{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-01-22","aktenzeichen":"I ZB 52/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 DeutschlandCard Dass eine Bezeichnung allgemein gehalten und deshalb mit einer gewissen begrifflichen Unbestimmtheit verbunden ist, steht der Feststellung, dass ihr als beschreibende Sachangabe die Unterscheidungskraft fehlt, nicht entgegen (hier: \"Deutschland\" als Angabe des Einsatzgebiets einer als \"Deutschland- Card\" bezeichneten Ausweis-, Berechtigungs-, Kredit- oder Kundenkarte).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 52/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Januar 2009 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nbetreffend die Markenanmeldung Nr. 306 42 994 \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: nein \nBGHR: ja \n\nja \n\nMarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 \n\nDeutschlandCard \n\nDass eine Bezeichnung allgemein gehalten und deshalb mit einer gewissen \nbegrifflichen Unbestimmtheit verbunden ist, steht der Feststellung, dass ihr als \nbeschreibende Sachangabe die Unterscheidungskraft fehlt, nicht entgegen \n(hier: \"Deutschland\" als Angabe des Einsatzgebiets einer als \"Deutschland-\nCard\" bezeichneten Ausweis-, Berechtigungs-, Kredit- oder Kundenkarte). \n\nBGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - I ZB 52/08 - Bundespatentgericht \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. \n\nDr. Büscher, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 33. Senats (Mar-\n\nken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 15. April \n\n2008 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Marken-\n\namts hat die Anmeldung der Wortmarke \n\nDeutschlandCard\n\nfür folgende Waren und Dienstleistungen wegen Fehlens jeglicher Unterschei-\n\ndungskraft zurückgewiesen: \n\nKlasse 9: magnetische und optische Datenträger; codierte Informations- und \nServicekarten mit Magnetstreifen und/oder integrierten Schaltkreisen (Smart-\ncards); Datenlesegeräte zum Lesen der genannten Datenträger; Computersoft-\nware, insbesondere Computersoftware für Kundenbindungsprogramme (gespei-\nchert); \n\nKlasse 16: Druckereierzeugnisse; \n\nKlasse 35: Entwicklung, Organisation und Durchführung von Kundenbindungs-\nsystemen zu Werbezwecken; Zusammenstellen, Pflege und Systematisierung \nvon Daten in Computerdatenbanken; \n\nKlasse 36: Ausgabe von Kundenkarten für Bonus- und Prämienprogramme, mit \nBonus- oder Zahlungsfunktion; \n\nKlasse 38: Betreiben einer Plattform für ein Kundenbindungsprogramm, insbe-\nsondere ein Bonus- oder Prämienprogramm, in einem Computernetzwerk; \n\nKlasse 41: Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); \n\nKlasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computersoftware; Softwareberatung; \nEntwurf und Entwicklung von Computerdatenbanken; Datenverwaltung auf Ser-\nvern. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDie Beschwerde der Anmelderin ist ohne Erfolg geblieben (BPatG GRUR \n\n2008, 1005). \n\nHiergegen wendet sich die Anmelderin mit der (zugelassenen) Rechts-\n\nbeschwerde. \n\nII. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass der Eintragung der \n\nangemeldeten Marke für die genannten Waren und Dienstleistungen der Klas-\n\nsen 9, 16, 35, 36, 38, 41 und 42 das Schutzhindernis des Fehlens jeglicher Un-\n\nterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. Zur Begrün-\n\ndung hat es ausgeführt: \n\n5 \n\nDie aus den Begriffen \"Deutschland\" und \"Card\" zusammengesetzte An-\n\nmeldemarke werde von den angesprochenen Verkehrsteilnehmern unmittelbar \n\n(wörtlich) als \"Deutschland-Karte\" oder \"Deutschlandkarte\" verstanden. Dies \n\ngelte sowohl für die allgemeinen Durchschnittskonsumenten, an die sich zum \n\nBeispiel magnetische und optische Datenträger (Smartcards), Druckereier-\n\nzeugnisse, elektronische Publikationen