{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZR_171-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-07-29","aktenzeichen":"I ZR 171/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 429 Abs. 2 Satz 1 Verkündet am: 29. Juli 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Bei der Bestimmung des Wertes des Gutes im beschädigten Zustand am Ort und zur Zeit seiner Übernahme i.S. des § 429 Abs. 2 Satz 1 HGB ist vom Be- schaffungswert auszugehen, den das Gut für den Empfänger hat. Maßgeblich sind daher die Verhältnisse auf dem Teilmarkt und der Handelsstufe, auf denen sich der Empfänger das Gut beschafft hat. HGB §§ 407 ff., 354 Abs. 1 Der Frachtführer kann vom Absender und Empfänger Lagergeld für die Aufbe- wahrung des Gutes nach der Beendigung des Transports nur unter den Vor- aussetzungen des § 354 Abs. 1 HGB verlangen. HGB § 432 Satz 2 Die Bestimmung des § 432 Satz 2 HGB steht nicht Ersatzansprüchen wegen Schadensformen entgegen, die in den §§ 407 ff. HGB nicht geregelt sind. Nicht ausgeschlossen sind daher unter dem Gesichtspunkt des Verzugs begründete Schadensersatzansprüche gegen Frachtführer, die gemäß §§ 429 ff. HGB ge- schuldete Entschädigungsleistungen nicht rechtzeitig erbracht haben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 171/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja\n\nHGB § 429 Abs. 2 Satz 1 \n\nVerkündet am: \n29. Juli 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBei der Bestimmung des Wertes des Gutes im beschädigten Zustand am Ort \nund zur Zeit seiner Übernahme i.S. des § 429 Abs. 2 Satz 1 HGB ist vom Be-\nschaffungswert auszugehen, den das Gut für den Empfänger hat. Maßgeblich \nsind daher die Verhältnisse auf dem Teilmarkt und der Handelsstufe, auf denen \nsich der Empfänger das Gut beschafft hat. \n\nHGB §§ 407 ff., 354 Abs. 1 \n\nDer Frachtführer kann vom Absender und Empfänger Lagergeld für die Aufbe-\nwahrung des Gutes nach der Beendigung des Transports nur unter den Vor-\naussetzungen des § 354 Abs. 1 HGB verlangen. \n\nHGB § 432 Satz 2 \n\nDie Bestimmung des § 432 Satz 2 HGB steht nicht Ersatzansprüchen wegen \nSchadensformen entgegen, die in den §§ 407 ff. HGB nicht geregelt sind. Nicht \nausgeschlossen sind daher unter dem Gesichtspunkt des Verzugs begründete \nSchadensersatzansprüche gegen Frachtführer, die gemäß §§ 429 ff. HGB ge-\nschuldete Entschädigungsleistungen nicht rechtzeitig erbracht haben. \n\nBGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 171/08 - LG Chemnitz \nAG Stollberg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in \n\ndem bis zum 28. Mai 2009 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, \n\nDr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts \n\nChemnitz - 6. Zivilkammer - vom 29. September 2008 unter Zu-\n\nrückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als die Abweisung der Klage in Höhe \n\nvon 2.150 € zuzüglich Zinsen bestätigt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Amtsgerichts Stoll-\n\nberg vom 25. April 2008 auf die Berufung der Klägerin abgeän-\n\ndert. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.150 € zuzüglich Zin-\n\nsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit \n\ndem 10. Januar 2007 zu zahlen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 13/50 und \n\ndie Beklagte 37/50 zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin ist die Absenderin eines von der Beklagten als ausführen-\n\ndem Frachtführer durchgeführten inländischen Straßengütertransports, bei dem \n\ndas Transportgut - zehn Paletten mit von der Klägerin hergestelltem und in \n\nGlasflaschen abgepacktem Mundwasser der Marke \"e. \" - durch einen \n\nVerkehrsunfall zu Schaden gekommen ist. Der Lkw der Beklagten war von der \n\nFahrbahn abgekommen und auf die Seite gekippt. Die Ladung war dabei \n\ndurcheinandergewirbelt worden. \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte, deren Haftung dem Grunde nach außer \n\nStreit steht, auf Ersatz des vom Haftpflichtversicherer der Beklagten nicht regu-\n\nlierten Restschadens in Anspruch. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien \n\nnoch darüber, ob die vom Versicherer vorgenommenen Abzüge für den Rest-\n\nwert des Gutes - 2.000 € - sowie für Lagerkosten auf Seiten der Beklagten \n\n- 150 € für die Zeit der Aufbewahrung des Gutes zwischen seiner möglichen \n\nAbholung durch einen Aufkäufer und seiner Entsorgung - berechtigt sind. Dar-\n\nüber hinaus beansprucht die Klägerin von der Beklagten Ersatz der Anwaltskos-\n\nten in Höhe von 766,25 €, die ihr nach ihrer Darstellung infolge der verzögerten \n\nund nur unvollständigen Regulierung des Schadens durch den Haftpflichtversi-\n\ncherer der Beklagten entstanden sind. \n\n3 \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin \n\nist ohne Erfolg geblieben. \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin die Klageansprüche in \n\ndem vorstehend bezeichneten Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\n6 \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin \n\nverneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nZwar habe die Klägerin mit guten Gründen vorgetragen, dass ihr eine \n\nZustimmung zur beabsichtigten Weiterveräußerung der beförderten Mundwas-\n\nserflaschen nicht zumutbar gewesen sei und daher auch die von ihr geltend \n\ngemachten Folgekosten für deren Zwischenlagerung und Entsorgung entstan-\n\nden seien. Hierin liege aber kein von der Beklagten nach § 429 Abs. 2 HGB zu \n\nersetzender Schaden. Die Klägerin könne weder ein den gemeinen Wert des \n\nbeschädigten Gutes übersteigendes Interesse ersetzt verlangen noch sich dar-\n\nauf berufen, der Verkauf von beschädigter Ware schade ihrem Renommee als \n\nMarkenhersteller. Ihre Behauptung, die beschädigte Ware habe keinen Markt-\n\npreis bzw. sei nicht mehr verkehrsfähig, sei durch die vom Amtsgericht durch-\n\ngeführte Beweisaufnahme widerlegt. Die Klägerin könne auch nicht mit Erfolg \n\ngeltend machen, es sei ihr nicht zuzumuten, dem ungeprüften Inverkehrbringen \n\nder Ware zuzustimmen oder den mit der erforderlichen Prüfung verbundenen \n\nunvertretbaren Aufwand zu erbringen. Es liege zwar nahe, dass unter Produkt-\n\nhaftungsgesichtspunkten eine Untersuchung beispielsweise auf Absplitterungen \n\nim Inneren der Flaschen erforderlich sein könne. Der Ersatzfähigkeit des inso-\n\nweit bestehenden Überprüfungsaufwandes stehe aber das bei § 429 HGB gel-\n\ntende objektive Wertersatzprinzip entgegen. \n\n7 \n\nII. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung insoweit nicht \n\nstand, als das Berufungsgericht den vom Haftpflichtversicherer der Beklagten \n\nvorgenommenen Abzug für den Restwert des Gutes als gerechtfertigt angese-\n\nhen (dazu unten unter II 1) und die von der Beklagten in Ansatz gebrachten La-\n\ngerkosten zu Lasten der Klägerin berücksichtigt hat (dazu unten unter II 2). Im \n\nErgebnis keinen Erfolg hat die Revision dagegen, soweit das Berufungsgericht \n\nden von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Ersatz von Anwaltskos-\n\nten verneint hat (dazu unten unter II 3). \n\n8 \n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Amtsgericht durch-\n\ngeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass das Frachtgut nach dem Unfall \n\nnoch 2.000 € wert gewesen sei und dieser Betrag daher auf den nach § 437 \n\nAbs. 1 Satz 1 i.V. mit § 425 Abs. 1, § 429 