{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/1998/VIII_ZR_275-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2000-01-19","aktenzeichen":"VIII ZR 275/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 133 C BGB § 157 C Zur Auslegung einer Rechtswahlvereinbarung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 275/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n19. Januar 2000\nMayer,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 133 C\nBGB § 157 C\n\nZur Auslegung einer Rechtswahlvereinbarung.\n\nBGH, Urteil vom 19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98 - OLG Frankfurt am Main\n LG Darmstadt\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. Januar 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Ball, Dr. Leimert und Wiechers\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivil-\n\nsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am\n\nMain vom 16. September 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an\n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin befaßt sich mit der Entwicklung und Herstellung von Soft-\n\nware. Sie entwickelte das Computerprogramm WORK NC, das im Maschinen-\n\nbau die computergesteuerte Konstruktion und Herstellung von Werkzeugen\n\nunterstützt.\n\nMit Händlervertrag vom 5. März 1992 räumte die Klägerin der Beklagten\n\nals Vertragshändlerin das Recht zum Vertrieb des Programmpakets WORK NC\n\nein. Den Vertrieb an Endkunden hatte die Beklagte durch im eigenen Namen\n\nabzuschließende Lizenzverträge zu bewirken. Art. 16 Nr. 5 des Händlervertra-\n\nges lautet:\n\n\"Dieser Vertrag sowie alle Einzelverträge, die in Ausfüllung dieses Ver-\ntrages geschlossen werden, unterliegen dem deutschem Recht. Der\nVertrag ist in deutscher und französischer Sprache abgefaßt. Im Zwei-\nfelsfalle ist die deutsche Fassung zwischen den Parteien maßgeblich.\"\n\nMit Schreiben vom 1. Dezember 1994 kündigte die Klägerin das Ver-\n\ntragsverhältnis zum 5. März 1995. Die Parteien setzten es dennoch unter\n\n\"Aufhebung\" der erklärten Kündigung mit Nachtragsvereinbarung vom 1. Juni\n\n1995 bis zum 5. März 1998 fort. Der Fortbestand des Vertragsverhältnisses\n\nwurde an bestimmte auflösende Bedingungen geknüpft. Unter anderem sollte\n\ndie Beklagte spätestens bis zum 8. Mai 1995 an die Klägerin 144.900 DM\n\nzahlen und bis zum 30. September 1995 entweder verschiedene Dongles (Si-\n\ncherheitsschlüssel), die einen Zugriff auf die Programme ermöglichten, zurück-\n\ngeben oder die dazu gehörenden Programme bestellen und bezahlen. Die Be-\n\nklagte gab die Dongles nicht zurück. Sie bestellte am 27. September 1995 22\n\nden Dongles entsprechende Programme, die die Klägerin mit 572.000 DM be-\n\nrechnete. Die Beklagte leistete hierauf keine Zahlungen.\n\nAm 9. November/4. Dezember 1995 schlossen die Parteien einen Ver-\n\ngleich, wonach der Händlervertrag mit Unterzeichnung der Vergleichsurkunde\n\naufgehoben werden und die Beklagte unter anderem zum Ausgleich aller For-\n\nderungen der Klägerin 200.000 DM zahlen sollte. Ein Teilbetrag von 150.000\n\nDM sollte am Tage der Unterzeichnung des Vergleichs per Banküberweisung,\n\ndie restlichen 50.000 DM bis zum 30. Juni 1996 gezahlt und über diesen Rest-\n\nbetrag innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung der Vergleichsurkunde\n\neine Bankgarantie vorgelegt werden. Art. 3 Abs. 7 und 8 des in französischer\n\nSprache abgefaßten Vergleichs lauten in deutscher Übersetzung:\n\n\"Die Parteien verzichten ausdrücklich auf jedes Verfahren und jede For-\nderung, die ihren Ursprung in der Unterzeichnung, der Ausführung oder\nder Beendigung des Händlervertrages oder seines Nachtrages (ein-\nschließlich der Rechnungen von C. [= Bekl.] im Anschluß an die Er-\neignisse vom 15. September 1995) haben.