{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__91-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-08-13","aktenzeichen":"I ZB 91/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 766 a) Mit der Erinnerung nach § 766 ZPO kann der Schuldner nur Verstöße ge- gen das Vollstreckungsrecht geltend machen, durch die er selbst beschwert ist; daran fehlt es, wenn der Schuldner seine Beeinträchtigung ausschließ- lich aus der Verletzung eines Rechts eines Dritten ableitet. b) Der Vermieter kann im Fall einer gegen den Mieter gerichteten Herausga- bevollstreckung eines Dritten ein Vermieterpfandrecht an der Sache, die Gegenstand der Herausgabevollstreckung ist, nicht mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 91/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. August 2009 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZPO § 766 \n\na) Mit der Erinnerung nach § 766 ZPO kann der Schuldner nur Verstöße ge-\ngen das Vollstreckungsrecht geltend machen, durch die er selbst beschwert \nist; daran fehlt es, wenn der Schuldner seine Beeinträchtigung ausschließ-\nlich aus der Verletzung eines Rechts eines Dritten ableitet. \n\nb) Der Vermieter kann im Fall einer gegen den Mieter gerichteten Herausga-\nbevollstreckung eines Dritten ein Vermieterpfandrecht an der Sache, die \nGegenstand der Herausgabevollstreckung ist, nicht mit dem Rechtsbehelf \nder Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen. \n\nBGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 91/08 - LG Heilbronn \nAG Heilbronn \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. \n\nDr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerden der Schuldnerin und des weiteren Betei-\n\nligten gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts \n\nHeilbronn vom 4. November 2008 werden zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Schuld-\n\nnerin und der weitere Beteiligte zu je 1/2. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 66.667 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Gläubigerin, eine Leasinggesellschaft, schloss mit der S. \n\n St. GmbH & Co. KG in W. einen Leasingvertrag über eine \n\nFolienkaschiermaschine. Die Leasingnehmerin übertrug den Besitz an der Ma-\n\nschine auf die Schuldnerin. Vermieter der Betriebsräume der Schuldnerin, in \n\ndenen sich die Maschine befindet, ist der weitere Beteiligte. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Gläubigerin erwirkte gegen die Schuldnerin eine einstweilige Verfü-\n\ngung des Landgerichts Heilbronn, durch die der Schuldnerin aufgegeben wur-\n\nde, die Maschine an den Gerichtsvollzieher zur Sicherstellung und Verwahrung \n\nherauszugeben. \n\nDie Schuldnerin und der weitere Beteiligte haben Erinnerung gegen die \n\nAnkündigung des von der Gläubigerin beauftragten Gerichtsvollziehers, den \n\nHerausgabetitel zu vollstrecken, eingelegt. Zur Begründung haben sie sich auf \n\nein Vermieterpfandrecht des weiteren Beteiligten an der Maschine berufen. Sie \n\nhaben geltend gemacht, der Gerichtsvollzieher müsse das Vermieterpfandrecht \n\nim Vollstreckungsverfahren berücksichtigen. \n\nDas Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die gegen diese \n\nEntscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin und des weite-\n\nren Beteiligten hatte keinen Erfolg. \n\nMit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfol-\n\ngen die Schuldnerin und der weitere Beteiligte ihren Antrag weiter, die Heraus-\n\ngabevollstreckung aus der einstweiligen Verfügung für unzulässig zu erklären. \n\nII. Das Beschwerdegericht hat dahinstehen lassen, ob dem weiteren Be-\n\nteiligten ein Vermieterpfandrecht an der von der Schuldnerin herauszugeben-\n\nden Maschine