{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__34-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-01-22","aktenzeichen":"I ZB 34/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 My World a) Das Erfordernis einer strengen und umfassenden Prüfung der Schutzhinder- nisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG bedeutet, dass nicht nur eine summarische Prüfung erfolgen darf, sondern alle Gesichtspunkte umfassend zu würdigen sind. b) Die Wortfolge \"My World\" ist für eine Vielzahl der Waren der Klasse 16 (z.B. Druckereierzeugnisse, Zeitschriften, Bücher, Poster) und für eine Reihe von Dienstleistungen der Klasse 41 (etwa Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen) nicht unterscheidungs- kräftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 34/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Januar 2009 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die Markenanmeldung Nr. 305 17 588.2 \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nMarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 \n\nMy World \n\na) Das Erfordernis einer strengen und umfassenden Prüfung der Schutzhinder-\nnisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG bedeutet, dass nicht nur eine summarische \nPrüfung erfolgen darf, sondern alle Gesichtspunkte umfassend zu würdigen \nsind. \n\nb) Die Wortfolge \"My World\" ist für eine Vielzahl der Waren der Klasse 16 (z.B. \nDruckereierzeugnisse, Zeitschriften, Bücher, Poster) und für eine Reihe von \nDienstleistungen der Klasse 41 (etwa Veröffentlichung und Herausgabe von \nDruckereierzeugnissen, Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, \nProduktion von Fernseh- und Rundfunksendungen) nicht unterscheidungs-\nkräftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. \n\nBGH, Beschl. vom 22. Januar 2009 - I ZB 34/08 - Bundespatentgericht \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. \n\nDr. Büscher, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des \n\n29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts \n\nvom 12. Dezember 2007 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im \n\nÜbrigen aufgehoben, soweit die Beschwerde gegen die Zurückwei-\n\nsung der Anmeldung bezüglich der Dienstleistungen \n\nWerbung, insbesondere Fernsehwerbung, Onlinewerbung in einem \nComputernetzwerk, Rundfunkwerbung, Versandwerbung, Plakatan-\nschlagwerbung, Print- und Internetwerbung; Dienstleistungen einer \nWerbeagentur; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Marketing, \nauch für Dritte in digitalen Netzen (Webvertising); Marktforschung und \n-analyse; Werbung im Internet für Dritte; Planung und Gestaltung von \nWerbemaßnahmen, Marketing; Telemarketing; Präsentation von Firmen \nim Internet und anderen Medien; Verteilen von Waren zu Werbezwe-\ncken; Verkaufsförderung, Öffentlichkeitsarbeit; Durchführung von Wer-\nbeveranstaltungen; Geschäftsführung für andere; Systematisierung von \nDaten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in \nComputerdatenbanken; Bestellannahme, Lieferauftragsservice und \nRechnungsabwicklung; Durchführung von Auktionen und Versteigerun-\ngen auch im Internet; Vermietung von Werbeflächen (Bannerexchange); \nVermittlung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren für \nDritte, Vermittlung von Verträgen über die Inanspruchnahme von \nDienstleistungen für Dritte, soweit in Klasse 35 enthalten; Vorführung \nvon Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentatio-\nnen (Klasse 35); Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildauf-\nzeichnungen (Klasse 41) \n\nzurückgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Ein-\n\ntragung der Wortfolge \n\nMy World \n\nfür folgende Waren und Dienstleistungen beantragt: \n\nKlasse 16 \n\nDruckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, \nBuchbindeartikel, Poster, Aufkleber, Kalender; Schilder