{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZR_144-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-10-07","aktenzeichen":"I ZR 144/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZR 144/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Oktober 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, \n\nProf. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 23. Juli 2008 wird \n\nauf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, weil die Voraussetzun-\n\ngen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revisi-\n\non auch keine Aussicht auf Erfolg hat. \n\n1 \n\nDer Senat hat in seinem Beschluss vom 13. August 2009 darauf hingewie-\n\nGründe: \n\nsen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen. \n\nAuf die vom Berufungsgericht erörterte Frage der Reichweite der Berechti-\n\ngungsverträge und des Geschäftsbesorgungsvertrages kommt es nicht an. Das \n\nBerufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis mit Recht angenommen, dass dem \n\nKläger zu 1 ein Unterlassungsanspruch aus § 97 UrhG zusteht, weil die Beklag-\n\nte sein Musikwerk unberechtigt als Klingelton für Mobiltelefone genutzt hat. Die \n\nBeklagte hat von der GEMA schon deshalb keine Rechte zur Nutzung des Wer-\n\nkes als Klingelton erworben, weil die GEMA diese Rechte nur von der Klägerin \n\nzu 2 erhalten haben könnte und nach den unangegriffenen Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts (BU 21-23 unter bb) nicht dargelegt ist, dass und vor allem in \n\nwelchem Umfang der Klägerin zu 2 Nutzungsrechte an dem streitgegenständli-\n\nchen Werk eingeräumt worden sein sollen. \n\n2 \n\nDie Stellungnahme der Beklagten zum Hinweisbeschluss des Senats \n\n(Schriftsatz vom 3. September 2009 i.V. mit Schriftsatz vom 20. August 2009) \n\nführt zu keiner anderen Beurteilung. Entgegen der Ansicht der Beklagten kön-\n\nnen die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht dahin verstanden werden, \n\ndie Klägerin zu 2 sei Inhaberin von Nutzungsrechten an dem in Rede stehen-\n\nden Werk gewesen und habe ihre Berechtigung zur Geltendmachung von Un-\n\nterlassungsansprüchen infolge der Einräumung dieser Nutzungsrechte an die \n\nGEMA verloren. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin zu 2 scheitert nach \n\nden unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht daran, dass \n\ndiese nach der Einräumung von Nutzungsrechten an die GEMA kein berechtig-\n\ntes Interesse mehr an der Rechtsverfolgung hat (vgl. dazu BGHZ 141, 267, 273\n\n- Laras Tochter), sondern bereits daran, dass ihr keine Nutzungsrechte an dem \n\nin Rede stehenden Werk eingeräumt worden sind (BU 21 letzter Satz; BU 23 \n\nzweiter Absatz). \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \nLG Hamburg, Entscheidung vom 10.03.2006 - 308 O 514/05 - \nOLG Hamburg, Entscheidung vom 23.07.2008 - 5 U 162/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZR_144-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-07/i-zr-144-08","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZR_144-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZR_144-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-07/i-zr-144-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZR_144-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:01:27.649674+00:00"}}