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 \n\nHGB zu berechnenden Schadensersatzanspruch der Klägerin anzurechnen sei. \n\nDem kann nicht zugestimmt werden. \n\n9 \n\na) Die Frage, ob ein Schadensereignis im Haftungszeitraum gemäß \n\n§ 425 Abs. 1 HGB zum Verlust des Gutes i.S. des § 429 Abs. 1 HGB oder ledig-\n\nlich zu seiner Beschädigung i.S. des § 429 Abs. 2 HGB geführt hat, hängt, wie \n\nsich aus § 429 Abs. 2 Satz 1 HGB ergibt, davon ab, ob das Gut im beschädig-\n\nten Zustand am Ort und zur Zeit seiner Übernahme noch einen Wert gehabt \n\nhätte. Dabei ist vom Beschaffungswert auszugehen und daher zu prüfen, was \n\nder Empfänger hätte zahlen müssen, wenn er sich das Gut in dem durch das \n\nSchadensereignis veränderten Zustand beschafft hätte (Koller, Transportrecht, \n\n6. Aufl., § 429 HGB Rdn. 22). Wegen der bei § 429 HGB gebotenen abstrakten \n\nSchadensberechnung müssen in diesem Zusammenhang individuelle, nicht \n\nmarktbezogene Besonderheiten aus der Sphäre des Geschädigten unberück-\n\nsichtigt bleiben (OLG Hamm TranspR 1994, 61 zu Art. 23 CMR; Koller aaO \n\n§ 429 HGB Rdn. 22; Oetker/Paschke, HGB, § 429 Rdn. 10; a.A. LG Hamburg \n\nTranspR 2001, 302, 303 zu Art. 23 CMR; vgl. auch OLG Köln TranspR 1995, \n\n387, 391 zur KVO). Im Hinblick auf die Maßgeblichkeit des Beschaffungswerts \n\nist aber auf die Verhältnisse auf dem Teilmarkt und der Handelsstufe abzustel-\n\nlen, auf denen sich der Empfänger das Gut beschafft hat (Koller aaO § 429 \n\nHGB Rdn. 22). \n\n10 \n\nb) Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall davon auszugehen, dass \n\ndas Frachtgut nach dem Unfall keinen auf den Wert des unbeschädigten Gutes \n\nanrechenbaren Restwert mehr besaß. Nach den getroffenen Feststellungen wa-\n\nren die Glasflaschen mit dem Mundwasser in Kartons verpackt, ohne dass sie \n\nin irgendeiner Weise gepolstert oder durch Zwischenkartons voneinander ge-\n\ntrennt waren. Durch das Umkippen des LKW und das Durcheinanderwirbeln der \n\nWare im Laderaum bestand daher das Risiko, dass es zu Haarrissen und zu \n\nAbsplitterungen im Innern der Glasflaschen gekommen ist, ohne dass dies oh-\n\nne weiteres zu erkennen gewesen wäre. Die Gefahr, dass Verbraucher, die die \n\nRestware erworben hätten, infolge der möglichen Beschädigungen bei Benut-\n\nzung des Mundwassers Gesundheitsschäden erlitten hätten, war danach nicht \n\nvon der Hand zu weisen. Unter diesen Umständen hätte das Havariegut nicht \n\nohne vorherige sorgfältige Kontrolle in Verkehr gebracht werden dürfen. Auch \n\ndie Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass das Angebot des Restwertaufkäu-\n\nfers, das Havariegut für 2.000 € zu erwerben, eine solche Kontrolle einge-\n\nschlossen hätte. \n\n11 \n\nUnter diesen Umständen spricht bei der gebotenen objektiven Betrach-\n\ntungsweise schon der Umstand, dass die Weiterveräußerung des Gutes ganz \n\nerhebliche Haftungsrisiken in sich barg, gegen die Annahme eines Restwertes. \n\nJeder Erwerber hätte damit rechnen müssen, dass auch ohne den Eintritt eines \n\nSchadensfalls die Umstände, unter denen er die Ware in Verkehr gebracht hät-\n\nte, bekannt geworden wären und ihn in Verruf gebracht hätten. Er hatte ferner \n\nzu gewärtigen gehabt, dass er wegen des Inverkehrbringens von gemäß § 26 \n\nSatz 1 Nr. 2 LFGB nicht verkehrsfähigen kosmetischen Mitteln von den zustän-\n\ndigen Behörden ordnungsrechtlich belangt worden wäre. Auch mit dem wettbe-\n\nwerbsrechtlichen Vorgehen eines Mitbewerbers hätte er rechnen müssen. Bei \n\ndieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von dem Un-\n\nfallgeschehen betroffenen Mundwasserflaschen noch einen bei der Schadens-\n\nberechnung anrechenbaren Restwert