{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__52-08A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-09-17","aktenzeichen":"I ZB 52/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 52/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. September 2009 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nbetreffend die Markenanmeldung Nr. 306 42 994 \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2009 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, \n\nDr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. Januar \n\n2009 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDie gemäß § 89a MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige An-\n\nhörungsrüge ist unbegründet. \n\nOhne Erfolg macht die Anmelderin geltend, der Senat habe ihren An-\n\nspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil er dem Vor-\n\ntrag der Rechtsbeschwerde nicht Rechnung getragen habe, der Sinn der Wort-\n\nzusammensetzung „DeutschlandCard“ lasse sich nicht ohne zusätzliche Über-\n\nlegungen erschließen, so dass sich nicht jegliche Unterscheidungskraft vernei-\n\nnen lasse. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das entscheidende \n\nGericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen \n\nund in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218, 220; 72, 119 121; 96, 205, \n\n216 f.). Der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 22. Januar 2009 mit dem \n\nVorbringen der Rechtsbeschwerde zu den Feststellungen auf S. 11 oben der \n\nEntscheidung des Bundespatentgerichts befasst (Tz. 15), wie auch die Anhö-\n\nrungsrüge einräumt. Soweit sie ausführt, es seien nicht die unterschiedlichen \n\nBedeutungsgehalte jeweils für sich betrachtet beschreibender Art, sondern die \n\nBezeichnung „DeutschlandCard“ habe ohne weitere Überlegungen der ange-\n\nsprochenen Verkehrskreise überhaupt keinen glatt beschreibenden Inhalt, zeigt \n\nsie keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auf. Vielmehr wiederholt sie - wie \n\nauch bei ihren weiteren Ausführungen - lediglich ihre von den tatrichterlichen \n\nFeststellungen abweichende Auffassung. \n\n3 \n\nEine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt ferner nicht darin, dass sich \n\nder Senat in seiner Entscheidung vom 22. Januar 2009 nicht ausdrücklich mit \n\ndem Vorbringen der Rechtsbeschwerde zu der Entscheidung des 25. Senats \n\ndes Bundespatentgerichts \n\nvom 26. Januar 2006 \n\n- 25 W (pat) 127/01 \n\n- BerlinCard befasst hat. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht ver-\n\npflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung \n\nauch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Auf den angeführ-\n\nten Beschluss des 25. Senats des Bundespatentgerichts kam es schon deshalb \n\nnicht entscheidend an, weil er hinsichtlich der Frage, ob die Bezeichnung \n\n„BerlinCard“ einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, auf einer anderen \n\nTatsachengrundlage zu einer anderen Marke ergangen ist. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 15.04.2008 - 33 W(pat) 13/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__52-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/i-zb-52-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__52-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__52-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/i-zb-52-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__52-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:54:48.339428+00:00"}}