oder Plattformen für ein Kundenbin-\n\ndungsprogramm richteten, als auch und insbesondere für die Spezialverkehrs-\n\nkreise des Handels und der Publikumsunternehmen, die sich an derartige Kun-\n\ndenbindungssysteme angeschlossen hätten und zu deren Betrieb sie Datenle-\n\nsegeräte, einschlägige Computersoftware sowie weitere auf Kundenbindungs-\n\nsysteme spezialisierte wirtschaftliche und technische Dienstleistungen benötig-\n\nten. \n\n6 \n\nUnter einer solchen \"DeutschlandKarte\" werde naheliegend eine Karte \n\nmit Bezug zu Deutschland verstanden. Welcher Art dieser Bezug genau sei, \n\ngehe zwar bei isolierter Betrachtung aus der Wortzusammensetzung noch nicht \n\nhervor. Eine solche isolierte Beurteilung sei jedoch nicht maßgeblich, weil die \n\nUnterscheidungskraft aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise bei \n\neinem branchenüblichen Einsatz von Marken als Herkunftshinweis im Hinblick \n\nauf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen sei. Wenn die \n\nangemeldete Marke dem Verkehrsteilnehmer als Kennzeichnung der konkreten \n\nWaren oder Dienstleistungen entgegentrete, wisse er nicht nur, um welche Wa-\n\nre oder Dienstleistung es gehe, sondern auch, wie die Bezeichnung \n\n\"DeutschlandCard\" in Bezug darauf zu verstehen sei. Daher spiele es auch kei-\n\nne Rolle, dass die Marke aus sich heraus nicht deutlich mache, ob es sich zum \n\nBeispiel um eine Telefon-, Mitglieds-, Kreditkarte oder eine andere Karte han-\n\ndele. \n\n7 \n\nEs bestehe vorliegend ein enger beschreibender Bezug der Bezeichnung \n\n\"DeutschlandCard\" zu den streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen \n\nim Sinne einer in Deutschland einsetzbaren Multifunktionskarte, die neben Aus-\n\nweis-, Berechtigungs-, Kredit- oder Kundenkartenfunktionen auch Informations- \n\nund Service-, Bonus-, Prämien- und Zahlungsfunktionen erfülle. \n\n8 \n\nIII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-\n\nschwerde haben keinen Erfolg. Mit Recht hat das Bundespatentgericht ange-\n\nnommen, dass die Eintragung des Zeichens \"DeutschlandCard\" für die in Rede \n\nstehenden Waren und Dienstleistungen wegen des Schutzhindernisses des \n\nFehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zu versagen \n\nist. \n\n9 \n\n1. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf jede der Wa-\n\nren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu beurteilen, wobei es \n\nauf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise ankommt (EuGH, Urt. v. \n\n7.10.2004 - C-136/02 P, Slg. 2004, I-9165 = GRUR Int. 2005, 135 Tz. 19 \n\n- Maglite; Urt. v. 16.9.2004 - C-404/02, Slg. 2004, I-8499 = GRUR Int. 2005, 42 \n\nTz. 23 - Nichols; Urt. v. 7.7.2005 - C-353/03, Slg. 2005, I-6135 = GRUR 2005, \n\n763 Tz. 25 = WRP 2005, 1159 - Nestlé/Mars). Dabei ist auf die mutmaßliche \n\nWahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver-\n\nständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistun-\n\ngen abzustellen (vgl. EuGH, Urt. v. 16.9.2004 - C-329/02 P, Slg. 2004, I-8317 = \n\nGRUR Int. 2005, 44 Tz. 24 - SAT 2; EuGH GRUR Int. 2005, 135 Tz. 19 \n\n- Maglite). Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Art. 3 \n\nAbs. 1 lit. b MarkenRL) ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eig-\n\nnung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in \n\nRede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Un-\n\nternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen \n\nsomit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR \n\nInt. 2005, 135 Tz. 29 - Maglite; BGHZ 159, 57, 62 - Farbige Arzneimittelkapsel; \n\nBGH, Beschl. v. 16.12.2004 - I ZB 12/02, GRUR 2005, 417, 418 = WRP 2005, \n\n490 - BerlinCard, m.w.N.). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die \n\nUrsprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu ge-\n\nwährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintra-\n\ngungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab zugrunde zu legen, so-\n\ndass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutz-\n\nhindernis zu überwinden. \n\n10 \n\na) Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreiben-\n\nden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen \n\nohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemel-\n\ndeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unter-\n\nscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es \n\nkeinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungs-\n\nmittel versteht (vgl. BGHZ 167, 278 Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006, m.w.N.). \n\nAuch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleis-\n\ntung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn \n\ndurch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Wa-\n\nren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerecht-\n\nfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne \n\nweiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unter-\n\nscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistun-\n\ngen sieht (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.1997 - I ZB 18/95, GRUR 1998, 465, 468 \n\n= WRP 1998, 492 - BONUS). Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer \n\nHerkunft nach zu unterscheiden, kommt ferner solchen Angaben nicht zu, die \n\naus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache beste-\n\nhen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder \n\nin den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstan-\n\nden werden (vgl. BGHZ 167, 278 Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; BGH, Beschl. \n\nv. 28.8.2003 - I ZB 6/03, GRUR 2003, 1050, 1051 = WRP 2003, 1429 - Cityser-\n\nvice; Beschl. v. 22.1.2009 - I ZB 34/08 Tz. 27 - My World, m.w.N.). \n\n11 \n\nb) Von diesen Grundsätzen ist auch das Bundespatentgericht ausge-\n\ngangen und hat angenommen, die angemeldete Marke verfüge deshalb nicht \n\nüber die erforderliche Unterscheidungskraft, weil der Verkehr ohne weiteres \n\nund ohne Unklarheiten einen beschreibenden Begriffsinhalt der Marke hinsicht-\n\nlich der angemeldeten Waren und Dienstleistungen erfasse. Dass der Marke \n\nauch unabhängig von einem für bestimmte Waren oder Dienstleistungen be-\n\nschreibenden Begriffsinhalt die Unterscheidungskraft fehlt, weil sich die Zu-\n\nsammensetzung \"DeutschlandCard\" schon als solche nicht als Unterschei-\n\ndungsmittel eignet, etwa weil aus dem Begriff \"Card\" und einer geografischen \n\nAngabe zusammengesetzte Bezeichnungen von Kartensystemen inzwischen \n\nüblich geworden und vom Verkehr generell nicht als Hinweis auf die Herkunft \n\naus einem bestimmten Unternehmen verstanden werden, hat das Bundespa-\n\ntentgericht in dem angefochtenen Beschluss dagegen nicht festgestellt. \n\n12 \n\naa) Das Bundespatentgericht hat einen engen beschreibenden Bezug \n\nder Bezeichnung \"DeutschlandCard\" für die Waren \n\nmagnetische Datenträger; codierte Informations- und Servicekarten mit Ma-\ngnetstreifen und/oder integrierten Schaltkreisen (Smartcards) und Druckerei-\nerzeugnisse \n\ndaraus hergeleitet, dass diese Waren zumindest oberbegrifflich auch Multifunk-\n\ntionskarten sowie spezielle Ausweis-, Berechtigungs-, Kredit- oder Kundenkar-\n\nten umfassten und die angemeldete Marke daher für diese Waren schlicht eine \n\nAngabe über die Art der Waren (Karten) und das für sie vorgesehene Einsatz-\n\ngebiet (Deutschland) darstelle. \n\n13 \n\nDiese tatrichterliche Beurteilung des Bundespatentgerichts, der ange-\n\nmeldeten Marke fehle wegen ihres eindeutig beschreibenden Sinngehalts für \n\ndie Waren \n\nmagnetische Datenträger; codierte Informations- und Servicekarten mit Ma-\ngnetstreifen und/oder integrierten Schaltkreisen (Smartcards) und Druckerei-\nerzeugnisse \n\njegliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, lässt keinen \n\nRechtsfehler erkennen. Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin, die weitgehend \n\nlediglich ihre eigene Auffassung an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzt, \n\nwendet sich ohne Erfolg gegen die im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet \n\nliegende Beurteilung. \n\n14 \n\n(1) Hinsichtlich der vorstehend genannten Waren rügt die Rechtsbe-\n\nschwerde, die Feststellungen des Bundespatentgerichts seien widersprüchlich, \n\nweil es zum einen die angemeldete Marke als schlichte Warenangabe für das \n\nvorgesehene Einsatzgebiet (Deutschland) begreife, zum anderen aber das vor-\n\ngesehene Einsatzgebiet nicht unbedingt im Sinne einer regionalen Beschrän-\n\nkung verstanden wissen wolle. Sei indes die Bestimmung des Einsatzgebietes \n\nunmöglich, weil letztlich nur eine Bedeutung in einem übertragenen Sinn mit \n\ndurchaus unterschiedlichem Gehalt festgestellt werden könne, dann fehle es \n\nschon deshalb an einer glatt beschreibenden Bezeichnung des vorgesehenen \n\nEinsatzgebiets. Zudem lasse der Hinweis \"Card\" auch im Bezug auf die Waren \n\n\"codierte Informations- und Servicekarten mit Magnetstreifen und/oder integrier-\n\nten Schaltkreisen (Smartcards)\" neben dem Format, also der äußeren Beschaf-\n\nfenheit der Karte, auch völlig offen, ob man es mit einer Kundenkarte, einer \n\nKreditkarte, einer Ausweiskarte, einer Rabattkarte oder einer andersartigen \n\n\"Karte\" zu tun habe und welcher geschäftliche Bereich sich dahinter verberge. \n\n15 \n\n(2) Damit vermag die Rechtsbeschwerde einen Rechtsfehler des Bun-\n\ndespatentgerichts nicht aufzuzeigen. Der Umstand, dass nach den Feststellun-\n\ngen des Bundespatentgerichts der mit der Angabe \"Deutschland\" verbundene \n\nBezug auf das Einsatzgebiet der Karte von einzelnen Verkehrsteilnehmern un-\n\nterschiedlich verstanden werden kann (einsetzbar in ganz Deutschland oder nur \n\nin Teilen Deutschlands, eventuell auch zusätzlich in bestimmten Nachbarlän-\n\ndern oder auch deutschlandweite Marktdurchdringung), steht der Annahme, \n\ndass der Bezeichnung für die genannten Waren die Unterscheidungskraft fehlt, \n\nschon deshalb nicht entgegen, weil die unterschiedlichen Bedeutungsinhalte \n\njeweils für sich betrachtet beschreibender Art sind (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2004 \n\n- I ZR 189/01, GRUR 2004, 778, 779 = WRP 2004, 1173 - URLAUB DIREKT). \n\nIm Übrigen reicht es für das Vorliegen des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 \n\nNr. 1 MarkenG aus, wenn das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen \n\nBedeutungen eine beschreibende Angabe enthält (vgl. EuGH, Urt. v. 12.2.2004 \n\n- C-265/00, Slg. 2004, I-1699 = GRUR 2004, 680 Tz. 38 - Campina Melkunie/ \n\nBenelux-Merkenbureau [BIOMILD]; BGH, Beschl. v. 12.8.2004 - I ZB 1/04, \n\nGRUR 2005, 257, 258 = WRP 2005, 217 - Bürogebäude). Entgegen der Auf-\n\nfassung der Rechtsbeschwerde ist es auch nicht widersprüchlich, wenn das \n\nBundespatentgericht einerseits von einer schlichten Angabe über die Art der \n\nWaren und deren Einsatzgebiet und andererseits davon spricht, es spiele keine \n\nRolle, wie genau diese Bestimmung des Einsatzgebietes aussehe. Die mit einer \n\nwie hier lediglich allgemein gehaltenen Umschreibung verbundene begriffliche \n\nUnbestimmtheit steht der Annahme einer beschreibenden Sachangabe nicht \n\nentgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882, 883 = \n\nWRP 2000, 1140 - Bücher für eine bessere Welt). \n\n16 \n\nbb) Hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen wendet sich die \n\nRechtsbeschwerde gleichfalls ohne Erfolg gegen die tatrichterliche Beurteilung \n\ndes Bundespatentgerichts, der Anmeldemarke fehle wegen ihrer insoweit be-\n\nschreibenden Bedeutung die Unterscheidungskraft. \n\n17 \n\n(1) Hinsichtlich der weiteren streitgegenständlichen Waren der Klasse 9 \n\nDatenlesegeräte zum Lesen der genannten Datenträger; Computersoftware, \ninsbesondere Computersoftware für Kundenbindungsprogramme (gespeichert) \n\nhat das Bundespatentgericht angenommen, mit der Anmeldemarke würden \n\ndiese Waren als Geräte und Software beschrieben, die für die an das System \n\nangeschlossenen Unternehmen dem Auslesen und der Verarbeitung von Daten \n\ndienten, die in Zusammenhang mit in Deutschland einsetzbaren Karten gewon-\n\nnen oder benötigt würden. Die übrigen streitgegenständlichen Dienstleistungen \n\nder Klassen 35, 36, 38, 41 und 42 würden mit der Anmeldemarke in der Weise \n\nbeschrieben, dass sie - je nach Dienstleistung - in wirtschaftlicher oder techni-\n\nscher Hinsicht der Vorbereitung, Durchführung, Verwaltung und Verwertung \n\ndes Einsatzes von Karten dienten, die in Deutschland einsetzbar seien oder \n\neinen sonstigen Bezug zu Deutschland hätten. Die streitgegenständlichen Wa-\n\nren und Dienstleistungen bezögen sich damit entweder bereits nach ihrer For-\n\nmulierung konkret auf Daten enthaltende Karten, Kundenkarten und Kunden-\n\nbindungssysteme oder sie stellten Oberbegriffe dar, die diese Bereiche wirt-\n\nschaftlich-technisch mit erfassten. Darüber hinaus handele es sich bei der an-\n\ngemeldeten Marke sogar um eine direkte Angabe über Merkmale der Waren \n\nund Dienstleistungen, nämlich über deren Art, Eignung und Bestimmung. \n\n18 \n\nBegegne dem Verkehr zum Beispiel ein magnetischer Datenträger in \n\nForm einer Kunden-, Berechtigungs-, Mitglieds- oder Kreditkarte mit der Auf-\n\nschrift \"DeutschlandCard\", so erkenne er ohne weiteres einen beschreibenden \n\nBezug. Dass hinter solchen Karten ein EDV-Kartensystem stehen müsse, um \n\nsie einsetzen zu können, entspreche der Natur solcher Waren und bedürfe kei-\n\nner weiteren Überlegung. Dies gelte ähnlich für Peripheriegeräte wie Datenle-\n\nsegeräte zum Lesen der genannten Datenträger. Würden solche Geräte mit \n\n\"DeutschlandCard\" gekennzeichnet, so werde der Verkehr davon ausgehen, \n\ndass damit Karten mit Bezug zu Deutschland ausgelesen werden könnten und \n\nsollten. Dass dahinter ein EDV-Kartensystem stehen werde, für dessen Betrieb \n\ndas Gerät erforderlich sei, liege für einen normal informierten, angemessen \n\naufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher auf der Hand. Im \n\nÜbrigen könne dies für das Erkennen des beschreibenden Charakters der Mar-\n\nke \"DeutschlandCard\" in Bezug auf das Lesegerät auch keine Rolle spielen, da \n\nselbst ohne dahinter stehendes Kartensystem bereits eine Merkmalsbezeich-\n\nnung vorliege. Gleiches gelte für die vorliegend weiter streitgegenständlichen \n\ntechnischen Waren und Dienstleistungen wie \n\nComputersoftware, Druckereierzeugnisse, Zusammenstellen, Pflege und \nSystematisierung von Daten in Computerdatenbanken sowie Entwurf und Ent-\nwicklung von Computersoftware und Datenbanken, \n\ndie oberbegrifflich auch Software, Druckereierzeugnisse, Daten- und Entwick-\n\nlungsdienstleistungen mit umfassten, die auf den Einsatz solcher Karten spe-\n\nzialisiert sein könnten. Erst recht gelte dies für Dienstleistungen, die regelmäßig \n\nschon (ober-)begrifflich ein Kartensystem mit erfassten, wie etwa \n\nEntwicklung, Organisation und Durchführung von Kundenbindungssystemen zu \nWerbezwecken; Ausgabe von Kundenkarten für Bonus- und Prämienprogram-\nme, mit Bonus- und Zahlungsfunktion; Betreiben einer Plattform für ein Kun-\ndenbindungsprogramm, insbesondere ein Bonus- oder Prämienprogramm, in \neinem Computernetzwerk. \n\n19 \n\n(2) Den dagegen gerichteten Rügen der Rechtsbeschwerde bleibt der \n\nErfolg versagt. Das Bundespatentgericht hat tatrichterlich festgestellt, für den \n\nnormal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durch-\n\nschnittsverbraucher liege es auf der Hand