{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__25-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-04-30","aktenzeichen":"I ZB 25/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Tegeler Floristik MarkenG § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 86 Satz 2 Gegen einen Beschluss, mit dem das Bundespatentgericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ablehnt, ist die Rechtsbeschwerde unstatthaft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 25/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. April 2008 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die Markenanmeldung Nr. 305 69 373.5 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nTegeler Floristik \n\nMarkenG § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 86 Satz 2 \n\nGegen einen Beschluss, mit dem das Bundespatentgericht die Bewilligung von \n\nVerfahrenskostenhilfe ablehnt, ist die Rechtsbeschwerde unstatthaft. \n\nBGH, Beschl. v. 30. April 2008 - I ZB 25/08 - Bundespatentgericht \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2008 durch die \n\nRichter Dr. Bergmann, Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\n1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatent-\n\ngerichts vom 6. Februar 2008 wird als unzulässig verworfen. \n\n2. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die \n\nDurchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Antragsteller meldete beim Deutschen Patent- und Markenamt ei-\n\nne Marke an. Die Anmeldegebühr zahlte er unter Hinweis auf seine persönli-\n\nchen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht. Mit Bescheid vom 1. März 2006 \n\nstellte die Markenstelle fest, dass die Anmeldung als zurückgenommen gelte \n\n(§ 64a MarkenG i.V. mit §§ 2, 3, 6 Abs. 1 und 2 PatKostG). \n\n2 \n\nGegen diesen Beschluss legte der Antragsteller Beschwerde beim Bun-\n\ndespatentgericht ein und beantragte, ihm Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. \n\nDie Beschwerdegebühr zahlte er nicht. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDas Bundespatentgericht hat vorab über den Antrag auf Bewilligung von \n\nVerfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren entschieden und diesen \n\nzurückgewiesen. \n\nHiergegen wendet sich der Antragsteller mit der (nicht zugelassenen) \n\nRechtsbeschwerde. Er beantragt, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Ver-\n\nfahrenskostenhilfe zu bewilligen. \n\nII. Das Bundespatentgericht hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe als \n\nunzulässig angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nIm markenrechtlichen Beschwerdeverfahren bestehe für die beantragte \n\nVerfahrenskostenhilfe keine rechtliche Grundlage. Im Übrigen könne Verfah-\n\nrenskostenhilfe auch deshalb nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte \n\nRechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die Entschei-\n\ndung des Deutschen Patent- und Markenamts, wonach die Anmeldung als zu-\n\nrückgenommen gelte, sei zutreffend. \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 86 Satz 2 MarkenG ohne weitere \n\nSachprüfung als unzulässig zu verwerfen. Sie ist bereits nicht statthaft i.S. des \n\n§ 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 MarkenG. \n\nDer Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist entsprechend \n\nmangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde abzulehnen. \n\n1. Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 MarkenG findet die Rechtsbeschwerde nur \n\ngegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts statt, \n\ndurch die über eine Beschwerde nach § 66 MarkenG entschieden worden ist. \n\nEs muss deshalb eine Entscheidung über den Beschwerdegegenstand gege-\n\nben sein, wobei es nicht entscheidend auf die äußere Form, sondern auf den \n\nInhalt der Entscheidung ankommt (Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 83 MarkenG \n\nRdn. 3; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 83 Rdn. 9 f.; Ströbele in Strö-\n\nbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 83 Rdn. 13; v. Schultz/Donle, Marken-\n\nrecht, 2. Aufl., § 83 Rdn. 3a; zum Patentrecht: BGH, Beschl. v. 19.3.1969 \n\n- X ZB 12/68, GRUR 1969, 439 - Bausteine; Benkard/Rogge, PatG GebrMG, \n\n10. Aufl., § 100 PatG Rdn. 