{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__43-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-08-13","aktenzeichen":"I ZB 43/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 576 Abs. 2, 887, 890; Brüssel-I-Verordnung Art. 22 Nr. 5, Art. 49 a) Für die Vollstreckung vertretbarer Handlungen mit einem Auslandsbezug (hier: Erstellung eines Buchauszugs durch einen Sachverständigen in den Geschäftsräumen einer in Österreich ansässigen Schuldnerin) ist die interna- tionale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben, wenn die Durchsetzung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf das Inland beschränkt ist. b) Die Erstellung eines Buchauszugs ist auch dann eine vertretbare Handlung, wenn sich die hierzu benötigten Unterlagen im Ausland befinden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 43/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. August 2009 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 576 Abs. 2, 887, 890; Brüssel-I-Verordnung Art. 22 Nr. 5, Art. 49 \n\na) Für die Vollstreckung vertretbarer Handlungen mit einem Auslandsbezug \n(hier: Erstellung eines Buchauszugs durch einen Sachverständigen in den \nGeschäftsräumen einer in Österreich ansässigen Schuldnerin) ist die interna-\ntionale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben, wenn die Durchsetzung \nder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf das Inland beschränkt ist. \n\nb) Die Erstellung eines Buchauszugs ist auch dann eine vertretbare Handlung, \n\nwenn sich die hierzu benötigten Unterlagen im Ausland befinden. \n\nBGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 43/08 - OLG Hamm \n LG Essen \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, \n\nProf. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 18. April 2008 wird auf Kosten \n\nder Schuldnerin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n5.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nI. Das Landgericht Essen hat die Schuldnerin, eine in Österreich ge-\n\nschäftsansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, durch vollstreckbares \n\nTeilurteil vom 4. Juni 2007 verurteilt, der Gläubigerin einen Buchauszug zu er-\n\nteilen. \n\nDas Landgericht hat die Gläubigerin auf deren Antrag vom 26. November \n\n2006 ermächtigt, den Buchauszug durch einen von ihr auszuwählenden und zur \n\nBerufsverschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buch-\n\nprüfer erstellen zu lassen und der Schuldnerin auferlegt, einen Kostenvor-\n\nschuss von 5.000 € zu zahlen. Es hat der Schuldnerin zudem aufgegeben, dem \n\nbeauftragten Sachverständigen in dem zur Fertigung des Buchauszugs erfor-\n\nderlichen Umfang ungehinderten Zutritt zu ihren Geschäftsräumen und Einsicht \n\nin die Geschäftsbücher und sonstigen Urkunden zu gewähren und diese Unter-\n\nlagen sowie die zur Fertigung des Buchauszugs erforderlichen Arbeitsmöglich-\n\nkeiten zur Verfügung zu stellen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die-\n\nses Gebot hat das Landgericht der Schuldnerin ein Ordnungsgeld bis zu \n\n100.