{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-05-28","aktenzeichen":"I ZB 93/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 321a Abs. 1 Satz 2, § 355 Abs. 2 Ein Beweisbeschluss über die Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der Prozessfähigkeit einer Prozesspartei, der ohne deren vorherige persönliche Anhörung zu dieser Frage erlassen wurde, verletzt den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör und kann von ihr ungeachtet der in § 321a Abs. 1 Satz 2, § 355 Abs. 2 ZPO enthaltenen Regelungen mit der sofortigen Beschwerde an- gefochten werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 93/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Mai 2009 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nGG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 321a Abs. 1 Satz 2, § 355 Abs. 2 \n\nEin Beweisbeschluss über die Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der \nProzessfähigkeit einer Prozesspartei, der ohne deren vorherige persönliche \nAnhörung zu dieser Frage erlassen wurde, verletzt den Anspruch dieser Partei \nauf rechtliches Gehör und kann von ihr ungeachtet der in § 321a Abs. 1 Satz 2, \n§ 355 Abs. 2 ZPO enthaltenen Regelungen mit der sofortigen Beschwerde an-\ngefochten werden. \n\nBGH, Beschluss vom 28. Mai 2009 - I ZB 93/08 - LG München I \n\nAG München \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, \n\nDr. Schaffert, Dr. Koch und Gröning \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der Beschluss der \n\n1. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 5. November 2008 \n\nund der Beweisbeschluss des Amtsgerichts München vom 8. April \n\n2008 aufgehoben. \n\nDer Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des \n\nRechtsbeschwerdeverfahrens. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf \n\n15.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der Gläubiger, der vom Schuldner aufgrund eines im Verfahren der \n\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit ergangenen rechtskräftigen Beschlusses die Wie-\n\nderherstellung einer Gartenanlage verlangen kann, begehrt im vorliegenden \n\nVerfahren seine Ermächtigung zur Ersatzvornahme gemäß § 887 ZPO. Nach-\n\ndem der Schuldner behauptet hatte, dass der Gläubiger prozessunfähig sei, hat \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\ndas Amtsgericht beschlossen, über diese Frage durch Einholung eines Gutach-\n\ntens des zuständigen Landgerichtsarztes Beweis zu erheben. Die gegen diesen \n\nBeschluss gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht als unzulässig \n\nverworfen. \n\nMit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der \n\nGläubiger seinen Antrag auf Aufhebung des Beweisbeschlusses weiter. Der \n\nSchuldner hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. \n\nII. Nach Auffassung des Landgerichts hat das Rechtsmittel des Gläubi-\n\ngers weder in den §§ 567 ff. ZPO noch in § 19 FGG eine Grundlage. Ein Be-\n\nweisbeschluss gemäß § 355 Abs. 2 ZPO könne grundsätzlich erst im Rahmen \n\ndes Rechtsmittels gegen die Endentscheidung zur Überprüfung gestellt werden. \n\nEin Ausnahmefall, in dem nach der Rechtsprechung eine selbständige Anfecht-\n\nbarkeit zu bejahen sei, liege hier nicht vor. Zwar werde die selbständige An-\n\nfechtbarkeit der Anordnung einer ärztlichen Begutachtung und Einholung eines \n\npsychiatrischen Sachverständigengutachtens bejaht, weil der Betroffene in ei-\n\nnem solchen Fall mit einer Vorladung und Untersuchung durch den Sachver-\n\nständigen und im Falle seiner Weigerung mit Zwangsmitteln des Gerichts ge-\n\nmäß § 33 FGG zur Durchsetzung des Beweisbeschlusses rechnen müsse. Eine \n\nmit § 33 FGG vergleichbare Regelung bestehe im Zivilprozess auch im Blick auf \n\ndie von Amts wegen vorzunehmende Klärung des Vorliegens der Prozessvor-\n\naussetzungen aber nicht. Der Umstand, dass im Streitfall ein im Verfahren der \n\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit ergangener Titel zu vollstrecken sei, rechtfertige kei-\n\nne abweichende Beurteilung. \n\n4 \n\nIII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde ist auf-\n\ngrund ihrer Zulassung durch das Landgericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Nicht entschieden zu \n\nwerden braucht in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Zulassung der \n\nRechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht unwirksam ist, wenn schon \n\nder Beschwerderechtszug nicht eröffnet war (so BGHZ 159, 14, 15; BGH, \n\nBeschl. v. 17.10.2005 - II ZB 4/05, NJW-RR 2006, 286 Tz. 4; Beschl. v. \n\n18.12.2008 - I ZB 118/07, GRUR 2009, 519 Tz. 6 = WRP 2009, 634 - Hohl-\n\nfasermembranspinnanlage, m.w.N.; a.A. Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 574 \n\nRdn. 9a; Künkel, MDR 2006, 486); denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor (vgl. \n\nunten unter IV 3). \n\n5 \n\nIV. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur \n\nAufhebung der von den Vorinstanzen erlassenen Beschlüsse. Der vom Amtsge-\n\nricht ohne persönliche Anhörung des Gläubigers erlassene Beweisbeschluss \n\nüber die Erstellung eines Gutachtens zur Klärung seiner Prozessfähigkeit ver-\n\nstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (unten unter IV 1 und 2) und hätte deshalb auf \n\ndie zulässige Beschwerde des Gläubigers hin aufgehoben werden müssen (un-\n\nten unter IV 3). \n\n6 \n\n1. Das Grundgesetz sichert rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren \n\ndurch das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG. Garantiert ist den Par-\n\nteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, \n\ndass sie ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch ge-\n\nstalten können. Der Einzelne soll nicht Objekt richterlicher Entscheidung sein, \n\nsondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen \n\n(vgl. BVerfGE 107, 395, 409; BVerfGK 6, 380, 383). Die Maßgeblichkeit der \n\nRechtsschutzgarantie entfällt nicht allein deshalb, weil die Partei schon die \n\nMöglichkeit gehabt hat, sich zur Sache zu äußern. Art. 103 Abs. 1 GG enthält \n\nweitergehende Garantien als die, sich zur Sache einlassen zu können, zum \n\nBeispiel den Schutz vor einer Überraschungsentscheidung (vgl. BVerfGE 107, \n\n395, 410; BVerfGK 6, 380, 383). Im Hinblick darauf verletzt ein Beweisbe-\n\nschluss über die Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der Prozessfähigkeit \n\neiner Prozesspartei, der ohne deren vorherige persönliche Anhörung zu dieser \n\nFrage erlassen wurde, den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör \n\n(BVerfGK 6, 380, 383; vgl. auch BGHZ 171, 326 Tz. 17 zu Anordnung einer \n\npsychiatrischen Untersuchung des Betroffenen durch das Vormundschaftsge-\n\nricht). \n\n7 \n\n2. Der vom Gläubiger angegriffene Beweisbeschluss des Amtsgerichts \n\nverstößt danach gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Das Amtsgericht hat den Beschluss \n\nam 8. April 2008 erlassen und seine Entscheidung maßgeblich auf den Vortrag \n\nim Schriftsatz der Schuldnervertreter vom 31. März 2008 gestützt, in dem erst-\n\nmals die Prozessunfähigkeit des Gläubigers geltend gemacht worden war. Das \n\nAmtsgericht hat den Gläubiger zur Frage seiner Prozessfähigkeit nicht ange-\n\nhört. \n\n8 \n\n3. Der Gläubiger hat den danach zu beanstandenden Beweisbeschluss \n\ndes Amtsgerichts entgegen der Ansicht des Landgerichts auch in zulässiger \n\nWeise angegriffen. Die Ausnahmen, die die Rechtsprechung in Fällen der Ver-\n\nletzung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der Bindungswirkung an sich unan-\n\nfechtbarer Zwischenentscheidungen gemacht hat, gelten auch nach dem In-\n\nkrafttreten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs \n\nauf rechtliches Gehör (v. 9.12.2004, BGBl. I S. 3220 - AnhRügG) am 1. Januar \n\n2005 weiter fort; denn die mit diesem Gesetz vorgenommene Ausweitung des \n\n§ 321a ZPO sollte ungeachtet des dort in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Aus-\n\nschlusses der Rüge bei Zwischenentscheidungen zu keiner Verkürzung des \n\nRechtsschutzes der Parteien führen (vgl. Begründung des Entwurfs des \n\nAnhRügG, BT-Drucks. 15/3706, S. 16; BVerfGE 119, 292, 298-301 gegen BAG \n\nNJW 2007, 1379, 1380; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., vor § 128 Rdn. 102 \n\nund § 321a Rdn. 17; Wieczorek/Schütze/Rensen, ZPO, 3. Aufl., § 321a \n\nRdn. 29; MünchKomm.ZPO/Musielak, 3. Aufl., § 321a Rdn. 2; Musielak/\n\nMusielak, ZPO, 6. Aufl., § 321 Rdn. 3; Zöller/Vollkommer aaO § 321a Rdn. 5). \n\n9 \n\nV. Danach sind der Beschluss des Landgerichts (§ 577 Abs. 4 Satz 1 \n\nZPO) und, da die Sache zur Endentscheidung reif ist, auch der Beschluss des \n\nAmtsgerichts aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1, § 572 Abs. 3 ZPO; Zöl-\n\nler/Heßler aaO § 572 Rdn. 22). \n\n10 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nKoch \n\nGröning \n\nVorinstanzen: \n\nAG München, Entscheidung vom 08.04.2008 - 484 UR II 1119/96 WEG - \n\nLG München I, Entscheidung vom 05.11.2008 - 1 T 17776/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-28/i-zb-93-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-28/i-zb-93-08","retrieved":"2026-07-10 19:29:11.236446+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-28/i-zb-93-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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