{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2009/I_ZB__11-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-08-13","aktenzeichen":"I ZB 11/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 765a Die Prüfung, ob die Räumungsvollstreckung bei einem hochbetagten Schuldner wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte i.S. des § 765a ZPO darstellt, ist nicht auf eine akute Le- bensgefahr während des Räumungsvorgangs selbst zu beschränken; in die Beurteilung einzubeziehen sind auch schwerwiegende gesundheitliche Risiken, die aus einem Wechsel der gewohnten Umgebung resultieren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 11/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. August 2009 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZPO § 765a \n\nDie Prüfung, ob die Räumungsvollstreckung bei einem hochbetagten Schuldner \nwegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten \nunvereinbare Härte i.S. des § 765a ZPO darstellt, ist nicht auf eine akute Le-\nbensgefahr während des Räumungsvorgangs selbst zu beschränken; in die \nBeurteilung einzubeziehen sind auch schwerwiegende gesundheitliche Risiken, \ndie aus einem Wechsel der gewohnten Umgebung resultieren. \n\nBGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09 - LG Berlin \n\nAG Berlin-Wedding \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. \n\nDr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der \n\nZivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 20. Januar 2009 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\nder Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwie-\n\nsen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.043,96 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die am 7. Januar 1910 geborene Schuldnerin ist durch Urteil des \n\nAmtsgerichts Wedding vom 20. November 2006 verurteilt, das Haus F. \n\n straße in B. zu räumen. Gegen die vom Gläubiger betriebene Räu-\n\nmungsvollstreckung hat die Schuldnerin nach § 765a ZPO Räumungsschutz \n\nbeantragt. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDas Amtsgericht hat den Räumungsschutzantrag der Schuldnerin mit \n\nBeschluss vom 6. Oktober 2008 zurückgewiesen. Ihre dagegen gerichtete so-\n\nfortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihren \n\nRäumungsschutzantrag weiter. Der Gläubiger hat beantragt, die Rechtsbe-\n\nschwerde zurückzuweisen. \n\nII. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte \n\nund auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat eine besondere Härte auf Seiten der \n\nSchuldnerin, die es bei Würdigung der Gläubigerinteressen rechtfertigt, die \n\nZwangsvollstreckung befristet oder unbefristet einzustellen, verneint und hierzu \n\nausgeführt: \n\nAllein das hohe Alter der Schuldnerin und die bei ihr vorhandene leichte \n\nsenile Demenz rechtfertigten keinen Räumungsschutz. Der Verlust der vertrau-\n\nten Umgebung werde zwar ihre Orientierungsschwierigkeiten verstärken und \n\nnegative gesundheitliche Folgen haben. Lebensgefahr bestehe für die Schuld-\n\nnerin im Falle einer Räumung aber nicht. Zu berücksichtigen sei, dass die \n\nSchuldnerin seit mehr als zwei Jahren von ihrer Verpflichtung zur Räumung \n\nKenntnis habe. Dass sie Anstrengungen zur Anmietung anderer Räume unter-\n\nnommen habe, habe sie nicht dargelegt. Für die Lebensqualität der Schuldnerin \n\nsei auch die Aufrechterhaltung des sozialen Kontakts mit den übrigen Mitglie-\n\ndern der Wohngemeinschaft von Bedeutung. Dieser lasse sich aber auch in \n\neiner anderen Wohnung erhalten. \n\n7 \n\n2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-\n\nschwerde haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Be-\n\nschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Die \n\nAnnahme des