\n\nDie vorliegende Urkunde stellt einen Vergleich im Sinne der Art. 2044\nund folgende des Zivilgesetzbuches [im Original: code civil] dar.\"\n\nAm 12. Dezember 1995 mahnten die französischen Anwälte der Klägerin\n\ndie Zahlung der Erstrate von 150.000 DM an und setzten dafür sowie für die\n\nÜbermittlung der Kundenlisten eine Frist bis zum nächsten Tag. Mit Schreiben\n\nvom 22. Dezember 1995 erinnerten sie die Beklagte an die ausstehende Zah-\n\nlung, setzen ihr unter Hinweis auf \"Artikel 326 des Deutschen Zivilgesetzbuchs\"\n\neine Frist bis zum 27. Dezember 1995 und teilten mit, falls die Frist fruchtlos\n\nverstreiche, verzichte die Klägerin auf den geschlossenen Vergleich und lehne\n\nseine Erfüllung entsprechend \"Artikel 326 des Deutschen Zivilgesetzbuchs\" ab.\n\nAm 29. Dezember 1995 zahlte die Beklagte 53.202,40 DM. Gegenüber dem\n\nRestbetrag von 146.797,60 DM erklärte sie mit Schreiben vom 2. Februar 1996\n\ndie Aufrechnung mit drei Gegenforderungen über 75.831 DM, 18.556,40 DM\n\nund 52.325 DM.\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, sie sei nach § 326 BGB wirksam von\n\ndem Vergleich zurückgetreten, weil die Beklagte diesen nicht erfüllt habe. Sie\n\nnimmt die Beklagte auf Erfüllung der ursprünglichen Forderungen - Zahlung\n\nvon (796.800 DM abzüglich bezahlter 53.202,40 DM =) 743.597,60 DM sowie\n\nauf Herausgabe mehrerer Dongles – in Anspruch.\n\nDie Beklagte meint demgegenüber, die Klägerin könne nicht auf Ansprü-\n\nche zurückgreifen, die Gegenstand des Vergleichs seien. Von diesem Ver-\n\ngleich habe sich die Klägerin nicht wirksam gelöst. Zum einen habe sie, die\n\nBeklagte, den Vergleich erfüllt. Zum anderen sei auf den Vergleich französi-\n\nsches Recht anzuwenden, das einen Rücktritt vom Vergleich wegen Nichter-\n\nfüllung nicht vorsehe (RB 8). Hilfsweise hat sie gegen die Klageforderung mit\n\nweiteren – von der Klägerin bestrittenen - Gegenforderungen über insgesamt\n\n498.467,72 DM aufgerechnet.\n\nDas Landgericht hat einen Rücktritt der Klägerin vom Vergleich nach\n\n§ 326 BGB angenommen, die erhobenen Gegenforderungen für unbegründet\n\ngehalten und der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos\n\ngeblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat – soweit für das Revisionsverfahren von In-\n\nteresse - ausgeführt: Hinsichtlich der landgerichtlichen Verurteilung zur Her-\n\nausgabe der Dongles sei die Berufung der Beklagten mangels einer Begrün-\n\ndung bereits nicht zulässig; im übrigen – bezüglich der Verurteilung zur Zah-\n\nlung - sei sie unbegründet.\n\nDie Klägerin habe unter Berücksichtigung der gezahlten 53.202,40 DM\n\nnoch einen Restanspruch aus den verschiedenen Einzelgeschäften in Höhe\n\nvon 743.597,60 DM. Der Geltendmachung dieser Forderung stehe der am\n\n9. November/4. Dezember 1995 geschlossene Vergleich nicht entgegen, denn\n\nvon diesem sei die Klägerin nach § 326 BGB wirksam zurückgetreten. Die An-\n\nwendbarkeit dieser Vorschrift sei nicht zugunsten des französischen Rechts\n\nausgeschlossen, denn der Vergleich der Parteien unterliege deutschem Recht.\n\nDie nachträgliche Umgestaltung der Rechtsbeziehungen durch den geschlos-\n\nsenen Vergleich sei ein Einzelvertrag, der in Ausfüllung des Ursprungsvertra-\n\nges geschlossen worden sei. Für derartige Verträge hätten die Parteien aber in\n\nArt. 16 Nr. 5 des Händlervertrages die Geltung deutschen Rechts vereinbart.