{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZR_124-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-10-22","aktenzeichen":"I ZR 124/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZR 124/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Oktober 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. \n\nDr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 29. Mai 2008 wird auf ihre Kosten zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 76.667 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Klägerin ist die Deutsche Telekom AG. Die Beklagte ist eine TV-\n\nKabelnetzbetreiberin, die Telekommunikationsdienstleistungen und Produkte für \n\ndie Herstellung eines Internetzugangs anbietet. Die Beklagte bewarb ihre \n\nDienstleistungen mit drei Beilegern, die über die \"Frankfurter Allgemeine Sonn-\n\ntagszeitung\" verteilt wurden. \n\n2 \n\nDie Klägerin hat die Werbung insbesondere wegen Irreführung der Ad-\n\nressaten als wettbewerbswidrig beanstandet. Sie hat unter anderem geltend \n\ngemacht, die Beklagte habe bei der Bewerbung ihrer Telefon-Flatrate nicht dar-\n\nauf hingewiesen, dass die Option einer \"Preselection\" ausgeschlossen sei und \n\nlediglich Gespräche in das nationale Festnetz umfasst seien, obwohl der Ver-\n\nkehr eine Aufklärung darüber erwarte, dass die fehlende Möglichkeit der Inan-\n\nspruchnahme von Preselection-Angeboten fehle. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Auf die Be-\n\nrufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insoweit abgewiesen. \n\nMit der Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt die Klägerin die Zulassung der \n\nRevision, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils errei-\n\nchen will. \n\n4 \n\nII. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssa-\n\nche keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfah-\n\nrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und auch die Fortbil-\n\ndung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n5 \n\n1. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht ohne Erfolg den Zulassungs-\n\ngrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 \n\nZPO) geltend, soweit sie die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der \n\nBewerbung von Telefondienstleistungen erstrebt, bei deren Inanspruchnahme \n\neine Nutzung von Preselection-Angeboten nicht möglich ist und die Beklagte \n\nüber diesen Umstand nicht aufklärt. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat zwar abweichend von den Urteilen des Ober-\n\nlandesgerichts Hamm vom 1. August 2006 (4 U 43/06), des Oberlandesgerichts \n\nStuttgart vom 19. April 2007 (2 U 135/06) sowie des Oberlandesgerichts Mün-\n\nchen vom 12. Oktober 2006 (29 U 4584/05) und vom 5. Februar 2009 \n\n(29 U 3255/08) angenommen, dass keine Verpflichtung der Beklagten bestan-\n\nden hat, in der streitgegenständlichen Werbung für ihre Telefon-Flatrates auf \n\ndas Fehlen von Preselection-Optionen hinzuweisen. Dieser Umstand erfordert \n\naber nicht die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil keine Rechtssätze aufge-\n\nstellt, die von abstrakten Rechtssätzen in den genannten Entscheidungen der \n\nOberlandesgerichte Hamm, Stuttgart und München abweichen. Es ist vielmehr \n\naufgrund eines anderen Verkehrsverständnisses zu seiner von diesen Urteilen \n\nabweichenden Beurteilung gelangt. Eine solche auf tatsächlichem Gebiet lie-\n\ngende Divergenz gebietet nicht die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 \n\nSatz 1 Nr. 2 ZPO (vgl. BGHZ 152, 182, 186; BGH, Beschl. v. 9.7.2007 \n\n- II ZR 95/06, NJW-RR 2007, 1676, jeweils m.w.N.; MünchKomm.ZPO/Wenzel, \n\n3. Aufl., § 543 Rdn. 14). \n\n7 \n\nDie Beurteilung des Berufungsgerichts hält im Übrigen der revisionsrecht-\n\nlichen Nachprüfung stand. Im Unterlassen einer Aufklärung liegt nur dann eine \n\nunlautere Irreführung, wenn das Publikum dadurch in einem wesentlichen \n\nPunkt, der den Kaufentschluss zu beeinflussen geeignet ist, getäuscht wird (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 44/97, GRUR 1999, 1122, 1123 = WRP 1999, \n\n1151 - EG-Neuwagen I; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, \n\n27. Aufl., § 5a Rdn. 9 m.w.N.). Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der \n\nVerkehr bei der Bewerbung einer Telefon-Flatrate keine Aufklärung über das \n\nFehlen eines Preselection-Angebots erwarte, ist nicht lebensfremd, sondern \n\nnaheliegend. Die Preselection-Option erlaubt es dem Anschlussnutzer, seine \n\nTelefongespräche über einen anderen Anbieter zu führen. Im Gegensatz zum \n\nCall-by-Call-Verfahren, das flexibel für Einzelgespräche eingesetzt werden \n\nkann, führt die Voreinstellung eines Netzbetreibers durch Preselection zu einer \n\n- vorerst - dauerhaften Änderung. Entscheidet der Verbraucher sich für eine \n\nVoreinstellung im Rahmen einer Preselection, so verliert er die Möglichkeit der \n\nNutzung der Flatrate für die Festnetzgespräche. Er müsste dann nicht nur die \n\nmonatlichen Kosten der Flatrate, sondern darüber hinaus ein zusätzliches Ent-\n\ngelt an den Drittanbieter zahlen. Für einen durchschnittlich interessierten (po-\n\ntentiellen) Nutzer einer Telefon-Flatrate ist die Kombination mit einer Preselec-\n\ntion-Schaltung daher im Allgemeinen wirtschaftlich nicht sinnvoll. \n\n8 \n\n2. Ohne Erfolg rügt die Nichtzulassungsbeschwerde auch eine Divergenz \n\ndes Berufungsurteils zum Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Mai 2000 \n\n(GRUR-RR 2001, 17 - Internet zum Festpreis II). Der Entscheidung des Ober-\n\nlandesgerichts Köln lag ein mit dem Streitfall nicht vergleichbarer Sachverhalt \n\nzugrunde. Das Oberlandesgericht Köln hatte über die Bewerbung eines Inklu-\n\nsivpreises (\"Internet zum Festpreis\") für die Inanspruchnahme von Telekommu-\n\nnikationsdienstleistungen zum Aufbau von Verbindungen in das Internet zu ent-\n\nscheiden. Tatsächlich fielen für jeden einzelnen Verbindungsaufbau neben dem \n\nmonatlichen Festpreis - anders als bei der von der Beklagten beworbenen Tele-\n\nfon-Flatrate - nutzungsabhängige Kosten an. \n\n9 \n\n3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, \n\n2. Halbsatz ZPO abgesehen. \n\n10 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\n Bergmann \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.05.2007 - 3/12 O 181/06 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.05.2008 - 6 U 108/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZR_124-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/i-zr-124-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZR_124-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZR_124-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/i-zr-124-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZR_124-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:00:50.239470+00:00"}}