{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/1998/VIII_ZR_292-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2001-02-14","aktenzeichen":"VIII ZR 292/98","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 292/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n14. Februar 2001\nKirchgeßner,\nJustizobersekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. Februar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Beyer, Ball, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 22. September 1998 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den\n\n20. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin macht als Gebäudeversicherer Rückgriffsansprüche gegen\n\ndie Beklagte geltend. Der Versicherungsnehmer der Klägerin vermietete eine\n\nWohnung des versicherten Gebäudes an die Beklagte.\n\nAm 25. April 1996 brach ein Brand in dem zu dieser Wohnung gehörigen\n\nKinderzimmer aus. Die Klägerin leistete insgesamt über 150.000 DM Ersatz an\n\nden Hauseigentümer. Der auf Zahlung eines Teilbetrages von 100.000 DM ge-\n\nrichteten Klage hat das Landgericht stattgegeben, das Berufungsgericht hat\n\nlediglich die Höhe der zu zahlenden Zinsen herabgesetzt. Mit der Revision er-\n\nstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfang.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat - soweit für die Revisionsinstanz von In-\n\nteresse - ausgeführt: Der Klägerin stehe gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG aus\n\nübergegangenem Recht ein Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Ver-\n\ntragsverletzung zu. Der gesetzliche Übergang der Forderung des Vermieters\n\nund Hauseigentümers gegen die Beklagte wegen Verletzung ihrer mietvertrag-\n\nlichen Pflichten sei nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte\n\ndurch den vom Vermieter mit der Klägerin geschlossenen Gebäudeversiche-\n\nrungsvertrag mitversichert sei. Die Beklagte sei vielmehr \"Dritte\" im Sinne des\n\n§ 67 Abs. 1 Satz 1 VVG. In einschlägigen Brandschadensfällen treffe den Ver-\n\nmieter die Beweislast dafür, daß die Schadensursache dem Obhutsbereich des\n\nMieters entstamme; zunächst müsse der Vermieter eine in seinen Verantwor-\n\ntungsbereich fallende Schadensursache ausräumen. Gelinge dies, habe sich\n\nder Mieter davon zu entlasten, daß er für den Brand verantwortlich sei. Vorlie-\n\ngend habe die Beklagte keine konkreten Umstände behauptet, aus denen sich\n\nergeben könnte, daß die Schadensursache im Verantwortungsbereich des\n\nVermieters liege. Daher trage die Beklagte die Beweislast dafür, daß sie die\n\nBeschädigung der Mietsache durch den Brand nicht zu vertreten habe. Dieser\n\nBeweis sei der Beklagten nicht gelungen.\n\n2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist der Wohnungsmie-\n\nter nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht in der\n\nGebäudeversicherung des Wohnungseigentümers mitversichert, sondern\n\n\"Dritter\" im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG (BGH, Beschluß vom\n\n18. Dezember 1991 - IV ZR 259/91, VersR 1992, 311). Danach wäre der Über-\n\ngang eines gegen die Beklagte gerichteten Schadensersatzanspruches des\n\nWohnungseigentümers auf die Klägerin nicht ausgeschlossen (BGHZ 131,\n\n288, 291 f m.zahlr.Nachw.).\n\nb) An dieser Rechtsprechung hat der für das Versicherungsrecht zu-\n\nständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 8. November\n\n2000 (IV ZR 298/99 z. Veröff. in BGHZ bestimmt = VersR 2001, 94 mit Anm.\n\nLorenz und Wolter) zwar im Ergebnis festgehalten. Er hat jedoch die Ansicht\n\naufgegeben, in eine reine Sachversicherung könne ein Sachersatzinteresse\n\ndes Mieters nicht einbezogen werden, und dargelegt, über die Allgemeinen\n\nVersicherungsbedingungen zur Gebäudefeuerversicherung hinaus könne der\n\nInhalt des Versicherungsvertrages durch zusätzliche, auch konkludente Ver-\n\neinbarungen bestimmt werden. Auch könne eine festgestellte Vertragslücke in\n\nden Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch ergänzende Vertragsaus-\n\nlegung geschlossen werden (vgl. BGHZ 117, 92, 98 f). Während hierzu aber\n\nhinreichend konkrete Anhaltspunkte erforderlich seien, so hat der IV. Zivilsenat\n\nweiter ausgeführt, ergebe die ergänzende Vertragsauslegung des Gebäude-\n\nversicherungsvertrages allgemein einen konkludenten Regreßverzicht des\n\nVersicherers für die Fälle, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden\n\ndurch einfache Fahrlässigkeit verursacht habe. Diese Auslegung beruhe auf\n\ndem für den Versicherer erkennbaren Interesse des Versicherungsnehmers,\n\ndem als Vermieter daran gelegen sei, das in der Regel auf längere Zeit ange-\n\nlegte Vertragsverhältnis zu seinem Mieter so weit wie möglich unbelastet zu\n\nlassen.\n\nDie allgemeine ergänzende Vertragsauslegung eines Regreßverzichts\n\nfür leichte Fahrlässigkeit könne auch nicht davon abhängen, ob der Mieter im\n\nEinzelfall eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe. Ob in den Fällen,\n\nin denen der Mieter eine Schäden an fremden Sachen einbeziehende Haft-\n\npflichtversicherung abgeschlossen hat, ein Ausgleich zwischen dem Haftpflicht-\n\nund dem Feuerversicherer in Betracht kommen könnte, hat der IV. Zivilsenat\n\nunentschieden gelassen, weil die Parteien zum Bestand einer Haftpflichtversi-\n\ncherung nichts vorgetragen hatten.\n\nc) Diesen Erwägungen schließt sich der erkennende Senat in vollem\n\nUmfang an. Bei der dargestellten versicherungsrechtlichen Lösung eines Re-\n\ngreßverzichts für die Fälle leichter Fahrlässigkeit obliegt es dem Versicherer\n\ndarzulegen und zu beweisen, daß die Voraussetzungen für einen Regreß beim\n\nMieter vorliegen, daß dieser also grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat\n\n(BGH, Urt. v. 8. November 2000 aaO). Da das Berufungsgericht - nach der bis-\n\nherigen Rechtsprechung folgerichtig - von einer anderen Beweislastverteilung\n\nausgegangen ist, muß die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen\n\nwerden. Die Parteien erhalten damit zugleich Gelegenheit, der neuen Rechts-\n\nlage entsprechend ergänzend vorzutragen. Das Berufungsgericht wird ferner\n\nzu erwägen haben, ob und inwieweit sich im vorliegenden Fall etwas anderes\n\naufgrund des Umstandes ergeben könnte, daß die Beklagte eine Haftpflicht-\n\nversi-\n\ncherung abgeschlossen hatte, die nach dem bisherigen Vorbringen der Partei-\n\nen auch den Brandschaden des Vermieters erfaßte (vgl. BGH aaO).\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1998/VIII_ZR_292-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-14/viii-zr-292-98","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1998/VIII_ZR_292-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1998/VIII_ZR_292-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-14/viii-zr-292-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1998/VIII_ZR_292-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:50:19.853330+00:00"}}