{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__39-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-08-14","aktenzeichen":"I ZB 39/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 750 Abs. 1 Satz 1 Die Räumungsvollstreckung darf nicht betrieben werden, wenn ein Dritter, der weder im Vollstreckungstitel noch in der diesem beigefügten Vollstreckungs- klausel namentlich bezeichnet ist, im Besitz der Mietsache ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Verdacht besteht, dem Dritten sei der Besitz nur eingeräumt worden, um die Zwangsräumung zu vereiteln.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 39/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. August 2008 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ \n\nBGHR \n\n : nein \n\n : \n\nja \n\nZPO § 750 Abs. 1 Satz 1 \n\nDie Räumungsvollstreckung darf nicht betrieben werden, wenn ein Dritter, der \n\nweder im Vollstreckungstitel noch in der diesem beigefügten Vollstreckungs-\n\nklausel namentlich bezeichnet ist, im Besitz der Mietsache ist. Dies gilt selbst \n\ndann, wenn der Verdacht besteht, dem Dritten sei der Besitz nur eingeräumt \n\nworden, um die Zwangsräumung zu vereiteln. \n\nBGH, Beschl. v. 14. August 2008 - I ZB 39/08 - LG Lübeck \n\nAG Eutin \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, \n\nDr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Be-\n\nschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 23. April \n\n2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde beträgt 25.200 €. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nI. Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldner zu 1 bis 3 die Zwangsvoll-\n\nstreckung aus einem Urteil, durch das diese zur Räumung von Gewerberäumen \n\nim Erdgeschoss eines Hotels verurteilt worden sind. \n\nDagegen hat der weitere Beteiligte Erinnerung eingelegt. Er hat behaup-\n\ntet, aufgrund eines Untermietvertrags mit dem Schuldner zu 1 alleiniger Unter-\n\nmieter der Räume zu sein, und ist der Ansicht, die Vollstreckung aus dem \n\nRäumungstitel gegen die Schuldner zu 1 bis 3 sei ihm gegenüber unzulässig, \n\nweil dieser Vollstreckungstitel sich nicht gegen ihn richte. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil \n\ngegen die Schuldner zu 1 bis 3 für unzulässig erklärt. Auf die sofortige Be-\n\nschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht die Entscheidung des \n\nAmtsgerichts aufgehoben und die Erinnerung des weiteren Beteiligten zurück-\n\ngewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des wei-\n\nteren Beteiligten. Der Gläubiger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nII. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und \n\nauch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Auf-\n\nhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Beschwerdegericht. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat die Zwangsvollstreckung gegen den weite-\n\nren Beteiligten für zulässig erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nAus einem Räumungstitel gegen den Hauptmieter könne gemäß § 750 \n\nZPO zwar grundsätzlich nicht gegen einen im Räumungstitel namentlich nicht \n\nbezeichneten Untermieter vollstreckt werden. Anders verhalte es sich aber, \n\nwenn dem Gläubiger erst kurz vor Beginn der beabsichtigten Räumungsvoll-\n\nstreckung ein angeblicher Untermieter präsentiert werde, der sein angebliches \n\nBesitzrecht erst nach der Beendigung des Besitzrechts des Hauptmieters be-\n\ngründet habe. Andernfalls würde dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet, weil ein \n\nräumungsunwilliger Schuldner die geschuldete Räumung nach Belieben durch \n\nPräsentation immer neuer angeblicher Untermieter verzögern könnte. Ein sol-\n\nches Zusammenwirken des Hauptmieters und des angeblichen Untermieters \n\nzum Zweck der Vollstreckungsvereitelung sei rechtsmissbräuchlich und damit \n\nunbeachtlich. \n\n7 \n\nEin solcher Missbrauchsfall sei hier gegeben. Der Schuldner zu 1 habe \n\ndas angebliche Untermietverhältnis mit dem weiteren Beteiligten erst nach der \n\nberechtigten fristlosen Kündigung des Hauptmietverhältnisses durch den Ver-\n\nmieter begründet. Mit der Kündigung durch den Vermieter sei das Recht des \n\nSchuldners zu 1 zum Besitz und zur Untervermietung beendet gewesen. Der \n\nweitere Beteiligte sei bei der Besitzerlangung (so er ihn denn erlangt habe) hin-\n\nsichtlich des fehlenden Besitzrechts des Schuldners zu 1 bösgläubig gewesen. \n\nDas Untermietverhältnis sei dem Gläubiger erst nach Verkündung des Räu-\n\nmungsurteils offenbart worden. Dies lasse nur den Schluss zu, dass die Räu-\n\nmung in bewusstem Zusammenspiel habe vereitelt werden sollen. Es erscheine \n\ndaher rechtsmissbräuchlich, wenn der weitere Beteiligte auf der strikten Beach-\n\ntung des § 750 ZPO bestehe. \n\n8 \n\n2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-\n\nschwerde haben Erfolg. Die Erwägungen, mit denen das Beschwerdegericht \n\ndie Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegen den weiteren Beteiligten aus \n\ndem Räumungstitel gegen die Schuldner zu 1 bis 3 bejaht hat, halten der recht-\n\nlichen Nachprüfung nicht stand. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der \n\nZwangsvollstreckung hängt davon ab, ob der weitere Beteiligte Besitzer der \n\nGewerberäume ist. Hierzu sind weitere Feststellungen des Beschwerdegerichts \n\nerforderlich. \n\n9 \n\na) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die \n\nRäumungsvollstreckung gegen einen Untermieter einen gegen diesen gerichte-\n\nten Vollstreckungstitel erfordert und nicht aufgrund eines gegen den Hauptmie-\n\nter ergangenen Vollstreckungstitels betrieben werden kann (BGH, Beschl. v. \n\n18.7.2003 - IXa ZB 116/03, NJW-RR 2003, 1450, 1451). Die Zwangsvollstre-\n\nckung darf nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur beginnen, wenn unter anderem \n\ndie Personen, gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der diesem \n\nbeigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind. \n\n10 \n\nb) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts rechtfertigt der Grund-\n\nsatz von Treu und Glauben, der auch im Zwangsvollstreckungsverfahren gilt \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 19.3.2008 - I ZB 56/07, NJW 2008, 1959 Tz. 17), im \n\nStreitfall keine abweichende Beurteilung. Die Berufung auf eine nur formale \n\nRechtsstellung kann allerdings, wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung grund-\n\nsätzlich zutreffend geltend macht, den Grundsätzen von Treu und Glauben wi-\n\ndersprechen und daher rechtsmissbräuchlich sein. Eine Person, gegen die die \n\nZwangsvollstreckung stattfinden soll, beruft sich jedoch nicht auf eine nur for-\n\nmale Rechtsstellung, wenn sie geltend macht, die Zwangsvollstreckung sei \n\nnach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO unzulässig, weil sie in dem Titel oder der Klausel \n\nnamentlich nicht bezeichnet sei. Die Bestimmung des § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO \n\nsichert nicht lediglich die Einhaltung einer Formalität, sondern gewährleistet, \n\ndass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausge-\n\nwiesenen Anspruchs gegen die in dem Titel oder der Klausel genannten Perso-\n\nnen ausgeübt wird (vgl. BGHZ 159, 383, 385 f.; BGH NJW-RR 2003, 1450, \n\n1451; BGH, Beschl. v. 29.5.2008 - IX ZB 102/07, ZIP 2008, 1338 Tz. 14, zur \n\nVeröffentlichung in BGHZ bestimmt). \n\n11 \n\naa) Diese allgemeine Voraussetzung jeder Zwangsvollstreckung kann \n\nnicht durch materiell-rechtliche Erwägungen außer Kraft gesetzt werden. Gegen \n\nandere als die in dem Titel oder der Klausel bezeichneten Personen darf die \n\nRäumungsvollstreckung selbst dann nicht erfolgen, wenn zweifelsfrei feststeht, \n\ndass diese nach materiellem Recht zur Herausgabe der Mietsache an den \n\nGläubiger verpflichtet sind. So ist die Räumungsvollstreckung des Vermieters \n\ngegen den im Räumungstitel nicht genannten Untermieter selbst dann unzuläs-\n\nsig, wenn feststeht, dass das Mietverhältnis zwischen dem Vermieter und dem \n\nHauptmieter beendet und der Untermieter daher nach § 546 Abs. 2 BGB zur \n\nHerausgabe der Mietsache an den Vermieter verpflichtet ist (vgl. BGHZ 159, \n\n383, 385 f.; BGH NJW-RR 2003, 1450, 1451; ZIP 2008, 1338 Tz. 14). \n\n12 \n\nbb) Billigkeitserwägungen können es erst recht nicht rechtfertigen, die all-\n\ngemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung außer Acht zu lassen \n\nund staatlichen Zwang gegen Personen auszuüben, gegen die kein Vollstre-\n\nckungstitel bzw. keine Vollstreckungsklausel vorliegt (vgl. BGH NJW-RR 2003, \n\n1450, 1451; ZIP 2008, 1338 Tz. 14; a.A. OLG Hamburg