{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB_107-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-05-20","aktenzeichen":"I ZB 107/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Vierlinden MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 83 Abs. 3 Nr. 1 und 6 Im Rahmen der Prüfung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist die Beurteilung, ob eine zukünftige Verwendung einer geographi- schen Herkunftsangabe für eine bestimmte Warengruppe vernünftigerweise zu erwarten ist, grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte. Allein aus dem Um- stand, dass das Bundespatentgericht der Bekanntheit einer Ortsbezeichnung bei der Prüfung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im konkreten Fall ein anderes Gewicht beimisst als das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, ohne ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu richten, folgt keine Verlet- zung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 107/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Mai 2009 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die Markenanmeldung Nr. 30544479.4 \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja\n\nVierlinden \n\nMarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 83 Abs. 3 Nr. 1 und 6 \n\nIm Rahmen der Prüfung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 \nMarkenG ist die Beurteilung, ob eine zukünftige Verwendung einer geographi-\nschen Herkunftsangabe für eine bestimmte Warengruppe vernünftigerweise zu \nerwarten ist, grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte. Allein aus dem Um-\nstand, dass das Bundespatentgericht der Bekanntheit einer Ortsbezeichnung \nbei der Prüfung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im \nkonkreten Fall ein anderes Gewicht beimisst als das Gericht erster Instanz der \nEuropäischen Gemeinschaften, ohne ein Vorabentscheidungsersuchen an den \nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu richten, folgt keine Verlet-\nzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 \nGG. \n\nBGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - I ZB 107/08 - Bundespatentgericht \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2009 durch die \n\nRichter Dr. Bergmann, Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss des \n\n33. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts \n\nvom 28. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Die Anmelderin hat die Eintragung des Zeichens \n\nVierlinden \n\nfür die Dienstleistungen \"Handelsdienstleistungen im Bereich von Lebensmit-\n\nteln, insbesondere Lebensmittel aus ökologischem Anbau, alkoholischen und \n\nnicht alkoholischen Getränken, insbesondere aus ökologischer Produktion, \n\nHaushaltswaren, Drogerieartikeln, Spielwaren, Bekleidungsartikeln, Schreibwa-\n\nren\" beantragt. \n\nDie Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmel-\n\ndung mit der Begründung zurückgewiesen, das angemeldete Wortzeichen sei \n\nfür die in Anspruch genommenen Dienstleistungen zur Bezeichnung der geo-\n\ngraphischen Herkunft freihaltebedürftig. \n\nDas Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin zurückge-\n\nwiesen (BPatG GRUR 2009, 491). \n\nHiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer nicht zugelassenen \n\nRechtsbeschwerde, mit der sie die Verletzung des Anspruchs auf den gesetzli-\n\nchen Richter und die Versagung des rechtlichen Gehörs rügt. \n\nII. Das Bundespatentgericht hat die Auffassung vertreten, der Eintragung \n\nder angemeldeten Marke stehe das Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses \n\nnach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Vierlinden sei eine geographische \n\nAngabe, an deren Freihaltung ein Allgemeininteresse bestehe. Es sei nicht er-\n\nforderlich, dass die geographische Angabe für die beanspruchten Dienstleis-\n\ntungen im Handel und in den Verbraucherkreisen bekannt sei. Vielmehr reiche \n\nes aus, dass die Verwendung für die in Rede stehenden Dienstleistungen in \n\nZukunft zu erwarten sei. Für die Handelsdienstleistungen sei bereits von einem \n\ngegenwärtigen Freihaltebedürfnis auszugehen, weil in dem Ort Vierlinden öst-\n\nlich von Berlin und in dem Stadtteil Vierlinden im Duisburger Stadtbezirk \n\nWalsum Lebensmittelhändler tätig