{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__83-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-12-18","aktenzeichen":"I ZB 83/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ATOZ II MarkenG § 85 Abs. 3 Satz 3 Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beginnt nach § 85 Abs. 3 Satz 3 MarkenG auch dann mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde, wenn der Rechtsbeschwerdeführer nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe Rechts- beschwerde einlegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver- säumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 83/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Dezember 2008 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nbetreffend die Marke Nr. 398 45 189 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nATOZ II \n\nMarkenG § 85 Abs. 3 Satz 3 \n\nDie Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beginnt nach § 85 Abs. 3 \n\nSatz 3 MarkenG auch dann mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde, wenn der \n\nRechtsbeschwerdeführer nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe Rechts-\n\nbeschwerde einlegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-\n\nsäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt. \n\nBGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 - I ZB 83/08 - Bundespatentgericht \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2008 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, \n\nProf. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDem Rechtsbeschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der \n\nRechtsbeschwerde gegen den an Verkündungs Statt am 4. Januar \n\n2008 zugestellten Beschluss des 25. Senats (Marken-Beschwerde-\n\nsenats) des Bundespatentgerichts gewährt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Dem Markeninhaber wurde am 4. Januar 2008 ein Beschluss des Bun-\n\ndespatentgerichts zugestellt, mit dem seine Beschwerde gegen die teilweise \n\nLöschung seiner Wortmarke Nr. 398 45 189 \"ATOZ\" teilweise zurückgewiesen \n\nwurde. Am 4. Februar 2008 beantragte der Markeninhaber, ihm Verfahrenskos-\n\ntenhilfe für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde zu bewilligen. Mit dem dem \n\nMarkeninhaber am 11. Oktober 2008 zugestellten Beschluss (BGH, Beschl. v. \n\n14.8.2008 - I ZA 2/08, WRP 2008, 1551 - ATOZ) ist dem Markeninhaber Ver-\n\nfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof Dr. A. \n\nbeigeordnet worden. Am 21. Oktober 2008 hat der Markeninhaber Rechtsbe-\n\nschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Am \n\n11. November 2008 hat der Markeninhaber beantragt, die Frist zur Begründung \n\nder Rechtsbeschwerde in Anlehnung an § 551 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2 ZPO \n\nfür einen angemessenen Zeitraum zu verlängern. Vorsorglich hat der Marken-\n\ninhaber beantragt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung \n\nder Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren. \n\n2 \n\nII. Dem Markeninhaber ist nach § 88 Abs. 1 MarkenG i.V. mit §§ 233, \n\n234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen \n\ndie Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu gewähren. \n\nEr war bis zur Mitteilung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe am \n\n11. Oktober 2008 ohne sein Verschulden an der Einlegung der Rechtsbe-\n\nschwerde gehindert und hat innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO Wiedereinsetzung beantragt und die versäumte Prozesshandlung \n\nnachgeholt (§ 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO). \n\n3 \n\nIII. Einer Wiedereinsetzung im Hinblick auf die Frist zur Begründung der \n\nRechtsbeschwerde bedarf es nicht. Die Frist zur Begründung der Rechtsbe-\n\nschwerde war im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Verlängerung der Be-\n\ngründungsfrist für die Rechtsbeschwerde am 11. November 2008 noch nicht \n\nabgelaufen. Nach der Vorschrift des § 85 Abs. 3 Satz 3 MarkenG beginnt die \n\nRechtsmittelbegründungsfrist mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde. Die \n\nBestimmung entspricht der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Rechtslage zur \n\nBerufung (§ 519 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO a.F.) und zur Revision (§ 554 \n\nAbs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO a.F.). Für die mittellose Partei bestehende \n\nNachteile nach der ZPO-Reform des Jahres 2002, die sich daraus ergeben, \n\ndass der Lauf der Fristen zur Begründung der Berufung und der Revision mit \n\nder Zustellung der angefochtenen Entscheidung beginnt (§ 520 Abs. 2 Satz 1, \n\n§ 551 Abs. 2 Satz 3 ZPO) und deshalb bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe \n\nregelmäßig nicht nur die Rechtsmittel-, sondern auch die Rechtsmittelbegrün-\n\ndungsfrist abgelaufen ist (hierzu BGHZ 173, 14 Tz. 15), treten bei der Rechts-\n\nbeschwerde in Markensachen nicht ein. Vielmehr gilt für den Unbemittelten und \n\nden Bemittelten im Rechtsbeschwerdeverfahren in Markensachen eine einheit-\n\nliche Rechtsmittelbegründungsfrist, die mit der Einlegung der Rechtsbeschwer-\n\nde beginnt. Dem mittellosen Beteiligten ist zu diesem Zeitpunkt bereits Verfah-\n\nrenskostenhilfe bewilligt. Er steht insoweit nicht ungünstiger als ein bemittelter \n\nBeteiligter und erleidet bei einer Anknüpfung des Beginns der Rechtsmittelbe-\n\ngründungsfrist an die Einlegung der Rechtsbeschwerde keinen Nachteil im Ver-\n\nhältnis zu einem bemittelten Beteiligten. Es besteht deshalb kein Anlass, für \n\nden Beginn der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde an die Bekannt-\n\ngabe der Gewährung der Wiedereinsetzung anzuknüpfen, wie dies die Rechts-\n\nbeschwerde erwägt. \n\n4 \n\nDa zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Fristverlängerung die \n\nRechtsmittelbegründungsfrist noch nicht abgelaufen war, kann die Frist nach \n\n§ 85 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 MarkenG und nicht, wie von der Rechtsbe-\n\nschwerde geltend gemacht, in Anlehnung an § 551 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2 \n\nZPO antragsgemäß angemessen verlängert werden. Die Entscheidung über die \n\nFristverlängerung erfolgt durch den Vorsitzenden gesondert. \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\n Bergmann \n\nKoch \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 4.1.2008 - 25 W(pat) 254/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__83-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/i-zb-83-08","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__83-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__83-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/i-zb-83-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__83-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:09:19.364927+00:00"}}