{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__83-08A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-07-29","aktenzeichen":"I ZB 83/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"MarkenG § 26 Abs. 1 und 3, § 83 Abs. 3 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1 ATOZ III Verweigert das Bundespatentgericht im markenrechtlichen Beschwerdeverfah- ren einem Beteiligten zu Unrecht Verfahrenkostenhilfe, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG verletzt, wenn nicht auszuschließen ist, dass bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eine anwaltlich vertretene Partei den Vortrag in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bereits im Beschwerdeverfahren und nicht erst im Rechtsbeschwerde- verfahren gehalten und das Bundespatentgericht deshalb eine für sie günstige- re Entscheidung getroffen hätte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 83/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Juli 2009 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nbetreffend die Marke Nr. 398 45 189 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nMarkenG § 26 Abs. 1 und 3, § 83 Abs. 3 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1 \n\nATOZ III \n\nVerweigert das Bundespatentgericht im markenrechtlichen Beschwerdeverfah-\nren einem Beteiligten zu Unrecht Verfahrenkostenhilfe, ist der Anspruch auf \nrechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG verletzt, \nwenn nicht auszuschließen ist, dass bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe \neine anwaltlich vertretene Partei den Vortrag in tatsächlicher oder rechtlicher \nHinsicht bereits im Beschwerdeverfahren und nicht erst im Rechtsbeschwerde-\nverfahren gehalten und das Bundespatentgericht deshalb eine für sie günstige-\nre Entscheidung getroffen hätte. \n\nBGH, Beschluss vom 29. Juli 2009 - I ZB 83/08 - Bundespatentgericht \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, \n\nDr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Markeninhabers wird der an Ver-\n\nkündungs Statt am 4. Januar 2008 zugestellte Beschluss des \n\n25. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung \n\nan das Bundespatentgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Für den Markeninhaber ist seit dem 17. Juni 1999 die Marke \n\nNr. 398 45 189 \n\nATOZ \n\nunter anderem für \n\nDateienverwaltung mittels Computer; Sammeln, Aktualisieren, Systematisierung \nund Zusammenstellen von Daten in Computerdatenbanken; Vervielfältigung von \nDokumenten; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Textverar-\nbeitung; Zusammenstellung von Daten in Datenbanken; Aktualisieren von Com-\nputer-Software; Computer, Vermietung von Computer-Software; Weitergabe, \nSammeln, Speichern von Software, Wartung; Computerberatungsdienste; Ver-\nmietung der Zugriffszeit zu Datenbanken, Betrieb von Datenbanken u.a. Analy-\nsieren, Aktualisieren und Weitergabe; Datenverarbeitung, Erstellen von Pro-\ngrammen; Design von Computer-Software; Leasing von Computerzugriffszeiten \nzur Datenverarbeitung; Erstellen von Programmen; Vermietung von Computer-\nSoftware, Datenverarbeitungsgeräten; Wartung von Computer-Software; Nach-\nrichtenüberbringung durch Internet \n\neingetragen. \n\n2 \n\nGegen die Eintragung hat die Widersprechende aus ihrer am 13. Novem-\n\nber 1997 für bestimmte EDV-Dienstleistungen (siehe unten Tz. 7) international \n\nregistrierten Marke Nr. 685 856 \n\nWiderspruch erhoben. \n\n3 \n\nDie Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf den \n\nWiderspruch zunächst die Löschung der angegriffenen Marke beschlossen. Auf \n\ndie Erinnerung des Markeninhabers hat die Markenstelle die Löschung der \n\nMarke auf einen Teil der eingetragenen Dienstleistungen beschränkt. \n\n4 \n\nDagegen hat der Markeninhaber Beschwerde eingelegt und beantragt, \n\nihm Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu \n\nbewilligen. Das Bundespatentgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Ver-\n\nfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren als unzulässig verworfen \n\n(BPatG, Beschl. v. 12.1.2007 - 25 W (pat) 254/03, juris). Die Beschwerde des \n\nMarkeninhabers hat das Bundespatentgericht hinsichtlich sämtlicher vorstehend \n\naufgeführter Dienstleistungen zurückgewiesen (BPatG, Beschl. v. 4.1.2008 \n\n- 25 W (pat) 254/03, juris). \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nGegen diesen Beschluss richtet sich die (nicht zugelassene) Rechtsbe-\n\nschwerde des Markeninhabers. \n\nII. Das Bundespatentgericht hat zur Begründung des Beschlusses, mit \n\ndem es die Teil-Löschung der angegriffenen Marke durch das Deutsche Patent- \n\nund Markenamt zum Teil bestätigt hat, ausgeführt: \n\nDie Widersprechende habe die rechtserhaltende Benutzung ihrer Wider-\n\nspruchsmarke durch Vorlage von Unterlagen hinsichtlich folgender Dienstleis-\n\ntungen glaubhaft gemacht: \n\nServices in connection with the installation of point-of-sale terminals in shops; \ncomputer maintenance services; training activities in the field of computing \nmanagement of computer servers and value-added data transmission networks; \nprogramming for data processing machines. \n\n8 \n\nDiese Dienstleistungen seien der Beurteilung der Verwechslungsgefahr \n\nder kollidierenden Marken i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zugrunde zu le-\n\ngen. Danach sei von einer Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchs-\n\nmarke und der angegriffenen Marke für die vorstehend unter I angeführten \n\nDienstleistungen auszugehen. \n\n9 \n\n10 \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde des Markeninhabers hat Erfolg. \n\n1. Die Statthaftigkeit der form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbe-\n\nschwerde folgt daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie \n\nRechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. \n\n11 \n\na) Der Senat hat entschieden, dass im Beschwerdeverfahren vor dem \n\nBundespatentgericht die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe nach \n\n§§ 114 ff. ZPO gemäß § 82 Abs. 1 MarkenG entsprechend anwendbar sind und \n\ndass die gegenteilige Beurteilung des Bundespatentgerichts den Anspruch des \n\nMarkeninhabers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen kann (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 14.8.2008 - I ZA 2/08, GRUR 2009, 88 Tz. 10 und 18 = WRP 2008, 1551 \n\n- ATOZ I). \n\n12 \n\nb) Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen \n\nGehörs, weil dem Markeninhaber die im Beschwerdeverfahren nachgesuchte \n\nVerfahrenskostenhilfe vom Bundespatentgericht versagt worden ist und er kei-\n\nnen Rechtsanwalt im Beschwerdeverfahren mit seiner Vertretung beauftragen \n\nkonnte. Sie hat im Einzelnen ausgeführt, was der Markeninhaber vorgetragen \n\nhätte, wenn er durch einen Rechtsanwalt im Beschwerdeverfahren vertreten \n\ngewesen wäre. Darauf, ob die Rügen durchgreifen, kommt es für die Statthaf-\n\ntigkeit der Rechtsbeschwerde nicht an (BGH, Beschl. v. 30.4.2008 - I ZB 4/07, \n\nGRUR 2008, 731 Tz. 8 = WRP 2008, 1110 - alphaCAM). Es ist deshalb entge-\n\ngen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung insoweit auch nicht ent-\n\nscheidend, ob die Rechtsbeschwerde neuen Tatsachenvortrag enthält, den der \n\nMarkeninhaber im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht hat, weil er anwalt-\n\nlich nicht vertreten war. Für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde reicht es \n\naus, dass im Einzelnen dargelegt wird, was der Markeninhaber über den Vor-\n\ntrag im Beschwerdeverfahren hinaus in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht \n\nvorgebracht hätte und dass dies die Entscheidung des Bundespatentgerichts zu \n\nseinen Gunsten beeinflusst hätte. Dies ist mit der Rechtsbeschwerdebegrün-\n\ndung geschehen. \n\n13 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Entscheidung des \n\nBundespatentgerichts beruht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des \n\nMarkeninhabers. \n\n14 \n\nArt. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfah-\n\nrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung \n\nzugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und dass das \n\nGericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (BVerfGE \n\n86, 133, 144; BVerfG NJW-RR 2004, 1710, 1712; BGH, Beschl. v. 10.4.2007 \n\n- I ZB 15/06, GRUR 2007, 628 Tz. 10 = WRP 2007, 788 - MOON). \n\n15 \n\na) Das Bundespatentgericht hat die rechtserhaltende Benutzung der Wi-\n\nderspruchsmarke im Zeitraum von fünf Jahren vor der Entscheidung nach \n\n§§ 26, 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG aufgrund der mit den Schriftsätzen der Wi-\n\ndersprechenden vom 26. Oktober 2006 und 12. Oktober 2007 vorgelegten Un-\n\nterlagen für die in Rede stehenden Dienstleistungen als glaubhaft gemacht an-\n\ngesehen. Es hat als überwiegend wahrscheinlich angenommen, dass die Wi-\n\ndersprechende in den Jahren 2004 und 2005 mit verschiedenen Dienstleis-\n\ntungspaketen Umsätze von über 80 Mio. € erzielt hat und von dem Dienstleis-\n\ntungspaket \"Infrastructure Solutions\" mit einem Umsatzanteil von 30 Mio. € im \n\nJahr 2006 ein Teil unter Verwendung der Widerspruchsmarke mit den in Rede \n\nstehenden Dienstleistungen erzielt worden ist. Es hat dahinstehen lassen, ob \n\ndie Verwendung der Widerspruchsmarke in abweichender Form, und zwar mit \n\ndem Zusatz \"Origin\", den kennzeichnenden Charakter gemäß § 26 Abs. 3 \n\nSatz 1 MarkenG verändert. Eine Änderung des kennzeichnenden Charakters im \n\nSinne dieser Vorschrift hat das Bundespatentgericht jedenfalls für die Benut-\n\nzung der Widerspruchsmarke mit den Zusätzen \"Workplace Solutions\" und \n\n\"Infrastructure Solutions\" verneint. \n\n16 \n\nb) Mit Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, aus den vom Bundespatentge-\n\nricht in Bezug genommenen Unterlagen ergebe sich keine rechtserhaltende \n\nBenutzung der Widerspruchsmarke, was der Markeninhaber, wenn er anwalt-\n\nlich vertreten gewesen wäre, im Einzelnen geltend gemacht hätte. \n\n17 \n\naa) Die rechtserhaltende Benutzung einer Marke i.S. von § 26 Abs. 1 \n\nMarkenG erfordert, dass die Marke in üblicher und sinnvoller Weise für die Wa-\n\nre oder Dienstleistung verwendet wird, für die sie eingetragen ist (BGH, Urt. v. \n\n21.7.2005 - I ZR 293/02, GRUR 2005, 1047, 1049 = WRP 2005, 1527 - OTTO). \n\nBei einer Dienstleistungsmarke erfordert die Beurteilung der Frage, ob sie \n\nrechtserhaltend benutzt worden ist, eine besondere Betrachtung, weil bei ihr \n\nanders als bei einer Warenmarke eine körperliche Verbindung zwischen der \n\nMarke und dem Produkt nicht möglich ist. Als Benutzungshandlungen i.S. des \n\n§ 26 MarkenG kommen bei ihr daher grundsätzlich nur die Anbringung der Mar-\n\nke am Geschäftslokal sowie eine Benutzung auf Gegenständen in Betracht, die \n\nbei der Erbringung der Dienstleistung zum Einsatz gelangen, wie insbesondere \n\nauf der Berufskleidung, auf Geschäftsbriefen und -papieren, Prospekten, Preis-\n\nlisten, Rechnungen, Ankündigungen und Werbedrucksachen. Voraussetzung ist \n\ndabei, dass der Verkehr die konkrete Benutzung des Zeichens zumindest auch \n\nals Herkunftshinweis versteht; er muss erkennen können, dass mit der Verwen-\n\ndung der Bezeichnung nicht nur der Geschäftsbetrieb benannt, sondern auch \n\neine Leistung bezeichnet wird, die aus ihm stammt. Des Weiteren muss sich die \n\nBenutzung auf eine bestimmte Dienstleistung beziehen. Dies setzt voraus, dass \n\nder Verkehr ersehen kann, auf welche konkrete Dienstleistung sich der Kenn-\n\nzeichengebrauch bezieht (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 162/04, GRUR \n\n2008, 616 Tz. 13 = WRP 2008, 802 - AKZENTA). \n\n18 \n\nWird die Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form benutzt, \n\nliegt eine rechtserhaltende Benutzung nach § 26 Abs. 3 MarkenG nur vor, wenn \n\ndie Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert. \n\nDas ist dann der Fall, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen ge-\n\nrade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit \n\nder eingetragenen Marke gleichsetzt, d.h. in der benutzten Form noch dieselbe \n\nMarke sieht (BGH, Beschl. v. 20.1.2005 - I ZB 31/03, GRUR 2005, 515 = WRP \n\n2005, 620 - FERROSIL; Urt. v. 5.11.2008 - I ZR 39/06, GRUR 2009, 766 Tz. 50 \n\n= WRP 2009, 831 - Stofffähnchen). \n\n19 \n\nbb) Zur Begründung der rechtserhaltenden Benutzung der Wider-\n\nspruchsmarke hat das Bundespatentgericht ausschließlich auf deren Verwen-\n\ndung im Jahre 2006 abgestellt und die rechtserhaltende Benutzung aus den mit \n\nden Schriftsätzen vom 26. Oktober 2006 und 12. Oktober 2007 vorgelegten Un-\n\nterlagen hergeleitet. Im Rechtsbeschwerdeverfahren sind daher auch nur diese \n\nFeststellungen zur Beurteilung der rechtserhaltenden Benutzung der Wider-\n\nspruchsmarke heranzuziehen. Anders als von der Rechtsbeschwerdeerwide-\n\nrung geltend gemacht, sind die mit dem Schriftsatz vom 25. Oktober 2006 vor-\n\ngelegten Unterlagen zur Begründung einer rechtserhaltenden Benutzung nicht \n\nmaßgeblich, weil sie den tatrichterlichen Feststellungen des Bundespatentge-\n\nrichts nicht zugrunde liegen. \n\n20 \n\ncc) Zutreffend macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass die vom Bun-\n\ndespatentgericht herangezogenen Unterlagen und die dazu getroffenen Fest-\n\nstellungen die Annahme einer rechtserhaltenden Benutzung nicht tragen. \n\n21 \n\nDie mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2006 vorgelegten Informationsbro-\n\nschüren und Unterlagen zeigen die Verwendung der Widerspruchsmarke ohne \n\nZusätze oder Aussparungen nur in den Beilagen \"Atos Inside\" und \"Atos Re-\n\nport\" und weiterhin in der Verwendung für die Atos Processing Services GmbH. \n\nDie Beilagen \"Atos Inside\" und \"Atos Report\" betreffen die Jahre 1999 und 2000 \n\nund geben für den Zeitraum, auf den das Bundespatentgericht abgestellt hat, \n\nnichts her. Das Bundespatentgericht hat nicht festgestellt, ob die Verwendung \n\nder Widerspruchsmarke durch die Atos Processing GmbH mit Zustimmung der \n\nWidersprechenden erfolgt ist. Die Frage kann jedoch offenbleiben. Selbst wenn \n\ndies der Fall sein sollte, erlauben diese Unterlagen keine zeitliche Zuordnung \n\nund geben deshalb für eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmar-\n\nke für den in Rede stehenden Zeitraum nichts her. \n\n22 \n\nIm Übrigen ist die Widerspruchsmarke in abgewandelter Form und zwar \n\nganz überwiegend mit den Zusätzen \"Worldline\" oder \"Origin\" oder im Fließtext \n\nunter Aussparung des Fischmotivs verwandt worden. Das Bundespatentgericht \n\nhat keine Feststellungen dazu getroffen, dass diese Abwandlungen den kenn-\n\nzeichnenden Charakter der Widerspruchsmarke nicht verändern. Für das \n\nRechtsbeschwerdeverfahren ist deshalb davon auszugehen, dass der kenn-\n\nzeichnende Charakter der Widerspruchsmarke durch diese Abwandlungen nicht \n\ni.S. von § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG unverändert bleibt. \n\n23 \n\nDas Bundespatentgericht hat zwar angenommen, dass Zusätze zu der \n\nWiderspruchsmarke wie \"Workplace Solutions\" und \"Infrastructure Solutions\" \n\nihren kennzeichnenden Charakter unverändert lassen. Werden auch ohne aus-\n\ndrückliche Feststellungen des Bundespatentgerichts zu den Zusätzen, die den \n\nkennzeichnenden Charakter der Widerspruchsmarke unverändert lassen, die \n\nweiteren Bestandteile \"Enterprise Architecture\", \"Applications Management\" \n\nund \"Solutions\" gerechnet, verbleiben gleichwohl nur wenige Verwendungsbei-\n\nspiele. Diese erlauben keinen sicheren