oder an einem Anwartschaftsrecht hieran zusteht. Es hat ange-\n\nnommen, dass die Schuldnerin und der weitere Beteiligte das Vermieterpfand-\n\nrecht nicht im Wege der Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO geltend \n\nmachen können. \n\n7 \n\nIII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-\n\nschwerde haben keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat es zu Recht abge-\n\n \n \n \n \n \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nlehnt, ein möglicherweise bestehendes Vermieterpfandrecht des weiteren Betei-\n\nligten im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO zu berücksichtigen. \n\n1. Der Schuldnerin fehlt für die von ihr eingelegte Erinnerung das erfor-\n\nderliche Rechtsschutzbedürfnis mit der Folge, dass die Erinnerung unzulässig \n\nist. \n\nMit dem Rechtsbehelf der Erinnerung kann die Schuldnerin nur Verstöße \n\ngegen das Vollstreckungsrecht geltend machen, durch die sie selbst beschwert \n\nist. Daran fehlt es, wenn die Schuldnerin eine Beeinträchtigung durch die Her-\n\nausgabevollstreckung ausschließlich aus dem Recht eines Dritten - hier aus \n\ndem Vermieterpfandrecht des weiteren Beteiligten - ableitet (vgl. RGZ 42, 343, \n\n344; MünchKomm.ZPO/K. Schmidt, 3. Aufl., § 766 Rdn. 25; Zöller/Stöber, ZPO, \n\n27. Aufl., § 766 Rdn. 12; a.A. Wieczorek/Schütze/Salzmann, ZPO, 3. Aufl., \n\n§ 766 Rdn. 33; vgl. ferner Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vor-\n\nläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 766 Rdn. 15). \n\n2. Die Erinnerung des weiteren Beteiligten hat ebenfalls keinen Erfolg. \n\na) Das Beschwerdegericht hat angenommen, der weitere Beteiligte sei \n\nnicht befugt, sein Vermieterpfandrecht im Wege der Vollstreckungserinnerung \n\ngemäß § 766 ZPO geltend zu machen. Das Vermieterpfandrecht sei im Rah-\n\nmen der Herausgabevollstreckung gegen die Schuldnerin ein materielles Recht \n\neines Dritten, das der Gerichtsvollzieher bei Durchführung der Vollstreckung \n\nnicht zu beachten habe. Bis zur Herausgabevollstreckung müsse ein solches \n\nRecht im Wege der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO und nach der \n\nWegschaffung durch Klage auf Zurückschaffung des Gegenstands in die ver-\n\nmieteten Räume gemäß § 562b Abs. 1 BGB geltend gemacht werden. \n\n12 \n\n13 \n\nb) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\naa) Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist beschränkt auf Anträge, Einwen-\n\ndungen und Rügen, die die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das \n\nvom Vollstreckungsorgan zu beachtende Verfahren betreffen. Einwendungen \n\naus einem materiellen Recht des Schuldners oder eines Dritten können mit dem \n\nRechtsbehelf nicht geltend gemacht werden. Zu den im Erinnerungsverfahren \n\nausgeschlossenen materiellen Einwendungen rechnen auch das Bestehen und \n\ndie Reichweite eines Vermieterpfandrechts, weil der Gerichtsvollzieher als Voll-\n\nstreckungsorgan nicht dafür zuständig ist, materiell-rechtliche Ansprüche der \n\nParteien oder Dritter im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu klären. Auch hier-\n\nüber haben bei Streit der Parteien die Gerichte und nicht die Vollstreckungsor-\n\ngane zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 10.8.2006 - I ZB 135/05, NJW 2006, \n\n3273 Tz. 11 und 13). \n\n14 \n\nbb) Dagegen macht die Rechtsbeschwerde geltend, das gesetzliche \n\nPfandrecht des Vermieters schütze ihn davor, dass die Sache gegen seinen \n\nWillen von dem Grundstück entfernt werde. In diese Rechtsposition dürfe im \n\nRahmen der Vollstreckung eines gegen den Mieter gerichteten Titels nicht ein-\n\ngegriffen werden. Im Ergebnis sei das Vermieterpfandrecht