MDR 1993, 274; KG \n\nNZM 2003, 105; AG Lübeck DGVZ 1995, 92; AG Ludwigshafen ZMR 2003, \n\n197; AG Hamburg-St. Georg ZMR 2007, 280). Es kommt daher nicht darauf an, \n\nob der weitere Beteiligte gegen Treu und Glauben verstößt, weil er sich auf ein \n\ntatsächlich nicht bestehendes Untermietverhältnis mit dem Schuldner zu 1 be-\n\nruft, um die Zwangsräumung zu vereiteln. \n\n13 \n\ncc) Der Gerichtsvollzieher wäre überfordert, wenn er sich bei der Voll-\n\nstreckung nicht allein auf den ihm vorliegenden Titel verlassen könnte, sondern \n\ndaneben materiell-rechtliche Erwägungen zur Frage des Besitzrechts der im \n\nTitel nicht benannten, aber den Besitz tatsächlich innehabenden Person anzu-\n\nstellen hätte (LG Memmingen DGVZ 2007, 126). Gleiches gilt, wenn er zu prü-\n\nfen hätte, ob es Treu und Glauben widerspricht, dass die den tatsächlichen Be-\n\nsitz innehabende Person sich bei der Räumungsvollstreckung auf ein angebli-\n\nches Besitzrecht beruft, etwa weil sie im Zusammenwirken mit dem Räumungs-\n\nschuldner die Zwangsvollstreckung zu vereiteln versucht. Derartige Fragen sind \n\ndaher nicht im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren, sondern im Er-\n\nkenntnisverfahren zu klären (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1450, 1451). Der Ge-\n\nrichtsvollzieher hat nicht das behauptete Recht zum Besitz, sondern allein die \n\ntatsächlichen Besitzverhältnisse zu beurteilen, gleich wie der Besitz erlangt ist. \n\nSodann hat er nur noch zu prüfen, ob sich die Räumungsverpflichtung nach \n\ndem vom Gläubiger beigebrachten Titel gegen den von ihm festgestellten Be-\n\nsitzer der Mietsache richtet (BGHZ 159, 383, 386; BGH NJW 2008, 1959 \n\nTz. 12). \n\n14 \n\nc) Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung verwehrt, da das Be-\n\nschwerdegericht keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob der weite-\n\nre Beteiligte Besitz an den Mieträumen hat. Das Beschwerdegericht bezeichnet \n\nden weiteren Beteiligten in seinem Beschluss nur als angeblichen Mitbesitzer \n\nbzw. Alleinbesitzer und lässt ausdrücklich offen, ob er Besitz an den Gewerbe-\n\nräumen erlangt hat. Es kommt hinzu, dass nach den Feststellungen des Be-\n\nschwerdegerichts der Gerichtsvollzieher dem Amtsgericht die Akte mit dem \n\nBemerken zur Entscheidung über die Erinnerung zugeleitet hat, für ihn ergäben \n\nsich an Ort und Stelle - in den Gewerberäumen im Erdgeschoss des Hotels - \n\nkeine Anhaltspunkte dafür, dass der weitere Beteiligte Gewahrsam an den \n\nRäumlichkeiten habe. \n\n15 \n\nSollte der weitere Beteiligte nicht Besitzer der zu räumenden Gewerbe-\n\nräume sein, wäre seine Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung nicht be-\n\ngründet. Gegen Personen, die sich in den herauszugebenden Mieträumen auf-\n\nhalten, ohne deren Besitzer oder Mitbesitzer zu sein - wie etwa Bedienstete \n\noder Besucher - findet keine Zwangsvollstreckung statt, da sie nicht im Sinne \n\ndes § 885 Abs. 1 ZPO aus dem Besitz der Mieträume zu setzen sind. Ihre \n\nZwangsräumung hat ihre Grundlage in der allein gegen den Mieter als Besitzer \n\nder Mieträume gerichteten Zwangsvollstreckung (KG NJW-RR 1994, 713 f.; \n\nZöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 885 Rdn. 9 und 14). Da gegen diese Personen \n\nkeine Zwangsvollstreckung stattfindet, müssen sie in dem Titel oder der Klausel \n\nauch nicht gemäß § 750 Abs. 1 ZPO namentlich bezeichnet sein. \n\n16 \n\nIII. Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten ist danach der \n\nangefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung \n\nan das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nAG Eutin, Entscheidung vom 04.04.2008 - 84 M 372/08 - \n\nLG Lübeck, Entscheidung vom 23.04.2008 - 7 T 193/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__39-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-14/i-zb-39-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 750","ref_norm":"750","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 885","ref_norm":"885","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__39-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__39-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-14/i-zb-39-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__39-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:41:20.651788+00:00"}}