4). Dagegen ist eine Rechtsbeschwerde gegen Ent-\n\nscheidungen des Bundespatentgerichts über Neben- oder Zwischenfragen des \n\nBeschwerdeverfahrens grundsätzlich ausgeschlossen \n\n(Fezer aaO § 83 \n\nMarkenG Rdn. 4; Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 83 Rdn. 14). \n\n10 \n\nDer Beschluss des Bundespatentgerichts, mit dem es Verfahrenskosten-\n\nhilfe für das Beschwerdeverfahren versagt hat, ist als Entscheidung in einem \n\nNebenverfahren des Beschwerdeverfahrens nicht gesondert anfechtbar. Eine \n\nAnfechtungsmöglichkeit kommt für den Betroffenen vielmehr erst in Betracht, \n\nwenn das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren die instanzabschlie-\n\nßende Entscheidung erlässt. Zu einer derartigen instanzabschließenden Ent-\n\nscheidung kann ein Beschluss zählen, durch den festgestellt wird, dass die Be-\n\nschwerde mangels Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt, § 6 \n\nAbs. 2 PatKostG (vgl. BGH, Beschl. v. 24.4.1997 - I ZB 1/96, GRUR 1997, 636 \n\n= WRP 1997, 761 - Makol). Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde setzt in \n\ndiesem Fall voraus, dass das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde zu-\n\nlässt (§ 83 Abs. 1 Satz 1 MarkenG) oder ein Grund für eine zulassungsfreie \n\nRechtsbeschwerde gegeben ist (§ 83 Abs. 3 MarkenG). \n\n11 \n\n2. Der Senat weist deshalb vorsorglich darauf hin, dass der Frage, ob im \n\nBeschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht - nicht im Anmeldeverfah-\n\nren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt - Verfahrenskostenhilfe gemäß \n\n§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in entsprechender Anwendung der §§ 114 ff. ZPO \n\nüberhaupt bewilligt werden kann, grundsätzliche Bedeutung zukommen kann. \n\nDer Bundesgerichtshof hat für das Rechtsbeschwerdeverfahren die Möglichkeit \n\nder Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bejaht (BGH, Beschl. v. 24.6.1999 \n\n- I ZA 1/98, GRUR 1999, 998 = WRP 1999, 939 - Verfahrenskostenhilfe; \n\nBeschl. v. 3.11.1999 - I ZA 1/99, BlPMZ 2000, 113). Ob im Beschwerdeverfah-\n\nren vor dem Bundespatentgericht Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann, \n\nist umstritten (bejahend: Fezer aaO § 82 MarkenG Rdn. 4; Ingerl/Rohnke aaO \n\n§ 82 Rdn. 2; v. Schultz/Donle aaO § 82 Rdn. 3; Engel FS Piper, 1996, 513, 517; \n\na.A. Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 82 Rdn. 3; Winkler FS v. Mühlendahl, \n\n2005, 279, 294 f.). Die Entscheidungspraxis des Bundespatentgerichts ist nicht \n\neinheitlich (Verfahrenskostenhilfe versagt: BPatG, 24. Senat, GRUR 2002, 735; \n\nVerfahrenskostenhilfe bewilligt: BPatG, 32. Senat, GRUR 2003, 728). Die Fra-\n\nge, ob im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht Verfahrenskos-\n\ntenhilfe in entsprechender Anwendung der §§ 114 ff. ZPO zu bewilligen ist, ist \n\ndanach nicht abschließend geklärt (vgl. Fezer/Grabrucker, Handbuch der Mar-\n\nkenpraxis, Bd. I 1. Teil Kap. 2 Abschnitt 1 Rdn. 70 f.). Die Frage ist vorliegend \n\nim Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht allerdings nicht ent-\n\nscheidungserheblich. \n\nWie \n\ndas \n\nBundespatentgericht \n\nmit \n\nRecht angenommen hat, war die für das Beschwerdeverfahren beantragte Ver-\n\nfahrenskostenhilfe schon deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsver-\n\nfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. \n\nBergmann \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nSchaffert \n\n Koch \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 06.02.2008 - 28 W(pat) 206/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__25-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-30/i-zb-25-08","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":5},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"PatKostG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"PatKostG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 64a","ref_norm":"64a","n":1},{"jurabk":"PatKostG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__25-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__25-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-30/i-zb-25-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB__25-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:34:09.357813+00:00"}}