seien. Jedenfalls sei aber ein sogenanntes \n\nzukünftiges Freihaltebedürfnis anzunehmen. \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin hat keinen Erfolg. \n\n1. Die Statthaftigkeit der form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbe-\n\nschwerde folgt daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n \n \n \n \n \n\n8 \n\n9 \n\nRechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. Die Rechtsbe-\n\nschwerde beruft sich auf eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des beschlie-\n\nßenden Gerichts (§ 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG) und eine Versagung des rechtli-\n\nchen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG) und hat dies im Einzelnen begründet. \n\nDarauf, ob die Rügen durchgreifen, kommt es für die Statthaftigkeit der Rechts-\n\nbeschwerde nicht an (st. Rspr.; BGH, Beschl. v. 24.4.2008 - I ZB 72/07, GRUR \n\n2008, 1126 Tz. 6 = WRP 2008, 1550 - Weisse Flotte). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. \n\na) Ohne Erfolg erhebt die Rechtsbeschwerde die Rüge, das Gericht sei \n\nnicht vorschriftsmäßig i.S. von § 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG besetzt gewesen. Sie \n\nmacht hierzu geltend, das Bundespatentgericht sei als letztinstanzliches Gericht \n\nnach Art. 234 Abs. 3 EG zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen \n\nGemeinschaften verpflichtet gewesen. Es habe die Rechtsbeschwerde zum \n\nBundesgerichtshof nicht zugelassen und habe deshalb als letztinstanzliches \n\nGericht entschieden. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften sei erforderlich gewesen, weil das Bundespatentgericht von der \n\nEntscheidung des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache \"Cloppenburg\" \n\n(EuG GRUR 2006, 240) abgewichen und von einer Divergenz der Entscheidung \n\ndes Gerichts erster Instanz zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi-\n\nschen Gemeinschaften ausgegangen sei. Die unterlassene Vorlage an den Ge-\n\nrichtshof der Europäischen Gemeinschaften sei objektiv willkürlich und verletze \n\ndie Anmelderin in ihrem Anspruch auf den gesetzlichen Richter. Dieses Vor-\n\nbringen rechtfertigt nicht die Annahme eines Zulassungsgrunds nach § 83 \n\nAbs. 3 Nr. 1 MarkenG. \n\n10 \n\naa) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist zwar gesetzli-\n\ncher Richter i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 73, 339, 366; BVerfG \n\nNVwZ 2004, 1224, 1127; JZ 2007, 87). Das Bundespatentgericht ist auch letzt-\n\ninstanzliches Gericht i.S. des Art. 234 Abs. 3 EG, wenn es die Rechtsbe-\n\nschwerde, wie im vorliegenden Fall geschehen, nicht nach § 83 Abs. 1 Satz 1, \n\nAbs. 2 MarkenG zulässt (BGH, Beschl. v. 2.10.2002 - I ZB 27/00, GRUR 2003, \n\n546, 548 = WRP 2003, 655 - TURBO-TABS; Steinbeck, MarkenR 2002, 273, \n\n279 f.; Stjerna, MarkenR 2004, 271, 275). Die Frage, ob eine Verletzung der \n\nVorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EG durch das Bundespatentgericht mit der \n\nBesetzungsrüge nach § 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG angegriffen werden kann (be-\n\njahend Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urhe-\n\nberrecht, Medienrecht, § 83 MarkenG Rdn. 24; a.A. Fezer/Grabrucker, Hand-\n\nbuch der Markenpraxis, Bd. 1, 1. Teil, Kap. 2 Rdn. 659: Verfassungsbeschwer-\n\nde), hat der Senat bislang offengelassen (BGH GRUR 2003, 546, 547 \n\n- TURBO-TABS; BGH, Beschl. v. 10.4.2008 - I ZB 98/07, GRUR 2008, 1027 \n\nTz. 24 = WRP 2008, 1438 - Cigarettenpackung). Sie braucht auch im vorlie-\n\ngenden Verfahren nicht entschieden zu werden. \n\n11 \n\nEine Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters i.S. des \n\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen eines Verstoßes gegen die Vorlagepflicht \n\nnach Art. 234 Abs. 3 GG setzt voraus, dass die Vorlage an den Gerichtshof der \n\nEuropäischen Gemeinschaften willkürlich unterblieben ist, weil sie bei Würdi-\n\ngung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich \n\nund offensichtlich unhaltbar ist (BVerfG NJW 1992, 678; NVwZ 2008, 780 f.; \n\nBGH GRUR 2003, 546, 548 - TURBO-TABS). Davon ist auszugehen, wenn ein \n\nletztinstanzliches Gericht zur Klärung der Auslegung einer gemeinschaftsrecht-\n\nlichen Vorschrift eine Vorlage überhaupt nicht