{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__46-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-11-27","aktenzeichen":"I ZB 46/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 887 Abs. 1, § 888 Abs. 1 Ein Gläubiger kann aus einem Vollstreckungstitel, der den Schuldner zur Besei- tigung einer baulichen Anlage verpflichtet, nicht verlangen, dass der Schuldner die Namen und Anschriften der Personen bekannt gibt, an die er das zu besei- tigende Gebäude vermietet hat. Dementsprechend kann gegen den Schuldner, der sich weigert, die von dem Gläubiger nachgefragten Namen und Adressen mitzuteilen, kein Zwangsmittel nach § 888 Abs. 1 ZPO festgesetzt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 46/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. November 2008 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nZPO § 887 Abs. 1, § 888 Abs. 1 \n\nEin Gläubiger kann aus einem Vollstreckungstitel, der den Schuldner zur Besei-\ntigung einer baulichen Anlage verpflichtet, nicht verlangen, dass der Schuldner \ndie Namen und Anschriften der Personen bekannt gibt, an die er das zu besei-\ntigende Gebäude vermietet hat. Dementsprechend kann gegen den Schuldner, \nder sich weigert, die von dem Gläubiger nachgefragten Namen und Adressen \nmitzuteilen, kein Zwangsmittel nach § 888 Abs. 1 ZPO festgesetzt werden. \n\nBGH, Beschl. v. 27. November 2008 - I ZB 46/08 - LG Hamburg \nAG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008 \n\ndurch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und \n\nDr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts \n\nHamburg, Zivilkammer 18, vom 25. April 2008 wird auf Kosten der \n\nRechtsbeschwerdeführer zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n9.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Parteien gehören der Wohnungseigentümergemeinschaft K. \n\n 8 in H. an. Die Gläubiger sind Eigentümer von sechs Wohnungen \n\nim Erdgeschoss der Wohnanlage, der Schuldner ist Teileigentümer einer von \n\nihm auf dem Grundstück errichteten Tiefgarage, in der sich vermietete Stellplät-\n\nze befinden. Der Schuldner ist aufgrund eines rechtskräftigen Beschlusses des \n\nLandgerichts H. vom 23. September 2004 verpflichtet, das Garagenge- \n\nbäude zu beseitigen. Dieser Verpflichtung ist er bislang nicht nachgekommen. \n\n2 \n\nDie Gläubiger betreiben aus dem Beschluss vom 23. September 2004 \n\ndie Zwangsvollstreckung. Sie beabsichtigen, das Garagengebäude im Wege \n\nder Ersatzvornahme beseitigen zu lassen. Zu diesem Zweck wollen sie zu-\n\nnächst die Mieter des Schuldners auf Duldung in Anspruch nehmen. Sie sind \n\nder Ansicht, der Schuldner sei aus dem Vollstreckungstitel verpflichtet, ihnen \n\nNamen und Anschriften seiner Mieter mitzuteilen. Der Schuldner hat demge-\n\ngenüber die Auffassung vertreten, die Klärung von Rechten Dritter könne nicht \n\nim Wege der Zwangsvollstreckung aus einem Titel zur Vornahme einer vertret-\n\nbaren Handlung erfolgen. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat auf den Antrag der Gläubiger vom 12. November \n\n2007 gegen den Schuldner zur Erzwingung der Mitteilung von Namen und An-\n\nschriften seiner Mieter ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 €, ersatzweise \n\nZwangshaft, festgesetzt. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Schuld-\n\nners hat das Beschwerdegericht den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgel-\n\ndes zurückgewiesen. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstreben die Gläubiger die \n\nWiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. Der Schuldner ist im \n\nRechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten gewesen. \n\nII. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und \n\nauch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass für die von den Gläu-\n\nbigern beabsichtigte Vollstreckung der Beseitigungsverpflichtung nach § 887 \n\nZPO und, zu deren Vorbereitung, für einen nach § 888 ZPO zu vollstreckender \n\nAntrag auf Namhaftmachung der Mieter des Schuldners kein Raum sei. Es ge-\n\nbe keine Möglichkeit, dies nach den hier anzuwendenden Vorschriften der Zivil-\n\nprozessordnung anzuordnen. Im vorliegenden Fall sei ein Beseitigungsan-\n\nspruch lediglich gegen den Schuldner tituliert, der das Garagengebäude errich-\n\ntet habe. Aus diesem Titel könne gegen die Mieter nicht vollstreckt und eine \n\n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\nVerpflichtung der Mieter könne im Vollstreckungsverfahren nicht erwirkt wer-\n\nden. Vielmehr wäre, wenn der Schuldner den Beseitigungsanspruch nicht frei-\n\nwillig erfülle, ein Zwangsgeld gegen ihn nach § 888 ZPO zu beantragen und \n\nfestzusetzen, um ihn zur Erfüllung der rechtskräftig festgestellten Verpflichtung \n\nzur Entfernung des Garagengebäudes anzuhalten. Es wäre dann Sache des \n\nSchuldners, gegebenenfalls darzulegen, fruchtlos alles in seiner Macht Stehen-\n\nde (z.B. Kündigung, Räumungsklage, Zwangsvollstreckung) getan zu haben, \n\num die Voraussetzungen für die Entfernung des Garagengebäudes zu schaf-\n\nfen. \n\n2. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\na) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es \n\nsich bei der von dem Schuldner vorzunehmenden Beseitigung der von ihm er-\n\nrichteten Tiefgarage an sich um eine vertretbare Handlung handelt, die der \n\nZwangsvollstreckung nach § 887 ZPO unterliegt. Denn die geschuldete Tätig-\n\nkeit kann von einem Dritten anstelle des Vollstreckungsschuldners vorgenom-\n\nmen werden, ohne dass es den Vollstreckungsgläubigern darauf ankäme, dass \n\ndie Beseitigung gerade vom Vollstreckungsschuldner selbst vorgenommen wird \n\n(vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 462; Staudinger/Wenzel, BGB [2005], § 45 \n\nWEG Rdn. 82; MünchKomm.ZPO/Gruber, 3. Aufl., § 887 Rdn. 13; Walker in: \n\nSchuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 887 \n\nRdn. 6). Das Beschwerdegericht hat auch zutreffend angenommen, dass etwas \n\nanderes dann gilt, wenn der Vollstreckungsschuldner - wie im Streitfall - das zu \n\nbeseitigende Objekt an einen Dritten vermietet hat. Gegen den Mieter richtet \n\nsich weder der Leistungstitel der Vollstreckungsgläubiger noch kann der Ge-\n\nrichtsvollzieher gegen sie nach § 892 ZPO eingesetzt werden. Die Zwangsvoll-\n\nstreckung ist bei einer derartigen Fallgestaltung nur dann möglich, wenn der \n\nMieter sein Einverständnis mit der durchzuführenden Maßnahme erklärt oder \n\nder Vollstreckungsgläubiger einen eigenen Duldungstitel gegen den Mieter er-\n\nwirkt hat (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 462; Staudinger/Wenzel aaO § 45 \n\nWEG Rdn. 83; MünchKomm.ZPO/Gruber aaO § 887 Rdn. 11; vgl. auch BGH, \n\nUrt. v. 1.12.2006 - V ZR 112/06, NJW 2007, 432). Fehlt es daran, scheidet eine \n\nVollstreckung nach § 887 ZPO aus (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 29. Aufl., \n\n§ 887 Rdn. 1a; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 887 Rdn. 10 und § 888 \n\nRdn. 13 ff.). In einem solchen Fall ist die Zwangsvollstreckung - wovon auch \n\ndas Beschwerdegericht ausgegangen ist - nach § 888 Abs. 1 ZPO durchzufüh-\n\nren (BayObLG NJW-RR 