nicht anders zu be-\n\nhandeln als der Mitgewahrsam eines Dritten an der Sache. Dass diese Sicht-\n\nweise zu einer Überprüfung des Bestehens des Vermieterpfandrechts durch \n\nden Gerichtsvollzieher im Rahmen der Herausgabevollstreckung führe, sei hin-\n\nzunehmen. \n\n15 \n\nDem kann nicht zugestimmt werden. Die Herausgabevollstreckung nach \n\n§ 883 ZPO setzt voraus, dass der Schuldner oder ein herausgabebereiter Drit-\n\nter Gewahrsam an der herauszugebenden Sache hat; andernfalls muss der \n\nGläubiger den Weg des § 886 ZPO beschreiten. Die Prüfung des Gewahr-\n\nsamsverhältnisses ist daher im Rahmen der Herausgabevollstreckung ebenso \n\nwie bei der Pfändung körperlicher Sachen nach § 808 ZPO Aufgabe des Ge-\n\nrichtsvollziehers. Dagegen begründet das besitzlose Vermieterpfandrecht kei-\n\nnen Gewahrsam des Vermieters an den vom Mieter eingebrachten Sachen. \n\nEbenso wenig steht das Selbsthilferecht des Vermieters nach § 562b Abs. 1 \n\nBGB i.V. mit § 562a BGB einem Gewahrsam an der Sache gleich. Dies zeigt \n\nein Vergleich mit den Wirkungen des Vermieterpfandrechts bei der Pfändung im \n\nGewahrsam des Schuldners befindlicher körperlicher Gegenstände nach § 808 \n\nZPO. Das Vermieterpfandrecht berechtigt den Vermieter gemäß § 805 Abs. 1 \n\nHalbs. 1 ZPO nicht, der Pfändung zu widersprechen. Der Vermieter wird viel-\n\nmehr darauf verwiesen, einen Anspruch - gegebenenfalls im Wege der Klage - \n\nauf vorzugsweise Befriedigung geltend zu machen (§ 805 Abs. 1 Halbs. 2 \n\nZPO). Zu Recht hat deshalb das Beschwerdegericht angenommen, dass der \n\nweitere Beteiligte als Vermieter bei der Herausgabevollstreckung darauf be-\n\nschränkt ist, einen Rückschaffungsanspruch nach § 562b Abs. 2 ZPO geltend \n\nzu machen, wenn sein Vermieterpfandrecht dem der Herausgabevollstreckung \n\nzugrunde liegenden Recht des Gläubigers vorgeht. Diese nach materiell-\n\nrechtlichen Vorschriften und nicht nach Vollstreckungsrecht zu beurteilende \n\nPrüfung obliegt nicht dem Gerichtsvollzieher. \n\n16 \n\nEntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch nichts an-\n\nderes daraus, dass der weitere Beteiligte der Gläubigerin, wenn sie zur Zurück-\n\nschaffung der dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Gegenstände nach \n\n§ 562b Abs. 2 BGB verpflichtet wäre, den sich aus Treu und Glauben ergeben-\n\nden Einwand unzulässiger Rechtsausübung wegen der Pflicht zur alsbaldigen \n\nRückgewähr entgegenhalten könnte. Auch insoweit handelt es sich vorliegend \n\num einen aus dem materiellen Recht und nicht dem Vollstreckungsrecht abge-\n\nleiteten Einwand, der nicht mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend ge-\n\nmacht werden kann. \n\n17 \n\nIV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nAG Heilbronn, Entscheidung vom 02.06.2008 - 16 M 6779/08 - \n\nLG Heilbronn, Entscheidung vom 04.11.2008 - 1 T 256/08 St -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__91-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-13/i-zb-91-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 562b","ref_norm":"562b","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 805","ref_norm":"805","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 808","ref_norm":"808","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 562a","ref_norm":"562a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 886","ref_norm":"886","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__91-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__91-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-13/i-zb-91-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__91-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:47:26.674095+00:00"}}