Rückschluss auf eine rechtserhaltende \n\nBenutzung im Jahr 2006. \n\n24 \n\nEine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke lässt sich auch \n\nnicht den mit den Schriftsätzen vom 26. Oktober 2006 und 12. Oktober 2007 \n\nvorgelegten eidesstattlichen Versicherungen entnehmen. In der eidesstattlichen \n\nVersicherung vom 26. Oktober 2006 des Vorstandsmitglieds D. I. \n\nwird zwischen den einzelnen Abwandlungen der Widerspruchsmarke nicht diffe-\n\nrenziert. Im Übrigen ergibt sich aus ihr auch keine Zuordnung der beigefügten \n\nUnterlagen zum Jahr 2006. \n\n25 \n\nIn der eidesstattlichen Versicherung des Mitarbeiters W. S. der \n\nAtos Origin GmbH vom 28. September 2007 wird ebenfalls nicht zwischen den \n\nverschiedenen Abwandlungen der Widerspruchsmarke unterschieden. Der ei-\n\ndesstattlichen Versicherung lässt sich aber auch nicht mit dem für eine Glaub-\n\nhaftmachung erforderlichen Grad von Wahrscheinlichkeit entnehmen, dass die \n\nWiderspruchsmarke ohne Abwandlungen benutzt worden ist. Denn zur Ver-\n\nwendungsform verweist der Mitarbeiter S. in seiner eidesstattlichen Versi-\n\ncherung auf eine beigefügte Broschüre, in der die Verwendungsformen \"Atos \n\nOrigin\", \"Atos Workplace Solutions\", \"Atos Enterprise Architecture\", \"Atos Appli-\n\ncations Management\" und \"Atos Infrastructure Solutions\" jeweils mit und ohne \n\nFischsymbol angeführt sind. \n\n26 \n\ndd) Der Umstand, dass die Angriffe gegen eine rechtserhaltende Benut-\n\nzung vom Markeninhaber nicht bereits in der Beschwerdeinstanz, sondern erst \n\nim Rechtsbeschwerdeverfahren vorgebracht worden sind, beruht auf einer Ver-\n\nletzung des rechtlichen Gehörs des Markeninhabers. Das Bundespatentgericht \n\nist zu Unrecht davon ausgegangen, dass im markenrechtlichen Beschwerdever-\n\nfahren die Bestimmungen der Prozesskostenhilfe nicht entsprechend anwend-\n\nbar sind (vgl. BGH GRUR 2009, 88 Tz. 9 ff. - ATOZ I). Es hat dem Markeninha-\n\nber daher rechtsfehlerhaft Verfahrenskostenhilfe verweigert. Wäre der Marken-\n\ninhaber bereits im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten gewesen, ist nicht \n\nauszuschließen, dass er die im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgebrachten \n\nEinwendungen gegen eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmar-\n\nke bereits im Beschwerdeverfahren vorgebracht und das Bundespatentgericht \n\neine für ihn günstigere Entscheidung getroffen hätte. Danach beruht der ange-\n\nfochtene Beschluss auf einer Versagung des rechtlichen Gehörs (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 30.1.1997 - I ZB 3/95, GRUR 1997, 637, 638 = WRP 1997, 762 - Top \n\nSelection) durch Ablehnung der gebotenen Bewilligung von Verfahrenskosten-\n\nhilfe. \n\n27 \n\nc) Die Rechtsbeschwerde hat sich auch gegen die Annahme des Bun-\n\ndespatentgerichts gewandt, es liege eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 9 \n\nAbs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen den kollidierenden Marken vor und hat auch \n\ninsoweit eine Verletzung des Anspruchs des Markeninhabers auf rechtliches \n\nGehör gerügt. Ob auch diese Rüge berechtigt ist, braucht nicht entschieden zu \n\nwerden, weil der Beschluss bereits aus den Gründen zu III 2 b aufzuheben ist. \n\nBornkamm \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\nBergmann \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 4.1.2008 - 25 W (pat) 254/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__83-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-29/i-zb-83-08","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":6},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__83-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__83-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-29/i-zb-83-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__83-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:42:25.443835+00:00"}}