{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZR__33-08A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-11-19","aktenzeichen":"I ZR 33/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZR 33/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. November 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2009 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, \n\nProf. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 13. August 2009 \n\nwird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-\n\nrungsrüge ist nicht begründet. \n\nDer Senat hat bei der Berechnung des Wertes der Beschwer der Beklag-\n\nten nunmehr die in erster Instanz angefallenen Reisekosten berücksichtigt. Zu \n\nden in zweiter Instanz entstandenen Reisekosten befanden sich Angaben we-\n\nder in den Akten noch in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde der \n\nBeklagten, so dass diese Kosten bei der Berechnung des Wertes der Beschwer \n\nschon von vornherein nicht in Ansatz gebracht werden konnten. Entgegen der \n\nAuffassung der Beklagten hat die Berücksichtigung der in erster Instanz ange-\n\nfallenen Reisekosten nicht zu einem Wert der Beschwer von mehr als 20.000 € \n\ngeführt. \n\n3 \n\nBei der Berechnung der Kosten im Senatsbeschluss vom 13. August \n\n2009 ist unberücksichtigt geblieben, dass im Falle einer Teilerledigung der \n\nHauptsache - wie im vorliegenden Fall - die Beschwer des die Erledigung in \n\nAbrede stellenden und weiterhin Klageabweisung begehrenden Beklagten mit \n\neiner Differenzrechnung zu ermitteln. Dabei sind von den Gesamtkosten die \n\nKosten abzuziehen, die entstanden wären, wenn der Prozess ohne den erledig-\n\nten Teil geführt worden wäre (BGH, Beschl. v. 13.7.2005 - XII ZR 295/02, \n\nNJW-RR 2005, 1728 m.w.N.). Der Wert des nicht erledigten Teils beträgt \n\n880,10 €. Dies gilt gemäß § 43 Abs. 2 GKG auch dann, wenn die Abmahnkos-\n\nten als Nebenforderung eingestuft werden. \n\n4 \n\nDanach sind von dem im Beschluss vom 13. August 2009 errechneten \n\nKostenbetrag von 18.629,20 € für die erste Instanz 500 € (Gerichtskosten: \n\n135 €; 2x Verfahrensgebühr 1, 3: 169 €; 2x Terminsgebühr 1, 2: 156 €; 2x Aus-\n\nlagenpauschale: 40 €) und für die zweite Instanz 584 € (Gerichtskosten: 180 €; \n\n2x Verfahrensgebühr 1, 6: 208 €; 2x Terminsgebühr 1, 2: 156 €; 2x Auslagen-\n\npauschale: 40 €) in Abzug zu bringen, so dass sich der Kostenbetrag auf \n\n17.545,20 € vermindert. Werden zu diesem Betrag die Abmahnkosten in Höhe \n\nvon 880,10 € und die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Reisekosten für \n\ndie erste Instanz in Höhe von 897,23 € hinzugerechnet, so beläuft sich die Be-\n\nschwer der Beklagten auf insgesamt 19.322,53 €. Die Beklagte hätte ohnehin \n\ninnerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darlegen \n\nmüssen, in welcher Höhe sie hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des \n\nRechtsstreits mit Kosten belastet wird (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1728). Dazu \n\nfindet sich in ihrer Beschwerdebegründung kein Vortrag. Die Klägerin weist in \n\nihrer Erwiderung zur Gehörsrüge mit Recht darauf hin, dass die in der Be-\n\nschwerdebegründung versäumte Darlegung der Beschwer durch Kosten nicht \n\nmit der Anhörungsrüge nachgeholt werden kann. Die Nichtberücksichtigung der \n\nin erster Instanz angefallenen Reisekosten im Beschluss vom 13. August 2009 \n\nkann die Beklagte mithin nicht in erheblicher Weise in ihrem Anspruch auf \n\nrechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzen. \n\n5 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nSchaffert \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 09.05.2006 - 416 O 141/05 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 23.01.2008 - 5 U 109/06 + 5 W 72/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZR__33-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-19/i-zr-33-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZR__33-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZR__33-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-19/i-zr-33-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZR__33-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:07:12.865867+00:00"}}