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht. \n\n3 \n\nDie hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Beschwerdegericht im \n\nWesentlichen zurückgewiesen. Es hat von der Androhung von Ordnungsmitteln \n\nnur die Verpflichtung ausgenommen, dem Sachverständigen die Geschäftsbü-\n\ncher und sonstigen Urkunden und die zur Fertigung des Buchauszugs erforder-\n\nlichen Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. \n\n4 \n\nMit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde bean-\n\ntragt die Schuldnerin, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit zu ih-\n\nrem Nachteil entschieden worden ist, und den Antrag der Gläubigerin vom \n\n26. November 2006 zurückzuweisen. Die Gläubigerin beantragt, die Rechtsbe-\n\nschwerde zurückzuweisen. \n\n5 \n\n6 \n\nII. Das Beschwerdegericht hat eine internationale Zuständigkeit deut-\n\nscher Gerichte für die in Rede stehenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen \n\nbejaht und ist davon ausgegangen, dass der Vollstreckungsantrag der Gläubi-\n\ngerin überwiegend begründet ist. Dazu hat es ausgeführt: \n\nDie deutschen Gerichte seien befugt, auf das Gebiet der Bundesrepublik \n\nDeutschland begrenzte Vollstreckungshandlungen vorzunehmen. Die Ermäch-\n\ntigung zur Ersatzvornahme und die Vorschussanordnung könnten auch dann \n\ndurch ein deutsches Gericht ausgesprochen werden, wenn die entsprechenden \n\nHandlungen im Ausland vorzunehmen seien. Hierdurch würden nur die inländi-\n\nschen Rechtsprechungsorgane gebunden und die Souveränität des ausländi-\n\nschen Staats nicht beeinträchtigt. Die internationale Zuständigkeit deutscher \n\nGerichte bestehe auch für die gegen die Schuldnerin gerichtete Anordnung, \n\ndem Sachverständigen Zutritt zu den Geschäftsräumen zu gewähren, die not-\n\nwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und für den Fall der Zuwider-\n\nhandlung ein Ordnungsgeld anzudrohen. \n\n7 \n\nDer Vollstreckungsantrag der Gläubigerin sei überwiegend begründet. \n\nDer Schuldnerin könne allerdings kein Ordnungsgeld für den Fall angedroht \n\nwerden, dass sie Arbeitsmöglichkeiten für den von der Gläubigerin beauftragten \n\nSachverständigen nicht zur Verfügung stelle. Im Übrigen seien die vom Landge-\n\nricht ausgesprochenen Anordnungen in der Sache gerechtfertigt. \n\n8 \n\n9 \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 \n\nSatz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht ist rechtsfehlerfrei von einer internationalen \n\nZuständigkeit deutscher Gerichte ausgegangen. \n\n10 \n\na) Die Prüfung der internationalen Zuständigkeit im Rechtsbeschwerde-\n\nverfahren ist nicht durch § 576 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Für das Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahren gilt nichts anderes als für das Revisionsverfahren, in dem \n\nder Prüfung der internationalen Zuständigkeit auch nicht § 545 Abs. 2 ZPO ent-\n\ngegensteht (vgl. BGH, Beschl. v. 4.10.2005 - VII ZB 9/05, NJW-RR 2006, 198, \n\n199). \n\n11 \n\nb) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für das Zwangs-\n\nvollstreckungsverfahren setzt voraus, dass der Gegenstand der Vollstreckung \n\nsich im Inland befindet, weil die staatliche Zwangsgewalt auf das Inland be-\n\nschränkt ist und durch von den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland an-\n\ngeordnete Vollstreckungsmaßnahmen nicht in die Hoheitsgewalt eines anderen \n\nStaats eingegriffen werden darf (vgl. BVerfG NJW 1983, 2766, 2767; BGH, \n\nBeschl. v. 6.11.2008 - IX ZR 64/08, WM 2008, 2302 Tz. 12; Mankowski in Rau-\n\nscher, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 22 Brüssel-I-VO Rdn. 53a; \n\nKropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 22 EuGVO Rdn. 59; \n\nvgl. auch zu Art. 22 Nr. 5 Brüssel-I-VO: EuGH, Urt. v. 26.3.1992 - C-261/90, \n\nSlg. 1992, I-2149 = EuZW 1992, 447 Tz. 26 - Reichert II). Die Beurteilung, ob \n\nein Gegenstand im Vollstreckungsstaat belegen ist, richtet sich nach nationalem \n\nRecht (vgl. BGH NJW-RR 2006, 198, 199). \n\n12 \n\naa) In Rechtsprechung und Schrifttum ist die Frage umstritten, ob eine in-\n\nternationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Anordnung von Zwangs-\n\nvollstreckungsmaßnahmen nach § 887 ZPO besteht, wenn diese die Vornahme \n\neiner im Ausland zu erbringenden vertretbaren Handlung zum Gegenstand ha-\n\nben. \n\n13 \n\nTeilweise wird eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für \n\nZwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 887 ZPO verneint, wenn die vertret-\n\nbare Handlung im Ausland vorzunehmen ist und damit das Betreten eines \n\nGrundstücks des Schuldners im Ausland verbunden ist, wie dies vorliegend bei \n\nder Erstellung eines Buchauszugs eines Sachverständigen in den Geschäfts-\n\nräumen der in Österreich ansässigen Schuldnerin der Fall ist (vgl. OLG Nürn-\n\nberg IPRspr 1974, Nr. 188; OLG Stuttgart ZZP 97 (1984), 487; Kropholler aaO \n\nArt. 22 EuGVO Rdn. 60; wohl auch Münzberg, ZZP 97 (1984), 489, 490). \n\n14 \n\nDie Gegenansicht bejaht eine internationale Zuständigkeit deutscher Ge-\n\nrichte für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 887 ZPO auch in diesem \n\nFall (vgl. OLG Hamm OLGR 1998, 177; OLG Düsseldorf IPRspr 2004, Nr. 183; \n\nGeimer, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Aufl. Rdn. 403). Dem ist zuzu-\n\nstimmen. \n\n15 \n\nbb) Die Ermächtigung nach § 887 Abs. 1 ZPO, die vertretbare Handlung \n\nauf Kosten des Schuldners vorzunehmen, bindet nur die inländischen Gerichte \n\nund Vollstreckungsorgane und greift deshalb nicht in die Hoheitsgewalt des \n\nausländischen Staats ein. Entsprechendes gilt für die Verurteilung des Schuld-\n\nners nach § 887 Abs. 2 ZPO, die Kosten der Ersatzvornahme vorauszuzahlen. \n\nDie Verurteilung zur Zahlung des Kostenvorschusses ist vor einer Vollstreck-\n\nbarerklärung im Ausland auf eine Durchsetzung im Inland beschränkt. \n\n16 \n\nFür eine in ihren Wirkungen in diesem Sinne beschränkte Annahme der \n\ninternationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte spricht der Vergleich mit der \n\nRegelung der Vollstreckung von Zwangsgeldern in Art. 49 Brüssel-I-VO. Diese \n\nVorschrift sieht die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen, die auf Zah-\n\nlung eines Zwangsgeldes lauten, im Vollstreckungsmitgliedstaat vor, wenn die \n\nHöhe des Zwangsgeldes durch die Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats end-\n\ngültig festgesetzt ist. Im vorliegenden Fall braucht nicht entschieden zu werden, \n\nob die Vollstreckung vertretbarer Handlungen nach § 887 ZPO auch Art. 49 \n\nBrüssel-I-VO unterfällt (so Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., Art. 49 EuGVVO \n\nRdn. 3; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 49 EuGVVO Rdn. 10). \n\nJedenfalls folgt aus Art. 49 Brüssel-I-VO, dass die Gerichte des Ursprungsmit-\n\ngliedstaats international zur Festsetzung von Zwangsgeldern zuständig sind \n\n(vgl. Schlosser aaO Art. 49 EuGVVO Rdn. 4; Kropholler aaO Art. 22 EuGVO \n\nRdn. 61; MünchKomm.ZPO/Gottwald, Art. 49 EuGVO Rdn. 4; differenzierend \n\nBruns, ZZP 118 (2005), 3, 14, 16). Es ist danach kein Grund ersichtlich, für die \n\nErmächtigung der Ersatzvornahme und die Anordnung der Kostenvorauszah-\n\nlung eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zu verneinen, die in \n\nden Vollstreckungswirkungen auf das Inland beschränkt ist. \n\n17 \n\nEine Einschränkung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte \n\nist auch nicht insoweit