{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__48-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-12-04","aktenzeichen":"I ZB 48/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Willkommen im Leben MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 39 Abs. 1 a) Die Eintragung der Waren und Dienstleistungen im Verzeichnis kann nach ihrem Inhalt beschränkt werden (hier: Beschränkung der Eintragung der Waren und Dienstleistungen \"Bild- und Tonträger, Druckereierzeugnisse, Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informatio- nen\" auf bestimmte Themengebiete). b) Die Wortfolge \"Willkommen im Leben\" ist für die Waren und Dienstleistun- gen \"Bild- und Tonträger, Druckereierzeugnisse, Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen\" nicht unterscheidungs- kräftig i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 48/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Dezember 2008 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die Markenanmeldung Nr. 304 33 527.4 \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nWillkommen im Leben \n\nMarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 39 Abs. 1 \n\na) Die Eintragung der Waren und Dienstleistungen im Verzeichnis kann nach \nihrem Inhalt beschränkt werden (hier: Beschränkung der Eintragung der \nWaren und Dienstleistungen \"Bild- und Tonträger, Druckereierzeugnisse, \nAnbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informatio-\nnen\" auf bestimmte Themengebiete). \n\nb) Die Wortfolge \"Willkommen im Leben\" ist für die Waren und Dienstleistun-\ngen \"Bild- und Tonträger, Druckereierzeugnisse, Anbieten und Mitteilen von \nauf einer Datenbank gespeicherten Informationen\" nicht unterscheidungs-\nkräftig i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. \n\nBGH, Beschl. v. 4. Dezember 2008 - I ZB 48/08 - Bundespatentgericht \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2008 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. \n\nDr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss des \n\n29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts \n\nvom 26. März 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Ein-\n\ntragung der Wortfolge \n\nWillkommen im Leben \n\nfür verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 38, 41 und 42 \n\nbegehrt. \n\n2 \n\nDie Markenstelle für die Klasse 38 hat die Anmeldung wegen fehlender \n\nUnterscheidungskraft teilweise zurückgewiesen, und zwar für die Waren und \n\nDienstleistungen \n\nBild- und Tonträger; Datenträger zur Wiedergabe von Ton und Bild; CD-\nROM; Druckwerke aller Art, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Bü-\ncher, Reiseführer; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Anbieten und Mit-\nteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen; Rundfunk-, \nFilm- und Fernsehproduktion. \n\n3 \n\nIm Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin ein bezogen auf die von \n\nder Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleistungen eingeschränktes \n\nVerzeichnis eingereicht. Das Bundespatentgericht hat danach seiner Prüfung \n\nfolgende Waren und Dienstleistungen zugrunde gelegt: \n\nKlasse 9: \nBild- und Tonträger zu den Themen Kochen, Backen, Ernährung, Ge-\nsundheit, Fitness, Wellness, Lifestyle, Medizin, Business, Partnerschaft, \nTiere, Garten, Einrichtung und Innenausstattung; \n\nKlasse 16: \nDruckereierzeugnisse, nämlich Kochbücher, Backbücher, Rezeptsamm-\nlungen zum Kochen und Backen, Rezeptsammlungen zu Kaffeespezialitä-\nten, Cocktails und anderen Getränken, Diätkochbücher, Diätbackbücher, \nKochbücher für Diabetiker; Backbücher für Diabetiker, Gesundheitsratge-\nber, Fitnessratgeber, Wellnessratgeber, Lifestyleratgeber, Psychologiebü-\ncher, medizinische Ratgeber, Businessratgeber, Nachschlagewerke zu \nBewerbungssituationen, Sprachen, sozialer Kompetenz und Psychologie, \nPartnerschaftsratgeber, Tierbücher, Gartenbücher, Ratgeber zur Garten-\ngestaltung, Einrichtungsbücher, Ratgeber zur Innenausstattung; \n\nKlasse 38: \nAnbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informati-\nonen zu den Themen Kochen, Backen, Ernährung, Gesundheit, Fitness, \nWellness, Lifestyle, Medizin, Business, Partnerschaft, Tiere, Garten, Ein-\nrichtung und Innenausstattung. