{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB_118-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-07-15","aktenzeichen":"I ZB 118/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 118/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Juli 2009 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. \n\nDr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 1. Dezember 2008 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Er hat beim Landgericht München I \n\ngegen seine geschiedene Ehefrau eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungs-\n\nverfügung erwirkt, gegen die die Antragsgegnerin des Eilverfahrens zunächst \n\nWiderspruch eingelegt hatte. Vor Beendigung des Verfügungsverfahrens hat \n\nder Antragsteller beantragt, ihm unter seiner eigenen Beiordnung für die Durch-\n\nführung des Hauptsacheverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Das \n\nLandgericht hat den Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht für die be-\n\nabsichtigte Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige \n\nBeschwerde ist erfolglos geblieben. Das Beschwerdegericht (OLG München \n\nOLG-Rep 2009, 156) hat angenommen, der Antragsteller habe schon nicht \n\nglaubhaft gemacht, dass er die Kosten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung \n\n(aus einem Streitwert von 20.000 €) nicht - auch nicht ratenweise - aufbringen \n\nkönne. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe stehe des Weiteren entgegen, \n\ndass der Antragsteller nicht als Rechtsanwalt in eigener Sache beigeordnet \n\nwerden könne. \n\n2 \n\nGegen den Beschluss des Beschwerdegerichts hat der Antragsteller am \n\n5. Dezember 2008 die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Schrift-\n\nsatz vom 29. Dezember 2008 hat er die Hauptsache mit Blick auf eine von der \n\nAntragsgegnerin des Verfügungsverfahrens am 1. Dezember 2008 abgegebene \n\nAbschlusserklärung für erledigt erklärt und beantragt, „der Beschwerdegegnerin \n\ndie Kosten des Verfahrens aufzuerlegen“. Die Antragsgegnerin des Verfü-\n\ngungsverfahrens hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nII. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte \n\nund auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. \n\n1. Der Prozesskostenhilfeantrag, dessen Durchsetzung die Rechtsbe-\n\nschwerde ursprünglich dienen sollte, hat sich durch die Erklärung des An-\n\ntragstellers, der die Antragsgegnerin zugestimmt hat, nicht erledigt. \n\na) Die Hauptsache kann zwar grundsätzlich auch noch in der Rechtsmit-\n\ntelinstanz für erledigt erklärt werden (BGHZ 106, 359, 366; 123, 264, 265; Zöl-\n\nler/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 91a Rdn. 18 f). Eine Einschränkung ergibt \n\nsich jedoch daraus, dass die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO ein kontradiktori-\n\nsches Verfahren voraussetzen (vgl. BGHZ 170, 378, 381; Musielak/Wolst, ZPO, \n\n6. Aufl., Vor § 91 Rdn. 2). Daran fehlt es beim Verfahren auf Bewilligung von \n\nProzesskostenhilfe. Es handelt sich dabei nach den gesetzlichen Regelungen in \n\nden §§ 114 ff. ZPO um ein nicht streitiges, seinem Charakter nach der staatli-\n\nche Daseinsfürsorge zuzurechnendes Antragsverfahren, in dem sich als Betei-\n\nligte nur der Antragsteller und das Gericht als Bewilligungsstelle gegenüberste-\n\nhen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.9.2002 - III ZB 43/02, NJW 2002, 3554; Beschl. v. \n\n3.3.2004 - IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805, 1806 m.w.N.). Der nach § 118 Abs. 1 \n\nZPO zu hörende (spätere) Prozessgegner ist nicht Partei des auf Gewährung \n\nvon Prozesskostenhilfe gerichteten Verfahrens (Zöller/Vollkommer aaO § 91a \n\nRdn. 58 Stichwort „Prozesskostenhilfeverfahren“). Dies bedeutet, dass der An-\n\ntragsteller den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht für erledigt \n\nerklären, sondern nur zurücknehmen kann, wenn der Anlass für die zu erhe-\n\nbende Klage entfallen ist. \n\n6 \n\nb) Auch die Rechtsbeschwerde hat sich durch die Erklärung des An-\n\ntragstellers nicht erledigt. Eine Erledigung des Rechtsmittels kann dann in Be-\n\ntracht kommen, wenn die angegriffene Entscheidung sich auch aus der Sicht \n\ndes beschwerten Rechtsmittelführers aufgrund eines erledigenden Ereignisses \n\nnunmehr als zutreffend erweist und der Rechtsmittelführer sie deswegen hin-\n\nnehmen möchte, ohne aber die mit einer Rücknahme des Rechtsmittels ver-\n\nbundenen Kosten tragen zu wollen (vgl. BGHZ 170, 378, 381 f.). Die Erledigung \n\ndes Rechtsmittels setzt indessen ein kontradiktorisches Verfahren voraus, an \n\ndem es hier gerade fehlt. \n\n7 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der Antragsteller hat selbst \n\nmitgeteilt, dass der Anlass für die Hauptsacheklage, für deren Erhebung er ur-\n\nsprünglich den Prozesskostenhilfeantrag gestellt hatte, durch die von der An-\n\ntragsgegnerin abgegebene Abschlusserklärung entfallen ist. Da die Hauptsa-\n\ncheklage nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers mangels Rechts-\n\nschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen wäre, bietet die beabsichtigte \n\nRechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Frage, derentwe-\n\ngen das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, stellt sich \n\nunter diesen Umständen nicht. \n\n8 \n\n3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Dass der Antragsteller \n\nfür die erfolglose Rechtsbeschwerde eine Festgebühr zu entrichten hat, ergibt \n\nsich aus dem Gesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, KV-Nr. 1826). Eine Erstat-\n\ntung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht (§ 127 Abs. 4 ZPO). Im \n\nÜbrigen stehen sich der Antragsteller des Prozesskostenhilfeverfahrens und der \n\n(spätere) Prozessgegner nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung \n\ngegenüber. \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 24.10.2008 - 33 O 16147/08 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 01.12.2008 - 6 W 2620/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB_118-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-15/i-zb-118-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB_118-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB_118-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-15/i-zb-118-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB_118-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:39:57.585816+00:00"}}