{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2009/I_ZB__67-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-09-17","aktenzeichen":"I ZB 67/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 67/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. September 2009 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2009 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, \n\nDr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag der Schuldnerin, die Vollziehung des Beschlusses des \n\nLandgerichts Karlsruhe, III. Kammer für Handelssachen, vom \n\n10. Juni 2009 (14 O 158/06 KfH III) auszusetzen, wird auf ihre \n\nKosten zurückgewiesen. \n\nGegenstandswert: 1.000 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Das Landgericht hat die Schuldnerin durch rechtskräftiges Teilurteil \n\nvom 6. Juli 2007 verurteilt, dem Gläubiger einen Buchauszug über sämtliche \n\nVerkaufsgeschäfte zu erteilen, die zwischen der Schuldnerin und Kunden nach \n\neiner dem Urteil beigefügten Liste im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Mai \n\n2006 zustande gekommen sind, wobei der Buchauszug bestimmte, näher be-\n\nzeichnete Angaben zu enthalten hat. Die Schuldnerin hat im Vollstreckungsver-\n\nfahren eine Übersicht vorgelegt, die auf mehrere beigefügte Aktenordner und \n\ndie darin enthaltenen Schriftstücke verweist. Der Gläubiger ist der Ansicht, die \n\nvorgelegten Unterlagen genügten nicht den Anforderungen, die an einen Buch-\n\nauszug zu stellen seien, und hat Antrag auf Zwangsvollstreckung gemäß § 887 \n\nZPO gestellt. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Gläubiger ermächtigt, den Buchauszug von ei-\n\nnem Wirtschaftsprüfer auf Kosten der Schuldnerin erstellen zu lassen. Es hat \n\ndie Schuldnerin verurteilt, das Betreten und die Durchsuchung ihrer Geschäfts-\n\nräume durch den Wirtschaftsprüfer zu dulden und dem Gläubiger wegen der für \n\nden Wirtschaftsprüfer entstehenden Kosten einen Vorschuss von 5.000 € zu \n\nzahlen. \n\n3 \n\nDas Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin \n\nzurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Schuldnerin die vom Be-\n\nschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom \n\n31. August 2009 hat die Schuldnerin beantragt, die Vollziehung des Beschlus-\n\nses des Landgerichts auszusetzen. \n\n4 \n\n5 \n\nII. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 575 \n\nAbs. 5 i.V. mit § 570 Abs. 3 ZPO ist unbegründet. \n\nDie Aussetzung der Vollziehung einer erstinstanzlichen Entscheidung, \n\ndie durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, kommt regelmäßig nur \n\ndann in Betracht, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die (weitere) Voll-\n\nziehung größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Fall der Aus-\n\nsetzung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde \n\nzulässig erscheint (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2006 - I ZB 83/06, NJW 2007, \n\n518 Tz. 9). Nach diesen Grundsätzen kann die Vollziehung des Beschlusses \n\ndes Landgerichts nicht ausgesetzt werden, weil sich überwiegende Gründe für \n\ndie Aussetzung der Vollziehung nicht feststellen lassen. \n\n6 \n\nDie vom Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassene \n\nRechtsbeschwerde ist zwar zulässig. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen \n\nAnordnung ist jedoch schon deshalb nicht begründet, weil die Schuldnerin nicht \n\ndargelegt hat, dass ihr durch die Zwangsvollstreckung größere Nachteile dro-\n\nhen als dem Gläubiger im Fall der Aussetzung der Vollziehung des angefochte-\n\nnen Beschlusses. Der Antrag hat darüber hinaus auch deshalb keinen Erfolg, \n\nweil die Rechtsbeschwerde - nach derzeitigem Stand und bei vorläufiger Prü-\n\nfung - unbegründet ist. \n\n7 \n\nDas Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine auf \n\nder Grundlage des § 87c Abs. 2 HGB ergangene Verurteilung zur Erstellung \n\neines Buchauszugs nach § 887 ZPO zu vollstrecken ist, wenn der Buchauszug \n\n- wie hier - aufgrund vorhandener Unterlagen nicht nur vom Schuldner, sondern \n\nauch von einem Dritten erstellt werden kann (BGH, Beschl. v. 26.4.2007 \n\n- I ZB 82/06, NJW-RR 2007, 1475 