{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2009/I_ZB___7-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-09-17","aktenzeichen":"I ZB 7/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 7/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. September 2009 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die Marke Nr. 398 69 072 \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2009 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, \n\nDr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den am 26. Januar 2009 an Verkün-\n\ndungs Statt zugestellten Beschluss des 25. Senats (Marken-\n\nBeschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des \n\nMarkeninhabers zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Für den Markeninhaber ist am 13. Januar 2000 die Wortmarke \n\n\"Jugendherberge\" \n\nfür die Dienstleistungen \"Beherbergung von Gästen, Verpflegung, Veranstal-\n\ntung von Reisen, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten\" \n\nals durchgesetzte Marke eingetragen worden. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Antragstellerin hat die Löschung der Eintragung der Marke beantragt. \n\nDie Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Be-\n\nschluss vom 11. Oktober 2005 den Löschungsantrag zurückgewiesen. \n\nAuf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht die \n\nLöschung der Marke angeordnet. Dagegen richtet sich die - vom Bundespa-\n\ntentgericht nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Markeninhabers, deren \n\nZurückweisung die Antragstellerin beantragt. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß \n\n§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG auch ohne Zulassung durch das Bundespatentge-\n\nricht statthaft, da der Markeninhaber den im Gesetz aufgeführten, die zulas-\n\nsungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnenden Verfahrensmangel der Versagung \n\nrechtlichen Gehörs rügt und diese Rüge im Einzelnen begründet (st. Rspr.; vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 5/03, GRUR 2004, 76 = WRP 2004, 103 \n\n- turkey & corn; Beschl. v. 1.3.2007 - I ZB 33/06, GRUR 2007, 534 Tz. 5 = WRP \n\n2007, 643 - WEST). \n\n6 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verfahren vor \n\ndem Bundespatentgericht verletzt den Markeninhaber nicht in seinem Anspruch \n\nauf Gewährung rechtlichen Gehörs. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteilig-\n\nten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem \n\nder gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur \n\nRechtslage zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis \n\nnimmt und in Erwägung zieht (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f. m. w. Nachw.). \n\n7 \n\na) Die Rechtsbeschwerde macht zwar einleitend geltend, dass sie sich \n\ngegen die Zurückweisung des vom Markeninhaber vorgelegten demoskopi-\n\nschen Gutachtens vom September 2008 wende. Sie führt diese Rüge jedoch \n\nnicht aus. Das Bundespatentgericht hat das Gutachten auch nicht zurückgewie-\n\nsen, sondern ist ausführlich darauf eingegangen. \n\n8 \n\nb) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Bundespatentgericht ha-\n\nbe keine inhaltlich und zeitlich ausreichenden Hinweise auf die seiner Auffas-\n\nsung nach fehlerhafte Ermittlung der beteiligten Verkehrskreise in dem vom \n\nMarkeninhaber vorgelegten Gutachten gegeben. Das Bundespatentgericht war \n\nnicht verpflichtet, den Markeninhaber nach Einreichung des Gutachtens darauf \n\nhinzuweisen, dass es als beteiligte Verkehrskreise die Gesamtbevölkerung an-\n\nsah und nicht, wie das Gutachten, die potentiellen Besucher von Jugendher-\n\nbergen oder die Besucher von Jugendherbergen, die einen weiteren Jugend-\n\nherbergsbesuch nicht ausschließen. \n\n9 \n\nEin Verfahrensbeteiligter muss grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen \n\nGesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen (BGH, Urt. v. 20.1.2000 \n\n- I ZB 50/97, GRUR 2000, 894 = WRP 2000, 1166 - Micro-PUR; Beschl. v. \n\n6.10.2005 - I ZB 20/03, GRUR 2006, 152 = WRP 2006, 102 Tz. 13 - GALLUP). \n\nDazu gehörte im vorliegenden Fall jedenfalls die nicht fernliegende Beurteilung, \n\ndie Gesamtbevölkerung für den beteiligten Verkehrskreis zu halten. \n\n10 \n\nSchon die Markenabteilung hatte angenommen, dass als beteiligter Ver-\n\nkehrskreis die Gesamtbevölkerung maßgeblich sei. Auch die Antragstellerin ist \n\ndavon durchgängig in ihrem Vortrag ausgegangen und hat diese Bestimmung \n\nder beteiligten Verkehrskreise ausdrücklich als unstreitig angesehen. In seinem \n\nan die Verfahrensbeteiligten gerichteten Zwischenbescheid vom 30. April 2008 \n\nhat das Bundespatentgericht zudem deutlich gemacht, dass vom Begriffsinhalt \n\nder angemeldeten Bezeichnung nicht auf die potentiellen Nutzer der Dienstleis-\n\ntung geschlossen werden könne. Damit hat es ohne Weiteres erkennbar zum \n\nAusdruck gebracht, dass der Begriffsinhalt der Wortmarke \"Jugendherberge\" \n\nkeine Bedeutung dafür hat, wie die Nutzer der für diese Marke angemeldeten \n\nDienstleistungen, insbesondere Beherbergung von Gästen und Verpflegung, zu \n\nbestimmen sind. Es kommt hinzu, dass der Markeninhaber in seinem mit dem \n\nGutachten eingereichten Schriftsatz vom 9. Oktober 2008 zunächst selbst noch \n\ndavon ausgegangen ist, die Gesamtbevölkerung sei der maßgebliche Ver-\n\nkehrskreis, und erst im weiteren Verlauf dieses Schriftsatzes die engere Ab-\n\ngrenzung des Gutachtens übernahm. \n\n11 \n\nUnter diesen Umständen unterliegt keinem Zweifel, dass der Markenin-\n\nhaber zumindest damit rechnen musste, das Bundespatentgericht werde die \n\nGesamtbevölkerung als maßgeblichen Verkehrskreis ansehen und nicht, wie in \n\ndem Gutachten angenommen, die potentiellen Besucher von Jugendherbergen \n\nbzw. die Besucher von Jugendherbergen, die einen weiteren Besuch nicht aus-\n\nschließen. Das Bundespatentgericht war deshalb nicht gehalten, dem Marken-\n\ninhaber nach Vorlage des Gutachtens eine weitere Möglichkeit zur Ergänzung \n\nseines Vortrags oder zur Beibringung von Unterlagen zu gewähren. \n\n12 \n\nc) Auch im Übrigen hat das Bundespatentgericht zu Recht für eine weite-\n\nre Aufklärung keinen Anlass gesehen. Es hat seine Feststellungen zur man-\n\ngelnden Verkehrsdurchsetzung auf der Grundlage der Befragung der Gesamt-\n\nbevölkerung getroffen, die dem Gutachten zu entnehmen war. \n\n13 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 26.01.2009 - 25 W(pat) 8/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2009/I_ZB___7-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/i-zb-7-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2009/I_ZB___7-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2009/I_ZB___7-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/i-zb-7-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2009/I_ZB___7-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:55:34.467313+00:00"}}