{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-07-16","aktenzeichen":"I ZB 92/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 92/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Juli 2009 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die Marke Nr. 304 21 418\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, \n\nDr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den am 22. Juli 2008 verkündeten \n\nBeschluss des 27. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bun-\n\ndespatentgerichts wird auf Kosten der Widersprechenden zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Widersprechende hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nnoch von Bedeutung - aus der am 26. August 2000 für Waren der Klassen 3, 5 \n\nund 10, unter anderem für \n\northopädische Artikel, insbesondere Bandagen, medizinische Strümpfe für Arm \nund Bein (Kompressionsstrümpfe, Thrombose-Prophylaxe-Strümpfe, Stütz-\nstrümpfe), medizinische Strumpfhosen (Kompressions-, Thrombose-, Prophyla-\nxe- und Stütz-Strumpfhosen) sowie Teile derselben; Artikel der Orthopädie, ins-\nbesondere Orthesen für die Bereiche Cervical, Rumpf, Schulter, Arm, Hand, \nBein, Knie, Fuß, Sprunggelenk; Artikel für die Wärme- und Kältetherapie, insbe-\nsondere elektrische Heizkissen und -decken für medizinische Zwecke; medizini-\nsche Geräte und Artikel für krankengymnastische Übungen und Rekonvales-\nzenz; chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, \nkünstliche Gliedmaßen, Silikonprodukte für den Bereich Prothesen, insbesonde-\nre zur verbesserten Strumpfschafthaftung; künstliche Augen und künstliche \nZähne sowie Gegenstände für Endoprothetik, insbesondere Hüftgelenkprothe-\nsen, Implantate, Knochenschrauben \n\nangemeldeten Gemeinschaftsmarke EU 1827005 (nachfolgend: Widerspruchs-\n\nmarke) \n\ngegen die Eintragung der am 20. April 2004 angemeldeten und am 22. Oktober \n\n2004 für \n\ntextile Erzeugnisse, soweit in Klasse 24 enthalten; Bekleidung, Strümpfe, \nStrumpfhosen, textile Fuß- und Beinbekleidungsstücke \n\nin das Markenregister eingetragenen Marke Nr. 304 21 418 \n\nWiderspruch erhoben. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDas Deutsche Patent- und Markenamt hat eine Verwechslungsgefahr \n\nverneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Die dagegen beim Bundespa-\n\ntentgericht eingelegte Beschwerde der Widersprechenden hatte keinen Erfolg. \n\nHiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Rechtsbeschwer-\n\nde, mit der sie allein die Versagung rechtlichen Gehörs rügt. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch ohne \n\nZulassung durch das Bundespatentgericht statthaft, da die Widersprechende \n\nden im Gesetz aufgeführten, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnen-\n\nden Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs rügt und diese Rüge \n\nim Einzelnen begründet (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 5/03, \n\nGRUR 2004, 76 = WRP 2004, 103 - turkey & corn; Beschl. v. 1.3.2007 \n\n- I ZB 33/06, GRUR 2007, 534 Tz. 5 = WRP 2007, 643 - WEST). \n\n6 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verfahren vor \n\ndem Bundespatentgericht verletzt die Widersprechende nicht in ihrem Anspruch \n\nauf Gewährung rechtlichen Gehörs. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteilig-\n\nten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem \n\nder gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur \n\nRechtslage zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis \n\nnimmt und in Erwägung zieht (BVerfGE 8, 133, 144). \n\n7 \n\nDie Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Bundespatentgericht habe \n\nden Vortrag der Widersprechenden zur Internetpräsenz unter www.medi.de \n\nnicht berücksichtigt und deshalb fehlerhaft eine lediglich durchschnittliche Kenn-\n\nzeichnungskraft der Widerspruchsmarke angenommen. Der vorgelegte Aus-\n\ndruck des Internetauftritts ist zum Nachweis einer gesteigerten Kennzeich-\n\nnungskraft ungeeignet. \n\n8 \n\nDas Bundespatentgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, \n\ndass sich eine von Haus aus bestehende Unterscheidungskraft der Wider-\n\nspruchsmarke nur aus ihrer graphischen Gestaltung herleiten lässt, da es sich \n\nbei dem Wort \"medi\" um eine die beanspruchten Waren des medizinisch-\n\ntherapeutischen Bereichs beschreibende Angabe handelt. Eine Steigerung der \n\nKennzeichnungskraft durch intensive Benutzung der Widerspruchsmarke im \n\nVerkehr hätte deshalb deren entsprechende Benutzung in der eingetragenen \n\ngraphischen Gestaltung vorausgesetzt. Die Benutzung des bloßen Firmen-\n\nschlagworts \"medi\" im Internet ohne die charakteristische graphische Gestal-\n\ntung reicht dafür nicht aus. \n\n9 \n\nDie Widerspruchsmarke findet sich in dem von der Rechtsbeschwerde in \n\nBezug genommenen Ausdruck lediglich auf der letzten Seite vor den jeweiligen \n\nKontaktdaten der Niederlassungen der Widersprechenden. Aus dem Umstand \n\nallein, dass diese Kontaktdaten im Internetauftritt der Widersprechenden zu-\n\nsammen mit der Widerspruchsmarke verwendet werden, lässt sich jedoch we-\n\nder auf Zeitraum und Umfang der Benutzung der Widerspruchsmarke noch auf \n\ndie Waren schließen, für die sie verwendet worden ist. \n\n10 \n\nDa somit der Vortrag der Widersprechenden zu ihrer Internetpräsenz \n\nzum Nachweis einer gesteigerten Kennzeichnungskraft ungeeignet und deshalb \n\nnicht entscheidungserheblich war, hatte das Bundespatentgericht keinen An-\n\nlass, sich damit in den Entscheidungsgründen vertieft auseinanderzusetzen. \n\n11 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 22.07.2008 - 27 W(pat) 115/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/i-zb-92-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/i-zb-92-08","retrieved":"2026-07-10 19:40:20.041057+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-16/i-zb-92-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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