erwägt, obwohl es Zweifel an der \n\nzutreffenden Beurteilung der entscheidungserheblichen Auslegungsfrage hat, \n\noder wenn das erkennende Gericht bewusst von der Entscheidung des Ge-\n\nrichtshofs der Europäischen Gemeinschaften abweicht, ohne vorzulegen. Diese \n\nVoraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil das Bundespa-\n\ntentgericht eine Vorlage erwogen hat und seine Entscheidung nicht in bewuss-\n\nter Abweichung von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen \n\nGemeinschaften getroffen hat. Gegenteiliges macht auch die Rechtsbeschwer-\n\nde nicht geltend. Sie leitet eine Verpflichtung zur Vorlage an den Gerichtshof \n\nder Europäischen Gemeinschaften vielmehr aus dem Umstand ab, dass das \n\nBundespatentgericht bei der Beurteilung des Freihaltebedürfnisses nach § 8 \n\nAbs. 2 Nr. 2 MarkenG andere Maßstäbe zugrunde gelegt hat als das Gericht \n\nerster Instanz in der Entscheidung \"Cloppenburg\" (EuG GRUR 2006, 240). \n\n12 \n\nbb) Daraus folgt im Streitfall jedoch ebenfalls keine willlkürliche Verlet-\n\nzung der Vorlagepflicht. Allerdings ist Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch verletzt, \n\nwenn zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts ein-\n\nschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften \n\nnoch nicht vorliegt oder dieser die entscheidungserhebliche Frage möglicher-\n\nweise noch nicht erschöpfend beantwortet hat oder eine Fortentwicklung der \n\nRechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit erscheint \n\nund das letztinstanzlich entscheidende Gericht den ihm zukommenden Beurtei-\n\nlungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (BVerfG NJW 2001, \n\n1267, 1268; NVwZ 2007, 197, 198). \n\n13 \n\nDas Bundespatentgericht konnte die Frage, ob die angemeldete Marke \n\nVierlinden nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen \n\nist, auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen \n\nGemeinschaften abschließend selbst beurteilen, ohne dass sich hieraus ein \n\nVerstoß gegen das Willkürverbot ergibt. \n\n14 \n\n(1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften verbietet Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL, der durch § 8 Abs. 2 Nr. 2 \n\nMarkenG umgesetzt wird, die Eintragung einer geographischen Bezeichnung \n\nals Marke nicht nur, wenn die geographische Angabe einen bestimmten Ort \n\nbezeichnet, der für die betroffene Warengruppe bereits bekannt ist, sondern \n\nauch dann, wenn die geographische Angabe einen Ort bezeichnet, der von den \n\nbeteiligten Verkehrskreisen gegenwärtig mit der betreffenden Warengruppe in \n\nVerbindung gebracht wird oder wenn dies vernünftigerweise für die Zukunft zu \n\nerwarten ist. In diesem Zusammenhang ist von Belang, inwieweit den Ver-\n\nkehrskreisen diese Bezeichnung sowie die Eigenschaften des bezeichneten \n\nOrtes und die betreffende Warengruppe mehr oder wenig gut bekannt sind \n\n(EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - C-108 und 109/97, Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999, \n\n723 Tz. 29 und 31 f. - Chiemsee). \n\n15 \n\nSofern eine Verwendung der geographischen Angabe für die mit der \n\nMarke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen noch nicht stattfindet, be-\n\ndarf es danach zur Annahme des Eintragungshindernisses der Feststellung, \n\ndass eine zukünftige Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist. Dies erfor-\n\ndert eine Prognoseentscheidung zur Feststellung eines Freihaltebedürfnisses \n\naufgrund einer zukünftigen Verwendung der geographischen Angabe für die mit \n\nder Marke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen, die nicht auf theoreti-\n\nschen Erwägungen beruhen darf (BGH, Beschl. v. 17.7.2003 - I ZB 10/01, \n\nGRUR 2003, 882, 883 = WRP 2003, 1226 - Lichtenstein). \n\n16 \n\n(2) Von diesen Grundsätzen, die der Rechtsprechung des Gerichtshofs \n\nder Europäischen Gemeinschaften und des Senats zum Eintragungshindernis \n\ndes Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL und des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für Marken \n\nentsprechen, mit denen Schutz für Waren beansprucht wird, ist entgegen der \n\nAnnahme der Rechtsbeschwerde auch das Bundespatentgericht ausgegangen. \n\nDiese Maßstäbe sind - was das Bundespatentgericht