und Modelle aus \nPapier und Pappe; Fotografien und Lichtbilderzeugnisse; Papier und \nPappe, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren und Büroartikel \n(ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Ap-\nparate); \n\nKlasse 35 \n\nWerbung, insbesondere Fernsehwerbung, Onlinewerbung in einem \nComputernetzwerk, Rundfunkwerbung, Versandwerbung, Plakatan-\nschlagwerbung, Print- und Internetwerbung; Dienstleistungen einer Wer-\n\nbeagentur; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Marketing, auch \nfür Dritte in digitalen Netzen (Webvertising); Marktforschung und -analy-\nse; Werbung im Internet für Dritte; Planung und Gestaltung von Werbe-\nmaßnahmen, Marketing; Telemarketing; Präsentation von Firmen im In-\nternet und anderen Medien; Verteilen von Waren zu Werbezwecken; \nVerkaufsförderung, Öffentlichkeitsarbeit; Durchführung von Werbeveran-\nstaltungen; Geschäftsführung für andere; Systematisierung von Daten in \nComputerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in Computerda-\ntenbanken; Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsab-\nwicklung; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen auch im In-\nternet; Vermietung von Werbeflächen (Bannerexchange); Vermittlung \nvon Verträgen über den An- und Verkauf von Waren für Dritte, Vermitt-\nlung von Verträgen über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen für \nDritte, soweit in Klasse 35 enthalten; Vorführung von Waren für Werbe-\nzwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; \n\nKlasse 41 \n\nVeröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbe-\nsondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, sowie von Lehr- und \nInformationsmaterial jeweils einschließlich gespeicherter Ton- und Bildin-\nformationen, auch in elektronischer Form und auch im Internet; Online-\nPublikationen, insbesondere von elektronischen Büchern und Zeitschrif-\nten (nicht herunterladbar); Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstu-\ndios, nämlich Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und \nBildträgern; Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnun-\ngen; Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen; Zusammenstel-\nlen von Fernseh- und Rundfunkprogrammen; Unterhaltung, insbesonde-\nre Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Durchführung von Unterhal-\ntungsveranstaltungen, kulturellen und sportlichen Live-Events; Schu-\nlungsveranstaltungen; Bildungsveranstaltungen sowie kulturellen und \nsportlichen Veranstaltungen, soweit in Klasse 41 enthalten. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmel-\n\ndung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltebedürf-\n\nnisses zurückgewiesen. \n\nDie dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (BPatG \n\nGRUR 2008, 430). \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nMit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr \n\nEintragungsbegehren weiter. \n\nII. Das Bundespatentgericht hat angenommen, der beanspruchten Wort-\n\nmarke fehle jegliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. \n\nDazu hat es ausgeführt: \n\nDer Prüfung der Unterscheidungskraft sei nicht generell ein anmel-\n\nderfreundlicher Maßstab zugrunde zu legen. Der Gerichtshof der Europäischen \n\nGemeinschaften halte eine strenge sowie vollständige und nicht nur auf ein \n\nMindestmaß beschränkte Prüfung von absoluten Schutzhindernissen für erfor-\n\nderlich. In die Beurteilung der Unterscheidungskraft sei das Allgemeininteresse \n\ndaran einzubeziehen, dass eine markenrechtliche Monopolisierung der Werbe-\n\nsprache zu Lasten des freien Wettbewerbs nicht angebracht sei. \n\n7 \n\nBei der dem Verkehr verständlichen englischen Wortfolge \"My World\" \n\nhandele sich um eine in verschiedenen