Tz. 15 m.w.N.). Es hat ferner mit Recht an-\n\ngenommen, dass im Verfahren zur Vollstreckung einer Verurteilung, einen \n\nBuchauszug zu erteilen, der Einwand des Schuldners zu prüfen ist, er habe den \n\ntitulierten Anspruch bereits erfüllt (BGH NJW-RR 2007, 1475 Tz. 16 m.w.N.). \n\nDas Beschwerdegericht hat angenommen, die Schuldnerin habe mit Vorlage \n\nder Übersicht, die auf in mehreren Aktenordnern enthaltene Unterlagen verwei-\n\nse, den titulierten Anspruch des Gläubigers auf Erteilung eines Buchauszugs \n\nnicht erfüllt. Die Rechtsbeschwerde hat bislang nicht aufgezeigt und es ist auch \n\nsonst nicht ersichtlich, dass diese Beurteilung rechtsfehlerhaft ist. \n\n8 \n\nFür die Entscheidung, ob der titulierte Anspruch erfüllt ist, ist der Vollstre-\n\nckungstitel maßgeblich, nicht die materiell-rechtliche Rechtslage (BGH NJW-\n\nRR 2007, 1475 Tz. 17 m.w.N.). Nach dem Teilurteil vom 6. Juli 2007 hat die \n\nSchuldnerin dem Gläubiger einen Buchauszug über sämtliche Verkaufsge-\n\nschäfte zu erteilen, die zwischen der Schuldnerin und Kunden nach einer dem \n\nUrteil beigefügten Liste in dem Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Mai 2006 \n\nzustande gekommen sind, wobei der Buchauszug bestimmte, näher bezeichne-\n\nte Angaben zu enthalten hat. \n\n9 \n\nDieser Anspruch ist jedenfalls dann erfüllt, wenn der erteilte Buchauszug \n\nformal den Anforderungen des Urteilsausspruchs entspricht, insbesondere \n\nwenn er sämtliche in den Büchern verzeichneten Geschäfte, die unter den Ur-\n\nteilsausspruch fallen, mit den in den Büchern enthaltenen Angaben erfasst. Da-\n\nbei gebietet es der Zweck des Anspruchs aus § 87c Abs. 2 HGB, dem Han-\n\ndelsvertreter eine Nachprüfung der vom Unternehmer erteilten oder zu erteilen-\n\nden Provisionsabrechnung zu ermöglichen, dass der Buchauszug die geschäft-\n\nlichen Vorgänge nicht nur vollständig, sondern auch geordnet und übersichtlich \n\ndarstellt. In welcher Form dies zu erreichen ist, hängt von Art und Umfang der \n\nim Einzelfall anzugebenden Tatsachen ab. Der Unternehmer ist grundsätzlich \n\nnicht auf eine bestimmte Form der Darstellung festgelegt; es steht ihm vielmehr \n\nfrei, unter mehreren gleich geeigneten Darstellungsweisen die für ihn kosten-\n\ngünstigere zu wählen (BGH, Urt. v. 21.3.2001 - VIII ZR 149/99, NJW 2001, \n\n2333, 2335 f.; Urt. v. 20.9.2006 - VIII ZR 100/05, NJW-RR 2007, 246 Tz. 17; \n\nUrt. v. 29.10.2008 - VIII ZR 205/05, WRP 2009, 64 Tz. 14). \n\n10 \n\nEs kommt im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob es danach überhaupt \n\nzulässig ist, bei der Erteilung eines Buchauszugs auf Anlagen zu verweisen. \n\nEine Bezugnahme auf Anlagen genügt den Anforderungen, die an die Erteilung \n\neines Buchauszugs zu stellen sind, jedenfalls dann nicht, wenn diese Anlagen \n\nkeine geordnete und übersichtliche Darstellung der Geschäftsvorfälle enthalten, \n\ndie der Unternehmer dem Handelsvertreter mitzuteilen hat (vgl. BGH, Urt. v. \n\n23.10.1981 - I ZR 171/79, MDR 1982, 378 f.). So verhält es sich hier. Das Be-\n\nschwerdegericht hat näher ausgeführt, dass die von der Schuldnerin gewählte \n\nForm der Darstellung dem Gläubiger eine aufwändige und zeitraubende Suche \n\nnach den Angaben abverlangt, die ihm aufgrund des Urteilsausspruchs im Teil-\n\nurteil vom 6. Juli 2007 mitzuteilen sind. Die Rechtsbeschwerde hat nicht aufge-\n\nzeigt, dass diese Beurteilung rechtsfehlerhaft ist. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.06.2009 - 14 O 158/06 KfH III - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.08.2009 - 8 W 31/09 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2009/I_ZB__67-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/i-zb-67-09","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87c","ref_norm":"87c","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 570","ref_norm":"570","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2009/I_ZB__67-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2009/I_ZB__67-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/i-zb-67-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2009/I_ZB__67-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:51:28.897876+00:00"}}