\n\nEin Wechsel dieser im Ursprungsvertrag getroffenen klaren Rechtswahl\n\nsei nicht erfolgt. Dazu fehle es an einer entsprechenden unmißverständlichen\n\nVereinbarung. Allein aus der Formulierung im Vergleich, die vorliegende Ur-\n\nkunde stelle einen Vergleich im Sinne der Art. 2044 und folgende code civil\n\ndar, lasse sich derartiges nicht herleiten. Hinzu komme, daß die Klägerin in\n\nihrem Schreiben vom 22. Dezember 1995 den Rücktritt ausdrücklich auf § 326\n\nBGB gestützt und auch die Beklagte in der Klageerwiderung die Ansicht ver-\n\ntreten habe, der Vergleich unterliege deutschem Recht. Im übrigen sei es auch\n\nnicht nachvollziehbar, warum die Parteien unter Abweichung vom übrigen Ver-\n\ntragswerk lediglich den Vergleich von der Geltung deutschen Rechts hätten\n\nausnehmen sollen.\n\nDer Vergleich regele synallagmatische Beziehungen zwischen den Par-\n\nteien und sei daher ein gegenseitiger Vertrag im Sinne der §§ 325, 326 BGB.\n\nDa die Beklagte ihre Verpflichtungen aus diesem Vergleich nicht erfüllt habe,\n\nsei die Klägerin von demselben wirksam zurückgetreten. Als Folge des Rück-\n\ntritts lebe der Rechtszustand wieder auf, der vor Abschluß des Vergleichs be-\n\nstanden habe. Danach seien die mit der Klage verfolgten Ansprüche der Kläge-\n\nrin begründet.\n\nII. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.\n\n1. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht zunächst, soweit es\n\ndie Berufung gegen die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe mehrerer\n\nDongles mangels Begründung für unzulässig gehalten hat. Diese Auffassung\n\nknüpft ersichtlich an die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nan, nach der bei einer Mehrzahl zuerkannter Ansprüche das Rechtsmittel\n\ngrundsätzlich hinsichtlich jedes selbständigen prozessualen Anspruchs, über\n\nden zu Lasten des Rechtsmittelführers entschieden worden ist, begründet wer-\n\nden muß (z.B. BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - I ZR 177/95, NJW 1998,\n\n1399 unter II 1 m.w.Nachw.). Daran fehlt es hier, denn die Berufungsbegrün-\n\ndung der Beklagten setzt sich lediglich mit dem der Klägerin erstinstanzlich\n\nzuerkannten Zahlungsanspruch auseinander. Gleichwohl ist die Berufung auch\n\nhinsichtlich des der Klägerin daneben zuerkannten Herausgabeanspruchs aus-\n\nreichend begründet. Einer nach einzelnen prozessualen Ansprüchen differen-\n\nzierenden Begründung bedarf es nämlich nach der erwähnten Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs nur insoweit, als die Vorinstanz die erhobenen An-\n\nsprüche aus jeweils unterschiedlichen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen\n\nfür begründet erachtet hat. Decken sich dagegen die Voraussetzungen für die\n\nverschiedenen Ansprüche, so reicht es aus, wenn die Berufungsbegründung\n\neinen einheitlichen Rechtsgrund, auf dem alle zuerkannten Ansprüche beru-\n\nhen, im ganzen angreift (BGH aaO m.w.Nachw.).\n\nSo liegt es hier. Das Landgericht hat einen Rückgriff der Klägerin auf die\n\nursprünglich gegen die Beklagte bestehenden Zahlungs- und Herausgabean-\n\nsprüche deshalb für möglich gehalten, weil es von einem wirksamen Rücktritt\n\nder Klägerin von dem geschlossenen Vergleich ausgegangen ist. Dem ist die\n\nBeklagte in der Berufungsbegründung, wenn auch ausdrücklich nur in Bezug\n\nauf den Zahlungsanspruch, mit der Auffassung entgegengetreten, die Klägerin\n\nsei in Ermangelung eines einseitigen Lösungsrechts an den geschlossenen\n\nVergleich und den darin erklärten Verzicht auf die ursprünglich bestehenden\n\nAnsprüche gebunden. Der damit in Frage gestellte Wegfall des Verzichts auf\n\ndie vor Abschluß des Vergleichs bestehenden Ansprüche betrifft die einheitli-\n\nche Rechtsgrundlage sowohl des Zahlungs- wie auch des Herausgabean-\n\nspruchs.