Zusammenhängen geläufige Werbe-\n\naussage. Sie eigne sich für die beanspruchten Waren der Klasse 16 und die \n\nDienstleistungen der Klasse 41 als Angabe über deren Inhalt oder weise einen \n\nengen sachlichen Zusammenhang zu inhaltsbezogenen Angaben auf. Ein en-\n\nger beschreibender Zusammenhang der Wortfolge bestünde auch zu einem \n\nTeil der Dienstleistungen der Klasse 35. \n\n8 \n\nAuf den thematischen Bezug der Wortfolge zu den einzelnen Waren und \n\nDienstleistungen komme es aber nicht einmal entscheidend an. Liege eine all-\n\ngemein bekannte sprachübliche Bezeichnung vor, werde diese wegen ihrer Be-\n\nkanntheit nicht als Herkunftshinweis, sondern immer nur als \"Wort als solches\" \n\nverstanden. Davon sei auch für die in Rede stehende Wortfolge auszugehen. \n\nSchließlich seien in die Beurteilung der Unterscheidungskraft die Aussagen des \n\nGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Interpretation aller Schutz-\n\nhindernisse im Lichte des Allgemeininteresses an der Freihaltung der Werbe-\n\nsprache für Wettbewerber einzubeziehen. Ein häufig gebrauchter Werbeslogan, \n\nwie \"My World\", sei durch das Markenrecht nicht monopolisierbar. \n\n9 \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde hat zum Teil Erfolg. Die angefochtene Ent-\n\nscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit das Bundespa-\n\ntentgericht der Anmelderin die Eintragung der Wortfolge \"My World\" für die \n\nDienstleistungen der Klasse 35 sowie für Vorführung und Vermietung von Ton- \n\nund Bildaufzeichnungen der Klasse 41 wegen fehlender Unterscheidungskraft \n\ni.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt hat. Zu Recht hat das Bundespatent-\n\ngericht dagegen die Eintragung für die Waren der Klasse 16 und die Dienstleis-\n\ntungen der Klasse 41, ausgenommen Vorführung und Vermietung von Ton- und \n\nBildaufzeichnungen, abgelehnt, für die die Anmelderin ebenfalls Markenschutz \n\nbeansprucht. \n\n10 \n\n1. Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer \n\nMarke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-\n\nmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleis-\n\ntungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und \n\ndiese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen \n\nunterscheidet (vgl. BGH, Beschl. v. 16.12.2004 - I ZB 12/02, GRUR 2005, 417, \n\n418 = WRP 2005, 490 - BerlinCard; BGHZ 167, 278 Tz. 18 - FUSSBALL WM \n\n2006; Beschl. v. 24.4.2008 - I ZB 21/06, GRUR 2008, 1093 Tz. 13 = WRP \n\n2008, 1428 - Marlene-Dietrich-Bildnis). Denn die Hauptfunktion der Marke be-\n\nsteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienst-\n\nleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungs-\n\nkraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzule-\n\ngen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das \n\nSchutzhindernis zu überwinden (BGHZ 167, 278 Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006; \n\nBGH GRUR 2008, 1093 Tz. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis; vgl. auch Begrün-\n\ndung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 70). \n\n11 \n\nDamit ist allerdings nicht gemeint, dass die Prüfung der Eintragungshin-\n\ndernisse sich auf ein Mindestmaß beschränken könnte und nicht streng und \n\numfassend sein müsste (vgl. EuGH, Urt. v. 6.5.2003 - C-104/01, Slg. 2003, \n\nI-3793 = GRUR 2003, 604 Tz. 59 - Libertel; Urt. v. 12.2.2004 - C-363/99, Slg. \n\n2004, I-1619 = GRUR 2004, 674 Tz. 123 - Postkantoor; Urt. v. 21.10.2004 \n\n- C-64/02 P, Slg. 2004, I-10031 = GRUR 2004, 1027 Tz. 45 - DAS PRINZIP \n\nDER BEQUEMLICHKEIT). Auch die vom Bundespatentgericht erörterte Alter-\n\nnative zwischen einer anmelderfreundlichen und einer restriktiven Eintragungs-\n\npraxis stellt sich nicht. Entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts \n\nlässt sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-\n\nschaften kein Anhalt dafür entnehmen, dass sich das Erfordernis einer strengen \n\nund umfassenden Prüfung nicht nur auf den Prüfungsumfang, sondern auch auf \n\nden Prüfungsmaßstab bezieht (vgl. Rohnke, MarkenR 2006, 480, 482; a.A. \n\nStröbele, GRUR 2005, 93, 96 f.). Demnach darf nicht nur eine summarische \n\nPrüfung erfolgen; vielmehr sind alle Gesichtspunkte umfassend zu würdigen. Im \n\nRahmen der strengen und umfassenden Prüfung ist aber zu berücksichtigen, \n\ndass das Markengesetz in Übereinstimmung mit der Markenrechtsrichtlinie an \n\ndie Unterscheidungskraft keine hohen Anforderungen stellt, sondern auch eine \n\ngeringe Unterscheidungskraft ausreichen lässt, um das Eintragungshindernis \n\ndes § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu überwinden. \n\n12 \n\nDavon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wort-\n\nfolgen auszugehen, ohne dass unterschiedliche Anforderungen an die Unter-\n\nscheidungskraft von Wortfolgen gegenüber anderen Wortmarken gerechtfertigt \n\nsind. Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich \n\nproduktbeschreibenden Inhalt hat oder ob ihr über diesen hinaus eine, wenn \n\nauch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder \n\nDienstleistungen zukommt. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb \n\nbei einer Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen \n\nund Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Grundsätzlich nicht unter-\n\nscheidungskräftig werden des Weiteren in der Regel längere Wortfolgen sein. \n\nIndizien für die Eignung, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten \n\nAnbieters von denen anderer zu unterscheiden, können dagegen Kürze, eine \n\ngewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutig-\n\nkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Werbeaussage kann einen Anhalt für \n\neine hinreichende Unterscheidungskraft bieten. Dabei dürfen die Anforderungen \n\nan die Eigenart im Rahmen der Bewertung der Unterscheidungskraft von Wort-\n\nfolgen nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfachen \n\nAussage kann nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abge-\n\nsprochen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 17.5.2001 - I ZB 60/98, GRUR 2001, \n\n1043, 1044 f. = WRP 2001, 1202 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Beschl. v. \n\n13.6.2002 - I ZB 1/00, GRUR 2002, 1070, 1071 = WRP 2002, 1281 - Bar jeder \n\nVernunft). \n\n13 \n\nDie Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienst-\n\nleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen. Ab-\n\nzustellen ist auf die Anschauung des angesprochenen Verkehrs (vgl. EuGH \n\nGRUR 2004, 674 Tz. 73 und 75 - Postkantoor; BGHZ 167, 278 Tz. 18 - FUSS-\n\nBALL WM 2006). Da der Gesamteindruck maßgeblich ist, kann auch einer Mar-\n\nke Unterscheidungskraft zukommen, die sich aus mehreren beschreibenden \n\nWörtern zusammensetzt. Zwar geht der beschreibende Charakter mehrerer \n\nWörter nicht grundsätzlich schon durch deren Zusammenführung verloren. \n\nVielmehr verbleibt im Allgemeinen die bloße Kombination von beschreibenden \n\nBestandteilen selbst beschreibend. Im Einzelfall kann die Bezeichnung jedoch \n\nin ihrer Gesamtheit einen anderen Eindruck vermitteln als die Summe ihrer Be-\n\nstandteile (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Tz. 99 f. - Postkantoor; EuGH, Urt. v. \n\n15.9.2005 - C-37/03, Slg. 2005, I-7975 = GRUR 2006, 229 Tz. 34 - BIOMILD; \n\nBGH, Beschl. v. 11.5.2000 - I ZB 22/98, GRUR 2001, 162, 163 = WRP 2001, 35 \n\n- RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). \n\n14 \n\n2. Das Bundespatentgericht hat angenommen, die englische Wortfolge \n\n\"My World\" werde vom inländischen Publikum zutreffend mit \"meine