{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZR_109-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-02-19","aktenzeichen":"I ZR 109/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZR 109/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Februar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2009 durch \n\ndie Richter Dr. Bergmann, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und \n\nDr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen \n\nVersäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts München vom 7. Februar 2008 bewilligt. \n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem genannten Urteil wird zurückgewiesen. \n\nDer Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. \n\nDer Streitwert wird auf 100.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDem Beklagten war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilli-\n\ngen, weil er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung und \n\nBegründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten (§§ 234, 236 ZPO). \n\n2 \n\nIn der Sache hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg, weil die \n\nRechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von \n\nVerfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbil-\n\ndung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern. \n\n3 \n\n4 \n\nOb die Kläger die geltend gemachten Ansprüche aus § 8 Abs. 1, § 9 i.V. \n\nmit §§ 3, 4 Nr. 8 UWG herleiten können, kann im Ergebnis offenbleiben. \n\nDie Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz folgen jedenfalls \n\naus § 823 BGB, weil die in Rede stehenden Tatsachenbehauptungen das Per-\n\nsönlichkeitsrecht der Kläger verletzen. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen \n\nFeststellungen sind die im Berufungsurteil unter II 2 c (1) bis (3) angeführten \n\nBehauptungen unwahr. Die unter II 2 d wiedergegebene Behauptung ist nicht \n\nerweislich wahr. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausfüh-\n\nrungen des Berufungsgerichts hat der beweisbelastete Beklagte keinen Beweis \n\nfür die Wahrheit der Tatsachenbehauptungen angetreten. Schließlich hat das \n\nBerufungsgericht auch rechtsfehlerfrei festgestellt, es bestehe eine Erstbege-\n\nhungsgefahr, dass der Beklagte die unter II 2 c (4) im Berufungsurteil angeführ-\n\nten, im Laufe des Verfahrens unwahr gewordene Tatsachenbehauptung in Zu-\n\nkunft aufstellen wird. \n\n5 \n\nDer Schadensersatzanspruch ist gemäß § 823 Abs. 1 BGB begründet, \n\nweil der Beklagte das Persönlichkeitsrecht der Kläger schuldhaft verletzt hat. \n\nDabei kommt der unter II 2 c (4) angeführten Äußerung für den zeitlich rückbe-\n\nzogenen Schadensersatzanspruch nach den Entscheidungsgründen des Beru-\n\nfungsurteils, die zur Auslegung der Urteilsformel heranzuziehen sind, keine \n\nselbständige Bedeutung zu, weil die Äußerung des Beklagten in der Vergan-\n\ngenheit nicht unzutreffend war. \n\nDer Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu-\n\nrückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg \n\nhat (§ 114 Satz 1 ZPO). \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\n6 \n\n7 \n\nBergmann \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 14.07.2006 - 35 O 15886/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 07.02.2008 - 6 U 4316/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZR_109-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-19/i-zr-109-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZR_109-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZR_109-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-19/i-zr-109-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZR_109-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:12:40.800761+00:00"}}