{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__31-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-12-04","aktenzeichen":"I ZB 31/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Integrierte Versorgung GVG § 17 Abs. 4 Satz 4; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1; SGB V § 140c Für Streitigkeiten über die Vereinbarkeit einer nach § 140c SGB V zwischen den Krankenkassen und ihren Vertragspartnern im Rahmen der integrierten Versorgung vereinbarten Vergütung mit berufsrechtlichen Vorschriften der Ärzte ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 31/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Dezember 2008 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nIntegrierte Versorgung \n\nGVG § 17 Abs. 4 Satz 4; \nSGG § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1; \nSGB V § 140c \n\nFür Streitigkeiten über die Vereinbarkeit einer nach § 140c SGB V zwischen \nden Krankenkassen und ihren Vertragspartnern im Rahmen der integrierten \nVersorgung vereinbarten Vergütung mit berufsrechtlichen Vorschriften der Ärzte \nist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. \n\nBGH, Beschl. v. 4. Dezember 2008 - I ZB 31/08 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, \n\nDr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 29. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 3. April 2008 wird auf Kos-\n\nten der Antragstellerin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 20.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nI. Die Antragstellerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für \n\nZahnärzte Zahlungen mit den Krankenkassen abrechnet. \n\nDie Antragsgegnerin, eine GmbH, bietet in Zusammenarbeit mit gesetzli-\n\nchen Krankenkassen, ärztlichen Berufsverbänden, Krankenhäusern und Ärzten \n\neine verschiedene Leistungssektoren übergreifende und eine interdisziplinär-\n\nfachübergreifende Versorgung der Versicherten an. Sie koordiniert die beteilig-\n\nten Leistungserbringer und erstellt Abrechnungen. \n\n3 \n\nDie Antragsgegnerin hat mit der AOK B. und dem Landesverband B. im \n\nBundesverband der Frauenärzte eine Rahmenvereinbarung geschlossen. Nach \n\ndieser Vereinbarung gehört es zu den Aufgaben des Partnerarztes, ein ärztli-\n\nches Gespräch über die erhöhten Risiken im Zusammenhang mit Parodontal-\n\nerkrankungen während der Schwangerschaft durchzuführen und die Schwange-\n\nre an einen Partnerzahnarzt zu überweisen. Für seine Leistungen erhält der \n\nPartnerarzt von der AOK vereinbarungsgemäß eine zusätzliche Vergütung von \n\n10 €, wenn die Schwangere im Rahmen der integrierten Versorgung von einem \n\nPartnerzahnarzt behandelt wird. \n\n4 \n\nDie Antragstellerin hat die Vereinbarung wegen Verstoßes gegen § 31 \n\nder Berufsordnung für die Ärzte Bayerns vom 6. August 2007 (im Weiteren: \n\nBOÄ) als wettbewerbswidrig beanstandet. Sie hat die Antragstellerin im Verfü-\n\ngungsverfahren auf Unterlassung in Anspruch genommen, einen Vertrag anzu-\n\nbieten, abzuschließen oder zu bewerben, der vorsieht, dass ein Arzt einen \n\nGeldbetrag als Gegenleistung dafür erhält, dass er einen Patienten an einen \n\nZahnarzt überweist. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDas Landgericht hat den beschrittenen Rechtsweg zu den ordentlichen \n\nGerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Sozialgericht Mün-\n\nchen verwiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstelle-\n\nrin hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen (OLG München MD 2008, 715). \n\nHiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechts-\n\nbeschwerde der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin beantragt, die Rechtsbe-\n\nschwerde zurückzuweisen. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, \n\n§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG auch im Verfügungsverfahren zulässig (BGH, Beschl. \n\nv. 19.12.2002 - I ZB 24/02, GRUR 2003, 549 - Arzneimittelversandhandel; \n\nBeschl. v. 9.11.2006 - I ZB 28/06, GRUR 2007, 535 Tz. 5 = WRP 2007, 641 \n\n- Gesamtzufriedenheit). \n\n8 \n\n9 \n\nIn der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, \n\nAbs. 2 Satz 1 SGG sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet, und hat \n\nhierzu ausgeführt: \n\n10 \n\nFür die Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten komme es \n\ndarauf an, ob die besonderen Vorschriften des Rechts der gesetzlichen Kran-\n\nkenversicherung streitentscheidend sein könnten, weil in diesem Bereich die \n\nbesondere Sachkompetenz der Sozialgerichte zum Tragen komme. Dagegen \n\nsei es nicht entscheidend, ob die Anspruchsgrundlagen für den Verbotsaus-\n\nspruch selbst im Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs angesiedelt seien. An-\n\ngegriffen werde eine Regelung in einem Rahmenvertrag zur integrierten Ver-\n\nsorgung nach §§ 140a ff. SGB V. Derartige Verträge sollten eine bevölkerungs-\n\nbezogene Flächendeckung der Versorgung ermöglichen. Sie dienten unmittel-\n\nbar der Erfüllung der den Krankenkassen obliegenden Aufgaben. Die vereinbar-\n\nte Vergütungspauschale ziele auf eine Verbesserung der Versorgung der Versi-\n\ncherten ab und stehe in engem Zusammenhang mit dem Versorgungsauftrag \n\nder Krankenkassen. \n\n11 \n\n12 \n\n2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Für das Be-\n\ngehren der Antragstellerin ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. \n\na) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG entscheiden die Gerichte \n\nder Sozialgerichtsbarkeit über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten \n\nder gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenhei-\n\nten Dritte betroffen werden. Für die Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozial-\n\ngerichten ist deshalb entscheidend, ob es sich um eine Streitigkeit in einer An-\n\ngelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Nicht von Bedeu-\n\ntung ist nach der Bestimmung des § 51 SGG, ob die Streitigkeit öffentlich-\n\nrechtlicher oder privatrechtlicher Natur \n\nist (BGH, Beschl. v. 4.12.2003 \n\n- I ZB 19/03, GRUR 2004, 444, 445 = WRP 2004, 619 - Arzneimittelsubstitution; \n\nBeschl. v. 30.1.2008 - I ZB 8/07, GRUR 2008, 447 Tz. 13 = WRP 2008, 675 \n\n- Treuebonus). \n\n13 \n\nVon einer Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung ist aus-\n\nzugehen, wenn der Gegenstand des Streits Maßnahmen betrifft, die unmittelbar \n\nder Erfüllung der den Krankenkassen nach dem Fünften Buch des Sozialge-\n\nsetzbuchs obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen. Wird der wett-\n\nbewerbsrechtliche Anspruch dagegen nicht auf einen Verstoß gegen Vorschrif-\n\nten des SGB V, sondern ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Normen ge-\n\nstützt, deren Beachtung auch jedem privaten Mitbewerber obliegt, handelt es \n\nsich nicht um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung i.S. \n\nvon § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG (BGH GRUR 2007, 535 Tz. 13 \n\n- Gesamtzufriedenheit; GRUR 2008, 447 Tz. 14 \n\n- Treuebonus; Münch-\n\nKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 26). \n\n14 \n\nb) Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass durch \n\nden Gegenstand des Streits Maßnahmen betroffen sind, die unmittelbar der \n\nErfüllung der den Krankenkassen nach dem Fünften Buch des Sozialgesetz-\n\nbuchs obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen. \n\n15 \n\nDie Krankenkassen stellen den Versicherten die in den §§ 11 bis 68 \n\nSGB V genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots \n\nzur Verfügung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Nach näherer Maßgabe des § 140a \n\nSGB V können die Krankenkassen Verträge über eine verschiedene Leistungs-\n\nsektoren übergreifende Versorgung der Versicherten oder eine interdisziplinär-\n\nfachübergreifende Versorgung mit den in § 140b Abs. 1 SGB V genannten Ver-\n\ntragspartnern abschließen. Die Vertragspartner der Krankenkassen müssen die \n\nErfüllung der Leistungsansprüche der Versicherten nach der Regelung des \n\n§ 140b Abs. 3 Satz 2 SGB V gewährleisten. Die Verträge zur integrierten Ver-\n\nsorgung legen gemäß § 140c Abs. 1 Satz 1 SGB V die Vergütung fest. Aus der \n\nVergütung für die integrierten Versorgungsformen sind sämtliche Leistungen zu \n\nvergüten, die von teilnehmenden Versicherten im Rahmen des vertraglichen \n\nLeistungsauftrags in Anspruch genommen werden (§ 140c Abs. 1 Satz 2 \n\nSGB V). \n\n16 \n\nDer Vertrag zwischen der Antragsgegnerin, der AOK B. und dem Lan-\n\ndesverband B. im Bundesverband der Frauenärzte ist ein Vertrag über die in-\n\ntegrierte Versorgung i.S. der §§ 140a bis 140d SGB V. Die in Rede stehende \n\nVergütungspauschale unterfällt der Bestimmung über die Vergütung nach \n\n§ 140c SGB V. Sie steht, wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen \n\nhat, in engem Zusammenhang mit der integrierten Versorgung nach §§ 140a \n\nbis 140d SGB V, die die Krankenkasse durch Gewährung von Anreizen an Ärz-\n\nte ersichtlich fördern will. Die Frage, welche Vergütung für welche Leistungen \n\neinem Arzt insoweit gewährt wird, ist typischerweise Gegenstand der Regelung \n\nder integrierten Versorgung. Der Abschluss des Vertrags und die Vergütungs-\n\nregelung dienen mithin unmittelbar der Erfüllung der den Krankenkassen nach \n\ndem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs obliegenden öffentlich-rechtlichen \n\nAufgaben. Die Streitigkeit betrifft daher eine Angelegenheit der gesetzlichen \n\nKrankenversicherung i.S. von § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG. \n\n17 \n\nEntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt es für die Beurtei-\n\nlung der Rechtswegfrage nicht darauf an, ob die fragliche Vergütungspauschale \n\ngegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 31 BOÄ verstößt. Nach dieser Bestimmung \n\nder BOÄ ist es Ärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten ein Ent-\n\ngelt oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen. Der von \n\nder Rechtsbeschwerde geltend gemachte Verstoß gegen § 31 BOÄ - sein Vor-\n\nliegen unterstellt - ändert nichts daran, dass die fragliche Vergütungsregelung in \n\ndirektem Zusammenhang mit der integrierten Versorgung nach §§ 140a bis \n\n140d SGB V steht und die Streitigkeit sich deshalb nicht ausschließlich nach \n\nwettbewerbsrechtlichen Normen beurteilt (hier §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 31 \n\nBOÄ), deren Beachtung jedem privaten Mitbewerber obliegt. Auch soweit es um \n\neinen möglichen Konflikt zwischen Bestimmungen des SGB V oder zu ihrer \n\nUmsetzung getroffener Vereinbarungen mit berufsrechtlichen Regelungen der \n\nÄrzte geht, sind die Sozialgerichte zur Entscheidung berufen. \n\n18 \n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 07.03.2008 - 11 HKO 3048/08 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 03.04.2008 - 29 W 1081/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__31-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-04/i-zb-31-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 140a","ref_norm":"140a","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__31-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__31-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-04/i-zb-31-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__31-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:08:26.113863+00:00"}}