Welt\" über-\n\nsetzt. Für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei sie in-\n\nhaltsbeschreibend und werde nicht als Herkunftshinweis aufgefasst. Es handele \n\nsich zudem um eine geläufige Werbeaussage, der schon aus diesem Grund für \n\nalle in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft \n\nfehle. \n\n15 \n\n16 \n\nDiese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nach-\n\nprüfung stand. \n\na) Das Bundespatentgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass die Wortfolge \"My World\" für die Waren der Klasse 16 nicht über die erfor-\n\nderliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfügt. Es hat \n\nfestgestellt, für \"Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, \n\nBücher\" eigne sich die Wortfolge zur Inhaltsangabe. Unter dem Titel könne über \n\nprominente Personen in ihrem persönlichen Umfeld ebenso wie über Tiere in \n\nihrem Lebensraum und über die Erde unter verschiedenen Aspekten, wie bei-\n\nspielsweise Klima, Umweltschutz, Demografie oder Wirtschaft berichtet werden. \n\nEntsprechendes gelte für \"Poster, Aufkleber, Kalender, Schilder und Modelle \n\naus Papier und Pappe, Fotografien und Lichtbilderzeugnisse, Lehr- und Unter-\n\nrichtsmaterial\". Auch für diese Produkte stehe der beschreibende Gehalt im \n\nVordergrund. Für die weiteren in Klasse 16 beanspruchten Waren \"Buchbinde-\n\nartikel, Papier und Pappe, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren und Bü-\n\nroartikel (ausgenommen Möbel)\" handele es sich um eine nicht schutzfähige \n\nWerbeaussage allgemeiner Natur. \n\n17 \n\nDiese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das \n\nBundespatentgericht hat aufgrund einer Reihe von Beispielen eine Verwendung \n\nder Wortfolge als Bezeichnung des Inhalts der Waren belegt. In diesem Zu-\n\nsammenhang kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Werkinhalt durch \n\ndie Bezeichnung thematisch genau definiert ist. Auch Werktitel sind oft vage \n\nund unbestimmt gehalten (vgl. BGH, Beschl. v. 17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR \n\n2000, 882, 883 = WRP 2000, 1140 - Bücher für eine bessere Welt). Wird die \n\nBezeichnung als Hinweis auf den - wie auch immer gearteten - Inhalt des Wer-\n\nkes verstanden und erlangt sie damit eine werktitelähnliche Funktion, dient sie \n\nnach Auffassung des Verkehrs jedenfalls nicht als Unterscheidungsmittel der \n\nWaren oder Dienstleistungen. Die Unterscheidungskraft beurteilt sich auch für \n\ndie in Rede stehenden Waren nicht nach den geringen Anforderungen für \n\nWerktitel, sondern nach markenrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGH GRUR \n\n2001, 1043, 1045 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). \n\n18 \n\nAuch die Annahme des Bundespatentgerichts, für \"Buchbindeartikel; Pa-\n\npier und Pappe, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren und Büroartikel \n\n(ausgenommen Möbel)\" werde die Wortfolge vom Verkehr nur als eine allge-\n\nmeine Werbeaussage begriffen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n19 \n\nNach den Feststellungen des Bundespatentgerichts ist die Verwendung \n\nder Wortfolge in Werbesprüchen belegt. Im Hinblick auf die beschreibende \n\nVerwendung der Wortfolge für die überwiegende Zahl der in Klasse 16 bean-\n\nspruchten Waren in der Art eines Werktitels ist die Annahme des Bundespa-\n\ntentgerichts, \"My World\" fehle für Buchbindeartikel, Papier und Pappe sowie \n\nSchreibwaren und Büroartikel als allgemeine Werbeaussage jegliche Unter-\n\nscheidungskraft, nicht erfahrungswidrig. Gegenteiliges zeigt auch die Rechts-\n\nbeschwerde nicht auf. \n\n20 \n\nb) Das Bundespatentgericht hat auch zu Recht angenommen, dass das \n\nZeichen \"My World\" für die Dienstleistungen der Klasse 41, für die Marken-\n\nschutz beansprucht wird, mit Ausnahme