{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2009/I_ZB__36-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-12-10","aktenzeichen":"I ZB 36/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 900 Abs. 4, § 765a Abs. 1 Satz 1 a) Der Schuldner kann seinen Widerspruch nach § 900 Abs. 4 ZPO auch dar- auf stützen, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für ihn eine sittenwidrige Härte i.S. von § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO bedeute. b) Der Umstand, dass dem Schuldner im Falle der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO der Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft droht, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme einer mit den guten Sitten unvereinbaren Härte i.S. von § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 36/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Dezember 2009 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 900 Abs. 4, § 765a Abs. 1 Satz 1 \n\na) Der Schuldner kann seinen Widerspruch nach § 900 Abs. 4 ZPO auch dar-\nauf stützen, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für ihn eine \nsittenwidrige Härte i.S. von § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO bedeute. \n\nb) Der Umstand, dass dem Schuldner im Falle der Abgabe der eidesstattlichen \nVersicherung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO der Widerruf seiner Zulassung \nzur Rechtsanwaltschaft droht, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme \neiner mit den guten Sitten unvereinbaren Härte i.S. von § 765a Abs. 1 Satz 1 \nZPO. \n\nBGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - I ZB 36/09 - LG Gießen \n\nAG Gießen \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2009 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, \n\nDr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts \n\nGießen - 7. Zivilkammer - vom 6. April 2009 wird auf Kosten des \n\nSchuldners zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n1.500 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Die Gläubigerin betreibt gegen den als Rechtsanwalt tätigen Schuldner \n\naus dem Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Meiningen vom 15. August \n\n2007 (Az.: 2 O 731/07), mit dem der Schuldner gesamtschuldnerisch zur Zah-\n\nlung von 20.121,56 € nebst Zinsen verurteilt wurde, die Zwangsvollstreckung. \n\nAm 6. September 2007 erteilte sie dem Gerichtsvollzieher einen Zwangsvoll-\n\nstreckungsauftrag verbunden mit dem Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen \n\nVersicherung. Nachdem der Gerichtsvollzieher den Schuldner weder am 11. \n\nnoch am 20. September 2007 in seiner Wohnung angetroffen hatte, blieb auch \n\nder gemäß § 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO fristgemäß angekündigte weitere Vollstre-\n\nckungsversuch am 27. September 2007 erfolglos. Ab dem 29. Oktober 2007 \n\nleistete der Schuldner mehrere Raten in Höhe von jeweils 1.000 € an den Ge-\n\nrichtsvollzieher. Die letzte Zahlung erfolgte am 13. Oktober 2008. Zu diesem \n\nZeitpunkt betrug die restliche Forderung der Gläubigerin noch 14.687,97 € \n\nnebst Zinsen. Da weitere Zahlungen des Schuldners ausblieben, beantragte die \n\nGläubigerin, dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. \n\n2 \n\nDer Gerichtsvollzieher hat daraufhin Termin zur Abgabe der eidesstattli-\n\nchen Versicherung auf den 23. Januar 2009 bestimmt. In diesem Termin hat \n\nder Schuldner gemäß § 900 Abs. 4 i.V. mit § 765a ZPO Widerspruch gegen die \n\nVerpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erhoben und \n\nzugleich Terminsaufhebung beantragt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, \n\ner habe mit der Gläubigerin eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Die Ab-\n\ngabe der eidesstattlichen Versicherung stelle für ihn eine mit den guten Sitten \n\nnicht zu vereinbarende Härte dar. Er müsse im Falle der Abgabe der eidesstatt-\n\nlichen Versicherung mit einem Widerruf seiner Zulassung als Rechtsanwalt \n\nrechnen. Er werde die noch offene Forderung auch künftig durch Ratenzahlun-\n\ngen erfüllen. \n\n3 \n\n4 \n\nDas Vollstreckungsgericht hat den Widerspruch des Schuldners zurück-\n\ngewiesen. Seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblie-\n\nben. \n\nMit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde ver-\n\nfolgt der Schuldner seinen Widerspruch und seinen Antrag auf Terminsaufhe-\n\nbung weiter. Die Gläubigerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. \n\n5 \n\n6 \n\nII. Die aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte \n\n(§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige \n\nRechtsbeschwerde ist unbegründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Abgabe der eidesstatt-\n\nlichen Versicherung stelle für den Schuldner keine mit den guten Sitten unver-\n\neinbare Härte i.S. von § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO dar. Bei § 765a Abs. 1 ZPO \n\nhandele es sich um eine eng auszulegende Ausnahmeregelung, die nur in ganz \n\nbesonders gelagerten Fällen zur