Beschwerdegerichts, die Einstellung der Zwangsvollstreckung sei \n\nzur Vermeidung einer mit den guten Sitten unvereinbaren Härte i.S. des § 765a \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO nicht erforderlich, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\n8 \n\na) Ist mit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine konkrete Gefahr \n\nfür Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden, so kann dies die Unter-\n\nsagung oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a \n\nZPO rechtfertigen. Dabei ist stets eine Abwägung der - in solchen Fällen ganz \n\nbesonders gewichtigen - Interessen des Schuldners mit den Vollstreckungsinte-\n\nressen des Gläubigers vorzunehmen. Es kann nicht unberücksichtigt bleiben, \n\ndass sich auch der Gläubiger auf Grundrechte berufen kann. Ist sein Räu-\n\nmungstitel nicht durchsetzbar, wird sein Grundrecht auf Schutz seines Eigen-\n\ntums (Art. 14 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) \n\nbeeinträchtigt. Dem Gläubiger dürfen keine Aufgaben überbürdet werden, die \n\nnach dem Sozialstaatsprinzip dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen \n\n(BGHZ 163, 66, 72 ff.). Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungs-\n\nvollstreckung eine konkrete Lebensgefahr für den Betroffenen besteht, sorgfäl-\n\ntig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der \n\nZwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Dabei kann vom Schuld-\n\nner erwartet werden, dass er alles ihm Zumutbare unternimmt, um Gefahren für \n\nLeben und Gesundheit möglichst auszuschließen (BGH, Beschl. v. 22.11.2007 \n\n- I ZB 104/06, NJW 2008, 1000 Tz. 9). \n\n9 \n\nb) Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, eine Gefahr für das \n\nLeben der Schuldnerin bestehe im Falle einer Räumung nicht. Aufgrund ihrer \n\nErkrankung und des hohen Alters bestehe bei der Schuldnerin nur eine verrin-\n\ngerte Fähigkeit der Anpassung an eine neue Umgebung, wodurch sie bei einer \n\nZwangsräumung Lebensqualität verliere und sich ihre gesundheitliche Progno-\n\nse verschlechtere. \n\n10 \n\nc) Zu Recht macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwerdege-\n\nricht habe den Vortrag zu den Gefahren für Leben und Gesundheit der Schuld-\n\nnerin nur unzureichend gewürdigt. Bei vollständiger Berücksichtigung des Vor-\n\nbringens der Schuldnerin hätte das Beschwerdegericht ohne weitere Beweiser-\n\nhebungen eine Lebensgefahr für die Schuldnerin im Falle einer Räumung nicht \n\nausschließen dürfen. \n\n11 \n\nNach der Bescheinigung des Facharztes für Innere Medizin Dr. F. vom \n\n13. Mai 2008 leidet die Schuldnerin an arterieller Hypertonie und hypertensiver \n\nHerzkrankheit mit Herzinsuffizienz. Nach dem Attest der Fachärztin für Neuro-\n\nlogie Dr. B. vom selben Tag liegt bei der Schuldnerin eine fortschreitende de-\n\nmentielle Erkrankung und eine hundertprozentige Schwerbehinderung vor. Auf-\n\ngrund des hohen Alters und der Demenzerkrankung bezeichnet die Ärztin den \n\nZustand der Schuldnerin bei einer Zwangsräumung wegen der damit verbunde-\n\nnen Aufregung als lebensbedrohend. Zu demselben Ergebnis kommt die Fach-\n\närztin Dr. S. in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2008. Auch der ärztliche Gut-\n\nachter der zentralen medizinischen Gutachtenstelle des Landesamtes für Ge-\n\nsundheit und Soziales von Berlin gelangt in seiner amtsärztlichen Stellungnah-\n\nme vom 14. Juli 2008 zu dem Ergebnis, im Hinblick auf die negativen Folgen für \n\nihre Gesundheit bestehe bei der Schuldnerin Räumungsunfähigkeit. Mit den in \n\ndiesen ärztlichen Stellungnahmen prognostizierten Gefahren für Leben und Ge-\n\nsundheit der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht sich nicht auseinanderge-\n\nsetzt, sondern nur