der Vorführung und Vermietung von \n\nTon- und Bildaufzeichnungen nicht unterscheidungskräftig i.S. von § 8 Abs. 2 \n\nNr. 1 MarkenG ist. Es hat dies daraus gefolgert, dass die Dienstleistungen ei-\n\nnen engen sachlichen Zusammenhang zu den Waren der Klasse 16 aufweisen, \n\nfür die die Wortfolge \"My World\" beschreibend und deshalb nicht unterschei-\n\ndungskräftig ist. Auch diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erken-\n\nnen. Aus dem Umstand, dass der Wortfolge \"My World\" wegen ihrer inhaltsbe-\n\nschreibenden Funktion jegliche Unterscheidungskraft für die Waren fehlt, auf \n\ndie sich die fraglichen Dienstleistungen der Klasse 41 beziehen, konnte das \n\nBundespatentgericht zu Recht den Schluss ziehen, der Verkehr werde die \n\nWortfolge auch für die Dienstleistungen nicht als Unterscheidungsmittel anse-\n\nhen. Denn der Verkehr wird die titelartig zusammengefasste Aussage wegen \n\nder Nähe der in Rede stehenden Dienstleistungen zum Werktitel und des mit \n\nihm bezeichneten Inhalts der Produktionen, Erzeugnisse und Veranstaltungen \n\nunmittelbar und ohne weiteres auf die Dienstleistungen selbst beziehen (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, GRUR 2001, 1042, 1043 = WRP 2001, \n\n1205 - REICH UND SCHOEN). \n\n21 \n\nc) Für die Dienstleistungen \"Vorführung und Vermietung von Ton- und \n\nBildaufzeichnungen\" der Klasse 41 kann der Wortfolge \"My World\" nach der \n\nAnnahme des Bundespatentgerichts kein im Vordergrund stehender beschrei-\n\nbender Begriffsinhalt entnommen werden. Das Bundespatentgericht hat hierzu \n\nfestgestellt, diese Dienstleistungen würden nicht nach dem Sachtitel benannt. \n\nEin Unternehmer, der derartige Dienstleistungen anbiete, wolle dem Kunden \n\nvermitteln, in welcher Branche oder auf welchem Gebiet er seine Vorführungs- \n\nund Vermietungsdienstleistungen anbiete; er wolle sich aber nicht auf einen \n\nbestimmten Film- oder Musiktitel beschränken. Fehlt der Wortfolge \"My World\" \n\nfür diese Dienstleistungen aber eine thematische Beschränkung und deshalb \n\nein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt, kann für die Be-\n\nzeichnung insoweit nicht jegliche Unterscheidungskraft verneint werden. \n\n22 \n\nd) Entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts kann die Unter-\n\nscheidungskraft der angemeldeten Marke auch nicht für die Dienstleistungen \n\nder Klasse 35 verneint werden. \n\n23 \n\naa) Das Bundespatentgericht hat angenommen, der Verkehr erfasse die \n\nWortfolge bei den in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 35 wegen \n\ndes engen beschreibenden Zusammenhangs zwischen den beanspruchten \n\nDienstleistungen und angebotenen Informationen oder Leistungen nur als the-\n\nmatischen Hinweis auf das individuelle Angebot. \n\n24 \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht \n\nstand. Die Annahme des Bundespatentgerichts zur verständlichen Beschrei-\n\nbung des Inhalts der Dienstleistungen durch die Wortfolge \"My World\" ist nicht \n\nfrei von Widersprüchen. Sie steht nicht in Einklang mit den weiteren Feststel-\n\nlungen des Bundespatentgerichts, nach denen in den vorgenannten Dienstleis-\n\ntungsbereichen Zeichen nicht thematisch oder inhaltsbezogen als betriebliche \n\nUnterscheidungsmittel eingesetzt werden. Danach werden im Bereich der Wer-\n\nbung Dienstleistungen nicht inhaltsbezogen angegeben. Üblich ist nach den \n\nFeststellungen des Bundespatentgerichts etwa eine Bezeichnung nach Art des \n\nMediums oder der Branchen, auf die die Werbeleistungen bezogen sind, wäh-\n\nrend eine Festlegung auf ein bestimmtes Themengebiet nicht erfolgt. Entspre-\n\nchendes gilt nach den Ausführungen des Bundespatentgerichts für die Dienst-\n\nleistungen der Geschäftsführung, die unter Familien- oder Firmennamen, nicht \n\naber unter einer allgemein