angebracht, als die Durchführung der Ersatzvornahme \n\nein Betreten von Geschäftsräumen im Hoheitsgebiet eines anderen Staats er-\n\nfordert. Zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die zwangs-\n\nweise Durchsetzung durch unmittelbaren Zwang, wie er in § 892 ZPO vorgese-\n\nhen ist, der Hoheitsgewalt des ausländischen Staats - vorliegend Österreich - \n\nunterliegt und nur von diesem angeordnet werden kann. \n\n18 \n\nDie internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Androhung \n\nvon Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO zur Durchsetzung der Duldungspflicht \n\nliegt ebenfalls vor. Die Zwangsvollstreckung ist auch insoweit auf das Inland \n\nbeschränkt und verletzt nicht die Hoheitsgewalt des Staats, in dessen Bereich \n\nder Schuldner die Handlung dulden soll. Die Verhängung von Ordnungsmitteln \n\nnach § 890 ZPO betrifft, soweit die Entscheidung nicht in dem ausländischen \n\nStaat für vollstreckbar erklärt worden ist, nur den inländischen Geltungsbereich \n\n(vgl. Geimer aaO Rdn. 401; Schlosser aaO Art. 49 EuGVVO Rdn. 7; Mankowski \n\naaO Art. 49 Brüssel-I-VO Rdn. 2; Kropholler aaO Art. 49 EuGVO Rdn. 3; Nagel/\n\nGottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl. Rdn. 51; tendenziell ableh-\n\nnend Bruns, ZZP 118 (2005), S. 3, 16). Es handelt sich um die Ausübung von \n\nZwang im Inland, auch wenn die Duldung im Ausland vorzunehmen ist. \n\n19 \n\nEntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde steht der Annahme der in-\n\nternationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht die Bestimmung des \n\nArt. 22 Nr. 5 Brüssel-I-VO entgegen. Nach dieser Vorschrift sind ohne Rück-\n\nsicht auf den Wohnsitz für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Ent-\n\nscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats aus-\n\nschließlich zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durch-\n\ngeführt werden soll oder durchgeführt worden ist. Ob unter die Vorschrift nur \n\nkontradiktorische Verfahren fallen und hierzu die Ersatzvornahme nach § 887 \n\nZPO nicht zählt, ist umstritten (gegen eine Anwendung des Art. 22 Nr. 5 Brüs-\n\nsel-I-VO auf Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888, 890 ZPO \n\nKropholler aaO Art. 22 EuGVO Rdn. 61; Mankowski aaO Art. 22 Brüssel-I-VO \n\nRdn. 58; a.A. OLG Köln IPRspr 2005, Nr. 179; Schlosser aaO Art. 22 EuGVVO \n\nRdn. 25). Die Frage braucht nicht entschieden zu werden. Auch wenn die Vor-\n\nschrift des Art. 22 Nr. 5 Brüssel-I-VO einschlägig ist, schließt sie vorliegend die \n\ninternationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht aus, weil die Vollstreckung \n\naus der Entscheidung des Beschwerdegerichts ohne Vollstreckbarerklärung in \n\neinem anderen Mitgliedstaat auf Deutschland beschränkt ist. \n\n20 \n\n2. Der Vollstreckungsantrag der Gläubigerin ist in dem Umfang, in dem er \n\nim Rechtsbeschwerdeverfahren zur Überprüfung angefallen ist, nach § 887 \n\nZPO begründet. \n\n21 \n\na) Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Gläubigerin ermächtigt, den \n\nvon der Schuldnerin aufgrund des Teilurteils des Landgerichts Essen vom \n\n4. Juni 2007 zu erteilenden Buchauszug durch einen von der Gläubigerin aus-\n\nzuwählenden und zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer \n\noder vereidigten Buchsachverständigen auf Kosten der Schuldnerin erstellen zu \n\nlassen (§ 887 Abs. 1 ZPO). Die Erteilung eines Buchauszugs ist grundsätzlich \n\neine vertretbare Handlung (BGH, Beschl. v. 26.4.2007 - I ZB 82/06, NJW-RR \n\n2007, 1475 Tz. 15). \n\n22 \n\naa) In Rechtsprechung und Schrifttum wird allerdings zum Teil ange-\n\nnommen, die Erstellung eines Buchauszugs sei ausnahmsweise eine unvertret-\n\nbare Handlung i.S. des § 888 ZPO, wenn sich die für die Erstellung des Buch-\n\nauszugs erforderlichen Unterlagen im Ausland befänden (vgl. OLG Frankfurt \n\nIPRspr 2000, Nr. 172; OLG Köln IPRspr 2002, Nr. 210; Zöller/Stöber aaO § 887 \n\n \n \n \n\n23 \n\n24 \n\nRdn. 3 \"Erteilung eines Buchauszugs\"; a.A. OLG Düsseldorf IPRspr 2004, \n\nNr. 183). Begründet wird dies mit der Unmöglichkeit oder zumindest mit den \n\nzusätzlichen Schwierigkeiten, die Duldung der Ersatzvornahme im Ausland \n\ndurchzusetzen, weil die Zuziehung des Gerichtsvollziehers nach § 892 ZPO \n\nnicht erfolgen kann, sondern der Gläubiger gezwungen ist, die für den Ort, an \n\ndem der Schuldner die Handlung zu dulden hat, zuständigen ausländischen \n\nVollstreckungsorgane hinzuzuziehen. \n\nbb) Dem kann nicht beigetreten werden. \n\nAllerdings können mit der Durchsetzung der Ersatzvornahme im Ausland \n\nfür den Gläubiger zusätzliche Schwierigkeiten verbunden sein. Den Widerstand \n\ndes Schuldners gegen die Duldung der Ersatzvornahme kann der Gläubiger im \n\nAusland nicht durch Zuziehung eines Gerichtsvollziehers nach § 892 ZPO bre-\n\nchen. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, die rechtliche Qualifikation der \n\nErstellung des Buchauszugs als vertretbare oder unvertretbare Handlung sei \n\ndanach zu beurteilen, ob sich die Buchhaltungsunterlagen im Inland oder im \n\nAusland befinden. Dem Widerstand des Schuldners gegen die ihm durch die \n\nErsatzvornahme auferlegten Duldungspflichten kann der Gläubiger durch An-\n\ndrohung und gegebenenfalls Festsetzung eines Ordnungsgelds i.S. des § 890 \n\nZPO oder dadurch begegnen, dass er den deutschen Titel im Ausland für voll-\n\nstreckbar erklären lässt und die Zwangsvollstreckung durch die ausländischen \n\nVollstreckungsorgane betreibt. Diese Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten sind \n\nfür den Gläubiger nicht weniger effektiv als die Zwangsgeldfestsetzung nach \n\n§ 888 ZPO. \n\n25 \n\nb) Die Verpflichtung der Schuldnerin zur Vorauszahlung der Kosten der \n\nErsatzvornahme ergibt sich aus § 887 Abs. 2 ZPO. \n\n26 \n\nDie vom Beschwerdegericht ausgesprochene Duldungspflicht der \n\nSchuldnerin folgt aus der Ermächtigung zur Ersatzvornahme; die Androhung \n\ndes Ordnungsgelds für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Duldungs-\n\npflicht hat ihre Rechtsgrundlage in § 890 Abs. 2 ZPO (vgl. OLG Frankfurt \n\nNJW-RR 2002, 823, 824; Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl., § 887 \n\nRdn. 38). \n\n27 \n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm Pokrant Büscher \n\n Bergmann Kirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Essen, Entscheidung vom 09.01.2008 - 44 O 201/06 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 18.04.2008 - 25 W 28/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__43-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-13/i-zb-43-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":5},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 892","ref_norm":"892","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__43-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__43-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-13/i-zb-43-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__43-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:47:43.143246+00:00"}}