\n\n2. Mit Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des\n\nBerufungsgerichts, auf den von den Parteien geschlossenen Vergleich sei\n\ndeutsches Recht anzuwenden. Die dieser Auffassung zugrundeliegende Aus-\n\nlegung individualvertraglicher Vereinbarungen unterliegt zwar nur beschränkter\n\nrevisionsrechtlicher Nachprüfung (BGH, Urteil vom 28. Januar 1997 - XI ZR\n\n42/96, WM 1997, 560 unter II 1 a aa); sie leidet indessen an revisionsrechtlich\n\nbeachtlichen Rechtsfehlern und bindet den erkennenden Senat infolgedessen\n\nnicht (BGH, Urteil vom 18. Mai 1998 - II ZR 19/97, WM 1998, 1535 = NJW\n\n1998, 2966 unter B I 1; Urteil vom 5. Januar 1995 - IX ZR 101/94, WM 1995,\n\n331 unter 2; BGHZ 124, 39, 45). Sofern für die Auslegung hinsichtlich der\n\nRechtswahl für den von den Parteien geschlossenen Vergleich deutsches\n\nRecht (§§ 133, 157 BGB, Art. 27 EGBGB) anwendbar sein sollte, verletzt die\n\nAuslegung des Berufungsgerichts gesetzliche Auslegungsregeln und aner-\n\nkannte Auslegungsgrundsätze. Sofern, was offenbleiben kann, die in dem Ver-\n\ngleich getroffene Rechtswahl nach französischen Auslegungsregeln auszule-\n\ngen sein sollte, krankt die Auslegung des Berufungsgerichts daran, daß die\n\nhiernach maßgeblichen Auslegungsregeln vom Berufungsgericht nicht festge-\n\nstellt und der Auslegung nicht zugrunde gelegt worden sind.\n\na) Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen\n\nund Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom\n\nWortlaut der Erklärung auszugehen (BGH, Urteil vom 18. Mai 1998 aaO unter\n\nB I 2; Urteil vom 31. Januar 1995 - XI ZR 56/94, WM 1995, 743 = NJW 1995,\n\n1212 unter II 2; BGHZ 124, 39, 45; BGHZ 121, 13, 16). In einem zweiten Aus-\n\nlegungsschritt sind sodann die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Be-\n\ngleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluß auf\n\nden Sinngehalt der Erklärung zulassen (Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl.,\n\n§ 133 Rdnr. 15). Diesen Auslegungsgrundsätzen wird die Auslegung der ge-\n\ntroffenen Vereinbarungen seitens des Berufungsgerichts nicht gerecht.\n\naa) Für die im Wege der Auslegung zu beantwortende Frage, welchem\n\nRecht die Parteien den im November/Dezember 1995 geschlossenen Vergleich\n\nunterstellt haben, ist in erster Linie von dessen Wortlaut auszugehen. Die\n\nAuslegung des Berufungsgerichts setzt demgegenüber beim Wortlaut des im\n\nJahr 1992 geschlossenen Händlervertrages an und prüft die in den Vergleich\n\naufgenommene, auf eine Rechtswahl hindeutende Abrede \"Die vorliegende\n\nUrkunde stellt einen Vergleich im Sinne der Art. 2044 und folgende code civil\n\ndar\" allein darauf, ob die Parteien damit in unmißverständlicher Weise von der\n\nim Ursprungsvertrag getroffenen Rechtswahl abgerückt sind.\n\nbb) Das Berufungsgericht hat sich nicht mit der Frage auseinanderge-\n\nsetzt, welchen Sinn die zitierte Abrede nach dem Willen der Vertragschließen-\n\nden haben soll. Es zeigt insbesondere nicht auf, welche andere Bedeutung als\n\ndie einer Rechtswahlabrede der in den Vergleich aufgenommenen Vereinba-\n\nrung nach dem Willen der Parteien beizulegen sein könnte. Darin liegt zum\n\neinen ein Verstoß gegen § 133 BGB, der als Ziel jeder Auslegung die Ermitt-\n\nlung des Willens des oder der Erklärenden bestimmt. Zum anderen fehlt es\n\nunter den gegebenen Umständen an einer nachvollziehbaren Grundlage für die\n\nAuffassung des Berufungsgerichts, die in den Vergleich aufgenommene Abre-\n\nde bringe den Willen der Vertragsschließenden, den Vergleich der Geltung des\n\nfranzösischen Rechts zu unterstellen, nicht unmißverständlich zum Ausdruck.