besaßen (vgl. auch - zur Berücksichti-\n\ngung des merkantilen Minderwerts bei der Berechnung von Transportschäden - \n\nOLG Frankfurt NJW-RR 1991, 670 zu den AGNB; OLG Hamburg TranspR \n\n1997, 275, 277 zur KVO). Das vorgelegte Angebot einer Verwertungsgesell-\n\nschaft, die bereit gewesen sein soll, das Havariegut für 200 € pro Palette zu er-\n\nwerben, vermag an diesen objektiven Gegebenheiten nichts zu ändern. \n\n12 \n\n2. Lagergeld für die Aufbewahrung des Gutes im nach der Beendigung \n\ndes Transports und damit außerhalb des Anwendungsbereichs der frachtrecht-\n\nlichen Bestimmungen liegenden Zeitraum zwischen der möglichen Abholung \n\ndurch den von der Beklagten ermittelten Kaufinteressenten und der Entsorgung \n\ndes Gutes hätte die Beklagte gemäß § 354 Abs. 1 HGB nur dann in Ansatz \n\nbringen können, wenn sie diese Leistung im Interesse der Klägerin erbracht, \n\ndas heißt die Klägerin die Leistung als Nachfragerin einer entgeltlichen Leistung \n\nentgegengenommen hätte (vgl. BGHZ 95, 393, 398; 163, 332, 338; Münch-\n\nKomm.HGB/Karsten Schmidt, § 354 Rdn. 9 f., jeweils m.w.N.). Diese Voraus-\n\nsetzung war im Streitfall schon deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin sich von \n\nvornherein mit der Begründung gegen die Verwertung des Gutes durch den \n\nKaufinteressenten gewandt hatte, das Gut dürfe nicht mehr in den Handel ge-\n\nlangen, sondern müsse vernichtet werden. \n\n13 \n\n3. Keinen Erfolg hat die Revision dagegen, soweit sie sich gegen die Ab-\n\nweisung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von \n\nAnwaltskosten richtet. \n\n14 \n\na) Mit Recht haben Amtsgericht und Berufungsgericht angenommen, \n\ndass die Klägerin keinen Anspruch auf die Erstattung der ihr im Rahmen der \n\nSchadensregulierung entstandenen Anwaltskosten hat. Ein solcher Anspruch \n\nist - wie auch die Revision nicht in Frage stellt - nach § 432 Satz 2 HGB ausge-\n\nschlossen. \n\n15 \n\nb) Die Voraussetzungen eines - durch § 432 Satz 2 HGB nicht ausge-\n\nschlossenen (Koller aaO § 432 HGB Rdn. 15 a.E.) - Anspruchs auf Erstattung \n\ndes Verzugsschadens hat die Klägerin nicht dargetan. Laut der von ihr vorge-\n\nlegten Honorarrechnung (Anlage K 7) sind die entsprechenden Leistungen im \n\nAugust 2006 erbracht worden, während der Verzug nach ihrem eigenen Vor-\n\nbringen, auf das sich die Revision stützt, erst im September 2006 eingetreten \n\nist. \n\n16 \n\nIII. Der der Klägerin hinsichtlich der begründeten Klageansprüche zuste-\n\nhende Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 286 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB. \n\n17 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nRichter am BGH Pokrant \nist in Urlaub und kann da- \nher nicht unterschreiben. \n Bornkamm \n\n Schaffert \n\n Bergmann \n\n Richter am BGH Dr. Koch \n ist in Urlaub und kann da- \n her nicht unterschreiben. \n\n Bornkamm \n\nVorinstanzen: \nAG Stollberg, Entscheidung vom 25.04.2008 - 2 C 104/07 - \nLG Chemnitz, Entscheidung vom 29.09.2008 - 6 S 190/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZR_171-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-29/i-zr-171-08","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 429","ref_norm":"429","n":11},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 432","ref_norm":"432","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"LFGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZR_171-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZR_171-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-29/i-zr-171-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZR_171-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:40:47.522366+00:00"}}