verständlichen Wortfolge angeboten werden. Die \n\nDurchführung von Auktionen und Versteigerungen wird nach der Annahme des \n\nBundespatentgerichts üblicherweise unter dem Namen des Auktionshauses \n\nangeboten und nicht unter einer beschreibenden Wortfolge. \n\n25 \n\nBestehen nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts in den ent-\n\nsprechenden Dienstleistungssektoren aber keine Gewohnheiten des Verkehrs \n\nzur Verwendung inhaltsbeschreibender Angaben und bestehen auch keine \n\nsonstigen Anhaltspunkte, die den Verkehr veranlassen könnten, die Wortfolge \n\nin einem beschreibenden Sinn aufzufassen, ist nichts dafür ersichtlich, der \n\nWortfolge \"My World\" fehle in diesen Dienstleistungsbereichen wegen einer die \n\nDienstleistung beschreibenden Funktion jegliche Unterscheidungskraft i.S. von \n\n§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. \n\n26 \n\nbb) Vom Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-\n\nkenG für die Dienstleistungen der Klasse 35 ist auch nicht deshalb auszugehen, \n\nweil die Wortfolge \"My World\" sich als allgemeine Werbeaussage eignet. \n\n27 \n\n(1) Zwar kann einer Marke die Unterscheidungskraft nicht nur wegen ih-\n\nres im Vordergrund stehenden beschreibenden Gehalts, sondern auch aus an-\n\nderen Gründen fehlen (vgl. EuGH, Urt. v. 12.2.2004 - C-265/00, Slg. 2004, \n\nI-1705 = GRUR 2004, 680 Tz. 19 - BIOMILD). Solche Gründe sind gegeben, \n\nwenn es sich bei dem Zeichen um ein so geläufiges und alltägliches Wort der \n\ndeutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, dass der Ver-\n\nkehr es stets nur als solches, nicht jedoch auch als Unterscheidungsmittel ver-\n\nsteht (vgl. BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043, \n\n1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Dies liegt bei werbesloganartigen Wort-\n\nfolgen nahe, wenn sie allgemein verwendet werden oder nur als Anpreisungen \n\nund Werbeaussagen allgemeiner Art aufgefasst werden (vgl. EuGH GRUR \n\n2004, 1027 Tz. 38 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH, Beschl. v. \n\n10.2.2000 - I ZB 37/97, GRUR 2000, 720, 721 = WRP 2000, 739 - Unter Uns; \n\nBeschl. v. 23.11.2000 - I ZB 34/98, GRUR 2001, 735, 736 = WRP 2001, 692 \n\n- Test it; Beschl. v. 28.2.2000 - I ZB 10/99, GRUR 2002, 816, 817 - Bonus II). \n\n28 \n\n(2) Das Bundespatentgericht hat festgestellt, dass der Slogan \"My World\" \n\neine dem Verkehr geläufige Werbeaussage darstellt, die in verschiedenen Zu-\n\nsammenhängen tatsächlich verwendet wird. Der Wortbestandteil \"World\" sei \n\nsogar einer der am häufigsten verwendeten Begriffe in Werbeslogans. Ebenso \n\nsei das Pronomen \"My\" in Verbindung mit Sachangaben, etwa als Titel von \n\nZeitschriften, gebräuchlich. Die Kombination \"My World\" finde sich allein in fünf \n\nSlogans einer Datenbank der Werbung. Diese allgemeinen Feststellungen rei-\n\nchen nicht aus, um der Bezeichnung die Unterscheidungskraft von vornherein \n\nfür die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 abzusprechen. Dem \n\nBundespatentgericht ist zwar darin beizutreten, dass die Aussage \"My World\" \n\nals allgemeine Werbebotschaft gegenüber Endverbrauchern geeignet erscheint. \n\nDenn die Wortfolge kann so verstanden werden, dass das bezeichnete Produkt \n\nder individuellen Vorstellungswelt der angesprochenen Personen entsprechen \n\nsoll. Für die Dienstleistungen der Klasse 35, die im Wesentlichen an Geschäfts-\n\nkunden gerichtet sind - wie etwa Leistungen einer Werbeagentur -, ist es aber \n\nnicht naheliegend, dass die Wortfolge nur als allgemeine Werbeaussage und \n\nnicht auch als Herkunftshinweis verstanden wird. Mangels gegenteiliger Fest-\n\nstellungen des Bundespatentgerichts ist es nicht ausgeschlossen, dass der \n\nVerkehr die Bezeichnung für die Dienstleistungen der Klasse 35 nicht als