1989, 462; OLG Stuttgart MDR 2006, 293 f.; Staudin-\n\nger/Wenzel aaO § 45 WEG Rdn. 83; Stein/Jonas/Brehm aaO § 888 Rdn. 13; \n\nThomas/Putzo/Hüßtege aaO § 888 Rdn. 3). \n\n9 \n\nb) Die Rechtsbeschwerde ist der Auffassung, dass ein Gläubiger aus ei-\n\nnem Vollstreckungstitel, der auf die Vornahme einer bestimmten, an sich ver-\n\ntretbaren Handlung gerichtet sei, deren Durchführung aber von der Duldung \n\noder Zustimmung eines Dritten abhänge, auch in der Weise vollstrecken könne, \n\ndass er den Schuldner auf Auskunft über den Namen und die Adresse des Drit-\n\nten in Anspruch nehme, um sich selbst einen Duldungstitel gegen den Dritten \n\nverschaffen zu können. Denn ein Vollstreckungstitel, der den Schuldner zur \n\nVornahme einer vertretbaren Handlung verpflichte, sei dahingehend auszule-\n\ngen, dass dem Schuldner damit auch aufgegeben worden sei, dem Gläubiger \n\ndie Informationen zu erteilen, die dieser zur Erwirkung eines eigenen Duldungs-\n\ntitels gegen den Dritten benötige. \n\nc) Dieses Vorbringen verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. \n\naa) Es fehlt schon an der schlüssigen Darlegung der Voraussetzungen \n\nfür eine Zwangsvollstreckung nach § 888 Abs. 1 ZPO seitens der Vollstre-\n\nckungsgläubiger. Bei der von dem Schuldner vorzunehmenden Beseitigung des \n\n10 \n\n11 \n\nvon ihm errichteten Garagengebäudes handelt es sich grundsätzlich um eine \n\nvertretbare Handlung, die gemäß § 887 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken ist. Danach \n\nist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag \n\nzu ermächtigen, die geschuldete Handlung auf Kosten des Schuldners vorneh-\n\nmen zu lassen, wenn der Schuldner die titulierte Verpflichtung nicht erfüllt. Die \n\ngeschuldete vertretbare Handlung wird - wie unter II 2 a ausgeführt - allerdings \n\nzu einer unvertretbaren i.S. von § 888 Abs. 1 ZPO, wenn deren Vornahme die \n\nMitwirkung oder Zustimmung von dritten Personen erfordert und diese dazu \n\nnicht bereit sind. \n\n12 \n\nDie Gläubiger haben bislang noch keinen Ermächtigungsantrag nach \n\n§ 887 Abs. 1 ZPO gestellt und auch nicht vorgetragen, dass etwaige Mieter von \n\nStellplätzen eine gegebenenfalls zur Durchführung der Ersatzvornahme erfor-\n\nderliche Zustimmung nicht erteilt haben oder nicht erteilen werden. Bei einem \n\nVorgehen nach § 887 Abs. 1 ZPO, verbunden mit einem Hilfsantrag nach § 888 \n\nAbs. 1 ZPO auf Festsetzung von Zwangsgeld wegen Nichtvornahme der mögli-\n\ncherweise unvertretbaren Handlung, wäre es Sache des Schuldners darzule-\n\ngen, dass und aus welchen Gründen ihm die Vornahme der titulierten Handlung \n\n(Abriss des Garagengebäudes) unmöglich ist. Er müsste dazu vortragen, dass \n\nStellplätze (noch) vermietet sind, die Mieter der Beseitigung des Garagenge-\n\nbäudes nicht zustimmen und was er konkret unternommen hat, um den Abriss \n\nder Tiefgarage zu ermöglichen (OLG Stuttgart MDR 2006, 293 f.; Staudinger/ \n\nWenzel aaO § 45 WEG Rdn. 83; Stein/Jonas/Brehm aaO § 888 Rdn. 13 ff.). \n\nSolange nicht feststeht, dass eine an sich vertretbare Handlung nicht nach \n\n§ 887 Abs. 1 ZPO vollstreckt werden kann, ist für die Anwendung des § 888 \n\nAbs. 1 ZPO kein Raum. \n\n13 \n\nbb) Der von den Gläubigern gestellte Antrag, gegen den Schuldner ein \n\nZwangsgeld festzusetzen, ist aber auch dann unbegründet, wenn unterstellt \n\nwird, dass es sich bei der titulierten Verpflichtung mangels Zustimmung der \n\nMieter des Schuldners zur Beseitigung des Garagengebäudes um eine unver-\n\ntretbare Handlung handelt. Die zu vollstreckende Verpflichtung des Schuldners \n\nbesteht auch dann (nur) in der Beseitigung des Garagengebäudes. Die Ver-\n\nhängung eines Zwangsgeldes nach § 888 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass es \n\nsich um eine (nicht vertretbare) Handlung handelt, die ausschließlich vom Wil-\n\nlen des Schuldners abhängt. Daraus ergibt sich, dass die objektive oder subjek-\n\ntive Unmöglichkeit der Handlung die Anordnung eines Zwangsgeldes aus-\n\nschließt (vgl. OLG Stuttgart MDR 2006, 293 f.; Stein/Jonas/Brehm aaO § 888 \n\nRdn. 10; Staudinger/Wenzel aaO § 45 WEG Rdn. 83). Die Zwangsvollstreckung \n\nwegen einer nicht vertretbaren Handlung i.S. von § 888 Abs. 1 ZPO ist grund-\n\nsätzlich nicht schon dann ausgeschlossen, wenn ein Dritter an der Handlung \n\nmitwirken muss. Die Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft ist nur \n\ndann nicht möglich, wenn eindeutig feststeht, dass der Vollstreckungsschuldner \n\n- erfolglos - alle zumutbaren Maßnahmen einschließlich eines gerichtlichen \n\nVorgehens unternommen hat, um den Dritten zur Duldung der vorzunehmen-\n\nden Handlung zu veranlassen (BayObLG NJW-RR 1989, 462; OLG Düsseldorf \n\nZMR 2002, 853 f.; OLG Stuttgart MDR 2006, 293 f.). Die Voraussetzungen für \n\ndiesen Ausnahmetatbestand hat der Vollstreckungsschuldner im Einzelnen \n\ndarzulegen (Staudinger/Wenzel aaO § 45 WEG Rdn. 83; Stein/Jonas/Brehm \n\naaO § 888 Rdn. 9, 15). \n\n14 \n\nEin Titel, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, die von der \n\nMitwirkung eines Dritten abhängt, kann, wenn der Dritte dazu nicht bereit ist, in \n\nder Weise vollstreckt werden, dass der Gläubiger nach § 888 Abs. 1 ZPO die \n\nFestsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Schuldner beantragt, solange die-\n\nser nicht alle zumutbaren Maßnahmen (rechtlicher oder tatsächlicher Art) ergrif-\n\nfen hat, um seinerseits den Dritten zur Duldung der geschuldeten Handlung \n\noder Mitwirkung daran zu bewegen. Eine Verpflichtung des Schuldners, dem \n\nGläubiger die Namen und Anschriften von Personen mitzuteilen, damit diese \n\nvon dem Gläubiger selbst auf Duldung einer gebotenen Vollstreckungsmaß-\n\nnahme oder Mitwirkung daran in Anspruch genommen werden können, ergibt \n\nsich weder aus dem streitgegenständlichen Vollstreckungstitel noch aus § 888 \n\nAbs. 1 ZPO. Sofern den Gläubigern gegen den Schuldner ein materiell-\n\nrechtlicher Anspruch auf Auskunft über die Namen der Mieter des Schuldners \n\nzustehen sollte, müssten sie diesen, da darüber in dem dem Vollstreckungstitel \n\nzugrundeliegenden Erkenntnisverfahren nicht entschieden worden ist, gegebe-\n\nnenfalls in einem neuen Verfahren geltend machen. \n\n15 \n\nIII. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Gläubiger mit der Kostenfolge \n\naus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBergmann \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg, Entscheidung vom 09.01.2008 - 102b II 104/00 - \nLG Hamburg, Entscheidung vom 25.04.2008 - 318 T 24/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__46-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-27/i-zb-46-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":12},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":7},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 892","ref_norm":"892","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__46-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__46-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-27/i-zb-46-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__46-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:59:58.469848+00:00"}}