Interesse an einem Sicherheiten-\n\ntausch bestand für die Beklagte, die nach dem Vorbringen der Parteien zu die-\n\nsem Zeitpunkt von den wahren Eigentumsverhältnissen an Bus 117 keine\n\nKenntnis hatte, nicht. Die Wertdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen –\n\nder Kaufpreis von Bus 122 in Höhe von 279.300 DM lag nur wenig über dem\n\nfür die Inzahlungnahme des Busses 117 angesetzten Wert von 253.400 DM -\n\nwar nicht nur geringfügig, sondern angesichts der zu sichernden Forderung,\n\ndie nach dem unbestrittenen Klagevortrag lediglich rund 22.000 DM betrug,\n\nunerheblich, weil vollständige Befriedigung der Forderung auch bei der Ver-\n\nwertung von Bus 117 zu erwarten war. Die Beklagte hatte daher keine Veran-\n\nlassung, dem Schreiben der Klägerin vom 9. März 1988 ein Angebot zum Ab-\n\nschluß eines selbstständigen, schuldrechtlich verpflichtenden Geschäfts zu\n\nentnehmen. Selbst wenn man jedoch von einer zusätzlichen schuldrechtlichen\n\nVereinbarung der Parteien ausgehen wollte, so ist angesichts des fehlenden\n\nwirtschaftlichen Eigeninteresses der Beklagten nicht erkennbar, warum die Be-\n\nklagte der Klägerin mehr als die bloße Verschaffung ihrer eigenen Rechtsposi-\n\ntion hätte schulden wollen. Eine unmittelbar zwischen den Parteien getroffene\n\nschuldrechtliche Vereinbarung könnte nur den Inhalt haben, daß die Beklagte\n\neiner Auswechslung der auf ihrer Seite vorhandenen Sicherheit zustimmt, somit\n\ndie Rechte, die ihr die Firma G. an dem Bus 117 tatsächlich eingeräumt hat,\n\nzugunsten der Klägerin aufgibt und dafür die Rechte der Klägerin an dem Bus\n\n122 als Sicherheit für das der Firma G. gewährte Darlehen erhält. Der Nachteil,\n\nder der Klägerin daraus erwachsen ist, daß sie an dem gestohlenen Bus 117\n\nEigentum nicht erwerben konnte, wäre auch dann nur im Verhältnis der Kauf-\n\nvertragsparteien auszugleichen.\n\n3. Kann somit in dem Schreiben vom 9. März 1988 ein Angebot zum Ab-\n\nschluß eines Tauschvertrages nicht gesehen werden, so entfällt auch die\n\nGrundlage für die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe\n\ndas Angebot stillschweigend akzeptiert.\n\nIII.\n\nNach alledem konnte die angegriffene Entscheidung keinen Bestand\n\nhaben. Bisher ist nicht geklärt, ob die erstinstanzliche Zeugenvernehmung, auf\n\ndie sich das Berufungsgericht im Rahmen seiner Würdigung des Schreibens\n\nvom 9. März 1988 als kaufmännisches Bestätigungsschreiben gestützt hat,\n\nverfahrensfehlerhaft erfolgt ist. Der mögliche Fehler des Berufungsgerichts\n\n(vgl. oben zu II, 1) stünde allerdings insoweit einer eigenen Sachentscheidung\n\ndes Senats (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) nicht entgegen, da dem Schreiben vom\n\n9. März 1988 aus den dargelegten Gründen entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts auch nicht die Bedeutung eines kaufmännischen Bestätigungs-\n\nschreibens beigelegt werden kann, aufgrund dessen ein Tauschvertrag zu-\n\nstande gekommen sein soll. Der Rechtsstreit ist jedoch deshalb nicht zur En-\n\ndentscheidung reif und war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil\n\nes noch an der Würdigung einer nachweislich verfahrensfehlerfreien Beweis-\n\naufnahme zu der Behauptung der Klägerin mangelt, die Beklagte habe sich ihr\n\ngegenüber telefonisch kurz vor dem 9. März 1988 verpflichtet, ihr das Eigentum\n\nan dem Bus 117 zu verschaffen. Dabei ist vorsorglich auf folgendes hinzuwei-\n\nsen:\n\nSollte eine fehlerfrei zustande gekommene Beweisaufnahme entgegen\n\nder bisherigen Würdigung durch das Berufungsgericht ergeben, daß die Kläge-\n\nrin telefonisch eine mündliche Erklärung abgegeben hat, die über den Inhalt\n\ndes Schreibens vom 9. März 1988 hinausgehend auf den Abschluß eines ver-\n\nbindlichen Tauschvertrages über die Fahrzeuge gerichtet war, wird zu beden-\n\nken sein, ob dies aus Sicht der Beklagten als Erklärungsempfängerin so ver-\n\nstanden werden mußte und ob die Klägerin davon ausgehen durfte, daß sich\n\ndie Beklagte auf eine so weitgehende, von den Rechtsbeziehungen zu der Fir-\n\nma G. losgelöste Verpflichtung einlassen wollte. Auch insoweit bestand – wie\n\ndargelegt – kein nachvollziehbares Interesse der Beklagten, der Klägerin über\n\ndie Verschaffung ihrer eigenen Rechtsposition hinaus das Eigentum am Bus\n\n117 zu übertragen und für das etwaige Fehlen ihrer Eigentümerstellung einste-\n\nhen zu wollen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nBall\n\nDr. Leimert \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1998/VIII_ZR_297-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-29/viii-zr-297-98","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 549","ref_norm":"549","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1998/VIII_ZR_297-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1998/VIII_ZR_297-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-29/viii-zr-297-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1998/VIII_ZR_297-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:00:15.984322+00:00"}}