Wer-\n\nbeanpreisung, sondern als schlagwortartige Aussage versteht, die seine Auf-\n\nmerksamkeit wecken, auf die so gekennzeichneten Dienstleistungen lenken \n\nund sie von anderen Dienstleistungen unterscheiden soll. Dann liegt eine über \n\ndas reine Wortverständnis hinausgehende Aussage vor, die es verbietet, dem \n\nZeichen jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n15.7.1999 - I ZB 47/96, GRUR 1999, 1093, 1095 = WRP 1999, 1169 - FOR \n\nYOU). \n\n29 \n\nFür ein solches Verständnis spricht, dass die Wortfolge \"My World\" kurz \n\nund prägnant ist. Ihr kann auch eine gewisse Mehrdeutigkeit in diesen Dienst-\n\nleistungsbereichen nicht abgesprochen werden. Die Wortfolge \"My World\" kann \n\nsowohl im Sinne des persönlichen Umfelds des Kunden oder der durch die \n\nDienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise verstanden werden als auch \n\nim Sinne der ganzen Welt, wenn auch aus subjektiver Perspektive. Ist der Be-\n\ndeutungsinhalt unscharf, ohne dass ein bestimmtes Verständnis im Vorder-\n\ngrund steht, kann nicht davon ausgegangen werden, dem Zeichen fehle jede \n\nUnterscheidungskraft (vgl. BGH, Beschl. v. 7.6.2001 - I ZB 20/99, GRUR 2001, \n\n1150, 1151 = WRP 2001, 1310 - LOOK). \n\n30 \n\n(3) Das Bundespatentgericht hat angenommen, die Wortfolge \"My World\" \n\nsei schon allein wegen ihrer Bekanntheit nicht geeignet, als betrieblicher Her-\n\nkunftshinweis, sondern nur als \"Wort als solches\" aufgefasst zu werden. Auch \n\ndiese Annahme hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n31 \n\nDas Bundespatentgericht hat seine Beurteilung auf die Senatsentschei-\n\ndung \"FUSSBALL WM 2006\" (BGHZ 167, 278) gestützt. In diesem Verfahren \n\nwar das zur Eintragung angemeldete Zeichen \"FUSSBALL WM 2006\" für das \n\ngleichnamige Sportereignis allgemein bekannt. Der Senat hat deshalb die Un-\n\nterscheidungskraft für alle Waren und Dienstleistungen verneint, zu denen die \n\nAngabe einen engen beschreibenden Bezug herstellte, weil sie eine Verbin-\n\ndung zu dem Sportereignis aufwiesen. Die Angabe \"My World\" stellt im Unter-\n\nschied zu \"FUSSBALL WM 2006\" keinen eindeutigen Bezug zu einem bestimm-\n\nten Ereignis dar. Sie bringt die mit ihr bezeichneten Produkte nicht in einen \n\nkonkreten beschreibenden Zusammenhang im Bereich der Dienstleistungen der \n\nKlasse 35. Außerdem fehlt - auch nach den Feststellungen des Bundespatent-\n\ngerichts - der Wortfolge \"My World\" ein auch nur annähernd vergleichbarer Be-\n\nkanntheitsgrad wie der Bezeichnung \"FUSSBALL WM 2006\", der die Annahme \n\nrechtfertigt, die Wortfolge werde aufgrund ihrer Bekanntheit nicht als Unter-\n\nscheidungsmittel aufgefasst. \n\n32 \n\nIV. Der angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben, soweit das Bun-\n\ndespatentgericht die Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung des Zei-\n\nchens \"My World\" für die eingangs unter III. aufgeführten Waren und Dienstleis-\n\ntungen zurückgewiesen hat. Insoweit ist die Sache zur anderweitigen Verhand-\n\nlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§ 89 \n\nAbs. 4 Satz 1 MarkenG). Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde zurückzuwei-\n\nsen. \n\nBornkamm \n\n Büscher \n\n Bergmann \n\nKirchhoff \n\n Koch \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 12.12.2007 - 29 W(pat) 134/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__34-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-22/i-zb-34-08","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":9},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__34-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__34-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-22/i-zb-34-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__34-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:07:08.431389+00:00"}}