{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__62-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-12-18","aktenzeichen":"I ZB 62/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nI ZB 62/08 \n\nvom \n\n18. Dezember 2008 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die Marke Nr. 300 60 123 \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. \n\nBüscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss \n\ndes 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts \n\nvom 30. Januar 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an \n\ndas Bundespatentgericht zurückverwiesen. \n\nGerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erho-\n\nben. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nI. Die Widersprechende hat gegen die am 3. Januar 2003 veröffentlichte \n\nEintragung der für Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 38 und 42 einge-\n\ntragenen Wortmarke DE 300 60 123 \n\nIn-Travel-Entertainment \n\nWiderspruch erhoben aus der am 17. Mai 1999 für Waren und Dienstleis-\n\ntungen der Klassen 09, 39 und 42 eingetragenen Wortmarke DE 399 16 406 \n\nTRAVELTAINMENT \n\nDie zuständige Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat \n\nden Widerspruch zurückgewiesen. \n\nDie Beschwerde der Widersprechenden ist erfolglos geblieben. Das Bun-\n\ndespatentgericht hat am 30. Januar 2008 den Beschluss verkündet, mit dem es \n\ndie Beschwerde zurückgewiesen hat. Der vollständige Beschluss ist laut dienstli-\n\ncher Auskunft der Berichterstatterin erst mehr als fünf Monate später - ausweislich \n\ndes in der Akte befindlichen Erledigungsvermerks am 10. Juli 2008 - geschrieben \n\nworden. \n\nHiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer (nicht zugelassenen) \n\nRechtsbeschwerde, mit der sie rügt, der angefochtene Beschluss sei nicht mit \n\nGründen versehen (§ 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG). \n\nII. Die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden hat Erfolg. \n\n1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch ohne \n\nZulassung durch das Bundespatentgericht statthaft, da die Markeninhaberin einen \n\n8 \n\n9 \n\nim Gesetz aufgeführten, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnenden Ver-\n\nfahrensmangel - hier: die fehlende Begründung des Beschlusses - rügt und diese \n\nRüge im Einzelnen begründet (BGH, Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 5/03, GRUR \n\n2004, 76 = WRP 2004, 103 - turkey & corn; Beschl. v. 1.3.2007 - I ZB 33/06, \n\nGRUR 2007, 534 Tz. 5 = WRP 2007, 643 - WEST). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Widersprechende rügt \n\nmit Erfolg, der Beschluss sei nicht mit Gründen versehen (§ 83 Abs. 3 Nr. 6, § 79 \n\nAbs. 2 MarkenG). \n\nEin Beschluss ist auch dann nicht mit Gründen im Sinne des § 83 Abs. 3 \n\nNr. 6 MarkenG versehen, wenn die Gründe nicht binnen fünf Monaten nach Ver-\n\nkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und \n\nder Geschäftstelle übergeben worden sind (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten \n\nGerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 27.4.1993 - GmS-OGB 1/92, NJW 1993, \n\n2603 ff.; BGH, Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 118/99 - zu § 551 Nr. 7 ZPO a.F. [§ 547 \n\nNr. 6 ZPO]; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 83 Rdn. 37 i.V.m. § 79 Rdn. 3; \n\nStröbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 83 Rdn. 52 i.V.m. § 79 Rdn. 15). \n\n10 \n\nEntscheidungen des Patentgerichts, durch die über ein Rechtsmittel ent-\n\nschieden wird, sind nach § 79 Abs. 2 MarkenG zu begründen. Dieser Verpflich-\n\ntung ist nur dann genügt, wenn die Gründe der vollständig schriftlich niedergeleg-\n\nten und von den Richtern unterschriebenen Entscheidung mit den Gründen über-\n\neinstimmen, die nach dem Ergebnis der auf die mündliche Verhandlung folgenden \n\nUrteilsberatung für die richterliche Überzeugung und für die von dieser getragenen \n\nEntscheidung maßgeblich waren. Damit von einer solchen Übereinstimmung aus-\n\ngegangen werden kann, ist es notwendig, dass zwischen der Beratung und Ver-\n\nkündung eines noch nicht vollständig abgefassten Beschlusses und der Niederle-\n\ngung, Unterzeichnung und Übergabe des ganzen Beschlusses an die Geschäfts-\n\nstelle eine nicht zu große Zeitspanne liegt. Unter Rückgriff auf die gesetzliche \n\nWertung des § 548 ZPO ist diese Zeitspanne auf längstens fünf Monate zu be-\n\ngrenzen. Da das richterliche Erinnerungsvermögen abnimmt, ist jedenfalls nach \n\nAblauf von fünf Monaten nicht mehr gewährleistet, dass der Eindruck von der \n\nmündlichen Verhandlung und das Ergebnis der Beratung noch zuverlässigen Nie-\n\nderschlag in den so viel später abgefassten Gründen der Entscheidung finden. \n\nDiese Frist gilt für alle Gerichtsbarkeiten, da im Hinblick auf das Erinnerungsver-\n\nmögen der Richter keine Unterschiede zwischen den verschiedenen Gerichtsbar-\n\nkeiten bestehen (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes \n\naaO). \n\n11 \n\nDie Fünfmonatsfrist ist hier nicht eingehalten worden, da der am 30. Januar \n\n2008 verkündete Beschluss laut dienstlicher Auskunft der Berichterstatterin erst \n\nmehr als fünf Monate später - ausweislich des in der Akte befindlichen Erledi-\n\ngungsvermerks am 10. Juli 2008 - vollständig schriftlich niedergelegt worden ist. \n\n12 \n\n3. Der Antrag der Widersprechenden, die Entscheidung über die Rechtsbe-\n\nschwerde bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Deutschen Patent- und \n\nMarkenamt anhängigen Löschungsverfahrens gegen die Wortmarke DE 300 60 \n\n123 „In-Travel-Entertainment“ auszusetzen, hat keinen Erfolg. Für eine Ausset-\n\nzung besteht kein Anlass. Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist nicht \n\nvom Ausgang des Löschungsverfahrens abhängig. \n\n13 \n\nIII. Danach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur \n\nanderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zu-\n\nrückzuverweisen. \n\n14 \n\nHinsichtlich der Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der \n\nSenat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht. \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 30.01.2008 - 29 W(pat) 61/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__62-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/i-zb-62-08","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 548","ref_norm":"548","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__62-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__62-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/i-zb-62-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__62-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:09:05.462441+00:00"}}