und bedürfe es daher keiner geson-\n\nderten Überlegung, dass hinter den mit \"DeutschlandCard\" gekennzeichneten \n\nKarten und Geräten ein entsprechendes EDV-Kartensystem stehe. Das Vor-\n\nbringen der Rechtsbeschwerde erschöpft sich insoweit weitgehend in der blo-\n\nßen Behauptung der gegenteiligen Auffassung, dazu bedürfe es einer weiteren \n\nÜberlegung, so dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt nicht ohne \n\nweiteres und ohne Unklarheiten erfassen könne. Die Rechtsbeschwerde ver-\n\nmag dagegen nicht aufzuzeigen, dass die vom Bundespatentgericht seiner Ent-\n\nscheidung zugrunde gelegte Feststellung auf einem Rechtsfehler beruht. Der \n\nAnnahme des Bundespatentgerichts, der Verkehr sehe in der Bezeichnung \n\n\"DeutschlandCard\" die Angabe des Verwendungszwecks der hier in Rede ste-\n\nhenden Peripheriegeräte sowie der weiteren technischen Waren und Dienstleis-\n\ntungen der Klassen 35, 36, 38, 41 und 42, steht, anders als die Rechtsbe-\n\nschwerde meint, nicht entgegen, dass dazu der Schluss auf ein hinter dem \n\nBegriff \"DeutschlandCard\" stehendes EDV-Kartensystem erforderlich ist. Die \n\nRechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die weitere Feststellung des Bundes-\n\npatentgerichts, ein solcher Schluss liege für den angesprochenen Durch-\n\nschnittsverbraucher auf der Hand, auf Rechtsfehlern beruht, insbesondere er-\n\nfahrungswidrig ist. Die Auffassung des Bundespatentgerichts, bei solchen auf \n\nder Hand liegenden Annahmen sei von einem derart engen beschreibenden \n\nBezug auszugehen, dass das Zeichen vom Verkehr nicht als Unterschei-\n\ndungsmittel für die Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen ver-\n\nstanden werde und ihm daher jegliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 \n\nNr. 1 MarkenG fehle, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für die \n\nFeststellung der Unterscheidungskraft eines Zeichens ist darauf abzustellen, ob \n\nes dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durch-\n\nschnittsverbraucher der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen er-\n\nmöglicht, diese auch ohne analysierende und vergleichende Betrachtungsweise \n\nsowie ohne besondere Aufmerksamkeit von denjenigen anderer Unternehmen \n\nzu unterscheiden (vgl. EuGH, Urt. v. 12.2.2004 - C-218/01; Slg. = GRUR 2004, \n\n428 Tz. 53 - Henkel). Geht der Durchschnittsverbraucher aufgrund von auf der \n\nHand liegenden Annahmen von einem beschreibenden Begriffsinhalt aus, so \n\nfehlt dem Zeichen die Eignung, vom Verkehr als Hinweis auf die Herkunft der \n\nso gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen verstanden zu werden. \n\n20 \n\n3. Auf das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hat das \n\nBundespatentgericht seine Entscheidung nicht gestützt. Es hat die Zurückwei-\n\nsung der Beschwerde der Anmelderin vielmehr ausschließlich damit begründet, \n\ndass die angemeldete Marke für die streitgegenständlichen Waren und Dienst-\n\nleistungen nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge. Auf die \n\nAusführungen der Rechtsbeschwerde zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es \n\nschon aus diesem Grunde nicht an. \n\n21 \n\nIV. Danach ist die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Anmelderin (§ 90 \n\nAbs. 2 Satz 1 MarkenG) zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\n Büscher \n\n Bergmann \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 15.04.2008 - 33 W(pat) 13/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-22/i-zb-52-08","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":8},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-22/i-zb-52-08","retrieved":"2026-07-10 19:08:20.748320+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-22/i-zb-52-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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