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts \n\ngerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschl. v. 26.3.2008 \n\n- 29 W (pat) 23/05, juris). \n\nHiergegen wendet sich die Anmelderin mit der (zugelassenen) Rechts-\n\nbeschwerde. \n\nII. Das Bundespatentgericht hat die angemeldete Marke für die in Rede \n\nstehenden Waren und Dienstleistungen mangels Unterscheidungskraft i.S. von \n\n§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für nicht eintragungsfähig gehalten und ausgeführt: \n\nDie im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 31. Januar 2006 erfolg-\n\nte Einschränkung des Verzeichnisses sei in dem Umfang zulässig, in dem sie \n\nsich auf Waren und Dienstleistungen beziehe, die Gegenstand der Zurückwei-\n\nsung durch das Deutsche Patent- und Markenamt gewesen seien. Im Hinblick \n\nauf diese Waren und Dienstleistungen fehle dem Zeichen jegliche Unterschei-\n\ndungskraft. Nicht unterscheidungskräftig seien allgemeine werbliche Aussagen \n\nund Anpreisungen und unmittelbare Sachaussagen. Die angemeldete Wortfolge \n\nlasse sich als allgemeine Redewendung in den in Rede stehenden Branchen \n\nbelegen. Sie diene in der Werbung zur Vermittlung einer positiven Stimmung \n\nund als Buch- oder Fernsehtitel oder zur Beschreibung einer Fernsehserie. Das \n\nangemeldete Zeichen erschöpfe sich in dem titelartigen Hinweis auf den Inhalt \n\nder Waren oder Dienstleistungen. Selbst wenn die Wortfolge auf unterschiedli-\n\nche Art und Weise interpretiert werden könne, handele es sich um austausch-\n\nbare Bedeutungen, den dadurch vermittelten allgemeinen Aussagen fehle die \n\n8 \n\n9 \n\nEignung, auf ein Unternehmen hinzuweisen. Auf Voreintragungen der Wortfolge \n\nin Österreich und der Schweiz komme es nicht an. \n\nIII. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. \n\n1. Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die \n\nAnmelderin im Beschwerdeverfahren das Verzeichnis der Waren und Dienst-\n\nleistungen rechtswirksam in dem Umfang beschränkt hat, den das Bundespa-\n\ntentgericht seiner weiteren Prüfung zugrunde gelegt hat (§ 39 Abs. 1 Halbsatz 2 \n\nMarkenG). Allerdings ist es unzulässig, die Anmeldung in der Art und Weise \n\neinzuschränken, dass die Waren oder Dienstleistungen ein bestimmtes Merk-\n\nmal nicht aufweisen (vgl. EuGH, Urt. v. 12.2.2004 - C-363/99, Slg. 2004, I-1619 \n\n= GRUR 2004, 674 Tz. 114 f. - Postkantoor). Von einer derartigen unzulässigen \n\nEinschränkung ist aufgrund der hier in Rede stehenden Beschränkung des Wa-\n\nren- und Dienstleistungsverzeichnisses nicht auszugehen. Dieses enthält viel-\n\nmehr eine Begrenzung der jeweils weiten Waren- und Dienstleistungsbegriffe \n\n\"Bild- und Tonträger\", \"Druckereierzeugnisse\" und \"Anbieten und Mitteilen von \n\nauf einer Datenbank gespeicherten Informationen\" auf bestimmte Inhalte. Ge-\n\ngen eine derartige Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnis-\n\nses bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken. \n\n10 \n\n2. Das Bundespatentgericht hat rechtsfehlerfrei das Eintragungshinder-\n\nnis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) be-\n\njaht. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben keinen \n\nErfolg. \n\n11 \n\na) Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist \n\ndie einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unter-\n\nscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen \n\neines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu \n\nwerden. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von ei-\n\nnem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unter-\n\nscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 24.4.2008 - I ZB 21/06, GRUR 2008, 1093 Tz. 13 = WRP 2008, 1428 \n\n- Marlene-Dietrich-Bildnis, m.w.N.). Kann einem Wortzeichen kein für die fragli-\n\nchen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender \n\nBegriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein \n\ngebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das \n\nvom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Wer-\n\nbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden \n\nwird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die vorerwähnte \n\nUnterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, \n\nBeschl. v. 28.6.2001 - I ZB 1/99, GRUR 2002, 64 f. = WRP 2001, 1445 \n\n- INDIVIDUELLE; BGHZ 167, 278 Tz. 18 f. - FUSSBALL WM 2006). \n\n12 \n\nDavon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wort-\n\nfolgen auszugehen, ohne dass unterschiedliche Anforderungen an die Unter-\n\nscheidungskraft von Wortfolgen gegenüber anderen Wortzeichen gerechtfertigt \n\nsind. Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich \n\nproduktbeschreibenden Inhalt hat oder ob ihr über diesen hinaus eine, wenn \n\nauch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder \n\nDienstleistungen zukommt. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb \n\nbei einer Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen \n\nund Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Grundsätzlich nicht unter-\n\nscheidungskräftig werden des weiteren in der Regel längere Wortfolgen sein. \n\nIndizien für die Eignung, die Waren und Dienstleistungen eines bestimmten An-\n\nbieters von denen anderer zu unterscheiden, können dagegen Kürze, eine ge-\n\nwisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit \n\nund Interpretationsbedürftigkeit einer Werbeaussage kann einen Anhalt für eine \n\nhinreichende Unterscheidungskraft bieten. Dabei dürfen die Anforderungen an \n\ndie Eigenart im Rahmen der Bewertung der Unterscheidungskraft von Wortfol-\n\ngen nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfachen \n\nAussage kann nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abge-\n\nsprochen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 17.5.2001 - I ZB 60/98, GRUR 2001, \n\n1043, 1044 f. = WRP 2001, 1202 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Beschl. v. \n\n13.6.2002 - I ZB 1/00, GRUR 2002, 1070, 1071 = WRP 2002, 1281 - Bar jeder \n\nVernunft). \n\n13 \n\nb) Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, das angemeldete Zeichen \n\n\"Willkommen im Leben\" sei eine allgemeine Redewendung, die im Zusammen-\n\nhang mit der Begrüßung von Neugeborenen und mit schwierigen Lebenssituati-\n\nonen zur Bezeichnung eines positiven Neubeginns verwendet werde. Die Wort-\n\nfolge solle in der Werbung eine positive Stimmung vermitteln. Sie werde als \n\nTitel oder Inhaltsangabe für Bücher zu den unterschiedlichsten Themen und als \n\nTitel oder Kurzbezeichnung von Fernsehserien verwandt. Der Wortfolge komme \n\ndanach keine Funktion als Herkunftshinweis, sondern nur eine allgemeine \n\nSachaussage ohne jede Eigenart zu. \n\n14 \n\nc) Diese Beurteilung des Bundespatentgerichts hält einer rechtlichen \n\nNachprüfung stand. Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegan-\n\ngen, dass der angemeldeten Wortfolge auch bei Anlegung des gebotenen \n\ngroßzügigen Maßstabs jegliche Unterscheidungskraft fehlt, wenn sie sich für die \n\nbeanspruchten Waren und Dienstleistungen in einer beschreibenden Sachan-\n\ngabe erschöpft (vgl. BGH, Beschl. v. 17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882, \n\n883 = WRP 2000, 1140 - Bücher für eine bessere Welt; Beschl. v. 23.11.2000 \n\n- I ZB 34/98, GRUR 2001, 735, 736 = WRP 2001, 692 - Test it.; Beschl. v. \n\n1.3.2001 - I ZB 42/98, GRUR 2001, 1151, 1152 = WRP 2001, 1082 - markt-\n\nfrisch). Die Wortfolge \"Willkommen im Leben\" weist für die noch beanspruchten \n\nWaren und Dienstleistungen nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun-\n\ngen des Bundespatentgerichts eine allgemeine Sachaussage auf. \n\n15 \n\nOhne Erfolg hält dem die Rechtsbeschwerde entgegen, die inländischen \n\nVerkehrskreise würden nach der im Beschwerdeverfahren erfolgten themati-\n\nschen Einschränkung bei Bild- und Tonträgern und Druckereierzeugnissen so-\n\nwie beim Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Infor-\n\nmationen der Wortfolge keinen beschreibenden Begriffsinhalt entnehmen; es \n\nhandele sich nicht um eine gebräuchliche Wortfolge. Die vom Bundespatentge-\n\nricht herangezogene Internetrecherche belege nur eine werbemäßige Verwen-\n\ndung durch die Anmelderin. \n\n16 \n\nDas Bundespatentgericht hat aufgrund einer Reihe von Beispielen eine \n\nVerwendung der Wortfolge als allgemeine Redewendung in der Werbung und \n\nals Kurzbezeichnung von Fernsehsendungen und Büchern sowohl durch die \n\nAnmelderin als auch durch Dritte festgestellt. Es hat hieraus zu Recht den \n\nSchluss gezogen, die Wortfolge \"Willkommen im Leben\" bezeichne auch im \n\nZusammenhang mit den in Rede stehenden thematisch beschränkten Waren \n\nund Dienstleistungen einen titelartigen Hinweis auf den Inhalt und vermittele die \n\nVorstellung, die Aufgaben des Lebens engagiert und erfolgreich zu bewältigen. \n\nEntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde fassen die angesprochenen Ver-\n\nkehrskreise danach die Wortfolge nicht als Herkunftshinweis, sondern nur als \n\neine allgemein verständliche positiv besetzte Aussage auf. \n\n17 \n\nUnterscheidungskraft erlangt die Wortfolge \"Willkommen im Leben\" auch \n\nnicht durch eine gewisse inhaltliche Unschärfe. Zwar kann die Mehrdeutigkeit \n\nund Interpretationsbedürftigkeit einer Aussage einen Anhalt für eine hinreichen-\n\nde Unterscheidungskraft bieten. Im vorliegenden Fall erlangt die Wortfolge auf-\n\ngrund unterschiedlicher Interpretationsmöglichkeiten aber keine auch nur gerin-\n\nge Unterscheidungskraft, weil sämtliche Bedeutungen sich auf ohne weiteres \n\nverständliche Sachaussagen beschränken. \n\n18 \n\nd) Schließlich beruft sich die Rechtsbeschwerde auch ohne Erfolg auf \n\nVoreintragungen des Zeichens in Österreich und der Schweiz. Die Eintragung \n\nder Wortfolge im deutschsprachigen Ausland kann keine Bindungs- oder Indiz-\n\nwirkung für eine Beurteilung des Schutzhindernisses fehlender Unterschei-\n\ndungskraft haben (vgl. auch EuGH, Urt. v. 12.2.2004 - C-218/01, Slg. 2004, \n\nI-1725 = GRUR 2004, 428 Tz. 63 f. = WRP 2004, 475 - Henkel; GRUR 2004, \n\n674 Tz. 43 - Postkantoor). Der Umstand der Voreintragung ist lediglich in die \n\numfassende Beurteilung zur Frage des Vorliegens des Schutzhindernisses mit-\n\neinzubeziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 Tz. 63 - Henkel; BGH, Beschl. v. \n\n20.11.2003 - I ZB 18/98, GRUR 2004, 506, 507 = WRP 2004, 755 - Stab-\n\ntaschenlampen II). Im vorliegenden Fall hat das Bundespatentgericht aufgrund \n\nder Voreintragungen zu Recht keine Veranlassung gesehen, eine auch nur ge-\n\nringe Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu bejahen. \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 26.03.2008 - 29 W(pat) 23/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__48-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-04/i-zb-48-08","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__48-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__48-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-04/i-zb-48-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__48-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:08:10.979572+00:00"}}