\n\nFehlt es nämlich an alternativen Deutungsmöglichkeiten, so kann der einzig in\n\nBetracht kommende Sinngehalt der Regelung nicht mißverständlich sein.\n\ncc) Das Berufungsgericht überspannt zudem die Anforderungen, die an\n\ndie Eindeutigkeit einer Rechtswahlvereinbarung zu stellen sind. Nach Art. 27\n\nAbs. 1 Satz 2 EGBGB reicht es aus, wenn die Rechtswahl sich mit hinreichen-\n\nder Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen\n\ndes Falles ergibt. Für eine nachträgliche Änderung der einmal getroffenen\n\nRechtswahl stellt Art. 27 Abs. 2 EGBGB keine höheren Anforderungen. Auch\n\nfür eine abändernde Rechtswahlvereinbarung, deren es nach Auffassung des\n\nBerufungsgerichts deswegen bedurfte, weil es den von den Parteien geschlos-\n\nsenen Vergleich als einen \"in Ausfüllung\" des Ursprungsvertrages geschlosse-\n\nnen \"Einzelvertrag\" ansieht, genügt es mithin, daß der Wille der Vertragschlie-\n\nßenden, anstelle des zuvor vereinbarten nunmehr ein anderes Recht zu wäh-\n\nlen, sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages\n\noder aus den Umständen ergibt. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen,\n\ninwiefern die gewählte Formulierung nicht mit hinreichender Sicherheit ergibt,\n\ndaß der Vergleich abweichend von der für den Ursprungsvertrag zuvor getrof-\n\nfenen Rechtswahl französischem Recht unterliegen soll. Die ausdrückliche Be-\n\nzugnahme auf Vorschriften einer bestimmten Rechtsordnung spricht für eine\n\nstillschweigende Rechtswahl (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1996 - V ZR\n\n154/95, NJW-RR 1996, 1034 unter II 1; Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR\n\n19/98, WM 1999, 1177 unter II 2; MünchKomm/Martiny, BGB, 3. Aufl., Art. 27\n\nEGBGB Rdnr. 46). Im gegebenen Fall wird sogar ausgesprochen, daß der zwi-\n\nschen den Parteien geschlossene Vergleich einen solchen im Sinne der\n\nArt. 2044 folgende des code civil darstellen soll. Das ließe sich zumindest als\n\nkollisionsrechtliche Teilverweisung im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Satz 3 EGBGB\n\ndeuten (MünchKomm/Martiny aaO Rdnr. 54).\n\ndd) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht schließlich außerhalb der\n\nUrkunde liegende Umstände, die für die Auslegung wesentliche Bedeutung\n\nhaben können, unberücksichtigt gelassen. Das gilt insbesondere für die von\n\nder Beklagten vorgetragenen und durch das Schreiben des Rechtsanwalts\n\nR. belegten äußeren Umstände, unter denen der Vergleich verhandelt und\n\nabgeschlossen worden ist. Nach dieser Darstellung, von der in Ermangelung\n\nabweichender Feststellungen des Berufungsgerichts für das Revisionsverfah-\n\nren auszugehen ist, wurden die Vergleichsverhandlungen von den beiderseits\n\ndurch französische Anwälte vertretenen Parteien in M (cid:0) con (Frankreich) in\n\nfranzösischer Sprache geführt. Auch der Vergleich ist im Original in französi-\n\nscher Sprache abgefaßt worden. Diese Umstände, insbesondere die Beteili-\n\ngung französischer Anwälte auf beiden Seiten, liefert entgegen der Auffassung\n\ndes Berufungsgerichts auch eine zumindest naheliegende Erklärung dafür,\n\nwarum der Vergleich anders als der Ursprungsvertrag französischem Recht\n\nunterstellt werden sollte.\n\nb) Die Umstände, die das Berufungsgericht für seine gegenteilige Auf-\n\nfassung anführt, fallen demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht.\n\naa) Soweit das Berufungsgericht annimmt, die im Ursprungsvertrag ge-\n\ntroffene Rechtswahl sei auch auf den im November/Dezember 1995 geschlos-\n\nsenen Vergleich der Parteien anzuwenden, und daraus folgert, eine hiervon\n\nabweichende Rechtswahl habe einer \"entsprechend eindeutigen Vereinbarung\"\n\nbedurft, ist ihm schon im Ansatz nicht zu folgen. Die in Art. 16 Nr. 5 des Händ-\n\nlervertrages getroffene Wahl deutschen Rechts gilt außer für diesen Vertrag\n\nauch für alle \"Einzelverträge, die in Ausfüllung dieses Vertrages geschlossen\n\nwerden\". Darunter sind nach Wortlaut und erkennbarem Sinn der Regelung die\n\nEinzelverträge über Lieferungen und Leistungen zu verstehen, die zur Durch-\n\nführung des Händlervertrages zwischen der Klägerin als Herstellerin und Liefe-\n\nrantin und der Beklagten als Händlerin der Softwareprodukte abzuschließen\n\nsein würden. Der Vergleich vom November/Dezember 1995, durch den der\n\nHändlervertrag aufgehoben, die Zusammenarbeit der Parteien beendet und\n\nRegelungen zur Abgeltung der noch offenen Ansprüche getroffen werden soll-\n\nten, ist weder ein \"Einzelvertrag\" im Sinne des Art. 16 Nr. 5 des Händlervertra-\n\nges noch \"in Ausfüllung\" desselben geschlossen worden. Die gegenteilige\n\nAuslegung des Berufungsgerichts ist weder mit dem Wortlaut noch mit dem\n\nerkennbaren Sinngehalt des Art. 16 Nr. 5 des Händlervertrages zu vereinba-\n\nren. Wegen dieses Verstoßes gegen §§ 133, 157 BGB ist sie für den Senat\n\nmithin nicht bindend.\n\nbb) Ein gegen die Wahl französischen Rechts sprechendes Indiz könnte\n\nallerdings mit dem Berufungsgericht darin zu sehen sein, daß in erster Instanz\n\nanfangs beide Parteien übereinstimmend die Auffassung vertreten haben, auch\n\nfür den im November/Dezember 1995 geschlossenen Vergleich gelte deut-\n\nsches Recht. Zwingend ist ein solcher Schluß indessen nicht, zumal keine der\n\nParteien zu erklären vermochte, welchen anderen Sinn als den einer Rechts-\n\nwahl die in den Vergleich aufgenommene Abrede haben soll, die Urkunde\n\nstelle einen Vergleich im Sinne der Art. 2044 ff code civil dar. Überdies ist die\n\nBeklagte alsbald von ihrer ursprünglich geäußerten Auffassung abgerückt und\n\nhat unter Bezugnahme auf die gegenteilige Bestätigung des Rechtsanwalts\n\nR. , der sie beim Abschluß des Vergleichs im November/Dezember 1995\n\nberaten hatte, den gegenteiligen Standpunkt eingenommen. Damit setzt sich\n\ndas Berufungsgericht nicht auseinander.\n\nc) Die zu Prozeßbeginn vorübergehend übereinstimmende Auffassung\n\nder Parteien über die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf den Vergleich hat\n\nnicht zu einer nachträglichen Änderung der bei Abschluß des Vergleichs ge-\n\ntroffenen Wahl französischen Rechts geführt. Zwar kann es für die Annahme\n\neiner nachträglichen konkludenten Rechtswahl ausreichen, wenn die Vertrags-\n\nparteien im Prozeß deutlich auf eine bestimmte Rechtsordnung Bezug nehmen\n\noder diese ihren rechtlichen Ausführungen zugrunde legen. Zumindest für eine\n\ndie ursprünglich getroffene Wahl abändernde Rechtswahl bedarf es aber eines\n\ndahingehenden beiderseitigen Gestaltungswillens (vgl. Senatsurteil vom\n\n12. Dezember 1990 - VIII ZR 332/89, WM 1991, 464 = NJW 1991, 1292 unter II\n\n1 a; Palandt/Heldrich aaO Art. 27 EGBGB Rdnrn. 