auf die ärztliche Stellungnahme des Bezirksamtes Reini-\n\nckendorf von Berlin vom 24. Juli 2008 abgestellt, nach der bei einem erzwun-\n\ngenen Umzug keine unmittelbare Lebensgefahr bestehe. Dies reicht für eine \n\nvollständige Würdigung der mit einer Zwangsräumung verbundenen Gefahren \n\nfür Leben und Gesundheit der Schuldnerin in Anbetracht der unterschiedlichen \n\nErgebnisse der ärztlichen Stellungnahmen vom 13. Mai, 22. Juni und 14. Juli \n\n2008 einerseits und vom 24. Juli 2008 andererseits nicht aus. Hierzu hätte das \n\nBeschwerdegericht vielmehr eine ergänzende ärztliche Begutachtung unter \n\nEinbeziehung sämtlicher ärztlicher Stellungnahmen einholen müssen. \n\n12 \n\nDas Beschwerdegericht durfte die Prüfung der Gefahren für Leben und \n\nGesundheit der Schuldnerin durch eine Zwangsräumung auch nicht auf eine \n\nakute Lebensgefahr während des Räumungsvorgangs beschränken. Die \n\nSchuldnerin hatte geltend gemacht, aufgrund der bestehenden Erkrankungen \n\nund ihres hohen Alters sei nach einer Zwangsräumung mit einer Beschleuni-\n\ngung des gesundheitlichen Verfalls und einer Verkürzung ihrer Lebenserwar-\n\ntung zu rechnen; zum Beweis hat sie sich auf die Einholung einer amtsärztli-\n\nchen Stellungnahme berufen. Die Gefahr entsprechender gesundheitlicher Be-\n\neinträchtigungen nach Durchführung des Räumungsvorgangs ist in die nach \n\n§ 765a ZPO gebotene Abwägung einzubeziehen. Zu berücksichtigen ist zudem \n\neine altersentsprechende und krankheitsbedingte deutlich verringerte Anpas-\n\nsungsfähigkeit an eine veränderte Umgebung, wenn eine gewohnte langjährige \n\nUmgebung im Falle einer Zwangsräumung verloren geht (vgl. BVerfG NJW \n\n1998, 295). \n\n13 \n\n3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann danach keinen Be-\n\nstand haben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdege-\n\nricht zurückzuverweisen, das weitere Feststellungen zu etwaigen aus der \n\nZwangsräumung herrührenden Gefahren für Leben und Gesundheit der Schuld-\n\nnerin zu treffen hat. \n\n14 \n\nSollten für die Schuldnerin danach erhebliche Gesundheitsrisiken mit ei-\n\nnem Wohnsitzwechsel wegen Verlustes der bekannten Umgebung verbunden \n\nsein, darf das Beschwerdegericht bei der nach § 765a ZPO erforderlichen Inte-\n\nressenabwägung nicht zu Lasten der Schuldnerin berücksichtigen, dass diese \n\nnach dem Räumungsurteil keine Anstrengungen unternommen hat, eine andere \n\nWohnung zu finden. Denn durch einen Umzug bestünde gerade die Gefahr, \n\ndass sich die mit dem Wohnungswechsel verbundenen Gesundheitsrisiken rea-\n\nlisieren. Zudem wird das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall auch dem \n\nUmstand ein nicht unerhebliches Gewicht beizumessen haben, dass die \n\nSchuldnerin eine laufende Nutzungsentschädigung in Höhe der zwischen den \n\nParteien ursprünglich vereinbarten Miete zahlt, nach ihrem - unbestrittenen - \n\nVortrag nur noch geringe Zahlungsrückstände bestehen und vom Gläubiger\n\nauch keine anderen Umstände geltend gemacht worden sind, aus denen sich \n\nein vorrangiges Interesse an der Räumung ergeben könnte. \n\nBornkamm Büscher Schaffert \n\n Kirchhoff Koch \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 06.10.2008 - 32 M 8042/08 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 20.01.2009 - 51 T 668/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2009/I_ZB__11-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-13/i-zb-11-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2009/I_ZB__11-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2009/I_ZB__11-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-13/i-zb-11-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2009/I_ZB__11-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:46:48.067747+00:00"}}