ebenfalls zutreffend an-\n\ngenommen hat - auch für die Beurteilung des Eintragungshindernisses des § 8 \n\nAbs. 2 Nr. 2 MarkenG für Marken maßgeblich, für die Schutz für Dienstleistun-\n\ngen beansprucht wird (vgl. BGH, Beschl. v. 13.3.2008 - I ZB 53/05, GRUR \n\n2008, 900 Tz. 11 f. = WRP 2008, 1338 - SPA II). Das Bundespatentgericht hat \n\nzur Begründung des Eintragungshindernisses daher darauf abgestellt, dass \n\naufgrund der Existenz von Lebensmitteleinzelhändlern in dem Ort Vierlinden bei \n\nSeelow und dem gleichnamigen Stadtteil in Duisburg vernünftigerweise für die \n\nZukunft zu erwarten ist, dass diese Dienstleistungen mit der geographischen \n\nAngabe in Verbindung gebracht werden. Darauf, ob das Bundespatentgericht \n\nim konkreten Fall zu geringe Anforderungen im Rahmen der Prognoseentschei-\n\ndung an die entsprechende Erwartung gestellt hat, kommt es für die Frage der \n\nVorlagepflicht nicht an. Denn die Anwendung der vom Gerichtshof der Europäi-\n\nschen Gemeinschaften entwickelten Kriterien im Einzelfall ist Sache der natio-\n\nnalen Gerichte (EuGH, Urt. v. 30.9.2003 - C-224/01, Slg. 2003, I-10239 = NJW \n\n2003, 3539 Tz. 100 - Köbler). \n\n17 \n\n(3) Ohne Erfolg leitet die Rechtsbeschwerde eine Vorlagepflicht aus einer \n\nDivergenz der angefochtenen Entscheidung des Bundespatentgerichts zur \n\nSpruchpraxis des Gerichts erster Instanz zum inhaltsgleichen Eintragungshin-\n\ndernis des Art. 7 Abs. 1 lit. c GMV ab. Das Gericht erster Instanz hatte in der \n\nEntscheidung \"Cloppenburg\" bei der Verneinung des Eintragungshindernisses \n\nin erster Linie darauf abgestellt, dass die Bekanntheit der Stadt Cloppenburg in \n\nDeutschland von der Beschwerdekammer nicht ausreichend festgestellt sei \n\n(EuG GRUR 2006, 240 Tz. 41 ff.). Das Gericht erster Instanz hatte seine Be-\n\ngründung eines fehlenden Eintragungshindernisses weiterhin darauf gestützt, \n\ndass selbst bei unterstellter geringer oder allenfalls mittlerer Bekanntheit der \n\nStadt Cloppenburg in Deutschland wegen eines mangelnden Renommees für \n\neine örtliche Herstellung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen \n\nvernünftigerweise nicht zu erwarten sei, dass mit der fraglichen Bezeichnung in \n\nZukunft die geographische Herkunft von Dienstleistungen bezeichnet werde \n\n(EuG GRUR 2006, 240 Tz. 47 ff.). Das Bundespatentgericht hat dagegen der \n\nBekanntheit des Ortes Vierlinden, der durch die geographische Angabe be-\n\nzeichnet wird, vorliegend kein besonderes Gewicht beigemessen. Das begrün-\n\ndete jedoch keine Vorlagepflicht des Bundespatentgerichts. Die Frage, ob es \n\nsich bei der Bezeichnung Vierlinden um einen bekannten Ort in Deutschland \n\nhandelt, ist im Rahmen der Gesamtwürdigung des Vorliegens der Vorausset-\n\nzungen eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nur ein In-\n\ndiz (vgl. BGH GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein), dessen Gewichtung dem \n\nnationalen Gericht vorbehalten ist. Im vorliegenden Fall wäre daher eher daran \n\nzu denken gewesen, dass das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde hät-\n\nte zulassen müssen. \n\n18 \n\nb) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe den \n\nAnspruch der Anmelderin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG ver-\n\nletzt, greift ebenfalls nicht durch. Die Rechtsbeschwerde hat diese Rüge nur mit \n\neiner Verletzung der Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften durch das Bundespatentgericht nach Art. 234 Abs. 3 EG begrün-\n\ndet. Die Vorlagepflicht ist jedoch nach den vorstehenden Ausführungen nicht \n\nverletzt. \n\nBergmann \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nSchaffert \n\nKoch \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 28.10.2008 - 33 W (pat) 105/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB_107-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-20/i-zb-107-08","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":9},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB_107-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB_107-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-20/i-zb-107-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2008/I_ZB_107-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:29:56.184927+00:00"}}