5 ff, 7 m.w.Nachw.). Die\n\nübereinstimmend geäußerte irrige Auffassung, eine bestimmte Rechtsordnung\n\nsei maßgeblich, reicht dafür nicht aus (Reithmann/Martiny, Internationales Ver-\n\ntragsrecht, 5. Aufl., Rdnr. 83). Einen auf die Änderung der ursprünglich getrof-\n\nfenen Wahl gerichteten Gestaltungswillen lassen indessen weder die Erklärun-\n\ngen der Klägerin noch die der Beklagten zur Maßgeblichkeit deutschen Rechts\n\nerkennen. Die Klägerin hat stets die Auffassung vertreten, auf den Vergleich\n\nsei das in Art. 16 Nr. 5 des Händlervertrages gewählte deutsche Recht an-\n\nwendbar; von ihrem Standpunkt aus kam eine nachträgliche Abänderung einer\n\nzuvor getroffenen Wahl französischen Rechts mithin nicht in Betracht. Auch die\n\nBeklagte hat, solange sie deutsches Recht für maßgeblich hielt, nichts weiter\n\nals die unbegründete Ansicht geäußert, in dem Verweis auf die Art. 2044 ff\n\ncode civil könne keine \"Vergleichsschließung\" nach französischem Recht ge-\n\nsehen werden; ein auf eine nachträgliche abändernde Rechtswahl gerichteter\n\nGestaltungswille kommt auch hierin nicht zum Ausdruck.\n\nd) Schließlich hat die Beklagte entgegen der Auffassung der Revisi-\n\nonserwiderung auch nicht zugestanden, daß für den Vergleich die Geltung\n\ndeutschen Rechts vereinbart worden sei. Der von der Revisionserwiderung\n\ndafür angeführte Sachvortrag in der Klageschrift, dessen Richtigkeit die Be-\n\nklagte eingeräumt hat, bezieht sich auf die in Art. 16 Nr. 5 des Händlervertra-\n\nges getroffene Rechtswahl, die, wie oben (unter b aa) dargelegt, den von den\n\nParteien später geschlossenen Vergleich nicht erfaßt.\n\nIII. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.\n\nDer Senat kann nicht selbst in der Sache entscheiden, weil diese nicht zur En-\n\ndentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 ZPO). Ob und unter welchen\n\nVoraussetzungen das französische Recht eine einseitige Lösung von einem\n\nprivatschriftlichen Vergleich vorsieht, hat das Berufungsgericht nicht festge-\n\nstellt. Nach der Darstellung der Beklagten, auf die die Revision verweist, kann\n\nein privatschriftlicher Vergleich, der nach Art. 2052 Abs. 1 code civil wie ein\n\nrechtskräftiges Urteil wirkt, nur durch richterliches Urteil aufgehoben werden.\n\nAn einem solchen fehlt es bislang. Das Berufungsgericht hat sich zwar für den\n\nFall, daß auf den Vergleich französisches Recht Anwendung finden sollte, auch\n\ninsoweit für zuständig gehalten und gemeint, gegebenenfalls wäre der Ver-\n\ngleich durch Urteil aufzulösen und der Klage auch dann stattzugeben gewesen.\n\nDiese bloße Erwägung in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils\n\nvermag indessen die nach der Darstellung der Beklagten erforderliche - und\n\noffenbar auch vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltene - Aufhebung des\n\nVergleichs durch richterliches (Gestaltungs-)Urteil nicht zu ersetzen. Das Be-\n\nrufungsgericht hat zudem keine Feststellungen dazu getroffen, unter welchen\n\nVoraussetzungen nach französischem Recht ein Vergleich durch richterliches\n\nUrteil aufgelöst werden kann. Daß der Beklagten die Gegenforderungen, mit\n\ndenen sie gegen den Zahlungsanspruch der Klägerin aus dem Vergleich auf-\n\ngerechnet hat, nicht zustehen, ist kein Gesichtspunkt, der zwangsläufig zur\n\nAuflösung des Vergleichs führen müßte.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nBall\n\nDr. Leimert \n\nWiechers","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1998/VIII_ZR_275-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-19/viii-zr-275-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1998/VIII_ZR_275-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1998/VIII_ZR_275-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-19/viii-zr-275-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/1998/VIII_ZR_275-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:54:43.643644+00:00"}}