Anwendung komme. Die für die Beurteilung \n\ndes Falls maßgeblichen Umstände müssten eindeutig sein und derart stark zu-\n\ngunsten des Schuldners sprechen, dass für Zweifel kein Raum bleibe. Ein sol-\n\ncher Ausnahmefall liege hier nicht vor. \n\n7 \n\nDer Schuldner könne seinen Widerspruch nicht mit Erfolg auf den dro-\n\nhenden Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft stützen. Ein Wider-\n\nruf träfe den Schuldner zwar besonders hart, weil er dessen gegenwärtige be-\n\nrufliche Existenz vernichtete. Hierin liege aber kein Einzelfall, in dem die Geset-\n\nzesanwendung zu einem untragbaren Ergebnis i.S. von § 765a Abs. 1 ZPO \n\nführte. Das Gesetz sehe diese Rechtsfolge in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ganz \n\nallgemein für den Fall vor, dass es gemäß § 915 ZPO zur Eintragung eines \n\nRechtsanwalts in das Schuldnerverzeichnis komme. Die Erklärung des Schuld-\n\nners, zu weiteren Ratenzahlungen bereit zu sein, rechtfertige ebenfalls nicht die \n\nEinstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a Abs. 1 ZPO, da er seine Zah-\n\nlungen seit Oktober 2008 ohne Angabe von Gründen eingestellt habe, obwohl \n\ndie Restforderung noch mehr als 14.687,97 € betrage. Ebenso wenig könne der \n\nWiderspruch erfolgreich darauf gestützt werden, dass die Zwangsvollstreckung \n\nwegen der von der Gläubigerin bewilligten Ratenzahlung gemäß § 775 Nr. 4 \n\nZPO eingestellt worden sei, da ein Einstellungsbeschluss im Sinne dieser Vor-\n\n8 \n\n9 \n\nschrift bislang nicht ergangen sei. Die Gläubigerin müsse schließlich auch keine \n\n- wie vom Schuldner angeboten - außerhalb des Zwangsvollstreckungsverfah-\n\nrens abgegebene Vermögensaufstellung akzeptieren. \n\n2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-\n\nschwerde haben keinen Erfolg. \n\na) Mit Recht hat das Beschwerdegericht die Begründetheit des Wider-\n\nspruchs des Schuldners gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattli-\n\nchen Versicherung bezogen auf den Zeitpunkt seiner neu zu treffenden Ent-\n\nscheidung geprüft. Die Beschwerdeinstanz ist eine vollwertige zweite Tatsa-\n\ncheninstanz (§ 571 Abs. 2 ZPO; vgl. BGHZ 169, 17 Tz. 19; BGH, Beschl. v. \n\n27.3.2008 - IX ZB 144/07, ZIP 2008, 1034 Tz. 6; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., \n\n§ 571 Rdn. 3; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 571 Rdn. 2). Dementsprechend \n\nhat das Beschwerdegericht seiner Entscheidung rechtsfehlerfrei zugrunde ge-\n\nlegt, dass der Schuldner in der Zeit vom 19. Oktober 2008 bis 6. April 2009, \n\nalso über einen Zeitraum von mehr als fünf Monaten, keine Raten zur Erfüllung \n\nder titulierten Forderung mehr an die Gläubigerin gezahlt hatte. \n\n10 \n\nb) Auf dieser tatsächlichen Grundlage hat das Beschwerdegericht den \n\nWiderspruch des Schuldners gegen seine Verpflichtung zur Abgabe der eides-\n\nstattlichen Versicherung nach § 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO mit Recht für unbegrün-\n\ndet erachtet. \n\n11 \n\naa) Das Beschwerdegericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass \n\nder Schuldner einen Widerspruch nach § 900 Abs. 4 Satz 1 ZPO auch darauf \n\nstützen kann, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für ihn eine \n\nsittenwidrige Härte i.S. von § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO bedeute (vgl. Zöller/\n\nStöber aaO § 900 Rdn. 22; MünchKomm.ZPO/Eickmann, 3. Aufl., § 900 \n\nRdn. 22; Prütting/Gehrlein/Olzen, ZPO, § 890 Rdn. 50). \n\n12 \n\nbb) Zutreffend hat das Beschwerdegericht auch angenommen, dass \n\n§ 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist. Der Ge-\n\nsetzgeber hat mit der restriktiven Fassung der Vorschrift klargestellt, dass nicht \n\njede Vollstreckungsmaßnahme, die für den Schuldner eine unbillige Härte be-\n\ndeutet, die Anwendung der Härteklausel rechtfertigt. Anwendbar ist die Be-\n\nstimmung nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Ab-\n\nwägung der beiderseitigen Belange zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis \n\nführt (vgl. BGHZ 44, 138, 143; 161, 371, 374; Zöller/Stöber aaO § 765a \n\nRdn. 5 ff.; \n\nMusielak/Lackmann \n\naaO \n\n§ 765a \n\nRdn. 5 ff.; \n\nPrüt-\n\nting/Gehrlein/Scheuch \n\naaO § 765a Rdn. 8). \n\n13 \n\ncc) Die vom Schuldner und der Rechtsbeschwerde vorgebrachten Um-\n\nstände sind nicht derart schwerwiegend, dass sie den vom Schuldner erhobe-\n\nnen Widerspruch (§ 900 Abs. 4 Satz 1 ZPO) gegen die Abgabe der eidesstattli-\n\nchen Versicherung rechtfertigen. \n\n14 \n\n(1) Mit Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass eine be-\n\nsondere Härte i.S. des § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht darin liegt, dass dem \n\nSchuldner im Falle der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Widerruf \n\nseiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft droht. \n\n15 \n\nGemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, \n\nes sei denn, dass die Interessen der Rechtsuchenden dadurch nicht gefährdet \n\nsind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom \n\nVollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Die \n\nVorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO dient ausschließlich den Interessen der \n\nRechtsuchenden und nicht denjenigen des vermögenslos gewordenen Rechts-\n\nanwalts. Geschützt wird damit das berechtigte Interesse des rechtsuchenden \n\nPublikums vor der Gefahr von Vermögensschädigungen durch Einschaltung \n\neines vermögenslosen Rechtsanwalts. Läge in der generellen Möglichkeit des \n\nWiderrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft schon per se eine sittenwidri-\n\nge Härte, liefe die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO weitgehend leer, weil \n\naufgrund der Schutzvorschrift des § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO schon von vorn-\n\nherein weder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung noch die Eröffnung \n\neines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsanwalts erfolgen \n\nkönnte. Diese Konsequenz läuft ersichtlich dem Schutzzweck des § 14 Abs. 2 \n\nNr. 7 BRAO zuwider. \n\n16 \n\nDas Beschwerdegericht hat zudem mit Recht darauf abgestellt, dass auf-\n\ngrund des Vortrags des Schuldners nicht festgestellt werden kann, dass die \n\nRechtsfolge des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO durch ein Zuwarten der Gläubigerin \n\nüber einen zumutbaren Zeitraum vermieden werden könnte. Denn der Schuld-\n\nner hat nicht substantiiert dargelegt, zu welchem bestimmten späteren Zeit-\n\npunkt er die titulierte Restforderung der Gläubigerin erfüllen könne. Zum Zeit-\n\npunkt des Erlasses der Beschwerdeentscheidung waren bereits mehr als fünf \n\nMonate seit der letzten Zahlung an die Gläubigerin vergangen. \n\n17 \n\n(2) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde des Weiteren geltend, eine \n\nVerpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung scheide allein \n\nschon mit Blick auf die zwischen der Gläubigerin und dem Schuldner fortbeste-\n\nhende Ratenzahlungsabrede aus. Entgegen der Auffassung der Rechtsbe-\n\nschwerde hatte das Beschwerdegericht bezogen auf den Zeitpunkt seiner neu \n\nzu treffenden Entscheidung zu prüfen, ob der Widerspruch des Schuldners ge-\n\ngen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung begründet \n\nist (s.o. unter II 2 a). Bei Erlass der Entscheidung des Beschwerdegerichts hat \n\neine Ratenzahlungsabrede zwischen der Gläubigerin und dem Schuldner nicht \n\nmehr bestanden, weil die Gläubigerin von einer solchen Vereinbarung jedenfalls \n\nmit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 9. Februar 2009 aufgrund \n\nder ausgebliebenen Ratenzahlungen des Schuldners über einen Zeitraum von \n\netwa vier Monaten wirksam zurückgetreten war. Denn im Schriftsatz der Gläu-\n\nbigerin vom 9. Februar 2009 heißt es, bei dem bestehenden Ratenrückstand \n\nvon über vier Monaten sei sie, die Gläubigerin, jedenfalls nicht mehr an die Ra-\n\ntenzahlungsvereinbarung gebunden. \n\n18 \n\n(3) Da zumindest zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdege-\n\nrichts keine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung mehr bestanden hat, kann \n\nder Schuldner seiner Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versiche-\n\nrung auch nicht § 775 Nr. 4 ZPO mit Erfolg entgegenhalten. \n\n19 \n\n(4) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann der Schuldner \n\nseinen Widerspruch auch nicht erfolgreich darauf stützen, dass er ausdrücklich \n\nbereit ist, der Gläubigerin außerhalb des gerichtlichen Verfahrens Auskunft zu \n\nerteilen und die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskünfte an Eides statt \n\nzu versichern. Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass die \n\nGläubigerin das Angebot des Schuldners nicht zu akzeptieren braucht, da nur \n\ndie eidesstattliche Versicherung nach den § 807 Abs. 1, §§ 899 ff. ZPO einem \n\nGläubiger die größtmögliche Sicherheit der Vollständigkeit und Richtigkeit der \n\nErklärung des Schuldners bietet (vgl. Musielak/Becker aaO § 807 Rdn. 7 a.E.; \n\nZöller/Stöber aaO § 807 Rdn. 39 m.w.N.). \n\n20 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm Pokrant Schaffert \n\n Bergmann Koch \n\nVorinstanzen: \n\nAG Gießen, Entscheidung vom 26.02.2009 - 41 M 10166/09 - \n\nLG Gießen, Entscheidung vom 06.04.2009 - 7 T 116/09 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2009/I_ZB__36-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/i-zb-36-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":11},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 900","ref_norm":"900","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 775","ref_norm":"775","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 899","ref_norm":"899","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2009/I_ZB__36-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2009/I_ZB__36-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/i-zb-36-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2009/I_ZB__36-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:13:43.984850+00:00"}}